Abtei lung V
E-6585/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2003 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6585/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 21. Dezember 2001 und gelangte am 30. Januar 2002 illegal
in die Schweiz, wo er gleichentags an der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in A._______ ein Asylgesuch
stellte. Nach der Kurzbefragung vom 4. Februar 2002 wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung
durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 16. Oktober 2002
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe in C._______ ein Elektrogeschäft betrieben,
wobei er unter anderem Satellitenantennen nach D._______ gebracht
und dort verkauft habe. Er habe die Antennen in D._______ jeweils im
Lager seines Freundes und Geschäftspartners E._______ gelagert. Im
Monat (...) sei er von den Sicherheitsbehörden wegen Besitzes, Trans-
portes und Handel mit Satellitenantennen zu einer Geldbusse von 1,6
Mio Tuman und einer bedingten Haftstrafe von 6 Monaten, zur Bewäh-
rung auf zwei Jahre ausgesetzt, verurteilt worden. Sein Vater habe
zudem die Besitzurkunde seines Hauses als Sicherheit hinterlegen
müssen. Am 12. November 2001 sei E._______ verhaftet und dessen
Geschäftsräumlichkeiten durchsucht worden, wobei etwa 50 Satelliten-
antennen, welche er dort gelagert habe, beschlagnahmt worden seien.
Die Ehefrau von E._______ habe seine Mutter über das Vorgefallene
unterrichtet, und diese habe ihn wiederum benachrichtigt. Er habe sich
daraufhin vorerst zu einem Freund in einem andern Quartier
D._______s begeben und sei dann am 14. November 2001 nach
C._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich bei einem weiteren
Freund aufgehalten, um nicht von den Sicherheitskräften gefunden zu
werden. Er gehe davon aus, E._______ habe den Behörden verraten,
dass die aufgefundenen Satellitenantennen ihm gehörten. Von seinen
Familienangehörigen habe er erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei und er staatsfeindlicher Aktivitäten beschuldigt
werde. Aufgrunddessen und weil er ein Wiederholungstäter sei, werde
sein Fall vom Nachrichtendienst behandelt. Er gehe davon aus, dass
er von diesem sowie von den Sicherheitsbehörden, dem Geheimdienst
und von den örtlichen Basidjis gesucht werde. Um seiner habhaft zu
werden, sei sein Vater von den Sicherheitsbehörden vom (...) bis (...)
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festgehalten und vom Nachrichtendienst Ende November 2001 zwei-
mal verhört worden. Zudem sei das Haus seiner Familie bewacht und
es sei auch im Haus seiner Grossmutter nach ihm gefragt worden.
Sein Vater habe ihm schliesslich nahegelegt, das Land zu verlassen
und seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) per Zug nach F._______
gereist und von dort mit einem von einem Schlepper beschafften
gefälschten Pass nach G._______ geflogen. Von da sei er am nächs-
ten Tag per Bus in die Türkei ausgereist, wo er sich etwa einen Monat
aufgehalten habe. Darauf sei er von Istanbul aus mit einer türkischen
Airline nach H._______geflogen und von dort aus auf dem Landweg in
die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 – eröffnet am 20. Februar 2003 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2003 erhob der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorins-
tanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2003 verzichtete der Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2003 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
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Die Vernehmlassung des Bundesamts wurde dem Beschwerdeführer
am 29. April 2003 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2004 stellte der Instruktions-
richter der ARK fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hei-
rat von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt worden und somit die Beschwerde soweit die Frage der
Wegweisung und deren Vollzug betreffend gegenstandslos geworden
sei. Bei dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er
bezüglich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft an der
Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2004 erklärte
der Beschwerdeführer, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2008 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung gestellt habe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum bevorstehenden Abschluss
des Einbürgerungsverfahrens beabsichtigt werde und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
L.
In seiner Eingabe vom 28. August 2008 erklärte sich der Beschwerde-
führer einverstanden mit der Sistierung des Verfahrens.
M.
Am 2. September 2008 verfügte der zuständige Instruktionsrichter die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Ende des Jahres 2008.
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N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2009 ersuchte
der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstands, dass das Einbür-
gerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, um Weiterführung der
Sistierung.
Diesem Begehren wurde vom Instruktionsrichter am 2. Februar 2009
entsprochen.
O.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Abklärungen des Gerichts
das Einbürgerungsverfahren noch längere Zeit dauern dürfte und
daher die Sistierung des Verfahrens aufgehoben werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
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VwVG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien zum Teil widersprüchlich
ausgefallen. So habe er anlässlich der Empfangsstellenbefragung aus-
gesagt, er sei nie verhaftet oder festgehalten worden, hingegen bei der
kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei zweimal – im (...)
sowie im (...) – festgenommen und anlässlich der zweiten Festnahme
11 Tage festgehalten worden. Ferner habe er unterschiedliche Aussa-
gen dazu gemacht, wie die Ehefrau seines Freundes seine Mutter kon-
taktiert habe. Der von ihm geschilderte Ablauf des Gerichtsverfahrens
entspreche nicht den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesamts.
Zudem sei nicht glaubhaft, dass sein Vater aus den vom Beschwerde-
führer angegebenen Gründen von den Sicherheitsbehörden wieder
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freigelassen worden sei. Dass der Beschwerdeführer per Flugzeug von
F._______ nach G._______ gereist sei, sei angesichts der strengen
Kontrollen am Flughafen mit der angeblichen Suche nach ihm nicht
vereinbar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer generell Mühe
gehabt, die ihm gestellten Fragen abschliessend und präzise zu
beantworten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Be-
schwerde auf den Standpunkt, dass seine Vorbringen vom Bundesamt
zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden seien. Seine Ausführung-
en seien durchwegs detailliert und präzise und könnten nicht als aus-
weichend taxiert werden. Er habe alle Unklarheiten ausräumen kön-
nen. Entgegen der Feststellung des BFM habe er anlässlich der kan-
tonalen Anhörung nur von einer Festnahme gesprochen. Dass er diese
bei der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, sei entschuldbar. Er habe
sich bei dieser Befragung unter grossen Stress gesetzt gefühlt, und es
sei zu einer Auseinandersetzung mit dem Dolmetscher über die Pro-
tokollführung gekommen. Zum pauschalen Vorwurf, das beschriebene
gerichtliche Verfahren stimme nicht mit den Erkenntnissen der Vorin-
stanz überein, könne mangels näherer Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung nicht eingegangen werden. Es liege diesbezüglich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Seine Aussagen dazu, von
wem und vor welchem Hintergrund er gesucht werde, beruhten auf
Vermutungen, gestützt auf seine erste Verurteilung und die Aussagen
seiner Angehörigen. Der Widerspruch betreffend die Informierung sei-
ner Mutter durch die Ehefrau seines Freundes sei nicht wesentlich und
dadurch zu erklären, dass er von diesem Umstand nur vom Hören-
sagen wisse. Betreffend die Freilassung seines Vaters sei zu berück-
sichtigen, dass die iranischen Behörden häufig auf Garantieversprech-
en zurückgreifen würden. Sein Vater habe zudem die Besitzurkunde
seines Hauses hinterlegen müssen. Für die Reise von F._______ nach
G._______ im Flugzeug habe er einen gefälschten Reisepass ver-
wendet. Zudem seien die Kontrollen bei Inlandflügen weniger intensiv
als bei internationalen Flügen. Darüberhinaus handle es sich auch
hierbei um einen unwesentlichen Nebenpunkt. Der vom BFM aus dem
Protokoll gewonnene Eindruck über seine Aussagen sei nicht mass-
geblich, könne dieser doch auch auf vom Beschwerdeführer nicht zu
verantwortenden Gründen beruhen, beispielsweise Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Zudem habe die Vorinstanz ihn
nicht persönlich angehört.
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Aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung wegen Handels mit
Satellitenantennen müsse er mit einer Verurteilung zu einer längeren
unbedingten Freiheitsstrafe rechnen sowie mit massiven körperlichen
und psychischen Misshandlungen im Laufe der Strafuntersuchung und
einem grundsätzlich unfairen Verfahren. Er habe somit in subjektiver
und objektiver Hinsicht begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte
Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie-
gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anfor-
derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf
sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutun-
gen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaub-
haftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
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Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
der Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat die anlässlich der kantonalen Befra-
gung vorgebrachte Verurteilung wegen Handels mit Satellitenantennen
im (...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, sondern vielmehr auf ent-
sprechende Frage hin ausgesagt, er sei nie in Haft oder vor Gericht
gewesen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Element seiner
Asylvorbringen, dessen Verschweigen anlässlich der ersten Befragung
der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären vermag. Zwar
erwähnte er bei der kantonalen Anhörung eine Auseinandersetzung
mit dem Dolmetscher bezüglich der Protokollführung anlässlich der
Kurzbefragung (A9/31, S. 27). Gleichzeitig bestätigte er aber bei letzt-
genannter Befragung die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich
(A2/9. S. 7) und erklärte anlässlich der kantonalen Anhörung, er habe
den Dolmetscher bei der Kurzbefragung verstanden (vgl. A 9/31, S. 3).
Es ergeben sich somit weder aus den Befragungsprotokollen noch aus
den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hinreichende Anhalts-
punkte dafür, dass es hinsichtlich des angeblichen ersten Gerichtsver-
fahrens vom (...) bei der Befragung an der Empfangsstelle zu einem
Missverständnis oder einem Fehler bei der Protokollierung gekommen
und er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe vollumfäng-
lich vorzubringen. Ebensowenig vermag die Erklärung des Beschwer-
deführers, er sei unter grossem Stress gestanden, zu überzeugen.
Somit ist dieses Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten.
5.2.2 Im Weiteren erscheinen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den Problemen mit den Behörden im Zusammenhang mit der
Verhaftung seines Geschäftsfreundes im (...) generell oberflächlich
und undetailliert. So ist er nicht in der Lage, genaue Angaben dazu zu
machen, von welcher Behörde angeblich ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei, welche konkreten Massnahmen von dieser einge-
leitet worden seien und ob ein Urteil gegen ihn ergangen sei. Auch
wenn er selber keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt
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habe, wäre zu erwarten, dass er diesbezüglich präzisere Aussagen zu
machen vermöchte, zumal es sich um ein für ihn wichtiges Ereignis
handelt und er angeblich auch nach seinem Weggang aus D._______
mit seinen Angehörigen in Verbindung stand. Es erstaunt auch, dass
der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg dieses angebli-
chen Gerichtsverfahrens eingereicht hat. Zwar hielt er sich nach eige-
nen Angaben nach der Rückkehr an seinen Wohnort C._______ bei
einem Freund auf, um den Behörden zu entgehen. Daraus dass er
noch gut einen Monat an diesem Ort verblieben sei, in dieser Zeit
auch gewisse geschäftliche Aktivitäten weitergeführt habe (A9/31.
S. 11), und sich erst auf Anraten seines Vaters hin zur Ausreise ent-
schlossen habe, kann aber geschlossen werden, dass er sich in Ban-
dar Abbas nicht besonders gefährdet fühlte. Dies erscheint mit den
angeblich von den Behörden gegen ihn erhobenen erheblichen Vor-
würfen nicht vereinbar. Ebenso erscheint nicht plausibel, dass es den
Behörden in diesem Zeitraum nicht gelungen sein soll, seinen Aufent-
haltsort ausfindig zu machen. In Anbetracht des Gesagten bestehen
überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die iranischen Behörden infolge der Beschlag-
nahmung ihm gehörender Satelitenantennen. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die erwähnten Ungereimthei-
ten auszuräumen.
5.2.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren seine echte Identitätskarte zu den Akten
reichte, aber ausführte, er habe für die Reise in die Schweiz einen
vom Schlepper beschafften, auf eine falsche Identität lautenden Reise-
pass verwendet. Es erscheint angesichts des grossen damit verbunde-
nen Risikos jedoch nicht glaubhaft, dass er auf seiner Reise zwei auf
verschiedene Identitäten lautende Identitätsdokumente auf sich trug.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass er nach eigenen
Angaben sowohl in Istanbul als auch in H._______ gründlich durch-
sucht wurde (A9/31, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass bei einer
derartigen Kontrolle beide Dokumente zum Vorschein gekommen
wären. Unter diesen Umständen sind erhebliche Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer in der von ihm beschriebenen Weise illegal aus
seinem Heimatland ausgereist ist, gerechtfertigt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
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fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem
Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer-
bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie
vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung
und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom
14. Februar 2003) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese
gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand
haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000
Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, soweit im Eventualantrag die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragt wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegwei-
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sungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden
Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechts-
widrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein
tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die gesam-
ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen.
9.
Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 13