B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6588/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. No-
vember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 7. April
2008 und gelangte via Thailand in die Schweiz, wo er am 8. April 2008
am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 11. April 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 22. April 2008 er-
hielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äus-
sern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen ein: Identitätskarte (ausgestellt am […] 2002 in Colombo),
Geburtsurkunde in Faxkopie, nationaler Führerausweis in Faxkopie sowie
Studentenausweis in Faxkopie (ausgestellt am […] 2006).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 – gleichentags eröffnet – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transit-
bereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu.
C.
Mit Bericht vom 8. April 2008 hielt die Ausweisprüfstelle der Kantonspoli-
zei (...) fest, dass sich bei der Identitätskarte des Beschwerdeführers kei-
ne objektiven Fälschungsmerkmale feststellen lassen würden.
D.
Am 24. April 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und wies ihn dem Kanton (...) zu.
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am 22. November
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten.
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F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 19. Dezember
2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Ent-
scheid des BFM vom 19. November 2012 sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei die Undurchführbarkeit, die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls
auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Vernehmlassung ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2013, welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, stellte das BFM insbeson-
dere fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Ent-
scheids rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde
beantragt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
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änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 19. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo-
rinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift, welche
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, wer-
den dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
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teleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit-
punkt nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Da der Beschwerdeführer nicht durch einen professionellen Rechts-
vertreter vertreten ist, keine Parteientschädigung beantragt hat und aus
dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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