B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6584/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Januar 2015 verliess und am 15. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er am 18. Juni 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) vom 23. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 5. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, die äthiopische Regierung verfolge ihn wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten für die ONLF (Ogaden National Liberation Front) und
man habe ihn deshalb in Gefängnishaft genommen,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2017– das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung unter An-
ordnung des Vollzuges verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diesen Ent-
scheid mit Eingabe vom 21. November 2017 (Datum Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht anfocht und beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, und die Angelegen-
heit sei zur korrekten Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfülle
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; sub-
subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar oder zulässig sei, weshalb ihm in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin ersucht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. November 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
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dass mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 infolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhoben wurde, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Dezember 2017 fristgerecht
geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 ein auf den Beschwerdeführer
bezogenes Bestätigungsschreiben des ONLF Büros für Europa vom
(…) Dezember 2017 zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeeingabe in prozessualer Hinsicht zunächst gerügt
wird, der Dolmetscher habe nicht alles verstanden und habe während der
Anhörung die Hilfe einer Drittperson benötigt, weshalb der Sachverhalt
nicht richtig und vollständig ermittelt worden sei und der Anspruch auf das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei (vgl. Beschwerde
S. 4),
dass bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls allerdings keine entspre-
chenden Probleme zu erkennen sind und der Beschwerdeführer nach der
Rückübersetzung der Befragung die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Protokolls unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Anhörung A12/18 S. 17),
dass der Beschwerdeführer ferner zu Beginn der Anhörung immerhin auf
die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, ausdrücklich mit „Ich verstehe
ihn sehr gut.“ antwortete (vgl. Anhörung A12/18 S. 1),
dass die Hilfswerksvertretung zwar im Beiblatt zum Anhörungsprotokoll die
Bemerkung anbrachte 'Während der Anhörung mussten die Deutschsätze
des Dolmetschers oft durch eine Drittperson umformuliert oder verbessert
werden, damit ein sinnvoller und verständlicher Satz protokolliert werden
konnte',
dass anhand dieser Notiz aber nicht auf Verständnisprobleme des Dolmet-
schers geschlossen werden kann und in der Beschwerdeeingabe auch
nicht substanziiert dargelegt wird, was falsch oder unvollständig protokol-
liert worden sein solle, sondern bloss behauptet wird, der Beschwerdefüh-
rer habe niemals zu Protokoll gegeben, er sei bereits vor seinem ONLF-
Beitritt von den äthiopischen Behörden gefoltert und verhört worden (vgl.
Beschwerde S. 4 unten – wohl bezogen auf A12/18 F93-96),
dass diese Behauptung alleine jedoch nicht genügt, um auf eine tatsächlich
mangelhafte Übersetzung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer die
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Richtigkeit seiner Protokollaussagen im Rahmen der Rückübersetzung am
Ende der Anhörung wie schon erwähnt bestätigt hat,
dass die fragliche prozessuale Rüge demnach ins Leere geht und der ent-
sprechende Antrag auf Wiederholung der Anhörung mit einem kompeten-
ten Dolmetscher abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. 4),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer – ein aus dem Ogaden-Gebiet stammender
ethnischer Somali – zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er
werde von der äthiopischen Regierung verfolgt, weil er (seit ca. 2013) für
die ONLF gearbeitet habe und dabei für die ONLF gesammeltes Geld so-
wie die Namen von Partisanen besessen habe (BzP A4/13 S. 4, 9); aus
diesem Grund sei er anfangs 2014 festgenommen worden und bis zu sei-
nem Gefängnisausbruch im (…) 2015 in Haft gewesen (Anhörung A12/18
F69 ff.),
dass er ferner vortrug, im Jahr 2005 seien an seinen Verwandten – na-
mentlich an Cousins und an einer Cousine – sowie an weiteren Clan-An-
gehörigen Gräueltaten begangen worden; seine Tanten und eine Cousine
seien ausserdem zu einem anderen Zeitpunkt vergewaltigt worden (BzP
A4/13 S. 8, Anhörung A12/18 F126-131),
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dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst festhielt, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP erstaunlicherweise nicht ange-
ben können, was hinter der Abkürzung ONLF stehe; erst an der Anhörung
habe er dies anzugeben vermocht und habe dabei erklärt, er habe sich an
der BzP nicht an die ausgeschriebene Form erinnern können, weil er in der
Nacht zuvor schlecht geschlafen habe, was allerdings nicht überzeuge (vgl.
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 E. 1.1),
dass sodann seine Antworten zu den Vertiefungsfragen betreffend die Ziele
der ONLF und deren Mitglieder oberflächlich und allgemein ausgefallen
seien und er beispielsweise bloss einen der Führer der Organisation habe
nennen können (vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer ferner auch widersprüchliche Angaben (betref-
fend Ort der Festnahme, Koranschule sowie Kenntnisse über die ONLF-
Aktivitäten seiner Brüder) und lebensfremde Aussagen zur Flucht gemacht
habe (vgl. Verfügung des SEM E. 1.2-1.3),
dass schliesslich in Bezug auf die Ereignisse im Jahr 2005 die Asylrelevanz
zu verneinen sei, weil es am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle (vgl.
Verfügung des SEM E. 2.1),
dass die vorstehenden vorinstanzlichen Erwägungen auch vom Bundes-
verwaltungsgericht zu bestätigen sind,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat,
weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (betreffend die
Jahre ab 2013) unglaubhaft seien, und weshalb der Beschwerdeführer
keine seitens seines Heimatstaates gegen seine Person gerichteten staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG fürchten müsse
und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
als zulässig und zumutbar zu erachten sei,
dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vor-
getragen werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in
Zweifel ziehen lassen,
dass die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers in der Anhörung
und in der Rechtsmittelschrift, sein Vater sei inzwischen verhaftet, sein Bru-
der sei getötet worden und der Kontakt zu weiteren Angehörigen sei nicht
mehr möglich (vgl. Anhörung A12/18 F35 und Beschwerde S. 3, 9), im ge-
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gebenen Kontext – namentlich nachdem die Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers für unglaubhaft zu befinden sind – nicht plausibel erschei-
nen,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
in seiner Vergangenheit Gewalt erlitten hat, nachdem er anlässlich der An-
hörung auf Narben an seinem Körper hingewiesen hat (vgl. F12/18 F90,
F142, Beschwerde S. 7 oben), die entsprechenden Erlebnisse nach der
vorstehenden Einschätzung der Sachlage aber nicht in Zusammenhang
mit den Verfolgungsvorbringen zu bringen sind,
dass auch das in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argument, es
seien das tiefe Bildungsniveau des Beschwerdeführers, sein kultureller
Hintergrund, seine Erlebnisse im Heimatland sowie die schlechte Qualität
der Übersetzung zu berücksichtigen, nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich subjektive Nachfluchtgründe we-
gen seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend macht, indem er an einer Ver-
einsversammlung in (…) (vgl. Anhörung A12/18 F108f.) und an einer De-
monstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen habe sowie
sich in einem Verein für die ONLF engagiert habe und Videos zu diesen
Anlässen im Internet veröffentlicht worden seien,
dass er zum Nachweis seiner Teilnahme an der Demonstration in Genf ein
Video sowie einige Fotos als Beweismittel einreichte (vgl. Beschwerde
S. 9f.),
dass es sich dabei um ein privat aufgenommenes Video und um private
Fotos handelt, die ihn in einer kleinen Gruppe von äthiopischen Landsleu-
ten zeigen, welche als Unterstützer der ONLF und Ogaden-Leute Plakate
aufhalten,
dass ansonsten keinerlei Hinweise gegeben sind, dass der Beschwerde-
führer durch diese zwei Aktionen bei der äthiopischen Regierung als miss-
liebige Person aufgefallen sein könnte und ihm in seinem Heimatstaat des-
halb Verfolgung drohen könnte,
dass angesichts dieser Umstände das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu verneinen ist,
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dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel – ein kurzes
Bestätigungsschreiben des Chefs des ONLF-Europa-Büros vom (…) De-
zember 2017 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ONLF
sowie zur Gefährdungslage von ONLF-Mitgliedern und ihren Familien in
der Ogaden-Region – nicht geeignet ist, die vorstehenden Erwägungen in
Frage zu stellen,
dass das Schreiben, nachdem es vom Europa-Büro der ONLF stammt, of-
fenbar auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers Bezug nimmt,
aber nur vage „des activités de soutien logistique“ nennt, an denen dieser
teilgenommen habe,
dass dem Schreiben damit insgesamt lediglich der Beweiswert einer Ge-
fälligkeitsbestätigung zukommt, und eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers wegen exponierter exilpolitischer Aktivitäten jedenfalls daraus nicht
hervorgeht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
womit die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis nach wie vor
von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
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Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017),
dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beja-
hen ist,
dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort ([…]) – wo er seit seiner
Geburt und bis zuletzt gelebt habe – oder andernorts in seiner Heimatre-
gion auf ein soziales Netzwerk stossen wird, wo unter anderem seine El-
tern und Geschwister leben (vgl. BzP S. 6, Anhörung A12/18 F26 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der be-
reits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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