Abtei lung V
E-6590/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6590/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2009 im B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass sie gleichenorts am 4. September 2009 summarisch befragt und
am 14. September 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört
wurde,
dass sie bei der summarischen Befragung geltend machte, sie besitze
die eritreische Staatsangehörigkeit, ihr Name sei C._______ und ihr
Geburtsdatum sei der (...),
dass ihr Vater Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin sei und sie von Ge-
burt an in Äthiopien gelebt habe,
dass ihr Vater und ihr Bruder Äthiopien im Jahre (...) hätten verlassen
und nach Eritrea gehen müssen, sie jedoch bei ihrer Mutter habe
bleiben können,
dass diese im Jahr (...) gestorben sei und sie während den nächsten
(...) Jahren bei einer Nachbarin gewohnt habe,
dass sie danach in den Sudan gereist sei und dort (...) Jahre als
Hausmädchen gearbeitet habe, wobei man ihr keine Freiheit gelassen,
sie nicht entlöhnt und zudem vergewaltigt habe,
dass sie mit Hilfe eines Schleppers über Italien in die Schweiz gelangt
sei,
dass D._______, ein sich mit seiner Familie ferienhalber in E._______
aufhaltender Mann aus F._______, am 6. August 2009 sein Haus-
mädchen bei der (...)polizei E._______ als vermisst meldete und deren
äthiopischen Pass, lautend auf A._______, geboren (...), vorlegte,
dass Abklärungen der (...)polizei E._______ ergaben, dass die auf
dem Foto im Reisepass abgebildete Frau am 20. August 2009 unter
der Identität C._______, geboren (...), Eritrea, beim B._______ ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die am 2. September 2009 durch die kriminaltechnische Ab-
teilung der G._______ durchgeführte Ausweisprüfung ergab, der
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äthiopische Reisepass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale
auf,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 14. September
2009 auf Vorhalt des äthiopischen Reisepasses zunächst ausführte,
die Frau auf dem Foto sehe ihr ähnlich, doch handle es sich um eine
andere Person,
dass sie später zugab, auf dem Foto abgebildet zu sein, jedoch die
Korrektheit der Angaben im Pass verneinte und darauf beharrte, sich
nie in F._______ aufgehalten zu haben, sondern vom Sudan über
Italien in die Schweiz gelangt zu sein,
dass sie weiter angab, Analphabetin und aufgrund ihrer schlechten
Bildung ausgenutzt worden zu sein,
dass sie in Äthiopien weder die Schule besuchen noch einer Arbeit
habe nachgehen dürfen und ihr die Nachbarin, bei der sie wohnte,
gesagt habe, nicht länger die Verantwortung für sie übernehmen zu
wollen,
dass der Beschwerdeführerin am 23. September 2009 durch das BFM
das rechtliche Gehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt wurde
und sie schliesslich zugab, den Pass in Äthiopien erhalten zu haben,
dies gegen Bezahlung und unter falschen Personalien,
dass sie anstelle des Namens ihres Vaters denjenigen ihres Gross-
vaters mütterlicherseits angegeben habe, weil sie sonst wegen der eri-
treischen Herkunft ihres Vaters in Äthiopien keinen Pass erhalten
hätte,
dass sie weiter zugab, sich vor der Einreise in die Schweiz während
(...) Jahren in F._______ aufgehalten und dort als Hausmädchen ge-
arbeitet zu haben,
dass sie das Leugnen des Aufenthaltes in F._______ damit erklärte,
sie habe Angst, zur Familie, bei welcher sie als Hausmädchen
arbeitete, zurückkehren zu müssen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 einen temporären
Einwohnerausweis für H._______ zu den Akten reichte, welcher auf
den Namen C._______ lautete,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) in
materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs,
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass der Beschwerde eine "Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
13. Oktober 2009 betreffend Äthiopien: Rückkehr einer jungen,
alleinstehenden Frau" als Beweismittel beigelegt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 2. November 2009 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung guthiess,
dass gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen wurde,
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dass die Vernehmlassung des BFM am 11. November 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht einging und das Bundesamt an der an-
gefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
11. November 2009 eine Auskunft der SFH-Länderanalyse ("Äthiopien:
Erwerb von «echten Pässen»") vom 11. November 2009 einreichte,
und dieses Dokument der Vorinstanz mit der Möglichkeit zur Vernehm-
lassungsergänzung zugestellt wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. November 2009 auf eine
Ergänzung ihrer Vernehmlassung verzichtete,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2009
die Gelegenheit gegeben wurde, innert angesetzter Frist eine Replik
einzureichen, und diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 frist-
gerecht davon Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 73 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt jedoch nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einzu-
treten ist, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
steht,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides
ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Schweizer Asylbehörden
über ihre Identität getäuscht, indem sie bei der Gesuchseinreichung,
bei der Erstbefragung und bei der Anhörung, insbesondere bezüglich
ihres Namens und ihrer Staatsangehörigkeit, falsche Angaben ge-
macht habe,
dass sie sich als C._______ ausgegeben und ausgesagt habe, die
eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen,
dass der von ihrem ehemaligen Arbeitgeber der (...)polizei E._______
abgegebene Reisepass der Beschwerdeführerin jedoch keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, weshalb von der Richtigkeit
des Dokumentes auszugehen sei, und es sich bei der Beschwerde-
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führerin somit um eine äthiopische Staatsangehörige namens
A._______ handle,
dass der sichergestellte Pass der Beschwerdeführerin den Nachweis
der Täuschung zu erbringen vermöge und auch wegen ihrer eigenen
Aussage, eine äthiopische Mutter zu haben, von der äthiopischen
Staatsangehörigkeit auszugehen sei,
dass ihre anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachte
Aussage, sie habe den äthiopischen Pass gegen Bezahlung auf eine
falsche Identität ausstellen lassen, um in den Sudan einreisen zu
können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei,
dass für diese Einschätzung der Umstand spreche, dass ihre Aus-
sagen zur Passbeschaffung unsubstanziiert ausgefallen seien und
zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die Bestechung nicht
bereits bei der Anhörung erwähnt habe,
dass es sich bei der am 6. Oktober 2009 nachgereichten Einwohner-
bestätigung nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitäts-
papier handle, sondern nur um ein Dokument, welches die
Registrierung der Beschwerdeführerin als Einwohnerin von H._______
unter dem Namen C._______ bestätige,
dass in der Beschwerde der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten wird, die Beschwerdeführerin habe den F._______-Aufenthalt
aus Angst, zum ehemaligen Arbeitgeber zurückkehren zu müssen,
verschwiegen,
dass diese Angst, wie sich gezeigt habe, begründet gewesen sei, habe
der Arbeitgeber sie doch über die Polizei suchen lassen,
dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Familienangehörigen
mehr habe und als alleinstehende Frau ohne Vermögen und ohne jeg-
lichen familiären Rückhalt einer besonders verletzlichen Personen-
gruppe angehöre, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausführte, die Beschwerde-
führerin verfüge zusätzlich zu ihrer Muttersprache Amharisch über
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hervorragende Kenntnisse der arabischen Sprache und über Passiv-
kenntnisse in Tigrinya,
dass dieser Umstand gekoppelt mit ihrer mehrjährigen Arbeits-
erfahrung im Ausland ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in
H._______ erheblich steigere, zumal sich dort vermehrt Personen und
namentlich Geschäftsleute aus dem arabischen Raum aufhalten
würden,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
7. Dezember 2009 vollumfänglich auf die Ausführungen in der Be-
schwerde und insbesondere auf das gleichzeitig eingereichte Papier
der SFH verwies,
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass den Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer eigenen Identität und der nachgereichten
Einwohnerbestätigung im Gegensatz zum sichergestellten Reisepass,
welcher gemäss kriminaltechnischer Abklärung keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufweist, ein geringerer Beweiswert zukommt,
dass die Beschwerdeführerin die falschen Angaben im Reisepass mit
der Bestechung eines Mitarbeiters der ausstellenden Behörde erklärt,
dass indessen eine Bestechung aufgrund des Umstandes eher un-
wahrscheinlich ist, dass es sich beim Reisepass um ein elektronisch-
es, einlesbares Dokument handelt, welches in einem computerisierten
Verfahren, an dem mehrere Beamte mitwirken, hergestellt wird,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG jedoch verlangt,
dass die Täuschung feststeht und damit auch der geringste Zweifel
ausgeräumt sein muss,
dass zumindest gemäss der eingereichten SFH-Länderanalyse
("Äthiopien: Erwerb von «echten Pässen»") vom 11. November 2009
die Beschaffung eines Passes auf einen falschen Namen und mit
einem falschen Geburtsdatum problemlos möglich ist, wenn man
jemanden in der Kebele "kenne" und dadurch an eine falsche Ge-
burtsurkunde und eine falsche Kebele-ID-Karte gelange,
dass gemäss zitiertem Bericht ein Pass bei Einschaltung eines Delala
(kommerzieller Agent) sogar unter Umgehung dieser Erfordernisse er-
langt werden kann,
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dass jedoch die Frage, ob die Angaben im als echt befundenen Pass
zweifelsfrei die richtigen Personalien der Beschwerdeführerin wieder-
geben, vorliegend offengelassen werden kann, weil die angefochtene
Verfügung des BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – aus anderen
Gründen nicht zu stützen ist,
dass das Argument der Vorinstanz, durch das Verschweigen des
F._______-Aufenthaltes und die Identitätstäuschung würden den vor-
gebrachten Asylgründen die Grundlage entzogen, mangels direkten
Zusammenhanges nicht überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin mehrmals zu Protokoll gab, aufgrund
ihrer geringen Bildung von ihren Arbeitgebern jeweils ausgenutzt und
jeglicher Freiheit beraubt worden zu sein,
dass sie weiter erklärte, auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu
sein,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits vor dem
(...)-monatigen F._______-Aufenthalt im Sudan und in Äthiopien als
Haus- respektive Kindermädchen tätig war und sich die von ihr ge-
schilderte Ausbeutung auch auf diese Zeit erstreckt,
dass die Vorinstanz zwar in der Verfügung festhält, die Asylvorbringen
seien unsubstanziiert, realitätsfremd und unglaubhaft ausgefallen, es
jedoch gänzlich unterlässt, ihre Einschätzung auch nur ansatzweise zu
begründen,
dass auch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges pauschal
ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, und aus den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerde-
führerin drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass die angefochtene Verfügung somit eine ernsthafte Auseinander-
setzung mit den vorgebrachten Asylgründen vermissen lässt und die
Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht in krasser Weise nicht
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nachkommt, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstellt,
dass in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ausgeführt wird, die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch sei es
dem BFM vorliegend aufgrund der versuchten Identitätstäuschung
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu äussern,
dass dieser Argumentation nicht zugestimmt werden kann, da die Vor-
instanz von der Echtheit des Passes und der Korrektheit der darin
festgehaltenen Identitätsangaben ausgeht und somit eine Überprüfung
der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin im
Rahmen einer Botschaftsabklärung durchaus möglich sein dürfte,
dass sich eine derartige Abklärung sogar aufdrängt, weil die Be-
schwerdeführerin nach eigenen Angaben seit dem Tod ihrer Mutter in
Äthiopien über keine Familienangehörigen mehr verfügt und sich seit
dem Jahre (...) mehrheitlich im Ausland aufgehalten hat,
dass sie weiter angab, Analphabetin zu sein und nur für wenige Jahre
die Schule besucht zu haben, was von den bisherigen Arbeitgebern
ausgenutzt worden sei,
dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Äthiopien unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres
bejaht werden kann und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
des diesbezüglichen Sachverhaltes aufdrängen, zumal diese aufgrund
des sichergestellten Reisepasses möglich und mit keinem unver-
hältnismässigen administrativen Aufwand verbunden sind,
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass sich die Vor-
instanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht in
rechtsgenüglicher Weise mit den Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin auseinandersetzte und den Sachverhalt im Bereich des
Wegweisungsvollzugspunktes in Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes unvollständig abklärte,
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dass es sich deshalb rechtfertigt, die Sache zur vollständigen Ab-
klärung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2009 aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen ist, nach vollständiger Abklärung des
Sachverhaltes in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG
und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig
aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann, weshalb auf das Ein-
holen einer Kostennote verzichtet wird,
dass ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsver-
treterin von 6 Stunden der Beschwerdeführerin eine auf Fr. 950.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und in der Sache
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 950.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
kantonale Migrationsamt I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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