B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6591/2017
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Maître Claude Brügger,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2017 auf das Asyl-
gesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und be-
antragt, es sei dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
stattzugeben, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf das Asyl-
gesuch sei einzutreten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, in
prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unter-
zeichnende als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde mit Urteil E-5946/2017 vom 18. Oktober 2017 infolge
Fristversäumnis nicht eintrat,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schreiben
einreichte und beantragte, es sei das in der Beschwerde vom 16. Oktober
2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behandeln,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme am 20. Oktober 2017 den Vollzug der Überstellung per
sofort einstweilen aussetzte,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin als sinngemässes Revisionsgesuch
entgegengenommen wurde,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2017 eine Revi-
sionsverbesserung einreichte,
dass das Revisionsgesuch mit Urteil E-6069/2017 vom 21. November 2017
gutgeheissen, das Urteil E-5946/2017 vom 18. Oktober 2017 aufgehoben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei
denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24 S 498),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch
bezüglich dieser Verfahren gilt,
dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in
formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen
Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist
nachholt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498),
dass die Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht hat und die versäumte Rechtshandlung mit Beschwerde vom
16. Oktober 2017 nachgeholt wurde,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
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VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N 1 zu Art. 24 S. 331),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach-
ten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333),
dass die Gesuchstellerin als Hinderungsgrund einerseits sprachliche und
andererseits gesundheitliche Probleme geltend macht,
dass die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 in deutscher
Sprache verfasst ist, der Gesuchstellerin das Dispositiv in einer ihr ver-
ständlichen Sprache ausgehändigt und ihr die Eröffnung der Verfügung in
Dari übersetzt wurde (Akten SEM, Empfangs- und Eröffnungsbestätigung
vom 26. September 2017),
dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungs- oder Sprachprobleme
zu entnehmen sind,
dass sie ihrem Gesuch den bereits aktenkundigen Austrittsbericht des (…)
vom 24. Juni 2017 beilegt,
dass dieser Bericht der Gesuchstellerin einen guten Allgemeinzustand at-
testiert,
dass bis auf diesen Bericht keine weiteren Arztberichte aktenkundig sind,
dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 26. Sep-
tember 2017 zu Protokoll gab, sie habe Probleme mit den (…), (…) und sie
nehme (…),
dass sich die Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr
im Spital aufhielt,
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dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesuchstelle-
rin sei zwischen dem 26. September 2017 und dem 3. Oktober 2017 ver-
hindert gewesen, binnen Frist zu handeln,
dass auch keine anderen Hinderungsgründe aktenkundig sind,
dass die Gesuchstellerin somit keine entschuldbaren Gründe für die ver-
passte Frist vorgebracht hat, weshalb diese ihr anzulasten ist,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,
dass auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh-
ren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen
Verbeiständung abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren der (…) der Gesuch-
stellerin ein nahezu identisches Urteil ergeht, die Verfahrenskosten auf Fr.
400.– zu reduzieren sind (Art. 2 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil aufzuheben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: