Abtei lung V
E-6586/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Herrn Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. September 2003 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6586/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest::
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus AA._______ - verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2002 und reiste
am 1. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 5. Februar 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heu-
te Empfangszentrum) Basel befragt. Am 28. März 2002 wurde er durch
die zuständige kantonale Behörde angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahre 1995 sei seine Tante
B._______ (N ...) festgenommen worden. Seither habe es im
familieneigenen Betrieb, wo er von 1993 bis 1999 gearbeitet habe,
mehrmals Razzien gegeben. Dabei seien einmal Publikationen der le-
galen Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim sichergestellt worden. Spä-
ter habe der Beschwerdeführer einen Kollegen seiner Tante
B._______, C._______, der jeweils Publikationen vorbeigebracht habe,
bei den Arbeitern des Familienbetriebs in den Bergen versteckt. Im
Jahr 1997 hätten die Sicherheitskräfte in den Häusern seiner Familie
und seines Onkels Razzien durchgeführt. Anlass sei die Flucht
mehrerer Häftlinge - darunter der Vater eines Kollegen seiner Tante
B._______ - gewesen. Er und sein Cousin D._______ (N ...) seien
dabei festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Man
habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, vier flüchtige Personen bei
sich versteckt zu haben. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Nach
einem Tag sei er wieder freigelassen und sein Onkel sowie dessen
Sohn seien verhaftet worden. In der Folge sei er zusammen mit
seinem Cousin D._______ an einen anderen Ort gezogen. Im Novem-
ber 1999 sei er von Soldaten festgenommen und in den Militärdienst
eingezogen worden. Er sei geschlagen worden. Er habe bis im Mai
2001 Dienst geleistet. Ab Oktober 2001 habe er bei einer Firma als
Fahrer gearbeitet. Am 19. Dezember 2001 habe es vor dem
Menschenrechtsverein in AA._______ zum Jahrestag der Ge-
fängnismassaker vom 19. Dezember 2000 eine Pressemitteilung
gegeben. Danach sei er von E._______, der bei der Zeitung Atilim
arbeite und ein Kollege seiner Tante B._______ sei, darum gebeten
worden, mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers einen Fahrdienst zu
übernehmen. In der folgenden Nacht habe der Beschwerdeführer
zusammen mit E._______ sowie zwei anderen Personen in
verschiedenen Quartieren Plakate aufgehängt. Am nächsten Tag sei er
von der Polizei an seiner Arbeitsstelle festgenommen und auf die Poli-
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zeidirektion gebracht worden. Dort sei er während vier Tagen verhört,
geschlagen und gefoltert worden. Dabei habe man ihn nach den Urhe-
bern der von ihm verteilten Publikationen, welche die Behörden als
kommunistisch und separatisch bezeichnet hätten, sowie nach seinen
Eltern, weiteren Verwandten und seiner Verlobten F._______ gefragt.
Am 24. Dezember 2001 sei er wieder freigelassen worden. Er sei in
der Folge zu einem Verwandten gefahren, wo er sich zirka eine Woche
lang aufgehalten und sich von der Folter erholt habe. Er habe schliess-
lich seinen Arbeitgeber telefonisch darum gebeten, ihm seinen Lohn
auszuzahlen. Dabei habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Polizei am
26. Dezember 2001 nochmals im Geschäft nach ihm gefragt habe. In
der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Weiteren machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Nüfus nicht verlängert,
weil er sich gefürchtet habe, dass man ihn nach den Familienangehöri-
gen frage und festnehme. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer zwei Artikel aus der Zeitung Yasamda Aatilim
und der Zeitschrift Mavi Akdeniz zu den Akten.
B.
Am 23. September 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Grenz-
wachtposten Basel/Weil wegen Ein- und Ausreise mit einem Ausweis
N verzeigt.
C.
Am 8. Januar 2003 folgte eine ergänzende Befragung des Beschwer-
deführers durch das Bundesamt. Dabei führte er aus, sein Vater sei in
früheren Jahren während des Militärputschs in Haft gewesen. Seine
Mutter sei im Jahre 2001 festgenommen worden. Seine Familie habe
das Land wegen ihrer Verwandten verlassen. Er gehöre einer politisch
bekannten Familie an. Seine Eltern hätten zudem ein Geschäft beses-
sen, das die Revolutionäre materiell unterstützt habe. Er wisse nicht,
ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Seit seiner Flucht
aus dem Gefängnis werde sein Elternhaus beschattet.
D.
Am 9. Januar 2003 beauftragte das Bundesamt die Schweizerische
Botschaft in Ankara mit Abklärungen. Deren Ergebnis teilte die Bot-
schaft dem BFM mit Schreiben vom 29. Juli 2003 mit. Darin wurde
festgehalten, über den Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei we-
der ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt. Der Be-
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schwerdeführer werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder
auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Er unterstehe keinem
Passverbot. Die Familie des Beschwerdeführers habe seit 1997 in
BB._______ gewohnt und sei seit Juli 1999 dort offiziell registriert
gewesen. Es habe am 19. Dezember 2001 eine Pressekundgebung
vor der IHD in AA._______ stattgefunden, wobei es zu keinen
Festnahmen gekommen sei. Laut den Auskünften sei der
Beschwerdeführer kein IHD-Mitglied und auch in keiner der IHD-Listen
namentlich aufgeführt. Es seien einer Erkundigung bei der
Staatsanwaltschaft zufolge keine Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Ohne genaue Angaben des Polizeipostens könne die
Festnahme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden. Die Mavi
Akdeniz sei ein gewöhnliches Nachrichtenblatt ohne besondere
politische Neigung und ohne Verbindung zu einer illegalen Partei.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. August 2003 ihre Botschaftsanfrage und den Bericht der Botschaft
zu und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dieser nahm mit
Schreiben vom 25. August 2003 dazu Stellung. Dabei führte er an, die
Auskünfte der Staatsanwaltschaft seien nicht ohne weiteres zutreffend.
Diese betreibe keine offene Informationspolitik. Der Beschwerdeführer
habe auch nicht geltend gemacht, verurteilt worden zu sein. Bei Inhaf-
tierungen erfolge in der Regel keine Registrierung. Die Angaben zu
seiner Familie (Geburtsdaten) seien zum Teil falsch wieder gegeben.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, Mitglied
der IHD gewesen zu sein. Er habe an der Presseveranstaltung der IHD
vom 19. Dezember 2001 als Zuhörer teilgenommen. Seine Verhaftung
vom 20. Dezember 2001 habe nicht zwingend im Zusammenhang mit
dieser Veranstaltung gestanden. Den eingereichten Zeitungsartikel
habe seine Cousine zufällig gelesen, nachdem der Beschwerdeführer
bereits geflüchtet sei. Im Weiteren habe er den genauen Polizeiposten
nicht angeben können, weil er mit verbundenen Augen dorthin geführt
worden sei. Er sei bei der Entlassung wiederum mit verbundenen Au-
gen an einen Ort gefahren worden. Schliesslich sei sein Arbeitgeber,
der Zeuge der Festnahme gewesen sei, nicht befragt worden, weshalb
eine entsprechende Abklärung beantragt werde.
E.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. September 2003 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
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das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug
der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zu-
mutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorins-
tanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. Eventualiter sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des angefochte-
nen Entscheides aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und das Bundesamt sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Vornahme weiterer Abklärungen in
der Türkei (Befragung des Arbeitgebers) ersucht. Zudem seien die Ak-
ten der Verfahren N ..., N ... und N ... zu edieren. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene
Beweismittel (Stellungnahme vom 25. August 2003 an das BFM,
Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. September 2003 an den Be-
schwerdeführer) eingereicht sowie ein Arztbericht sowie eine Kosten-
note in Aussicht gestellt.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 15. Oktober 2003 wur-
de dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung
bezüglich der sinngemäss beantragten unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde der Beschwer-
deführer dazu aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 hielt der Rechtsvertreter fest, er
habe kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollen.
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I.
Am 27. Oktober 2003 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______
vom 17. Oktober 2003 eingereicht.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November
2003 die Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdeführer
dazu zusammen mit seinen Eltern (N ...) Stellung. Gleichzeitig wurde
ein Beweismittel (Schreiben der Zeitung Akdeniz mit deutscher
Übersetzung) eingereicht.
L.
Am 19. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Grenz-
wachtposten Basel-Lysbüchel wegen Ein- und Ausreise mit Ausweis N
verzeigt.
M.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
N. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 30. Juni 2006 Stellung.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
O.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezem-
ber 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches
seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurtei-
lung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängi-
gen Rechtsmittel übernehme.
P.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Dokumentation der legalen Zeitung 'Atilim' ein.
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Q.
Am 20. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte
Kostennote ein.
R.
Mit Schreiben vom 11. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Abschluss seines Verfahrens.
S.
Am 26. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit. Zudem hielt es fest, man sei bemüht, das Verfahren baldmöglichst
abzuschliessen.
T.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um baldigen Abschluss seines Verfahrens. Gleichzeitig reichte er
eine aktualisierte Kostennote und einen aktuellen Arztbericht, datiert
vom 21. Juni 2007, ein.
U.
Am 2. Juli 2007 teilte die nun zuständige Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ak-
tuell als prioritär behandelt würde. Zudem wurde festgehalten, dass
die in der Beschwerdeschrift erwähnten, zur Edition gewünschten Ak-
ten zur Entscheidfindung beigezogen würden. Zudem wurde bezüglich
eines weiteren Antrags auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 4. November 2003 hingewiesen.
V.
Am 9. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine weitere Eingabe ein und verwies auf die in der Beschwerdeschrift
gestellten Verfahrensanträge.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge-
wesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asyl-
verfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Be-
stimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtwei-
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se abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich kei-
ne Änderung erfahren hat.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der auf Beschwer-
deebene gestellte Antrag um Beizug der Asylakten N ..., N ... und N ...
gutgeheissen wird. Hingegen wird der Antrag um Befragung des
seinerzeitigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers durch die
schweizerische Botschaft in Ankara abgelehnt. Es wäre dem
Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht dargelegt, unbenommen gewesen, eine entsprechende
Bestätigung seines Arbeitgebers aus eigener Initiative beizubringen.
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
8. September 2003 damit, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidri-
ge und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der
Empfangsstelle angegeben, E._______, den er am 19. Dezember
2001 getroffen habe, sei ein entfernter Verwandter, währenddem er
beim Bundesamt geltend gemacht habe, E._______ sei ein
Übername, wobei er E._______ seit fünf Jahren kenne. Weiter habe er
die zwei anderen Personen, mit denen er Plakate geklebt habe, nicht
gekannt und habe auch keine Angaben zum Inhalt der Plakate
machen können. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht bekannt
gewesen, wieviele Personen festgenommen worden seien und ob
gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Es sei befremdend,
dass er sich bisher keine Gewissheit darüber verschafft habe, ob
tatsächlich noch weitere Personen festgenommen worden seien, die
ihn belasten könnten oder ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet
worden sei. Dies sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten
Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass sich der
Beschwerdeführer nie in der von ihm geschilderten Situation befunden
habe. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass gemäss dem
eingereichten Zeitungsartikel neben dem Beschwerdeführer noch zwei
nicht näher bezeichnete Personen festgenommen worden seien. Es
lägen jedoch keine weiteren Beweismittel vor, die diesen Sachverhalt
bestätigen könnten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der
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Name des Beschwerdeführers erwähnt worden sei. Der erwähnte Zei-
tungsartikel mache einen bestellten Eindruck. Er vermöge die
Festnahme des Beschwerdeführers daher nicht zu belegen. Im
Übrigen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen
mutmassliche Mitglieder und Sympathisanten illegaler oder den
Behörden nicht genehmer Organisationen vorgehen. Wenn konkrete
Anhaltspunkte vorlägen, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersu-
chung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von
Protokollen. Deshalb sei unrealistisch, der Beschwerdeführer sei nach
kurzer Zeit wieder freigelassen und kurz danach wieder gesucht
worden. Schliesslich hätten die Abklärungen durch die Schweizerische
Botschaft in Ankara ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt
bestehe und er weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht
werde. Die vom Beschwerdeführer gerügten Ungereimtheiten in diesen
Abklärungen seien für die Beurteilung der Verfolgungssituation
unerheblich. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen des
Beschwerdeführers zudem als asylrechtlich nicht relevant. So hätten
die Ereignisse von 1997 - die eintägige Festnahme und an-
schliessenden Schikanierungen während des Militärdienstes - im
Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für
diese angesehen zu werden. Ferner habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, er wäre in der Türkei geblieben, wenn die Plakataktion
nicht stattgefunden hätte. Er habe zudem mit Ausnahme des Vorfalls
im Jahre 1997 nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen
irgendwelche Nachteile erlitten zu haben und es würden auch keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm solche gedroht hätten. Er
habe sich politisch nicht betätigt. Es könne aufgrund seiner Aussagen
geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Fall keine kon-
kreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab in formeller Hinsicht einge-
wendet, die Vorinstanz habe das Begehren des Beschwerdeführers of-
fenbar übersehen, wobei er um Befragung seines Arbeitgebers, der
seinerzeit Zeuge seiner Festnahme gewesen sei, ersucht habe. Damit
sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter seien die Akten seiner
Eltern sowie weiterer Verwandter zu edieren. Zudem gehe die Vorins-
tanz von einem unvollständig und zum Teil unrichtigen Sachverhalt
aus. Bezüglich seiner Ausführungen in der Eingabe vom 25. August
2003 habe der Rechtsvertreter irrtümlicherweise 'Vormittag ca. 10 Uhr'
geschrieben. Der Beschwerdeführer halte zudem daran fest, dass er
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die zwei Personen, die er zum Plakatekleben geführt habe, nicht
kenne. Auch habe er in der Nacht den konkreten Inhalt der Plakate
nicht erkennen können. Man habe ihm das Plakat erst auf dem
Polizeiposten gezeigt. Er wisse bis heute nicht, ob ein Verfahren gegen
ihn hängig sei. Bezüglich der Angaben zu E._______ habe er diesen
als Freund/Kollegen seiner Tante beschrieben. Die Angaben in der
Empfangsstelle 'entfernter Verwandter' müssten auf einen
Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Im Übrigen habe er zwischen
Haftentlassung und Flucht keine Möglichkeit für Recherchen über das
Schicksal anderer Personen gesehen, zumal er in einem psychisch
und physisch schlechten Zustand gewesen sei. Er befinde sich
deshalb bei Dr. med. G._______ in spezialärztlicher Behandlung.
Aufgrund seiner Tätigkeit, seiner Verhaftung und Folter sei eine
begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen
nachvollziehbar. Weiter treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer kei-
ne genauen und nicht konkreten Angaben und stattdessen vage und
unverbindliche Äusserungen gemacht habe. Zudem könne ihm nicht
vorgeworfen werden, dass er sich nicht um Klärung des Sachverhalts
bemüht habe. Vielmehr hätte er von der Vorinstanz explizit dazu
aufgefordert werden müssen. Im Weiteren unterstelle ihm die
Vorinstanz zu Unrecht, der eingereichte Zeitungsartikel sei bestellt.
Ferner vermöge der Glaube der Vorinstanz an die Rechtmässigkeit
des Vorgehens der türkischen Behörden für gemeinrechtliche Delikte
zutreffend sein, jedoch nicht hinsichtlich politischer Delikte. Es sei
nicht unrealistisch, dass Verdächtige freigelassen würden. Entgegen
der Behauptung der Vorinstanz gebe es keine objektiven Gründe dafür,
dem Beschwerdeführer die Verhaftung vom 20. Dezember 2001 und
die dabei erlittenen Folterungen nicht zu glauben. Im Übrigen hätten
die traumatischen Erlebnisse aus dem Jahre 1997 durchaus Einfluss
auf den Ausreiseentschluss nach dem zweiten Foltererlebnis gehabt.
Seine Flucht habe schliesslich zu einer Gefährdung seiner Tante
H._______ geführt. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden vom heutigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
Kenntnis hätten. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die Frage
der Reflexverfolgung genauer zu überprüfen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung genügen. Seine Schilderungen seien kohärent,
widerspruchsfrei und detailreich, so dass keine Zweifel aufkommen
würden, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Er
habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt
zu werden.
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In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des
Rechtsvertreters teilte dieser dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er
in seiner Eingabe vom 25. August 2003 an das Bundesamt irrtümlich
von einer Verhaftung 'um 10 Uhr am Vormittag' geschrieben habe.
Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom
17. Oktober 2003 wird dem Beschwerdeführer eine
Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung attestiert. Diese sei
auf traumatische Erfahrungen (Inhaftierung mit Folter) zurückzuführen.
Deshalb stehe der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2003 in
regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und werde
medikamentös behandelt.
5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. Novem-
ber 2003 auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, sich zu allen
Vorbringen und Anträgen zu äussern. Es wäre dem Beschwerdeführer
unbenommen gewesen, von sich aus eine Bestätigung seines Arbeit-
gebers zu besorgen. Dies habe er bisher nicht getan. Der Beschwer-
deführer wäre in die Ermittlungen der Behörden einbezogen worden,
wenn er tatsächlich verdächtigt respektive beschuldigt worden wäre,
für die MLKP (marxistisch-leninistische kommunistische Partei) tätig
gewesen zu sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Hinsichtlich des
eingereichten ärztlichen Berichts vom 17. Oktober 2003 könne die An-
passungsstörung auch eine andere Ursache haben. Zudem könnten
psychische Probleme auch im Heimatland des Beschwerdeführers be-
handelt werden. Er könne eine Rückkehr zusammen mit seiner Familie
und mit Hilfe seines Arztes vorbereiten.
5.4 In seiner Replik vom 5. Dezember 2003 hält der Beschwerdeführer
am Vorliegen einer Reflexverfolgung fest. Die Vorinstanz stelle selber
fest, dass bezüglich der Türkei davon ausgegangen werden könne,
dass Familienangehörige von politisch verfolgten oder anderweitig ge-
suchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten,
von den Sicherheitskräften zumindest vermehrt schikaniert zu werden.
Im Übrigen hätten mehrere Familienangehörige Asyl erhalten. Wenn
auch der Bruder des Beschwerdeführers nicht Asyl erhalten sondern
wegen subjektiver Nachfluchtgründe ein Bleiberecht erhalten habe, be-
lege dies doch, dass der Staat eine Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr anerkannt habe.
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5.5 In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. De-
zember 2006 wurde eine Dokumentation sowie ein Exemplar der Zei-
tung Atilim vom 7. Oktober 2006 eingereicht. Der Dokumentation sei
zu entnehmen, dass die Behörden im September 2006 anlässlich
gross angelegter Aktionen zahlreiche politische Aktivisten, Zeitungs-
verleger sowie Journalisten verhaftet hätten. Im Originalbericht werde
über eine Protestdemonstration, die am 26. September 2006 in Basel
stattgefunden habe, berichtet. Der Beschwerdeführer habe daran teil-
genommen und sei im Bericht abgebildet.
6.
6.1 Die Vorinstanz kam bezüglich der vorgebrachten Ereignisse aus
dem Jahre 1997 (eintägige Festnahme des Beschwerdeführers mit
Schlägen und Folter) zum Schluss, dass diesen wegen des fehlenden
zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise keine asylrechtliche
Bedeutung zukomme. Bezüglich der Festnahme vom Dezember 2001
im Anschluss an das Kleben von Plakaten hielt sie weiter fest, dass
diese nicht glaubhaft seien. Zudem hätten die Botschaftsabklärungen
ergeben, dass der Beschwerdeführer weder auf lokaler noch nationa-
ler Ebene gesucht werde und kein Datenblatt bestehe. Der Beschwer-
deführer habe im Übrigen - abgesehen von dem Vorfall im Jahre 1997
- nie geltend gemacht, wegen Familienangehörigen irgendwelche asyl-
relevanten Nachteile erlitten zu haben. Er habe sich zudem abgesehen
von Teilnahmen an Demonstrationen politisch nicht betätigt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht
anschliessen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass frühere Ereignisse
wie diejenigen aus dem Jahre 1997 - bei der Familie erfolgte Razzien
mit anschliessender eintägiger Festnahme des Beschwerdeführers mit
Schlägen und Folter - von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden
sind. Zudem wurden seinerzeit Ausgaben der Publikationen Özgür
Gençlik und Atilim - eine der MLKP nahe stehende kommunistische
Wochenzeitung - sichergestellt. Diese behördlichen Untersuchungen
standen im Zusammenhang mit der Suche nach geflüchteten Häftlin-
gen, bei denen es sich u.a. um Personen handelte, welche sich zu-
sammen mit der Tante des Beschwerdeführers B._______ für die
MLKP politisch betätigt haben. B._______ wurde im Jahre 1997 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt. Auch wenn diese Ereignisse bereits
mehrere Jahre zurückliegen, so sind daraus doch Hinweise auf die
Schwierigkeiten zu entnehmen, denen der Beschwerdeführer und
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E-6586/2006
seine Familie wegen der politischen Tätigkeit zahlreicher Verwandten
für die MLKP ausgesetzt waren. Offenbar geriet die ganze Familie
deswegen wiederholt unter Druck. Was schliesslich die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse von Dezember 2001
betrifft, die von der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft bezeichnet
worden sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen
der Plakateaktion sowie zu der im Anschluss daran erfolgten
Festnahme, insbesondere zu der dabei erlittenen Folter und
Freilassung den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen. Die
Ausführungen enthalten zahlreiche Realkennzeichen und sind
grundsätzlich widerspruchsfrei (vgl. Akte A1, S. 4; A5, S. 6 f.). Zwar
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der
Anhörungen gestellten Fragen nicht allesamt beantworten konnte, so
beispielsweise Fragen zum Inhalt des Plakates, das aufgeklebt wurde
und solche zum Namen der zwei anderen Teilnehmer der
Plakateaktion sowie die Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet
worden sei. Angesichts der sonst grossen Zahl für die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers sprechenden Indizien kann daraus jedoch
nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen geschlossen
werden. Im Weiteren enthält die Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 25. August 2003 zum Botschaftsbericht durchaus
überzeugende Einwände (vgl. Akte A16).
6.3 Schliesslich kann den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asyl-
verfahrensakten verschiedener Verwandter des Beschwerdeführers
und weiteren Unterlagen entnommen werden, dass die Familie des
Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Fa-
milienverbandes des Beschwerdeführers, welche zu einem grossen
Teil auch den gleichen Familiennamen wie er tragen, in der Türkei als
aktive Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der illegalen, links-
extremistischen MLKP exponiert haben. Dies ergibt sich auch aus den
vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowie von Amtes we-
gen beigezogenen Asylverfahrensakten N ..., N ..., N ..., N ... (mit
zahlreichen Hinweisen zu politisch tätigen Verwandten), N ... und N ....
Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass es bereits anfangs der
90er-Jahre zu Inhaftierungen von Verwandten des Beschwerdeführers
wegen politischer Aktivitäten gekommen ist. In der Folge ist mehreren
Cousins, Tanten und Onkeln in der Schweiz, in Deutschland und in
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E-6586/2006
Grossbritannien Asyl gewährt worden. Zudem wurde verschiedenen
Verwandten wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die MLKP die
Flüchtlingseigenschaft gewährt.
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend auszuschlie-
ssen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme
vom Dezember 2001 und Folter tatsächlich zugetragen hat.
6.4
6.4.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingelei-
teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt
nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der
Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das
Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch
nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch
vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicher-
heitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer
Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen
vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als
staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich fest-
stellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Orga-
nisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam
misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange
der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen.
Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördli-
chen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeipos-
ten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die
keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Be-
richten verschiedener internationaler Organisationen und Pressebe-
richten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der
Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der
türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeind-
liche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behin-
dert. Das EU-Parlament hat der Türkei unlängst unbefriedigende Fort-
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schritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27.
und 29. September 2006). Schliesslich hat sich auch die Situation im
Südosten des Landes weiter zugespitzt. So weckten kurdischen Extre-
misten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Ter-
rorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische Generalst-
abschef Büyükanit Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. In den
letzten Wochen sind schliesslich mehrmals Artilleriegeschosse in kur-
dischen Dörfern entlang der kurdisch-irakischen Grenze eingeschla-
gen. Der Gourverneur der Provinz Arbil warnte die Türkei vor einem
Einmarsch. Die seit einiger Zeit schwelenden Spannungen entlang der
kurdisch-irakischen Grenze könnten jederzeit in eine offene Konfronta-
tion mit dem Nordirak münden.
6.4.2 Das im Juli 2006 in Kraft getretene verschärfte Antiterrorgesetz
(ATG) enthält problematische Bestimmungen bezüglich Meinungs-,
Presse- und Versammlungsfreiheit. Es kann wegen Teilnahme an De-
monstrationen und Protestkundgebungen sowie in Presseerzeugnis-
sen geäusserten Meinungen zu Verfahrenseröffnungen kommen.
Friedliche Meinungsäusserungen können im Rahmen dieses Gesetzes
bereits als terroristische Handlungen interpretiert und bestraft werden.
Seit dem 26. September 2006 mussten sich 56 kurdische Bürgermeis-
ter aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen an-
geblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft
forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zu-
ständige EU-Kommission stellte entsprechend ihrem am 8. November
2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrech-
ten in der Türkei fest und drohte der Türkei im Zusammenhang mit der
Zypernfrage mit Sanktionen (vgl. NZZ vom 30. November 2006). Es
werden tendenziell wieder mehr Strafverfahren eröffnet, welche häufig
entweder nach kurzer Zeit eingestellt oder noch länger als früher hin-
ausgezögert werden. Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen
Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft
überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Ge-
setzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Miss-
handlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur
Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Infor-
mation Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit
weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai
2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The
Entrenched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli
2007; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August
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2007 erfolgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsiden-
ten die Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten.
6.5 Der Beschwerdeführer wie auch ein grosser Teil seiner Verwand-
ten stammen aus CC._______. Wie oben stehend ausgeführt sind
mehrere Verwandte in der Vergangenheit wegen illegaler politischer
Tätigkeiten für die links extremistische MLKP wiederholt in Konflikt mit
den Behörden geraten und dabei verschiedenen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt worden. In der Folge haben mehrere unter ihnen in
Grossbritannien, Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Weite-
re Verwandte sind wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die MLKP in
Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men worden. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer und seine Eltern ebenfalls Kontakte zur MLKP
in der Schweiz sowie in Deutschland pflegen. Dabei ist der Beschwer-
deführer seit 2002 u.a. in Begleitung seines Vaters und seines Onkels
I._______, der ebenfalls in der Türkei wegen politischen Aktivitäten für
die MLKP Benachteiligungen ausgesetzt war und in der Schweiz Asyl
erhalten hat - wiederholt illegal nach Deutschland gereist, um an
Anlässen der MLKP teilzunehmen. Ferner ist dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Artikel der türkischen Zeitung Atilim vom 7. Okto-
ber 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer im Zu-
sammenhang mit Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen in der Tür-
kei stehenden Protestkundgebung in Basel vom 26. September 2006
teilgenommen hat. Im genannten Artikel ist er als Teilnehmer an vor-
derster Front abgebildet.
Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Familie des
Beschwerdeführers offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war respektive weiterhin ist. In
diesem Sinne sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelli-
gungen, denen er ausgesetzt war (Festnahme im Jahre 1997 im An-
schluss an Razzien bei seiner Familie respektive die Festnahme vom
Dezember 2001), als realistisch einzustufen und damit als glaubhaft zu
werten. Selbst wenn diese Benachteiligungen die nach Art. 3 AsylG
geforderte Intensität nicht erreicht haben, so wird die familiäre Vorge-
schichte des Beschwerdeführers, seine Verbindung zu Kreisen der
MLKP sowie sein eigenes exilpolitisches Engagement bereits genü-
gen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte weiterhin zu erre-
gen.
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E-6586/2006
6.6
6.6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten
Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichen-
de Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist dies-
falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der glei-
chen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit
weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 143 ff.).
6.6.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996
Nr. 29 E. 2b S. 277; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43).
6.6.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. hinten Ziffer 6.10).
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen
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im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus,
dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Re-
pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder an-
derer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be-
ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl.
auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen
sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten,
wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf,
das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Re-
flexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement
des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund
der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Ver-
folgung begründet ist.
6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei
einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbeson-
dere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben
oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer,
die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung
gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist
davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wieder-
einreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylge-
suchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und
dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur
Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Dabei
muss der Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Tür-
Seite 20
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kei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrol-
le irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen.
Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Ge-
heimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und ent-
sprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Aus-
land beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während
seines Auslandaufenthaltes in Kontakt zu seinen zahlreichen Verwand-
ten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivis-
ten bekannt sind, gestanden ist, wobei auch sein eigenes exilpoliti-
sches Engagement bekannt sein dürfte. Insbesondere dürften die tür-
kischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer gegenüber ein Inte-
resse daran haben, ihn über seine in die Schweiz geflüchteten Ange-
hörigen zu befragen und ihn entsprechend unter Druck zu setzen, um
von ihm Informationen über deren vergangenes sowie sein eigenes
exilpolitisches Engagement zu erhalten. Aufgrund dieser Überlegun-
gen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die
Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als be-
gründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
6.9 Auch wenn gemäss Botschaftsbericht vom 29. Juli 2003 bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt
über den Beschwerdeführer besteht, vermag dies an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern. Im türkischen Kontext stellt die Existenz
eines politischen Datenblattes zwar regelmässig ein Indiz für eine lan-
desweite Verfolgung durch die Zentralgewalt dar (vgl. EMARK 2005
Nr. 11), woraus sich aber nicht - im Sinne eines Umkehrschlusses -
ableiten lässt, mangels eines solchen Datenblattes fehle eine landes-
weite Verfolgung.
6.10 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheits-
kräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die
Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom
Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszuge-
hen. Es besteht ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerde-
führer bereits bei der Einreise aufgrund der oben dargelegten Situation
mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Zu-
sammenfassend und unter Anwendung der beweiserleichternden
Grundsätze bei Gefahr von Reflexverfolgung kann somit festgehalten
werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernst-
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haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, be-
gründet ist. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und
es ist ihm - da den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte
für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde - Asyl
zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei für die
ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 25. Juni 2007 für
das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 16 ¾ Stun-
den (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 155.60 aus. Dieser Aufwand
ist angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren teilweise
identische Eingaben eingereicht wurden wie im Verfahren der Eltern
(N ...) um zwei Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der seither
erfolgten Eingabe ist die Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 3'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. September 2003 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N_______ in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand: >
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