Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-659/2011
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 25. März 2009 verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich mit
einem Visa 5 bis 6 Monate lang aufhielt, dann weiter nach C._______
reiste, von wo aus er am 4. Oktober 2009 in die Schweiz kam, wo er am
4. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer, ethnischer Albaner aus D._______,
anlässlich der summarischen Befragung vom 10. November 2009 und der
direkten Anhörung nach Art. 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) vom 1. Dezember 2009 Asylgesuch am 4.
November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen
Problemen vom 1. Dezember 2009 aufgrund seiner politischen
Tätigkeiten für die Demokratische Union für Integration (BDI) ausgereist,
dass er anlässlich der Wahlen in Mazedonien im Jahr 2006 in seinem
Dorf als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei und zur Anzeige gebracht
habe, dass eine Oppositionspartei, die Demokratische Partei der Albaner
(PDSH), fälschend in den Wahlprozess habe eingreifen wollen,
dass er daraufhin von Militanten dieser Partei mit der Waffe bedroht
worden sei, wogegen die mazedonische Polizei nichts unternommen
habe,
dass er ausserdem als Soldat im Krieg gedient habe, die ehemaligen
Soldaten immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt hätten und
festgenommen worden seien und zwar eine Amnestie erlassen worden
sei, sich aber die Behörden nicht daran gehalten hätten,
dass er aus Angst vor dem Staat und vor Angehörigen anderer Parteien
Mazedonien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
seine mazedonische Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie einen
Parteiausweis der BDI zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 – eröffnet am 19.
Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2011 an das
BFM, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 14. Januar 2011 und das Eintreten auf das Asylgesuch
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26.
Januar 2011 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe aufgrund der innenpolitischen
Situation in Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien
als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung
bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative
Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter
substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden
Fall indessen solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen anlässlich der Wahlen im Jahr 2006 und seiner
Ausreise im Jahr 2009 fast drei Jahre vergangen seien, seine Angaben
wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich seien und aufgrund
seiner Schilderungen nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn seine
angeblichen Gegner auch noch Jahre nach den Wahlen hätten behelligen
sollen,
dass seine Befürchtungen, trotz Amnestiegesetz als ehemaliger UÇK-
Angehöriger behelligt zu werden, auf vagen Vermutungen ohne konkrete
Hinweise beruhten,
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dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Ausdruck
bringt, bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass gemäss dieser Bestimmung auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247) zur Anwendung kommt,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren
Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss,
sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247,
EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärte, er sei
Staatsangehöriger von Mazedonien, und seine mazedonische
Identitätskarte zu den Akten reichte,
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dass die geltend gemachte Herkunft vom BFM nicht bestritten wurde und
daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus
Mazedonien stammt,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich erfüllt sind,
dass ferner zu untersuchen ist, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine
Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid
entgegenstehen,
dass für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG
nach dem oben Gesagten kein Raum besteht, wenn die Hinweise auf
eine Verfolgung nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft erkennbar sind,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Drohungen
entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht als
auf den ersten Blick unglaubhaft, mithin haltlos, qualifiziert werden
können,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die BDI in
Mazedonien immer wieder, insbesondere im Zusammenhang mit den
Wahlen unter Druck geraten ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, Mitglied der BDI zu sein und
einen Mitgliederausweis zu den Akten reichte, welcher von der Vorinstanz
in ihrer Verfügung mit keinem Wort erwähnt wird,
dass das BFM, indem es lediglich geltend macht, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien wenig überzeugend und teils widersprüchlich,
die vorliegende Aktenlage nicht korrekt würdigt und fälschlicherweise
festgestellt hat, es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Unrecht gestützt auf Art. 34
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
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dass sich vorliegend aus den Akten nicht ergibt, dass ein anderer
gesetzlicher Nichtentretenstatbestand erfüllt sein könnte,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur
Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen sind,
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Januar 2011 wird aufgehoben. Die
Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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