B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-659/2013
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
E-659/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am
28. Mai 2010, reiste am 5. Juli 2010 in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am
3. August 2010 zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2010
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7280/2010 vom 17. No-
vember 2010 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur korrek-
ten Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 erneut zu den
Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er habe während fünf Jahren eine Privat-
schule in Herat und anschliessend während drei Jahren eine öffentliche
Schule in Herat besucht. Sein Vater habe in Herat als "Garde" für
B._______ gearbeitet. Nach dem frühen Tod des Vaters im Jahre 2008
habe er für die Familie aufkommen müssen. Zusammen mit seinem Ge-
schäftspartner habe er ein C._______ geführt. Als ethnischer Schiite ha-
be er indes Schwierigkeiten mit den Sunniten gehabt. Im Frühjahr 2010
hätten seine Mutter und seine Schwester D._______ im Haman von He-
rat Bekanntschaft mit einer Frau gemacht. Diese habe für ihren Bruder
E._______, welcher Sunnite sei und beim F._______ arbeite, eine Ehe-
frau gesucht. Wenig später habe die Frau in Begleitung weiterer Frauen
die Mutter daheim aufgesucht und für E._______ um die Hand seiner
Schwester angehalten. Seine Schwester sei indes seit langem einem
Cousin versprochen gewesen, weshalb die Familie mit einer Heirat mit
E._______ nicht einverstanden gewesen sei. Dies habe er – der Be-
schwerdeführer – E._______ zu verstehen gegeben. Kurz darauf sei er
von E._______ entführt und zusammengeschlagen worden. Unter diesem
Druck habe er seine Einwilligung zur Heirat gegeben. Nachdem er wieder
daheim gewesen sei, habe er umgehend Kontakt mit seinem im
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G._______ lebenden Schwager aufgenommen und ihn gebeten, ihre Aus-
reise zu organisieren. Da E._______ beim F._______ arbeite, hätten sie
sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden können. Ende Mai 2010
seien er, seine Mutter und seine Schwestern nach H._______
(G._______) gereist. Einige Tage darauf sei er alleine nach Europa wei-
tergereist.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei in den Dispositionsziffern 4 und 5 aufzuheben und es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualtier sei die Verfügung in den
Dispositionsziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und er-
hob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Diesen leistete der
Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 fristgerecht.
G.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines Kaufvertrags sowie einen Mailwechsel zwischen dem
Rechtsvertreter und B._______ ein.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 12. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerde-
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führer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana-
lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge-
langt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation der-
art schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer exis-
tenzbedrohend Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weni-
ger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in
anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei
daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden
Umständen (junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im
Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in
gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.9.1 ff.).
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Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert.
Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre
Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen
Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe
vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.,
E. 4.3.1 - 4.3.3).
5.3 Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den
Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erachtet. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dieser Stadt, habe dort eine gute Schulbil-
dung genossen und als I._______ gearbeitet. Er könne sich auf ein fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz stützen.
5.4 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungs-
pflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend darge-
legt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit
nicht vor.
5.5 Der Beschwerdeführer erachtet den Vollzug nach Herat als nicht zu-
mutbar. Er verfüge weder über ein tragfähiges Beziehungsnetzt, noch
über eine gesicherte Wohnsituation. Auch sei sein Lebensunterhalt nicht
gesichert.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nie in der
Stadt Herat, sondern in J._______ im Distrikt K._______ (recte:
L._______) in der Provinz Herat gelebt. In Herat habe er lediglich gear-
beitet. Indes sind den Akten hinreichende Hinweise zu entnehmen, dass
dies nicht zutrifft und der Beschwerdeführer aus der Stadt Herat stammt.
Gemäss seinen Angaben besuchte er zunächst während fünf Jahren eine
Privatschule in der M._______ Strasse in Herat. Danach absolvierte er
drei weitere Schuljahre in einer öffentlichen Schule in Herat, welche ge-
genüber dem N._______ von Herat liegt (Akten BFM A1/16 S. 3). Sodann
hat der Beschwerdeführer spontan diverse Aussagen mit genauen Orts-
angaben in Herat in Verbindung gebracht. So gab er zu Protokoll, sein
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Vater habe in Herat, Kreuzung O._______ gearbeitet (Akten BFM A35/16
S. 3). Sein Bruder sei P._______ in Q._______ und R._______ in Herat
gewesen (Akten BFM A35/16 S. 3) und sein Onkel führe ein Geschäft,
S._______, in T._______, Herat (Akten BFM A35/15 S. 3). Weiter führte
er aus, in Herat würden Sunniten und Schiiten leben, wobei die Schiiten
die Mehrheit bilden würden (Akten BFM A35/15 S. 5). Nach dem Sturz
der Taliban sei in Herat ein öffentlicher Haman für Frauen errichtet wor-
den (Akten BFM A35/15 S. 5). Von diesem Bad aus sei die Mutter mit der
Schwester nach Hause gegangen, (…) (Akten BFM A35/15 S. 5). Auch
gab er an, er habe den Weg zu seinem Geschäft mit dem Fahrrad zu-
rückgelegt. Er sei von der U._______ Gasse in die J._______ Strasse
eingebogen, welche Richtung V._______ führe, wo sich sein Geschäft be-
finde (Akten BFM A35/15 S. 6, 8). Aufgrund dieser vielen präzisen örtli-
chen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Stadt
Herat bestens vertraut ist, mithin dass er dort gelebt hat. Dieser Schluss
wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga-
ben in der Nacht nach seiner Freilassung um Mitternacht sein Haus ver-
lassen habe und zum W._______ gerannt sei, wo er ein Taxi genommen
habe (Akten BFM A35/15 S. 10). Solches wäre vom behaupteten Wohnort
im Distrikt L._______ nicht möglich gewesen, liegt W._______ doch in
der Stadt Herat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aus der Stadt Herat stammt. Damit ist der Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe, wonach die Familie des Beschwerdeführers in
J._______ zurückgezogen und ohne soziale Kontakte gelebt habe, die
Grundlage entzogen.
Aus dem Umstand, dass die Mutter und die Schwestern mit ihren Ehe-
männern nicht mehr in Herat leben und das dortige Haus der Familie zwi-
schenzeitlich angeblich verkauft wurde, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente ist nicht weiter ein-
zugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben weitere
Verwandte von ihm in Herat. Zwar will er zu seinem Onkel und dessen
Söhnen seit längerem keinen Kontakt haben. Indes ist dieses Vorbringen
im soziokulturellen Rahmen Afghanistans als blosse Schutzbehauptung
zu bewerten und somit nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer seit
der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zum Grossvater pflegt, ist
demgegenüber nicht auszuschliessen. Indes ist für die Beurteilung im
Rahmen der Zumutbarkeit nicht die persönliche Beziehungsnähe des Be-
schwerdeführers zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob ei-
ne Kontaktaufnahme zu diesem Verwandten möglich und zuzumuten ist.
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Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einer Kontaktaufnahme des
Beschwerdeführers zu seinen Verwandten, insbesondere zum Grossva-
ter, entgegenstehen würden. Sodann hat der Beschwerdeführer während
acht Jahren in Herat die Schule besucht. Zudem hat er während zwei
Jahren mit seinem Geschäftspartner ein eigenes C._______ geführt und
dabei sowohl Beziehungen zu Lieferanten als auch Kunden aufgebaut.
Namentlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer nicht wieder Kontakt zu seinem ehemaligen Geschäfts-
partner aufnehmen könnte. Es ist deshalb insgesamt davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführe in Herat über ein familiäres wie ausserfamiliä-
res Beziehungsnetz verfügt und er bei einer Rückkehr zumindest vorü-
bergehend eine Wohnmöglichkeit hat. Weiter ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren zusammen mit seinem Part-
ner erfolgreich ein C._______ zu führen wusste. Gemäss seinen eigenen
Angaben verdiente er ausreichend, um seine Familie zu unterhalten (Ak-
ten BFM 35/15 S. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass er erneut
in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen um damit seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Al-
lenfalls kann er zumindest vorübergehend auf die finanzielle Unterstüt-
zung der Familien seiner Schwestern zurückgreifen. Gemäss seinen Aus-
sagen war ihm sein Schwager beim Organisieren und Finanzieren der
Ausreise behilflich. Schliesslich ist der Beschwerdeführer erst 20 Jahre alt
und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Damit liegen hinrei-
chend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung
vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag
auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1.
Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
5.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
26. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: