Abtei lung V
E-6591/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Schmid, Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, B._______, alias C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien,
vertreten durch G._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg
6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Dezember 2002 in Sachen Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 2.
Februar 2002 und gelangte am 7. Februar 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte und in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt wurde. Dabei
machte er geltend, er stamme aus H._______, gehöre der Ethnie der Roma an
und spreche Rom sowie Serbokroatisch. Aufgrund dieser Angaben führte das
Bundesamt am 13. Februar 2002 mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und
Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte der Gutachter
am 14. Februar 2002 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
landeskundlich-kulturellen Kenntnissen sowie seiner Sprechweise eindeutig im
Kosovo sozialisiert worden sei und der Ethnie der Roma angehöre.
B. Das I._______ hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2002 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt
bis 1976 in J._______, danach in H._______ gelebt. Im Juni 1999 hätten er und
seine Familie den Kosovo verlassen müssen, da sie als Angehörige der Roma von
den Albanern behelligt, geschlagen und auch verletzt worden seien. Insbesondere
sei ihnen gedroht worden, für den Fall, dass sie den Kosovo nicht verlassen
würden, werde die ganze Familie mitgenommen und verbrannt. Bis zur Ausreise
hätten sie in K._______ gelebt. Zunächst habe er versucht, sich bei den örtlichen
Behörden anzumelden. Dies sei indes aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit
nicht möglich gewesen. In der Folge habe er ohne Bewilligung auf einem Markt mit
Textilien gehandelt. Er sei deshalb viermal von der Polizei festgenommen und auf
den Posten gebracht worden.
C. Die Beschwerdeführerin verliess laut eigenen Angaben den Heimatstaat am 11.
März 2002 zusammen mit den beiden ältesten Kindern und gelangte am 15. März
2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. März
2002 wurde sie vom Bundesamt in der Empfangsstelle Kreuzlingen und am 28.
Mai 2002 vom I._______ befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe
den Kosovo wegen des Krieges verlassen. In K._______ hätten sie sich aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma nicht anmelden können. Im Übrigen
habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
D. Am 5. April 2002 ersuchte das Bundesamt das Bundesgrenzschutzamt Weil am
Rhein um einen Fingerabdruckvergleich betreffend die Beschwerdeführerin. Dieser
ergab laut Mitteilung der deutschen Behörden vom 14. Mai 2002, dass die
Beschwerdeführerin in Deutschland unter den Personalien C._______, erfasst sei
und sich der Reisepass bei der Ausländerbehörde befinde. Am 12. August 2002
gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
Abklärungsergebnis. Mit Schreiben vom 20. September 2002 reichte die
Beschwerdeführerin die Stellungnahme zu den Akten.
E. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin liess das Bundesamt über die
"Internationale Organisation für Migration" (IOM) im Rahmen des "Kosovo
Information Project" (KIP) weitere Abklärungen vor Ort vornehmen. Am 15.
November 2002 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche
3Gehör zum Abklärungsergebnis. Am 24. November 2002 reichte sie ihre
Stellungnahme ein.
F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 - eröffnet am 4. Januar 2003 - stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeigt verfügte es die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
entzog es die aufschiebende Wirkung.
G. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2003 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
damaligen Vertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die
Undurchführbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wies er ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.--. Sodann setzte er Frist zur Beschwerdeverbesserung
sowie -ergänzung. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am
17. Februar 2003 die Beschwerdeverbesserung sowie -ergänzung ein. Darin
präzisierten sie, dass sich die Rechtsmitteleingabe lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz richte. Ebenfalls fristgerecht leisteten die
Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
I. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2003 auf
Abweisung der Beschwerde. Gleichentags unterbreitete der Instruktionsrichter der
ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht.
J. Am 6. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführer durch eine neue Vertreterin bei
der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Schreiben vom 17. Januar
2005 stellte das Bundesamt fest, dass das ordentliche Beschwerdeverfahren noch
nicht abgeschlossen sei und überwies die Eingabe zur weiteren Bearbeitung an
die ARK.
K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2005 ersuchte der Instruktionsrichter der
ARK die Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher der beiden von ihnen
mandatierten Vertreter das Verfahren in ihrem Namen weiterführe. Innert der
angesetzten Frist teilten die Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde von der
neuen Vertreterin weitergeführt.
L. Mit Schreiben vom 10. März 2005 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht des Psychiatrischen Zentrums L._______ vom 28. Februar 2005 sowie
einen Operationsbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein.
M. Am 24. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführer ein Positionspapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2005 zur Lage der Roma aus
dem Kosovo zu den Akten.
4N. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches
Schreiben von Dr. med. J.G.P. vom 16. Januar 2006 sowie einen undatierten
Auszug aus "Eine Stimme für Verfolgte" ein.
O. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorinstanz am 2.
Februar 2006 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung
vom 3. Februar 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den
Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Fristgerecht reichten
die Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 ihre Antwort ein.
P. Am 23. Juni 2006 gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des
Psychiatrischen Zentrums L._______ vom 15. Juni 2006 betreffend die
Beschwerdeführerin zu den Akten.
Q. Mit Telefax vom 12. April 2007 ersuchte der Instruktionsrichter den vormaligen
Vertreter sowie die aktuelle Vertreterin der Beschwerdeführer um Zustellung einer
Kostennote.
Mit Telefax vom 17. April 2007 teilte der erste Vertreter mit, die Organisation
würde von ihren Mandanten keine Zahlungen annehmen, entsprechend liege keine
Kostennote vor. Mit Schreiben vom 17. April 2007 reichte die aktuelle Vertreterin
eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'617.-- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
5mithin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamts vom 23. Dezember 2002 sind demnach mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.6 In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in
Serbien und Montenegro (heute: Republik Serbien), sei eine Rückführung in den
Heimatstaat zumutbar. Auch würden keine anderen Gründe gegen die
Zumutbarkeit sprechen, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am
612. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen
sei. Im Kosovo habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes
verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung ausserhalb ihrer Wohngebiete könne aber für Serbisch sprachige
Roma noch nicht im ganzen Kosovo ausgeschlossen werden. Die
Beschwerdeführer stammten aus H._______, wo eine konkrete Gefährdung
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Serbisch sprachigen Roma noch
nicht ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf die jugoslawische
Staatsangehörigkeit bestehe indes eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf
dem übrigen Staatsgebiet des Heimatlandes. Der Vollzug der Wegweisung sei
demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Da die Beschwerdeführer
Verwandte in der Republik Serbien hätten, dort vor ihrer Einreise in die Schweiz
mehrere Jahre lang gelebt und durch die Arbeit des Beschwerdeführers ein
wirtschaftliches Fortkommen gehabt hätten, sei die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar zu erachten.
4.7 In der Rechtsmitteleingabe sowie den nachfolgenden Eingaben wird die
Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat bestritten.
Die soziale und wirtschaftliche Situation der Roma habe sich nach wie vor nicht
verbessert und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe keine
innerstaatliche Ausweichmöglichkeit für die Beschwerdeführer. Namentlich hätten
sie in K._______ weder eine eigene Wohnung noch eine Bewilligung zur Arbeit
gehabt. Auch inskünftig bestehe für den Beschwerdeführer kaum die Möglichkeit,
eine Anstellung zu finden. Ferner würden die Roma im öffentlichen Leben generell
benachteiligt. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und sei auf eine regelmässige Therapie
angewiesen.
4.8 Das Bundesamt führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer hätten in
K._______ über eine regulär gemietete Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer
sei durch seine Arbeit in der Lage gewesen, neben dem Lebensunterhalt der
Familie die Reise in die Schweiz, die Fr. 3'100.-- gekostet habe, zu finanzieren.
Des Weitern verfüge der Beschwerdeführer in der Republik Serbien über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz (zwei Brüder, eine Schwester). Weitere
Geschwister, die die Familie unterstützen könnten, würden in M._______ und
N._______ leben. Gemäss Arztbericht vom 28. Februar 2005 habe sich die
Beschwerdeführerin fünf Mal im Heimatland operieren lassen. All dies lasse nicht
auf eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführer im Falle eines
Wegweisungsvollzugs in die Republik Serbien schliessen.
Behandlungsmöglichkeiten für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
würden auch im Heimatland bestehen.
4.9 In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, in K._______ hätten sie nicht eine
Wohnung, sondern ein Zimmer in einem Stall gemietet. Entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, mit
seinem verdienten Geld die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Tatsache sei,
dass die Familie des Beschwerdeführers vor dem Krieg im Kosovo Arbeit gehabt,
bescheiden gelebt und Geld gespart habe. Vor der Flucht sei dieses Geld und der
Schmuck unter der Familie verteilt worden, um für einige Zeit das Überleben zu
sichern. Entsprechend sei auch Geld für die Operation der Nase der
7Beschwerdeführerin vorhanden gewesen. Sodann würden die Beschwerdeführer in
der Republik Serbien über kein tragfähiges Netz verfügen. Die in K._______
lebende Schwester des Beschwerdeführers sei schwer krank, der in O._______
lebende Bruder arbeitslos und die in N._______ lebende Schwester verfüge nur
über ein kleines Einkommen, das für den Unterhalt der eigenen Familie kaum
ausreiche. Wo sich die weiteren Familienangehörigen aufhalten würden, entziehe
sich den Kenntnissen der Beschwerdeführer. Schliesslich sei die Lebenssituation
der intern vertriebenen Roma in der Republik Serbien generell sehr schwierig und
schlecht. Die meisten Roma würden in illegalen Siedlungen leben. Sie würden dort
nur geduldet, wollten und könnten sich nicht registrieren lassen, womit sie auch
keinen Anspruch auf humanitäre Hilfe, Gesundheitsfürsorge und Schulbildung etc.
hätten. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch keinen Zugang zu der für sie
erforderlichen ärztlichen und therapeutischen Hilfe.
4.10 Die Beschwerdeführer stammen aus H._______ und gehören der Ethnie der
serbischsprachigen Roma an. H._______ liegt in dem mehrheitlich von Albanern
besiedelten Zentralkosovo. Hinzu kommt, dass bis heute ethnische Spannungen
zwischen Albanern und den Roma nicht auszuschliessen sind. Namentlich ist
davon auszugehen, dass die serbischsprachigen Roma aufgrund des Gebrauchs
der serbokroatischen Sprache immer wieder diskriminiert oder gar bedroht werden.
Vorliegend sprechen die Beschwerdeführer ihre Muttersprache Roma,
beherrschen das Serbokroatisch, aber praktisch kein Albanisch. Insoweit sind
Belästigungen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder durch die albanische
Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durchaus möglich. Selbst
Schikanen bei Behördengängen können nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht eine Rückkehr nach H._______
ausgeschlossen.
4.11 Indes hat das Bundesamt das Vorliegen einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative bejaht, da sich die Beschwerdeführer nach ihrer Flucht aus
dem Kosovo im Juni 1999 bis zu ihrer Ausreise aus Serbien anfangs Februar 2002
in K._______ aufgehalten hätten. Es ist indes fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Bestehen einer Ausweichmöglichkeit geschlossen hat.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass sie in H._______
ein normales Leben geführt haben und der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben offenbar genügend verdient hatte, um auch Erspartes anzulegen (vgl.
A12, S. 4, 7 und 9). Weiter ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer nach dem
Verlassen des Kosovo als intern Vertriebene in K._______ aufgehalten haben.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers konnten sie sich in K._______
nicht registrieren lassen und haben dort eine Wohnung beziehungsweise ein
Zimmer gemietet (vgl. A1, S. 2; A12, S. 6, 8f.). Weiter gibt der Beschwerdeführer
an, er habe in K._______ keine Arbeitsbewilligung erhalten, trotzdem habe er mit
alten Textilien gehandelt (vgl. A12, S. 6), und gelegentlich hätten sie "mehr Hunger
als einen vollen Magen" gehabt (vgl. A12, S. 9). Auch sei er von der Polizei in
K._______ aufgrund seiner Ethnie mehrmals festgenommen worden. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, in H._______ hätten sie in guten
finanziellen Verhältnissen gelebt. Einige Wochen vor der Ausreise nach Serbien
hätten Unbekannte sie an der Nase schwer verletzt. In K._______ hätten sie sich
nicht anmelden können (vgl. A14, S. 6, 9). Sie hätten dort ebenfalls in guten
8sozialen Verhältnissen gelebt (vgl. A14, S. 5) und sie habe sich in Belgrad ihre
verletzte Nase bei einem Privatarzt mit eigenen Mitteln sowie Geldern vom
Sozialamt operieren lassen können (vgl. A14, S. 8). Allerdings sei sie in
K._______ aufgrund ihrer Ethnie auch beschimpft worden (vgl. A14, S. 11).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weisen die Asylvorbringen
der Beschwerdeführer einige Unstimmigkeiten auf, womit gewisse Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit bestehen. Indes ist festzustellen, dass sie dennoch in
wesentlichen Punkte übereinstimmende und damit auch glaubhafte Angaben
gemacht haben, namentlich bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse im Kosovo,
der Aufenthaltsdauer und der Adresse in K._______, der dortigen
Nichtregistrierung, der Arbeit des Beschwerdeführers als Händler ohne Bewilligung
sowie den Belästigungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Diese in
wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben werden den nachstehenden
Überlegungen zugrunde gelegt.
4.12 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts beobachtete
und beurteilte die Situation der ethnischen Minderheiten innerhalb des Kosovo wie
im übrigen Serbien laufend neu. In Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 hatte sich die ARK
zur Lage der aus dem Kosovo intern vertriebenen ethnischen Minderheiten
geäussert und festgestellt, dass deren Situation nach wie vor sehr schwierig sei.
Viele binnenvertriebene Personen der ethnischen Minderheiten würden unter
erbärmlichen Bedingungen in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre
Einrichtungen leben und hätten minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit.
Ferner wurde festgestellt, dass Angehörige der vertriebenen ethnischen
Minderheiten auch beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im
Bildungswesen und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung
benachteiligt würden. Vor diesem Hintergrund ist die interne Ausweichmöglichkeit
der Beschwerdeführer zu prüfen, namentlich nach K._______, wo sie sich vor der
Ausreise in die Schweiz während rund zweieinhalb Jahren aufgehalten haben.
4.13 Der Beschwerdeführer verfügt über eine vierjährige Schulbildung und keine
Berufsausbildung, indes langjährige Erfahrungen als Händler. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung;
sie ist Analphabetin und war nie erwerbstätig. Zwar hat es der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit offenbar verstanden, als Händler
für seinen eigenen Unterhalt sowie später für denjenigen seiner Familie
aufzukommen sowie in früheren Jahren auch Erspartes zu bilden. Indes ist die
Familie mittlerweile fünfköpfig und die Beschwerdeführerin erneut schwanger.
Angesichts der generell schwierigen wirtschaftlichen Lage der intern vertriebenen
ethnischen Minderheiten in ganz Serbien sowie insbesondere der grossen
Arbeitslosigkeit unter den Roma ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer als
Händler inskünftig den Unterhalt für seine Familie überhaupt erwirtschaften kann.
Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Familie,
des Alters der Kinder sowie ihrer fehlenden Bildung und Arbeitserfahrung finanziell
an den Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Etwelche Schwierigkeiten
werden auch bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft für die alsdann
sechsköpfige Familie bestehen. Was sodann das soziale Beziehungsnetz
anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar als intern Vertriebene
9während rund zweieinhalb Jahren in K._______ gelebt haben. Inwieweit sie unter
diesen Umständen während ihres dortigen Aufenthalts tragfähige Beziehungen
schaffen konnten, ist fraglich. Allein der Umstand, dass einzig eine Schwester des
Beschwerdeführers in K._______ lebt, lässt jedenfalls noch nicht auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz schliessen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang
auch fraglich, ob diese eine Schwester angesichts der allgemeinen schwierigen
Lage der serbisch sprachigen Roma in Serbien überhaupt in der Lage ist, die
grosse Familie der Beschwerdeführer in angemessener Form zu unterstützen.
Desgleichen gilt hinsichtlich der weiteren an verschiedenen Orten in Serbien
lebenden Geschwister der Beschwerdeführer. Dass diese sowie die in M._______
und N._______ lebenden Geschwister die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach K._______ finanziell unterstützen könnten, ist eine blosse Annahme der
Vorinstanz. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführer seit
nunmehr fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, sie mithin während dieser Zeit
keine Beziehungen zu Drittpersonen in K._______ oder einem anderen Ort in
Serbien pflegen konnten.
4.14 Im Weitern ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
psychischer Probleme seit März 2004 in regelmässiger ambulanter Behandlung im
Psychiatrischen Zentrum L._______ ist. Laut dem ärztlichen Bericht des Zentrums
vom 15. Juni 2006 leidet die Beschwerdeführerin an Wiedererinnern und -erleben
der Verletzungen in ihrem Gesicht, Vermeidungsverhalten und erhöhter
psychischer Sensitivität. Zudem zeige sie Nervosität, Ängste, Symptome einer
depressiven Verstimmung sowie Schlafstörungen. Vor diesem Hintergrund
diagnostizierte die behandelnde Ärztin das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Weiter führte die Ärztin aus, die
Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt.
Aufgrund der Schwere der Störung sei die Weiterführung der Therapie indiziert.
Die Beschwerdeführerin ist offenbar psychisch angeschlagen und bedarf einer
fachärztlichen Betreuung. Dies ergibt sich einerseits aus dem zwar knapp
verfassten ärztlichen Bericht, an dessen Seriosität nicht zu zweifeln ist.
Andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5.
August 2006 die Kontrolle über sich verlor, als der Beschwerdeführer vergessen
hatte, ihr Beruhigungstabletten zu besorgen.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht für die Beschwerdeführerin in
Serbien grundsätzlich die Möglichkeit, sich fachärztlich behandeln zu lassen und
eine Therapie zu besuchen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige
Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung setzt indes voraus, dass die
Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches bei der Reintegration und der psychotherapeutischen Behandlung hilfreich
zur Seite stehen kann. Die Beschwerdeführerin würde mit dem Beschwerdeführer
und ihren Kindern nach Serbien zurückkehren. Wie vorstehend dargelegt, verfügen
die Beschwerdeführer in Serbien aber nicht über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz und die zurückkehrende Familie als solche stellt offensichtlich
kein solches dar. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts die
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens beziehungsweise der Bezug von
Medikamenten oftmals von den Betroffenen selbst getragen werden muss.
Angesichts der dargelegten schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien und der
10
damit verbundenen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer, überhaupt eine
Anstellung zu finden, wäre es für die Beschwerdeführer wohl kaum möglich, eine
ärztliche Behandlung sowie Medikamente für die Beschwerdeführerin zu
finanzieren.
4.15 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative im Sinne der angefochtenen Verfügung nicht gegeben ist. Der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführer ist daher insgesamt als nicht zumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen.
4.16 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden die Absätze 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene
Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet. Seit der Einreise in die Schweiz wurde der
Beschwerdeführer am 23. September 2002, 28. Oktober 2002 und am 12. Januar
2005 wegen geringfügigen Diebstahls zu Bussen in der Höhe von Fr. 150.-- bis Fr.
300.-- verurteilt. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli
2002 zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Insgesamt wiegen die Verfehlungen
der Beschwerdeführer (noch) nicht derart schwer, als dass die Voraussetzungen
zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfüllt wären
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S.
271). Sollten die Beschwerdeführer in Zukunft indes weitere Straftaten begehen,
müssten sie damit rechnen, dass die vorläufige Aufnahme widerrufen werden
könnte.
4.17 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab-
und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das
Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf
eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. Dezember 2002 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Februar 2003
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern
zurückzuerstatten.
11
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]).
Der erste Vertreter der Beschwerdeführer macht keine Entschädigung geltend,
insoweit sind dem Beschwerdeführer keine Kosten erwachsen. Die aktuelle
Vertreterin weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden (bei
einem Stundenansatz von Fr. 110.--) Porti von Fr. 47.-- sowie Telefonkosten von
Fr. 30.-- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Auslagen und
Kosten erscheinen als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist
die Parteientschädigung somit auf total Fr. 1'617.-- festzusetzen und das
Bundesamt anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 23.
Dezember 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig
aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2003 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 1'617.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Referenz
Nr. N _______)
- I._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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