Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6591/2009
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 0 9
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus der Provinz Parwan, verliess
Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. September 2008 und reiste
über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere ihm
unbekannte Länder auf dem Landweg am 5. Oktober 2008 in die Schweiz
ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008
erfolgte die Summarbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel und am 21. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Vater sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden und in
der Folge als deren Offizier tätig gewesen. Nach dem Sturz der Taliban
sei der Vater ins Heimatdorf zurückgekehrt und dort 2004 bei einem
gezielten Raketenangriff zusammen mit seiner Frau und zwei Söhnen
getötet worden. Anfang September 2008 sei er (Beschwerdeführer) von
Dorfbewohnern angegriffen und verletzt worden, die sich wegen der
Vergangenheit des Vaters an ihm hätten rächen wollen. Aus Furcht vor
weiteren Nachstellungen habe er daraufhin das Land in Richtung
Pakistan verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien krass
widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd. Zwischen der angeblichen
Tötung der Angehörigen im Jahr 2004 und der Ausreise aus Afghanistan
im Jahr 2008 bestehe zudem offensichtlich kein Zusammenhang,
weshalb dieses Vorbringen auch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der
Beschwerde wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den
Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
E.
Am 14. Juli 2011 hob das BFM im Rahmen des vom Instruktionsrichter
am 23. Juni 2011 eingeleiteten Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009
wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 räumte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert Frist seine
Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, ohne Kostenfolge
zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens
des Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, muss die Beschwerde, soweit sie nicht durch die
teilweise Wiedererwägung durch das BFM gegenstandslos geworden ist,
als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM hat seine Verfügung im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
begründet.
5.2. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht auf
die verschiedenen Protokollstellen hingewiesen, die in inhaltlicher und
zeitlicher Hinsicht unvereinbare Aussagen des Beschwerdeführers
wiedergeben. Auf die diversen Unstimmigkeiten und
Aussagewidersprüche angesprochen, hatte der Beschwerdeführer diese
auf sprachliche Missverständnisse und krasse Fehlleistungen der
Dolmetscher – insbesondere des bei der Summarbefragung mitwirkenden
Übersetzers – zurückgeführt (vgl. insbesondere Anhörungsprotokoll vom
21. April 2009 S. 3 f., 5, 7, 9, 14 und 16). In seinem Rechtsmittel äussert
sich der Beschwerdeführer nicht direkt zur
Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM.
Die (protokollierten) Einwendungen vermögen die bei Durchsicht der
Protokolle ins Auge springenden Unglaubhaftigkeitsindizien offensichtlich
nicht zu erklären: Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Befragungen
angegeben, die Dolmetscher "gut" respektive "sehr gut" zu verstehen
(vgl. Protokoll Summarbefragung S. 8, Protokoll der Anhörung vom
21. April 2009 S. 2) und seine Angaben nach Rückübersetzung in seine
Muttersprache unterschriftlich als korrekt bestätigt. Die bei der
einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat zudem
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ausdrücklich darauf verzichtet, irgendwelche Einwendungen zu den Akten
zu geben (vgl. Anhang zu diesem Befragungsprotokoll).
5.3. Unter diesen Umständen bleibt festzuhalten, dass das BFM die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als im Wesentlichen
unglaubhaft qualifiziert hat.
5.4. Das Gericht schliesst sich auch der Haltung des BFM an, der geltend
gemachten Tötung der Angehörigen im Jahr 2004 die flüchtlingsrechtliche
Relevanz abzusprechen (und die Frage der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens letztlich offenzulassen), nachdem offensichtlich kein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur vier Jahre später erfolgten
Ausreise aus Afghanistan besteht.
5.5. Der Hintergrund der angeblichen Attacke auf den Beschwerdeführer
durch einen Farsi sprechenden Unbekannten in B._______ vom Februar
2009 (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. April 2009 insbes. S. 13 f.) kann
unter den gegebenen Umständen ebenso offen bleiben, wie die Frage
der Authentizität dieses – in keiner Weise belegten – Vorbringens.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Das BFM hat am 14. Juli 2011 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009
wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des
Anfechtungsobjekts praxisgemäss gegenstandslos geworden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der
Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
9.
9.1. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben
sind, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2. Der Beschwerdeführer war im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe
Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Entsprechend ist
keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung aufgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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