B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6586/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Januar 2012 verliess und
am 15. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2012 und
der eingehenden Anhörung vom 15. November 2012 im Wesentlichen
vorbrachte, er sei im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet gegangen und habe dort
gelebt, bis er sich nach Ende des Krieges der Armee gestellt habe und in
das C._______ Camp in D._______ gebracht worden sei,
dass er sich bis zum 11. Oktober 2009 dort aufgehalten habe und nach
seiner Freilassung nach E._______ zurückgekehrt sei,
dass im Jahr 2010 erstmals versucht worden sei, ihn mit einem weissen
Van zu entführen, er jedoch habe entkommen können,
dass er schliesslich im September 2010 von einem weissen Van entführt
worden und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er
getreten und geschlagen worden sei,
dass er danach liegengelassen worden sei und Passanten ihn am nächs-
ten Morgen nach Hause gebracht hätten, da er selber nicht habe aufste-
hen können,
dass er sich ab diesem Zeitpunkt an verschiedenen Orten versteckt
gehalten habe, bis ihm schliesslich die Ausreise gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Asylgründe eine Kopie sei-
ner Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie eine
Bestätigung über den Aufenthalt im Flüchtlingscamp zu den Akten reich-
te,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A7 und A19) zu verwei-
sen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. November 2012
(eröffnet am 22. November 2012) gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Be-
schwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventuali-
ter sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchte,
dass er mit seiner Beschwerde eine Kopie einer "Certification of residen-
cy" mit englischer Übersetzung, eine Kopie eines IKRK-Dokumentes so-
wie Kopien von Zeitungsartikeln zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Janu-
ar 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abwies, dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses setzte und ihn zur Einreichung von Übersetzungen der Be-
weismittel aufforderte,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde und am 18. sowie
am 19. Januar 2013 die verlangten Übersetzungen nachgereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
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dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. No-
vember 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig
erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- diesem vom Gericht zurück-
zuerstatten ist,
dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszugehen ist,
dass ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 19. November 2012 wird aufgehoben und das
Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das
BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 19. Januar 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdefüh-
rer vom Gericht zurückerstattet.
3.
Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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