Abtei lung V
E-6587/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Willi Egloff, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6587/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 27. April 2005 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo
er am 28. April 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe
ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 9. Mai 2005 wur-
de er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
Am 18. Mai 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______, D._______. Im Jahre 1997 sei er zusammen mit seinen
Eltern und Geschwistern nach E._______ ausgereist, wo sie um Asyl
ersucht hätten. Sein Vater F._______ sei bereits in der Türkei Sympa-
thisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen und habe sich
auch in E._______ aktiv für diese Partei engagiert, namentlich als Ver-
antwortlicher des (...). Sein Vater sei an der Besetzung des (...)
Fremdenverkehrsamts in G._______. am 16. Februar 1999, welche als
Reaktion auf die Verhaftung von Abdullah Oecalan erfolgt sei, beteiligt
gewesen und sei deswegen mit Urteil des Landgerichts G._______
vom (...) wegen Geiselnahme zu einer Gefängnisstrafe von 5½ Jahren
verurteilt worden. Nach Verbüssung einer Strafzeit von drei Jahren sei
F._______ am 5. März 2003 in die Türkei abgeschoben worden, wo er
zunächst von den türkischen Behörden verhaftet und nach zwei Tagen
dank der Intervention eines Verwandten freigelassen worden sei. Er,
der Beschwerdeführer, habe danach nur einmal ein kurzes Telefon-
gespräch mit seinem Vater geführt und wisse nicht, wo sich dieser
derzeit aufhalte. Nach Ablehnung des Asylgesuchs seiner Familie sei-
en er und sein Bruder H._______ in einem Lastwagen versteckt illegal
von E._______ in die Türkei zurückgereist, wo sie am 27. November
2004 angekommen seien. Seine Mutter und seine Schwestern seinen
am 1. Dezember 2004 per Flugzeug in ihren Heimatstaat zurück-
gekehrt. In der Folge hätten sie gemeinsam in Istanbul gelebt. Am
15. März 2005 sei er zusammen mit H._______ und seiner Mutter zu
Hause von mehreren Polizeiangehörigen festgenommen und auf den
Polizeiposten in I._______ oder J._______ gebracht worden, wo er bis
am 18. März 2005 festgehalten, verhört und geschlagen worden sei.
Die Sicherheitskräfte hätten ihn aufgefordert, als Spitzel für sie tätig zu
sein, ihnen die Namen von Freunden seines Vaters bekanntzugeben
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und den ausstehenden Militärdienst abzuleisten. Schliesslich sei er
freigelassen worden, nachdem er sich bereit erklärt habe, ihnen innert
zwei Wochen Informationen zu liefern. Ein Onkel mütterlicherseits
habe seine erneute Ausreise organisiert. Er sei am 27. April 2005 mit
einem gefälschten Pass von K._______ aus per Flugzeug in die
Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer mehrere Gerichtsdokumente betreffend das in E._______
gegen seinen Vater eingeleitete Strafverfahren, diverse türkisch- be-
ziehungsweise deutschsprachige Zeitungsartikel betreffend die Beset-
zung des (...) Verkehrsbüros und das nachfolgende Strafverfahren
gegen die Urheber, mehrere Dokumente betreffend das Asylverfahren
des Beschwerdeführers und seiner Familie in E._______, seinen
Gesellenbrief und das Prüfungszeugnis betreffend seine Ausbildung
zum Kraftfahrzeugmechaniker in E._______, einen Auszug aus dem
Personenstandsregister, inklusive Übersetzung, sowie eine Kopie sei-
ner Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
D.
Ein von H._______ (N _______), dem Bruder des Beschwerdeführers,
am 23. Januar 2006 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch, zu dessen
Begründung dieser mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
weitgehend identische Gründe vorbrachte, wurde mit Verfügung des
BFM vom 22. Februar 2006 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung
am 21. März 2006 eingereichte Beschwerde wurde von der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Be-
schluss vom 7. September 2006 wegen weggefallenem Rechtsschutz-
interesse abgeschrieben, nachdem H._______ am 14. Juli 2006 von
den (...) Behörden in die Türkei abgeschoben worden war.
E.
Mit Urteil vom 15. September 2006 hiess die ARK die vom Beschwer-
deführer gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2005 erhobene
Beschwerde vom 4. Juli 2005 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung
auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
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zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurück. Im Rahmen dieses Be-
schwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Telefax-Kopie
einer Bestätigung seiner Arbeitstätigkeit vom 15. Dezember 2004 bis
14. März 2005 für eine Autowerkstatt in K._______, einen Zeitungs-
artikel betreffend die Verhaftung seines Bruders H._______ in der
Türkei nach dessen Abschiebung durch die (...) Behörden im Jahr
2006, inklusive Übersetzung, sowie diverse türkische Zeitungsartikel
betreffend das Vorgehen der türkischen Armee gegen die Guerillas in
Kopie, inklusive auszugsweise Übersetzung, zu den Akten.
F.
Mit undatierter, beim BFM am 19. Dezember 2006 eingegangener Ein-
gabe machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu sei-
nen Asylgründen und reichte eine Bescheinigung seiner Wohnsitzän-
derung in Kopie, ausgestellt am 18. Januar 2005, inklusive Überset-
zung, sowie mehrere Pressemitteilungen des AZADI Rechtshilfefonds
ein.
G.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Vertretung in Ankara um weiterführende Abklärungen. In
ihrem Antwortschreiben vom 17. Juli 2007 führte die schweizerische
Botschaft aus, es existiere betreffend den Vater des Beschwerdefüh-
rers ein gemeinrechtliches Datenblatt und er unterliege einem Pass-
verbot. Ferner sei gegen den Vater ein Verfahren wegen Zugehörigkeit
zur PKK eröffnet worden, welches vor dem Schwurgericht in
K._______ hängig sei. Hingegen bestünden bezüglich des Beschwer-
deführers sowie seines Bruders H._______ weder Datenblätter noch
Passverbote und sie würden nicht gesucht. Der Inhaber der Autowerk-
statt in K._______, in welcher der Beschwerdeführer angeblich gear-
beitet habe, habe ausgesagt, diesen nicht zu kennen und die einge-
reichte Bestätigung nicht ausgestellt zu haben.
H.
Am 21. August 2007 reiste der Vater des Beschwerdeführers,
F._______, in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2007 um Asyl
nach (N _______).
I.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
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deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbring-
en den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl -
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzu-
heben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht
ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines in E._______
lebenden Onkels L._______, die Anklageschrift der Generalanwalt-
schaft K._______ gegen seinen Vater vom 25. Mai 2007, ein Schrei-
ben des Schwurgerichts K._______ an die (...) Justizbehörden vom
15. Februar 2006, eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft
M._______ vom 24. Dezember 2004, jeweils in Kopie inklusive Über-
setzung, sowie mehrere Berichte von Amnesty International, der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe.(SFH) sowie der Hezen Parastina Gel
(Volksverteidigungskräfte: bewaffneter Arm der PKK) über die Men-
schenrechtslage in der Türkei zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) – unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Nachrei-
chung diverser Beweismittel (Gerichtsurteil vom 20. September 2007
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betreffend den Vater, weitere Dokumente betreffend das Gerichtsver-
fahren, Militärbüchlein) aufgefordert.
L.
Mit Sendung vom 18. Oktober 2007 stellte die Dienststelle für Zivil -
standswesen und Fremdenkontrolle des Kantons B._______ dem
Gericht mehrere vom Beschwerdeführer eingezogene Dokumente
(Geburtsregisterauszug, Ehefähigkeitszeugnis, Zivilstandsregisteraus-
zug, Auszug aus Familienregister) zu.
M.
Ein vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2007
gestelltes Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des türki -
schen Gerichtsurteils betreffend seinen Vater wurde mit Zwischenver-
fügung des Gerichts vom 16. November 2007 unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgewiesen.
N.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie des Urteils des K._______er Schwurge-
richts vom 20. September 2007 inklusive Übersetzung, und ein Doku-
ment der Hauptstaatsanwaltschaft K._______ vom 25. Mai 2007 in
Kopie inklusive Übersetzung ein.
O.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte der Gesuchsteller die
einverlangte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Die vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 zur Stellungnahme
zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 zeigte der neu man-
datierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer
Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und reichte eine
Stellungnahme ein.
Seite 6
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R.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 weiterhin an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter
Frist hielt der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Stellung-
nahme vom 18. Februar 2008 seinerseits an seinen Beschwerdeanträ-
gen fest.
S.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 stellte das BFM fest, dass F._______
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte jedoch sein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 53 AsylG ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Weg-
weisung von F._______ aus der Schweiz an und gewährte ihm wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
T.
Am 1. Juli 2009 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter
die Akten der Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel. Diese
hielt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 weiterhin an ihrer Verfügung
fest. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 20. Juli 2009 von
der ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2009 eingeräumten Gele-
genheit zur Stellungnahme Gebrauch.
U.
Mit Eingabe vom 28. September 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des Instruktions-
richters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
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Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der vom
Beschwerdeführer geschilderte Aufenthalt in der Türkei von November
2004 bis April 2005 sowie die von ihm in diesem Zeitraum angeblich
erlebten Übergriffe durch die türkischen Behörden seien als unglaub-
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haft zu erachten. So habe er lediglich undetaillierte Angaben zu seiner
angeblichen Rückreise in die Türkei und die Ausreise in die Schweiz
gemacht, ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, und seine
Aussagen zu den Umständen seines Aufenthalts in der Türkei seien in
mehreren wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Ferner
habe er gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft nie in der
auf der von ihm eingereichten Bestätigung genannten Autowerkstatt
gearbeitet und schliesslich sei seine angebliche Rückkehr in die Türkei
nicht mit den vorgebrachten Befürchtungen aufgrund der politischen
Aktivitäten seines Vaters sowie des nicht absolvierten Militärdiensts zu
vereinbaren. Im Weiteren bestehe kein Grund zur Annahme einer
begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung. Die
Rechtssicherheit habe sich in der Türkei generell verbessert und von
Übergriffen betroffene Personen könnten sich mithilfe eines Anwalts
oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr setzen. Für
Angehörige von bereits inhaftierten oder früher verfolgten Personen
bestehe keine Gefahr von Reflexverfolgung. Zudem würden behördli-
che Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von missliebi-
gen Personen in der Regel kein asylrechtlich relevantes Ausmass
annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, vor seiner Flucht aus der Türkei von Reflexverfolgung betroffen
gewesen zu sein, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm
in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derartige
Massnahmen in asylrechtlich beachtlichem Ausmass drohen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zu-
nächst fest, das BFM habe seine Asylvorbringen zu Unrecht als
unglaubhaft erachtet. Namentlich seien seine Aussagen zur Rückreise
in die Türkei sowie der Festnahme durch die türkischen Behörden
durchaus detailreich ausgefallen und würden mit diesbezüglichen Aus-
führungen seines Bruders H._______ in dessen Asylverfahren über-
einstimmen. Zudem könnten seine Angaben durch den Onkel
L._______, welcher ihre Rückreise in die Türkei organisiert habe,
bestätigt werden. Es werde beantragt, die Akten des Verfahrens von
H._______ beizuziehen und L._______. als Zeuge zu befragen. Ferner
könnten die ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Widersprüche sowie
die weiteren Argumente zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ausgeräumt werden. Hinsichtlich der Gefahr von Reflexver-
folgung habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gegen seinen
Vater wegen dessen Mitgliedschaft bei der PKK ein Verfahren eröffnet
worden sei und er landesweit gesucht werde, sowie dass er, der
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Beschwerdeführer, seine Mutter und der Bruder H._______ deswegen
bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Sein Vater sei zwi-
schenzeitlich verurteilt worden und die türkischen Behörden würden
davon ausgehen, dass er mit dessen Aktivitäten vertraut sei und über
Informationen über die PKK verfüge. Zudem stamme er aus einem Ort
im Südosten der Türkei, wo die Guerilla besonders aktiv sei. Dass an
ihn gerichtete Briefsendungen kontrolliert würden, werde durch den
beigelegten zerrissenen Briefumschlag belegt. Zudem ändere der Um-
stand, dass nunmehr die Möglichkeit geschaffen worden sei, im Falle
erlittener Folter Klage einzureichen, nichts daran, dass ungerechtfer-
tigte Festnahmen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte weiter-
hin vorkämen und der Konflikt zwischen den türkischen Behörden und
den Kurden weiterbestehe. Aus diesen Gründen müsse er damit rech-
nen, im Falle der Rückreise in die Türkei bereits am Flughafen zur Ver-
nehmung festgenommen zu werden. Im Übrigen werde er auch
gesucht, weil er den Militärdienst noch nicht absolviert habe.
4.3 Im Rahmen der drei durchgeführten Schriftenwechsel hielt das
BFM namentlich daran fest, dass keine begründete Furcht vor Reflex-
verfolgung gegeben sei. Die Verwicklung des Vaters des Beschwerde-
führers in ein politisches Strafverfahren sei bereits im Zeitpunkt der
Botschaftsabklärung, welche ergeben habe, dass gegen den Be-
schwerdeführer nichts vorliege, bekannt gewesen. Zudem habe sich
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als unglaub-
haft erwiesen.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zur
Auffassung, dass erhebliche Zweifel an dem von dem Beschwerde-
führer vorgebrachten Aufenthalt in der Türkei von November 2004 bis
April 2005 und entsprechend auch an den angeblich dort erlittenen
Repressalien durch die Sicherheitskräfte im März 2005 gerechtfertigt
sind. Ob aufgrund dieser Zweifel die genannten Vorbringen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu bewerten sind, kann
jedoch offen gelassen werden, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird
– aus anderen Gründen die Voraussetzungen zur Gewährung des
Asyls an den Beschwerdeführer erfüllt sind.
5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
Seite 10
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hungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.
M. 1990, S. 135 ff.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisheri-
ge Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repres-
salien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewen-
det werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der
ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familien-
mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politi -
sches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behör-
den unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weite-
ren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten.
Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten
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der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr
hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststel-
len lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person
von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199 f.). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich auch seit
der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im
Jahr 2005 in den wesentlichen Zügen nichts geändert. Zwar waren in
den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage
in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen
Union - wie auch seitens weiterer Beobachter - durchwegs kritisiert,
dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und
menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konse-
quent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar fest-
gestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei
in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS
WATCH, World Report 2008: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION,
Human Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT
OBERDIEK, SFH, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008,
S. 8 ff.; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights
Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Straf-
verfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich
gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch
von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheits-
kräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von
Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicher-
heitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten
Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen
Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem
davon die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinde-
rung von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden.
Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht
gelöste Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen
durch Angehörige der Sicherheitskräfte (COMMISSION OF THE EUROPEAN
COMMUNITIES, Turkey 2008 Progress Report, S. 11 ff., insb. 14; vgl. zum
Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4754/2006
vom 22. April 2010, D-7634/2007 vom 3. November 2009 und
D-5501/2006 vom 2. September 2009, mit weiteren Hinweisen).
Seite 12
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5.4
5.4.1 Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater F._______ des
Beschwerdeführers, welcher sich in E._______ aktiv als Mitglied der
PKK engagierte und nach teilweiser Verbüssung einer gegen ihn we-
gen Geiselnahme ausgesprochenen mehrjährigen Gefängnisstrafe in
die Türkei abgeschoben wurde, dort ein Verfahren wegen Zugehörig-
keit zu einer illegalen Organisation eröffnet wurde. Mit Urteil vom
21. August 2007 wurde er von der 10. Kammer des ACM K._______
zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Dieses Urteil wurde von der 9. Kammer des Kassationshofes in
N._______ bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser
Umstände erkannte das BFM F._______, welcher am 28. August 2007
in der Schweiz um Asyl ersuchte, mit Verfügung vom 28. April 2009 die
Flüchtlingseigenschaft zu und ordnete dessen vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Den Akten ist fer-
ner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater einen
engen Kontakt pflegen.
5.4.2 Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass F._______
von den türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt gesucht wird und
dementsprechend auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung
ausgesetzt wäre. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen
Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfäl-
lige aktuelle Exilaktivitäten von F._______ zu erhalten. Diese Annahme
erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier als Flüchtling aner-
kannten Vater gestanden ist. Demzufolge hätten die Behörden am Be-
schwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimat-
staat verbliebenen Verwandten (Mutter, Schwestern). Es besteht dem-
nach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer
bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten
Verwandtschaft zu einer Person mit einem politischen Hintergrund mit
massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte.
5.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht das Ergebnis der
Botschaftsabklärung vom 17. Juli 2007, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer nicht gesucht werde und kein politisches oder gemein-
rechtliches Datenblatt über ihn bestehe, dieser Einschätzung nicht ent -
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gegen. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit der Einho-
lung dieser Auskünfte durch die spätere Flucht seines Vaters in die
Schweiz und dessen Anerkennung als Flüchtling massgeblich verän-
dert. Aus diesen Ereignissen ist auf ein verstärktes Verfolgungsinter-
esse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer zu schliessen,
welcher gemäss Aktenlage als einziger Familienangehöriger seines
Vaters ebenfalls in der Schweiz lebt und somit aus Sicht der Behörden
in der Lage wäre, ihnen Informationen über dessen Aufenthaltsort und
allfällige exilpolitische Aktivitäten zu geben. Im Übrigen setzt die Exis -
tenz eines Datenblattes voraus, dass gegen die betreffende Person ein
Verfahren eingeleitet wurde. Im Falle des Beschwerdeführers wurde
weder geltend gemacht noch liegen Hinweise dafür vor, dass gegen
ihn von den heimatlichen Behörden ein Verfahren eingeleitet worden
wäre, zumal er nach eigenen Aussagen selber keine poli tischen Aktivi-
täten entfaltet hat. Dieser Umstand und damit das Fehlen eines Daten-
blattes schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr in die Türkei mit asylrechtlich relevanten
Repressalien seitens der türkischen Behörden wegen deren Suche
nach seinem Vater zu rechnen hätte.
5.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen
Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer
real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ausserdem liegen keine
Asylausschlussgründe vor.
Bei diesem Ergebnis wird der Antrag auf Befragung von L._______, ei -
nem Onkel des Beschwerdeführers, hinfällig und es kann offen gelas-
sen werden, ob der Beschwerdeführer auch wegen des ausstehenden
Militärdiensts mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
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6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 28. August 2007 in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen
zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 28. Septem-
ber 2010 auf Fr. 2'020.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. August 2007 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2'020.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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