Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6584/2011
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic.iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger eigenen
Angaben zufolge, seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2010 verliess und
über die Türkei nach Italien reiste, wo er am 10. Dezember 2010 gemäss
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über
die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken
zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens in
der Eigenschaft als Ausländer, der aus einem Drittstaat kommend eine
Aussengrenze des Hoheitsgebiet der DublinStaaten illegal überschritten
habe (Ziffer 2), erfasst wurde (vgl. dazu auch Art. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen (…),
dass er am (…) 2011 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 im Empfangsund
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung und des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin, darauf verwies, dass er in Italien eine
Wegweisungsverfügung erhalten habe,
dass Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren bis zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung des Asylantrages zuständig ist, um Übernahme ersucht wurde
und innerhalb der festgelegten Frist nicht antwortete,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) 2011 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen am (…) 2011 Beschwerde erheben
liess, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (…) 2011
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 im Rahmen des
DublinAssoziierungsabkommens von der Schweiz nach Italien (Rom)
rücküberstellt worden ist,
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II
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 erneut in die Schweiz einreiste
und im EVZ C._______ ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom (…) 2011 im Wesentlichen
ausführte, im Flughafen von Rom angekommen, habe man ihn dort eine
Nacht schlafen lassen, danach sei er von der Polizei weggeschickt
worden, indem sie ihm einen Wegweisungsentscheid ausgehändigt und
die sofortige Ausreise angeordnet habe,
dass er kein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht danach gefragt
worden sei, beziehungsweise er einen Polizisten gefragt habe, ob er ein
Asylverfahren stellen könne, dieser ihn jedoch weggeschickt habe,
dass er es danach nicht mehr versucht habe und per Zug von Rom über
Milano und Como nach Chiasso in die Schweiz eingereist sei,
dass er der schweizerischen Grenzpolizei die von den italienischen
Behörden erhaltenen Kopien der Verfügung abgegeben habe,
dass er am (…) 2011 im Rahmen des bei der Befragung gewährten
rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens dieser nichts
entgegenhielt und hinsichtlich der Wegweisung dorthin darauf verwies, er
habe eine Ausreiseverfügung erhalten und befürchte, bei einer
Abschiebung durch die italienischen Behörden nach Syrien von der
heimatlichen Polizei festgenommen zu werden,
dass Italien die auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO gestützte
Anfrage des BFM vom 6. Oktober 2011 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am
29. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch vom (…) 2011 nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das
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BFM anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
zuständig zu erklären,
dass der Vollzug bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde superprovisorisch auszusetzen und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien mit Verfügung vom 7.
Dezember 2011 vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum
vom 9. Dezember 2011 vorlagen,
dass auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdeführers
– soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen einzugehen ist,
fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass mit vorliegendem Endentscheid die Beurteilung des Gesuchs um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig
geworden ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs
abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (von einem
Drittstaat herkommend) in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten einreiste
und gemäss EURODACEinträgen erstmals am 10. Dezember 2010 in
Italien daktyloskopisch erfasst wurde,
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dass er sodann am 17. Dezember 2010 in Österreich und ein weiteres
Mal am (…) 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er nach einem rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht
bestätigten Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG am
31. Dezember 2011 nach Italien rücküberstellt wurde und (…) Tage
später nach Wiedereinreise in die Schweiz ((…) 2011) erneut um Asyl
nachsuchte,
dass aufgrund dieser Sachlage Italien weiterhin für die Behandlung des
erneuten Asylgesuchs zuständig ist, was der Beschwerdeführer weder
bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene bestreitet,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 6. Oktober 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte,
und Italien dazu innert der festgelegten Frist ( 7. November 2011) keine
Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 DublinIIVO), womit Italien der
Rückübernahme implizit zugestimmt hat,
dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens (nach
den Kriterien der DublinIIVO:Ersteinreisestaat Italien) ausging, weshalb
die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
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i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar
anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl.
BVGE 2010/45 E.5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts
besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass auf Beschwerdeebene einerseits geltend gemacht wird, die Schweiz
verletze das völkerrechtliche NonRefoulementGebot (Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weil dem Beschwerdeführer mit
einem Wegweisungsvollzug nach Italien eine Kettenabschiebung nach
Syrien drohe,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und es sich zudem an die
entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie
2004/83/EG des des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon
ausgeht, dass Italien kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems
vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen
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Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten,
namentlich das NonRefoulementGebot respektieren,
dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses
Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat der Beschwerdeführer
diese Vermutung umstossen kann, indem er nachweist, dass konkrete
Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer
Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine
völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe,
dass der Beschwerdeführer mit der ihn betreffenden
Wegweisungsverfügung der Zentrale der Polizei (Questura) der Provinz
Rom vom (…) 2011 nicht die völkerrechtswidrige Wegweisung nach
Syrien zu belegen vermag, weil die Wegweisung gestützt auf die
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.
Dezember 2008 (…) zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger nicht im Rahmen eines Asylverfahrens erlassen
wurde, mithin der flüchtlingsrechtliche Schutz nicht Prüfungsgegenstand
der Verfügung gewesen sein kann,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei den
italienischen Behörden nicht geltend gemacht, er würde in seinem
Heimatstaat verfolgt,
dass der Beschwerdeführer zwar mit Verweis auf die vorgenannte
Wegweisungsverfügung "foglio di via" und ein Urteil des
Verwaltungsgerichts von Magdeburg (26. Juli 2011 – 9 A 346/10/MD)
geltend macht, Italien gewähre Asylsuchenden den Zugang zum
Asylverfahren nicht,
dass hingegen das besagte Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, in
welchem ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO angeordnet
wurde, weil es einer alleinstehenden Mutter mit fünf Kindern – nach
Auffassung des Gerichts – nicht zuzumuten gewesen sei, in den
zuständigen Staat Italien weggewiesen zu werden, einerseits nicht zu
belegen vermag, dass Asylsuchenden in Italien der Zugang zum
Asylverfahren verwehrt wird, und andererseits keine bindende Wirkung
für die Schweiz entfaltet,
dass es sich überdies nicht um eine vergleichbare Situation handelt,
zumal der Beschwerdeführer nicht der Gruppe der verletzlichsten
Personen angehört,
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dass sodann die zu den Akten gegebene Wegweisungsverfügung nicht
zu belegen vermag, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt
worden wäre,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er ein Asylgesuch
habe stellen wollen, aber vom Polizisten weggeschickt worden sei,
weshalb er nicht mehr erneut versucht habe, eines zu stellen (vgl. A7 S.
6), zwar als Indiz für die angeführten Probleme gelten könnte, doch als
unzureichend zu bewerten ist, um gestützt darauf zum Schluss gelangen
zu müssen, Italien verletze die Normen des Dublinabkommens, indem es
Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verwehre,
dass sich der Beschwerdeführer überdies in Italien bspw. im Flughafen
von Rom an den Grenzinformationsservice hätte wenden können, der von
einer NGO betrieben wird und Anleitung und Beratung anbietet, oder sich
von einem beigezogenen Anwalt unterstützen lassen können, damit er
seinen Rechtsanspruch (Asylverfahren im zuständigen Staat) hätte
durchsetzen können, (vgl. dazu Ausführungen zum italienischen
Asylverfahren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6669/2009 Bst.
H vom 8. Dezember 2011),
dass auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird, gemäss
jüngster Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei
vom Vollzug der Überstellung eines syrischen Asylsuchenden nach Italien
wegen möglicher Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK abgesehen
worden (vgl. vorläufige Aussetzung der Überstellung nach Italien durch
EGMR, Rule 39, Statement of facts, Beschwerde Nr. 64208/2011, vom
19. Oktober 2011), womit es Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
EMRK bei einer Rückkehr nach Italien geben würde,
dass das italienische Fürsorgesystem zwar in der Kritik (vgl. BVGE
6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik
Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011,
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and
reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom
Mai 2011) steht, indessen in den Aufenthalts und
Verfahrensbedingungen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen
ist,
dass daran auch das vorgenannte Urteil nichts zu ändern vermag,
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dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass das
Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von
der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätte Gebrauch
machen sollen,
dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich
gegeben sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die
Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die gestellten
Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: