B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6586/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Maître Claude Brügger,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2017 auf die Asyl-
gesuche der Gesuchstellenden nicht eintrat und die Wegweisung in den für
sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragten, es sei
dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stattzugeben, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzu-
treten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, in prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als
amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde mit Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 infolge
Fristversäumnis nicht eintrat,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schrei-
ben einreichten und beantragten, es sei das in der Beschwerde vom
16. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behan-
deln,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme am 20. Oktober 2017 den Vollzug der Wegweisung per
sofort einstweilen aussetzte,
dass die Eingabe der Gesuchstellenden als sinngemässes Revisionsge-
such entgegengenommen wurde,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 14. November 2017 eine Re-
visionsverbesserung einreichten,
dass das Revisionsgesuch mit Urteil E-6068/2017 vom 21. November 2017
gutgeheissen, das Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 aufgehoben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei
denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24 S 498),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch
bezüglich dieser Verfahren gilt,
dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in
formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen
Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist
nachholt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498),
dass die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des gel-
tend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsge-
such eingereicht haben und die versäumte Rechtshandlung mit Be-
schwerde vom 16. Oktober 2017 nachgeholt wurde,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
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VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N 1 zu Art. 24 S. 331),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach-
ten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333),
dass die Gesuchstellenden als Hinderungsgrund einerseits sprachliche
und andererseits gesundheitliche Probleme geltend machen,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 in deutscher
Sprache verfasst ist, den Gesuchstellenden das Dispositiv in einer ihnen
verständlichen Sprache ausgehändigt und ihnen die Eröffnung der Verfü-
gung in Dari übersetzt wurde (vgl. SEM-Akten Empfangs- und Eröffnungs-
bestätigung vom 26.09.2017),
dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungs- oder Sprachprobleme
zu entnehmen sind,
dass bis auf den Austrittsbericht des (…) vom 24. Juni 2017 keine weiteren
Arztberichte aktenkundig sind,
dass dieser Austrittsbericht die (…) der Gesuchstellerin betrifft und dieser
einen guten Allgemeinzustand attestiert wird,
dass die Gesuchstellenden im Rahmen des Ausreisegesprächs am
26. September 2017 zu Protokoll gaben, gesund zu sein und keine Medi-
kamente einzunehmen,
dass auch keine anderen Hinderungsgründe aktenkundig sind, die darauf
schliessen lassen würden, die Gesuchstellenden seien zwischen dem
26. September 2017 und dem 3. Oktober 2017 verhindert gewesen, binnen
Frist zu handeln,
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dass die Gesuchstellenden somit keine entschuldbaren Gründe für die ver-
passte Frist vorgebracht haben, weshalb diese ihnen anzulasten ist,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,
dass auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh-
ren der Gesuchstellenden als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtli-
chen Verbeiständung abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren der (…) der Gesuch-
stellerin ein nahezu identisches Urteil ergeht, die Verfahrenskosten auf
Fr. 400.– zu reduzieren sind (Art. 2 Abs. 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil aufzuheben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: