B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6587/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 15. August 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, die Witwe seines Bruders, B._______,
und deren vier minderjährige Kinder, ersuchten beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte am 8. Juli 2014 der Gesuchstellerin die
beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informa-
tionen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden
können.
C.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, be-
reits im Oktober 2013 habe er für seinen Bruder ein medizinisches Visum
beantragt. Am 11. November 2013 sei sein Bruder gestorben. Am 12. No-
vember 2013 habe sich die Familie seines verstorbenen Bruders beim
TLS-Contact registriert. Am 10. Juni 2014 hätten sie den ihnen gegebenen
Termin wahrgenommen. Er sei in der Lage, für seine Familienangehörigen
finanziell aufzukommen. Ein weiterer Verbleib seiner Schwägerin und ihren
Kinder in der Türkei ohne Ehemann und Vater sei sehr schwierig.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 –
wies das BFM die Einsprache vom 5. August 2014 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2014.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Aufnahmen
des zerstörten Hauses der Familie der Gesuchstellerin ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– . Dieser ging am 27. November 2014 fristgerecht
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der
Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil
C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.
1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
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und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen
den Angaben des Beschwerdeführers habe der erste Kontakt unter der an-
geführten Referenznummer nicht bereits am 12. November 2013, sondern
erst im Januar 2014 stattgefunden. Die Gesuchstellerin könne sich daher
nicht auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleich-
terte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien berufen.
Diese sei am 29. November 2013 aufgehoben worden. Die Gesuchstellerin
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und ihre Kinder würden sich nicht mehr in ihrem Heimatsaat Syrien, son-
dern in einem Drittstaat auf. Gegenwärtig würden sich dort Tausende von
syrischen Flüchtlingen aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefähr-
det seien. Zwar gelange die Türkei an ihre Kapazitätsgrenzen, indes er-
gebe sich daraus keine Gefährdung der Sicherheit. Auch müsste die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder nicht eine zwangsweise Rückführung in
den Heimatstaat befürchten. Es würden somit keine besonderen, humani-
tären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend not-
wendig erscheinen liesse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
habe das Gesuch vor dem 29. November 2013 eingereicht. Das Treffen sei
seinerzeit telefonisch vereinbart worden. Anlässlich ihrer Vorsprache seien
seine Angehörigen wegen eines Fehlers im System nicht zugelassen wor-
den. Sodann sei die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes zur
ihren Eltern nach Syrien zurückgekehrt. Indes habe die ISIS das Dorf über-
fallen und die Gesuchstellerin sei mit ihren Kindern erneut in die Türkei
geflüchtet. Dort würden sie unter sehr schwierigen Bedingungen und ohne
Perspektiven leben. Er und seine Familie würden sich darum bemühen,
seine Verwandten gut zu integrieren.
4.3 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per
29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung
der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des
BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als
massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für
Termine bei den Servicezentren.
Bereits im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, die erste Kontaktaufnahme seiner Gäste habe vor dem 29. Novem-
ber 2013 stattgefunden. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen näher über-
prüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die erste Kontaktaufnahme im Januar
2014 stattgefunden hat. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerde-
führer weiter daran fest, das Gesuch sei vor dem 29. November 2013 ein-
gereicht worden. Indes hat er keinen Beweis für die von ihm erneut be-
hauptete Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Sol-
ches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht festgestellt, die Gesuchstellerin und ihre Kinder würden nicht un-
ter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen.
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4.4 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder unterliegen als syrische Staatsan-
gehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe, dass die Ge-
suchstellerin und ihre Kinder bei einer weiterhin gleichbleibenden Situation
in Syrien die Schweiz nicht nach 90 Tagen verlassen würden. Angesichts
der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes,
gehen sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass die Gäste des Beschwerdeführers wohl kaum nach Ablauf
der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Er-
teilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt
daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Grün-
den abgelehnt hat.
4.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem
Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Schwä-
gerin sei nach dem Tod ihres Ehemannes mit den Kindern zu ihren Eltern
nach Syrien zurückgekehrt. Vor kurzem sei ihr Dorf von der ISIS überfallen
worden. Dabei habe die ISIS unter anderem auch das Haus der Familie
der Schwägerin zerstört. Das Gericht bedauert dies. Gemäss den weiteren
Ausführungen hat die Gesuchstellerin mit ihren Kindern Syrien indes zwi-
schenzeitlich wieder verlassen und befindet sich wieder in der Türkei. Da-
mit hält sie sich in einem Drittstaat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der
Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht geltend gemacht. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder in der Türkei
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Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie
sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flücht-
linge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsitua-
tion, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sach-
verhalt, mithin legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend
zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat.
4.6 Die Vorinstanz hat demnach der Gesuchstellerin und ihren Kindern zu
Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären
Visa verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ist durch
den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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