B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6587/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. September und 30. Sep-
tember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Oktober beziehungs-
weise am 5. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt (Befragung
zur Person BzP) und am 24. Januar 2017 zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien afghanische Staats-
angehörige und würden aus E._______ stammen. Die Beschwerdeführerin
sei bereits als junges Mädchen ihrem Cousin versprochen gewesen, habe
sich jedoch geweigert, diesen zu heiraten. Stattdessen habe sie im Jahr
2001/2002 den Beschwerdeführer geheiratet. Weil sie Nachstellungen sei-
tens des Cousins befürchtet hätten und weil die Lebensbedingungen in Af-
ghanistan schlecht gewesen seien, seien sie nach ihrer Heirat in den Iran
ausgereist. Ihre Familien seien ebenfalls in den Iran ausgereist und würden
sich heute noch dort aufhalten. Mit Ausnahme einer kurzzeitigen Rückkehr
nach Afghanistan hätten sie, die Beschwerdeführenden, sich während
etwa zwölf Jahren ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Teheran aufgehal-
ten, wo sie mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt hät-
ten. Das Zusammenleben sei sehr schwierig gewesen, weil es zwischen
der Beschwerdeführerin und der Mutter des Beschwerdeführers immer
wieder zu Streit gekommen sei. Dies auch deshalb, weil der Vater der Be-
schwerdeführerin mit Drogen gehandelt habe und aufgrund einer anony-
men Anzeige bei der iranischen Polizei verhaftet worden sei. Er befinde
sich seit nunmehr elf Jahren im Strafvollzug. Nach der Festnahme des
Schwiegervaters habe der Cousin, welchem die Beschwerdeführerin ver-
sprochen gewesen sei und welcher sich ebenfalls Jahre zuvor im Iran nie-
dergelassen habe, den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, ihn im
Zusammenhang mit der Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin als
Verräter beschimpft und bedroht.
Danach gefragt, was der Hauptgrund für die Ausreise aus dem Iran gewe-
sen sei, gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll,
das Zusammenleben mit der Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr
ausgehalten und sich vor weiteren Nachstellungen seitens des Cousins der
Beschwerdeführerin gefürchtet zu haben. Zudem seien sie als Afghanen
und aufgrund ihres Status im Iran nicht gut behandelt worden. Der Be-
schwerdeführer führte zusätzlich aus, sich im Falle einer Rückkehr in den
Iran oder nach Afghanistan vor Racheakten seines Schwiegervaters, wel-
cher vermuten könnte, dass er ihn anonym angezeigt habe, zu fürchten.
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A.c Als Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente (darunter ei-
nen afghanischen Reisepass in Kopie, ihre afghanischen Tazkiras und
die ihres Kindes C._______ im Original und in Kopie, ein iranisches Ge-
richtsdokument betreffend den Vater der Beschwerdeführerin in Kopie,
einen Notizzettel in Kopie und einen medizinischen Bericht, den Be-
schwerdeführer betreffend) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll-
zug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
In ihrem ablehnenden Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, namentlich die damaligen schwierigen
Lebensumstände in Afghanistan, welche die Beschwerdeführenden zur
Ausreise in den Iran bewogen hätten, und der illegale Aufenthaltsstaus im
Drittstaat Iran sowie die damit verbundenen, ebenfalls schwierigen Le-
bensumstände seien asylrechtlich unbeachtlich. Nachteile, welche auf die
allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen oder auf gewisse gesellschaftliche Gegebenheiten in einem Staat zu-
rückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen. Die Probleme mit der Mutter des Beschwerdefüh-
rers, denen es ohnehin an einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation
fehle, würden weiter keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne
darstellen.
Im Weiteren erwog die Vorinstanz, aufgrund der Aussagen des Beschwer-
deführers ergebe sich, dass sein Schwiegervater noch für eine gewisse
Zeit im Iran inhaftiert bleibe. Seitens des Cousins der Beschwerdeführerin
habe er, der Beschwerdeführer, sodann lediglich einmal einen Drohanruf
erhalten. Während ihres langjährigen Aufenthalts im Iran sei den Be-
schwerdeführenden weder im Zusammenhang mit den familiären Verwick-
lungen im Drogengeschäft noch im Zusammenhang mit dem Cousin der
Beschwerdeführerin etwas Nachteiliges wiederfahren. Dies obwohl der
Cousin sich ebenfalls im Iran aufgehalten habe und jederzeit auf den Be-
schwerdeführer habe zugreifen können, wenn er dies tatsächlich gewollt
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hätte. Eine konkret greifbare und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dro-
hende Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei demzufolge zu vernei-
nen. Ein allfälliger Übergriff im Drittstaat Iran wäre zudem von vorneherein
asylrechtlich unbeachtlich. Folglich könne offenbleiben, ob eine derartige
Verfolgung durch private Dritte überhaupt einen asylrelevanten Charakter
hätte und ob in E._______ die nötige staatliche Schutzinfrastruktur gegen-
über privaten Übergriffen gegeben wäre.
C.
Mit einer als „einfaches Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom
3. Oktober 2017, welches als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG
(SR 142.31) entgegengenommen wurde, gelangten die Beschwerdefüh-
renden an die Vorinstanz. Dabei machten sie geltend, der Vater der Be-
schwerdeführerin sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden, wes-
halb sie sich im Falle einer Ausschaffung nach Afghanistan ernsthaft um
ihre Sicherheit fürchten würden. Als Nachweis der veränderten Situation
reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Schreiben (im Ori-
ginal, inkl. Übersetzung), welches die Freilassung des Vaters der Be-
schwerdeführerin bestätigen sollte, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. November 2018, tags darauf eröffnet, stellte die Vor-
instanz erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wobei sie festhielt, die mit Verfügung vom 23. Feb-
ruar 2017 (recte: 22. Februar 2017) angeordnete vorläufige Aufnahme
bleibe bestehen.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Beschwer-
deführenden sei es nicht gelungen, rechtsgenüglich zu belegen, dass der
Vater der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wor-
den sei. So sei dem eingereichten Schreiben, welches die Haftentlassung
bestätigen sollte, beispielsweise nicht zu entnehmen, an wen sich dieses
richte und wo dieses ausgestellt worden sei. Weiter sei nicht klar, auf wel-
che Person es sich beziehe, zumal darin gemäss der Übersetzung von ei-
nem gewissen „F._______ (recte: G._______)“ die Rede sei. Aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers gehe jedoch hervor, dass sich sein Schwie-
gervater „H._______“ genannt habe. Schliesslich verfüge dieses Doku-
ment über keinerlei Sicherheitsmerkmale und könne deshalb kaum auf
seine Echtheit überprüft werden. Die Furcht vor Nachteilen seitens des
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Schwiegervaters vermöge ohnehin auch zum heutigen Zeitpunkt keine
Asylrelevanz zu entfalten. Diesem Vorbringen liege selbst bei Wahrunter-
stellung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Auch die diagnos-
tizierte posttraumatische Belastungsstörung stelle gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Beweis für die Freilassung
des Schwiegervaters und die damit zusammenhängende – allerdings nicht
glaubhafte – Verfolgungssituation dar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel:
20. November 2018) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2018, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ihrer Rechtsmitteleingabe leg-
ten sie unter anderem die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit
für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
einzuzahlen. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegrün-
denden Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der im Zusammenhang mit den Drogenge-
schäften des Vaters der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor
Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Motiv im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde
liegt. Die Frage, ob die Vorinstanz dem eingereichten Schreiben, welches
die Haftentlassung des Vaters der Beschwerdeführerin belegen soll, zu
Recht die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, kann mangels Asylrele-
vanz offen bleiben.
5.2. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ergänzend zu
ihren bisherigen Aussagen ausführen, sie würden sich zusätzlich vor einer
Verfolgung seitens der Drogenmafia, welche hinter den Drogengeschäften
des Vaters der Beschwerdeführerin stehe, fürchten, weshalb es sich – ent-
gegen den vorinstanzlichen Feststellungen – nicht um eine reine Familien-
angelegenheit handle, ist diesbezüglich festzustellen, dass auch diesen
Verfolgungsvorbringen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 8
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2. Ob die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) heutigen
Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten, ist aufgrund der
von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternati-
vität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situ-
ation und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.
Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss
ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj