B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-659/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).
E-659/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Juli 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2014
sowie der Anhörungen vom 6. Januar 2015 zu den Asylgründen machten
die Eltern (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführe-
rin) im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und kurdi-
scher Ethnie und stammten aus der Provinz Al-Hasaka. Seit ihrer Heirat im
Jahre 2005 hätten sie im Dorf G._______ (Provinz Al-Hasaka) gewohnt.
Sie hätten beide die Schule nach einigen Jahren abgebrochen und seien
ohne Berufsbildung geblieben. Während er – früher Ajnabi – als (...), (...)
und in der (…) gearbeitet habe, sei sie Hausfrau gewesen. Nach der Flucht
seines H._______ aus Syrien im Jahre 2009 – dieser habe in der Schweiz
um Asyl ersucht und sei als Flüchtling anerkannt – hätten er und weitere
Angehörige Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei geschla-
gen, beide seien beschimpft und das Haus sei durchsucht worden. Er habe
einzig eingeräumt, H._______ sei in die Türkei gereist. Nach einer einmo-
natigen Inhaftierung im Herbst 2009 sei ihm eine regelmässige Melde- be-
ziehungsweise Auskunftspflicht auferlegt worden, um über H._______ zu
berichten, was ihn aber bei seiner Erwerbstätigkeit behindert habe. Von
Januar 2010 bis Dezember 2012 sei die Familie deshalb in einem Vorort
von Damaskus wohnhaft gewesen und anschliessend – vorab wegen der
sich zuspitzenden Kriegssituation und aus Angst um die Kinder – wieder in
das Dorf zurückgekehrt. Aber auch in dieser Zeit in Damaskus habe er sich
in grösseren Abständen bei den Behörden melden müssen, um allfällige
Informationen über seinen H._______ zu liefern. Politisch sei er nie aktiv
gewesen. Seit Anfang 2013 habe er an einigen Friedenskundgebungen im
nahegelegenen I._______ teilgenommen, deswegen aber vorerst keine
Probleme bekommen. Auf Druck der zwischen Regierungs- und Kurdenin-
teressen lavierenden und in der Region erstarkten YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel, bewaffneter Arm der PYD) habe er sich mit Demonstrationsteil-
nahmen zurückgehalten. Im März 2013 habe er nach einer Rückkehr der
Familie von einem mehrwöchigen Verwandtenbesuch im Irak von seinem
benachbarten J._______ erfahren, dass die syrische Polizei diesem einen
ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl im Zusammenhang mit
den erwähnten Kundgebungsteilnahmen zugestellt habe. Zudem habe er
etwa Anfang 2013 Besuch von vier bewaffneten Angehörigen der YPG und
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zwei Vermummten – vermutlich Regierungsangehörigen – bekommen,
welche seinen Anschluss an die YPG und die Rückkehr von H._______
zum gleichen Zweck gewünscht hätten. Aufgrund dieser Bedrohungslage
habe er den Entscheid zur Ausreise getroffen, zumal in Syrien Krieg herr-
sche, der sogenannte Islamische Staat (IS) die Region zunehmend erobert
und er Angst um seine Kinder gehabt habe. Zwanzig Tage nach der Rück-
kehr aus dem Irak sei er mit seiner Familie dorthin ausgereist. Sie hätten
fortan rund ein Jahr im Nordirak gelebt. Die Sicherheits-, Versorgungs- und
Erwerbslage dort sei aber nicht befriedigend gewesen. In der Folge seien
sie letztmals für einen Monat in ihren Heimatort zurückgekehrt, um Möbel
zu verkaufen. Ende Mai 2014 hätten sie, nach einigen abgebrochenen Ver-
suchen der heimlichen Grenzüberschreitung und einer sechs Tage vor der
Ausreise erfolgten eingehenden Personenkontrolle des Beschwerdefüh-
rers durch die YPG, Syrien definitiv und – ausgestattet mit einer türkischen
Einreisebewilligung – legal und kontrolliert in Richtung Türkei verlassen.
Auf dem Luftweg seien sie am 1. Juli 2014 legal mit am 20. Juni 2014 durch
das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Besucher-
visa in die Schweiz gelangt. Er habe in Syrien Militärdienst geleistet, indes-
sen nie ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten; dennoch sei eine der-
einstige Aufbietung denkbar. Er habe keinerlei Absicht, sich in der Schweiz
exilpolitisch in irgendeiner Weise zu betätigen, sondern werde bestenfalls
an Friedensanlässen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin verwies auf die
Gründe ihres Mannes; persönlich habe sie keine Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre Identitätskarten
(der beiden Eltern), das Familienbüchlein, eine Kopie des erwähnten Haft-
befehls und drei Fotos (insb. von Friedenskundgebungen in I._______) zu
den Akten. Hinsichtlich des Haftbefehls erklärte der Beschwerdeführer zu-
nächst, sich um die Beschaffung des sich bei seiner Schwiegerfamilie in
Syrien befindlichen Originals innert zwei Monaten bemühen zu wollen. Mit
Schreiben vom 21. November 2014 erklärte er, die Schwiegerfamilie sei
vor dem heranrückenden IS geflohen, weshalb das Originaldokument nicht
erhältlich gemacht werden könne. Reisepässe hätten sie übrigens nie ge-
habt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 – eröffnet am 3. Januar 2015 –
stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Disposi-
tivziffer 1), und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzei-
tig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3),
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gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung, die Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Gewährung von Asyl
unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sub-)eventualiter ihre vor-
läufige Aufnahme als Flüchtlinge und (sub-)eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vorranging vor der festge-
stellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie weiter die vollumfängliche Einsicht in den internen
"VA-Antrag", eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den
internen "VA-Antrag" und die anschliessende Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Beschwerdeergänzung. Schliesslich beantragen sie den
Beizug von insgesamt elf N- beziehungsweise Beschwerdedossiers und
die Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruck-
ten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbe-
zeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet
würden.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2015 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des recht-
lichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und von den
Beschwerdeführenden zur Deckung der (mutmasslich überdurchschnittli-
chen) Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.–
erhoben, zahlbar bis zum 25. Februar 2015.
In der Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführenden darauf auf-
merksam gemacht, dass sich das Gericht vorbehalte, das prozessuale und
argumentative Vorgehen auf Beschwerdestufe vorliegend teilweise als Stö-
rung des Geschäftsganges beziehungsweise als mutwillige Prozessfüh-
rung einzustufen, was disziplinarische und/oder Kostenfolgen nach sich
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ziehen könne, dies selbst bei einem Obsiegen. Das Begehren um Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorranging vor der
festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde als aus-
sichtslos erkannt. Betreffend die Anträge auf Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung von Beweismitteln (inklusive Übersetzungen) und
auf Beizug weiterer Akten wurden die Beschwerdeführenden auf Art. 32
Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht, wobei es an ihnen liege, die individu-
ell-konkreten Gründe und relevanten Aktenstücke im Hinblick auf den be-
antragten Beizug von insgesamt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich
das Gericht vorbehalte, letzteren Antrag zu ignorieren. Die Beurteilung der
weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeit-
punkt in Aussicht.
Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 900.– wurde am 23. Februar
2015 vollumfänglich geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragen die Beschwerdeführenden
unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde den Verzicht auf die Erhebung sowohl eines Kostenvorschus-
ses als auch der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, andernfalls
ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen sei.
Im Weiteren kritisieren sie den in der Zwischenverfügung erwähnten Vor-
behalt einer Qualifikation des prozessualen Vorgehens als Störung des
Geschäftsganges.
F.
Mit Eingaben vom 18. Mai 2015 und vom 19. Februar 2016 ergänzten die
Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom
10. Februar 2015 angekündigt, auf den subeventualiter gestellten Antrag
betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da
die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach kon-
stanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzun-
gen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutz-
würdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.6 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, instruktionsweise Gewährung
des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags"
und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden bereits mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2015 abgewiesen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, auf den
damaligen Zwischenentscheid zurückzukommen, weshalb auf die dortigen
Ausführungen verwiesen werden kann. Die nach der Beschwerdeerhe-
bung beziehungsweise der besagten Zwischenverfügung eingereichten
Beschwerdeergänzungen (insb. in Form von weiteren Beweismitteln) sind
jedoch zulässig und vom Gericht abzunehmen und zu würdigen.
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Seite 7
1.7 Der mit Eingabe vom 25. Februar 2017 beantragte Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses war bereits im Zeitpunkt der Antragsstel-
lung gegenstandslos, da der Vorschuss zwei Tage zuvor bezahlt worden
war.
1.8 Betreffend den beantragten Beizug weiterer Akten wurden die Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. Februar 2015 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam ge-
macht, wonach es an ihnen liege, die individuell-konkreten Gründe und re-
levanten Aktenstücke im Hinblick auf den beantragten Beizug von insge-
samt elf Dossiers zu nennen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, den
Antrag zu ignorieren. Dieser Vorbehalt tritt vorliegend ein, denn die Be-
schwerdeführenden haben seither auch nicht ansatzweise dargetan, wes-
halb und mit welcher Relevanz diese weiteren Akten beizuziehen seien,
geschweige denn konkrete Aktenstücke aus diesen Dossiers genannt.
Dies gilt insbesondere auch für die Akten N (…) des (...) des Beschwerde-
führers (H._______; positiver Asylentscheid vom […]), umso mehr als der
rubrizierte Rechtsanwalt auch im dortigen Verfahren das Rechtsvertre-
tungsmandat innehatte. Zudem stellt es eine offensichtlich haltlose Be-
hauptung des Beschwerdeführers dar, dieser H._______ sei vom SEM
pflichtwidrig gar nicht als solcher und in seiner Eigenschaft als Flüchtling
mit Asylstatus in der Schweiz erkannt worden (vgl. Beschwerde Art. 11-16
und Art. 26). Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 das
rechtliche Gehör betreffend seine allfällige Zuweisung in den Wohnkanton
dieses H._______ und in Art. 43 der Beschwerde wird implizit eingeräumt,
dass die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines
H._______ vom SEM erfasst und gewürdigt wurde, wenngleich nicht im
Sinne des Beschwerdeführers. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt
das (…)verhältnis keineswegs in Abrede. Eine andere und unten (E. 6.1)
zu klärende Frage ist jene nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten und von ihm auf die Tatsache der Flucht seines
H._______ abgestützten Verfolgung.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 8
3.
3.1 In der Beschwerde wird eine Missachtung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklä-
rung des Sachverhalts geltend gemacht, indem die Vorinstanz eingereichte
Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt und zahlreiche Sachverhalt-
selemente in seiner Verfügung nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt
habe (vgl. Beschwerde Art. 9-30). Diese formellen Rügen sind, soweit nicht
schon oben (E.1) abgehandelt, vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Laut Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
und gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3 Hinsichtlich der Rüge einer nicht rechtsgenüglichen Würdigung von Be-
weismitteln (Fotos von Friedenskundgebungen und Haftbefehl; vgl. Be-
schwerde Art. 9 f. und Art. 29) wird auf die Ausführungen unter E. 6 hinten
verwiesen.
3.4 Die Rüge, wonach zahlreiche Sachverhaltselemente (Verhaftung und
Misshandlung des Beschwerdeführers im Jahre 2004, Anwesenheit und
Asylstatus des asylrelevant verfolgten H._______ in der Schweiz, illegale
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Nordirak aufgrund der
schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien, gewaltsame Hausdurchsu-
chung im Jahre 2009, Bedrohung des Beschwerdeführers durch YPG-An-
gehörige während einer Demonstration, Beteiligung von zwei syrischen
Behördenmitgliedern beim Rekrutierungsversuch der YPG; vgl. Be-
schwerde Art. 17-24) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des
rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst worden seien,
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Seite 9
ist klar zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und ge-
würdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist
zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Zum andern ist festzu-
halten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht
jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten
oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass ein-
zelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfü-
gung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Rele-
vanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Ver-
folgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen
die Beschwerdeführenden jedoch vollständig. Die vorliegende Begründung
in der angefochtenen Verfügung ist zudem durchaus so abgefasst, dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Begründung muss zumin-
dest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vor-
instanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer-
deinstanz.
3.5 Die Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht betreffend den Verfol-
gungshintergrund von H._______, die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers und die legale Ausreise der Beschwerdeführenden
(Art. 26-28 der Beschwerde) ist unbegründet. Dabei kann einerseits auf die
bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Anderseits ist auch in diesem
Zusammenhang klarzustellen, dass es an den Beschwerdeführenden liegt,
Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung
aufzuzeigen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welchen Zusammen-
hang die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers mit dessen be-
haupteter Verfolgungssituation aufweisen sollte. Auch die wiederholt und
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Seite 10
übereinstimmend geschilderte legale und kontrollierte Ausreise (vgl. A3
und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12) ist nicht weiter abklä-
rungsbedürftig, weil die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen (und bis
nun auf Beschwerdeebene nie behauptet haben), weshalb gerade daraus
eine Verfolgungssituation entstehen sollte. Die Beschwerdeführenden ver-
kennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellen-
den Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hy-
pothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfol-
gungslage in unbestimmte Richtung abzuklären.
3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen
unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben. Es erübrigt
sich, auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzu-
gehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
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Seite 11
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3
Abs. 4 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
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Seite 12
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer das zent-
rale Asylvorbringen der behördlichen Suche nach ihm erst in der Anhörung
geltend gemacht, in der BzP aber gänzlich unerwähnt belassen und hierfür
keine überzeugende Erklärung präsentieren können. Zudem sei dieses
Vorbringen unfundiert und unsubstanziiert geblieben. Die eingereichten
Fotos belegten zwar seine Teilnahme an Friedenskundgebungen, nicht
aber die daraus angeblich resultierenden Probleme mit den syrischen Be-
hörden. Das innert sechzig Tagen in Aussicht gestellte Original des Haft-
befehls sei auch nicht eingegangen. Die Kopieversion sei angesichts der
Manipulationsanfälligkeit in ihrem Beweiswert erheblich vermindert und
das Ausstellungsdatum (17. Dezember 2013) korrespondiere nicht logisch
mit der Aussage, wonach das Dokument im März 2014 seinem J._______
zugestellt worden sei. Ebenso sei die vorgeberachte einmonatige Rück-
kehr an seinen Wohnort vor der definitiven Ausreise nicht mit der behaup-
teten behördlichen Suche nach ihm vereinbar. Gegen eine behördliche Su-
che nach ihm sprächen gleichsam die unbeschadet verlaufene Personen-
kontrolle sechs Tage vor der Ausreise und die legale Ausreise als solche.
Die Asylvorbringen seien im Weiteren flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
weil sich die Ursache der behaupteten Probleme des Beschwerdeführers
(Flucht des H._______ im September 2009), die deswegen angeblich er-
folgte einmonatige Inhaftierung und die nachfolgenden Behelligungen
durch die Behörden noch vor dem Umzug nach Damaskus im Januar 2010
ereignet hätten. Sie würden deshalb keinen genügend engen zeitlichen
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Seite 13
und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise aufweisen, zumal der Be-
schwerdeführer seither an beiden Wohnorten keine signifikanten Probleme
mit den Behörden mehr gehabt habe. Die ihm auferlegten Meldepflichten
seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu wenig intensiv und nicht geeig-
net, eine Furcht vor Verfolgung hinreichend zu begründen. Flüchtlings-
rechtlich nicht bedeutsam seien ebenso die herrschenden Kriegswirren
und kritische Sicherheitslage in Syrien sowie die damit in Zusammenhang
stehenden allgemeinen Begleitumstände, von denen die ganze syrische
Bevölkerung gleichermassen betroffen sei. Dazu gehörten auch die Druck-
und Anwerbungsversuche der Kriegsparteien im Hinblick auf die Rekrutie-
rung von Freiwilligen. Im Falle des Beschwerdeführers entbehre der be-
hauptete Druck der YPG der nötigen Intensität und Gezieltheit. Eine Auf-
bietung als Reservist der syrischen Armee sei zwar nicht von der Hand zu
weisen gewesen; Tatsache sei jedoch, dass er bis zum Zeitpunkt der lega-
len Ausreise nicht aufgeboten worden sei und sich die Furcht vor einer Ein-
berufung in seinem Fall als nicht hinreichend begründet darstelle. Im Übri-
gen genüge es praxisgemäss für die Begründetheit einer Furcht vor Verfol-
gung nicht, eine mögliche Einberufung bloss vom Hörensagen wahrge-
nommen zu haben. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und
an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht er-
füllt, woran die eingereichten Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche
Regelfolge sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ergebe sich aus der prekären Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden am Sachvortrag
fest. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse seien unberechtigt. Die behördli-
che Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Haftbefehl habe er in der
BzP nicht erwähnt, weil er dort zur Kürze angehalten worden sei. Der wei-
tere Vorwurf der mangelnden Ausführlichkeit sei sodann angesichts des
aus den Protokollen hervorgehenden Detailreichtums, der zahlreichen Re-
alkennzeichen und der ehrlich eingestandenen Wissenslücken eine reine
Parteibehauptung. Weiter habe er glaubhaft erklären können, weshalb das
Original des Haftbefehls nicht innert nützlicher Frist beschaffbar (gewesen)
sei. Die Diskrepanz mit dem Ausstellungsdatum sei nicht entscheidrelevant
und hänge mit seiner Schwierigkeit mit dem Umgang mit Datumsangaben
zusammen. Jedenfalls erscheine ein Rückschluss auf die Unechtheit des
Dokumentes nicht sachgemäss. Die Rückkehr an den Wohnort vor der de-
finitiven Ausreise gründe in einer Falscheinschätzung der persönlichen Ge-
fährdungslage – ein häufiges Phänomen – und sei daher erklärbar. Die
Personenkontrolle des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei durch die
YPG (nicht durch die Regierung) erfolgt und mit der Angabe einer legalen
E-659/2015
Seite 14
Ausreise hätten sie ausdrücken wollen, dass beim Grenzübertritt niemand
am Grenzposten zur Kontrolle anwesend gewesen sei. Tatsächlich sei die
Ausreise somit illegal gewesen. Auch den Erwägungen des SEM betref-
fend die Asylirrelevanz der Vorbringen sei zu widersprechen. Bei der Ver-
neinung des Kausalzusammenhangs der Verfolgung von H._______ mit
der Ausreise der Beschwerdeführenden verkenne das SEM den Gesamt-
zusammenhang und die bei der begründeten Furcht vor Verfolgung herab-
gesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz. Die erforderliche Intensität
der Verfolgung sei betreffend die ihm auferlegte Meldepflicht durchaus ge-
geben. Im Weiteren sei der Rekrutierungsversuch der YPG keineswegs
eine allgemeine Kriegsfolge, da er persönlich davon betroffen gewesen sei.
Im Übrigen sei er Mitglied der Peshmerga im Nordirak – hierzu könne er
einen Ausweis vorlegen –, welcher Umstand für ihn gravierende Probleme
im Falle einer Rekrutierung durch die YPG verursachen würde. Weiter
müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner illegalen Ausreise als Militärverweigerer gelte und einen Politmalus
zu befürchten habe, denn Dienstverweigerer und Deserteure würden ge-
mäss verschiedenen Berichten brutal liquidiert. Dies sei asylrelevant und
werde vom SEM verkannt. Hinsichtlich der begründeten Furcht vor künfti-
ger Verfolgung verweisen die Beschwerdeführenden ferner auf Berichte
des UNHCR (von 2013 und 2014), von Flüchtlingsorganisationen und in
der Presse, aus welchen die schlechte Sicherheits- und Menschenrechts-
lage und die prekäre humanitäre Situation in Syrien und mithin die herab-
gesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz (und auch an die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen) bei syrischen Flüchtlingen hervorgingen; ein indivi-
duelles Profil sei für die Begründung der Asylrelevanz nicht notwendig. Das
SEM verkenne auch diese Berichte. Als Kurden, Oppositionelle und Re-
gimekritiker gehörten sie zudem einer besonderen Risikogruppe an, die
von der Regierung wie auch von der YPG und deren Verbündeten verfolgt
werde. Sie hätten demnach Anspruch auf Asyl. Zumindest aber sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu gewäh-
ren, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz in beträchtlichem Masse
und exponiert exilpolitisch gegen die syrische Regierung aktiv geworden
sei, wie Fotos belegten. Die Überwachung solcher exilpolitischer Aktivitä-
ten durch die syrischen Behörden gehe ebenfalls aus verschiedenen Be-
richten hervor. Er weise ein genügendes und relevantes exilpolitisches Pro-
fil auf, das zudem eine Fortsetzung seiner bereits in Syrien bestehenden
Haltung darstelle und daher praxisgemäss für die Beschwerdeführenden
verfolgungswirksam sei. Das SEM verkenne dies und insbesondere die
auch hierbei anwendbaren tieferen Anforderungen. Asylrelevant erschwe-
rend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im
E-659/2015
Seite 15
Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Weiter machen die
Beschwerdeführenden auf die von islamistischen Gruppen, insbesondere
dem IS ausgehende allgemeine Verfolgungslage aufmerksam und fordern
die Anerkennung der syrischen Kurden als Kollektivverfolgte. Schliesslich
legen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf weitere Berichte die all-
gemeine Entwicklung der Bürgerkriegslage in Syrien dar.
Beschwerdeergänzend gaben die Beschwerdeführenden nebst den bisher
vorgelegten und einem mit der Beschwerde ebenso eingereichten, am (…)
in Dohuk ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweis folgende Beweismittel
zu den Akten: Eine richterlich unterzeichnete Anweisung des syrischen
Justizministeriums an das Migrations- und Passamt Damaskus vom (…),
wonach der flüchtige Beschwerdeführer wegen Aufruhr, Aufruf zu unbewil-
ligten und verfassungsfeindlichen Demonstrationen sowie Aufruf zur Se-
zession und wegen festzunehmen und dem Ministerium (Sektion politische
Sicherheit) zuzuführen sei, inklusive französischer Übersetzung; Fotos von
Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers vom (…) und vom (…)
in Genf; einen „Originalausweis“; die Kopie eines den Beschwerdeführer
betreffenden Auszuges aus dem syrischen Register für Ausländer vom
22. März 2006, inklusive französischer Übersetzung.
Für den weiten Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel
wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender,
hinlänglich auf die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen,
weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls hätten. Auf diese Erwägungen kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin einzig inso-
fern eine Beanstandung vorzunehmen, als – wie vom Beschwerdeführer
zutreffend eingewendet – die angebliche Druckausübung der YPG auf den
Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Anschluss an diese Organisation
durchaus gezielt erfolgte. Die Asylbeachtlichkeit geht dieser Massnahme
unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit mangels Intensität den-
noch ab, da ihm keine Nachteile für den Unterlassungsfall angedroht wur-
E-659/2015
Seite 16
den und die YPG bei den nachmaligen Kontakten, namentlich bei der ein-
gehenden Personenkontrolle kurz vor der Ausreise, keine Durchsetzungs-
absichten gezeigt hat. Zudem ist auch in diesem Punkt die Kausalitätsfrage
zu verneinen, da der Beschwerdeführer nach seinem Irak-Aufenthalt an
den Ort der vermeintlichen Verfolgung und in den Machtbereich der YPG
schadlos freiwillig zurückgekehrt ist. Der weitere Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise gegenüber den vorinstanzlichen
Erkenntnissen in der angefochten Verfügung auf und vermag insbesondere
weder die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu ent-
kräften noch die festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen anders zu be-
leuchten. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlags-
kraft (z.B. zur Kürze angehalten, unmögliche Beschaffbarkeit des origina-
len Haftbefehls, Schwierigkeiten mit Datumsangaben, Falscheinschätzung
der persönlichen Gefährdungslage, Ausserachtlassung des Gesamtzu-
sammenhangs, herabgesetzte Anforderungen an die Asylrelevanz, fakti-
sche Einstufung als Militärverweigerer, usw.), soweit sie nicht ohnehin
blosse Gegenbehauptungen darstellen.
Punktuell sieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden dennoch
veranlasst, einige Bemerkungen zu den Ausführungen in der Beschwerde
anzubringen. Der Beschwerdeführer wurde zwar in der BzP (vgl. A3 Ziff. 7)
auf die Gelegenheit einer umfassenden Darlegung der Fluchtgründe in der
Anhörung aufmerksam gemacht, liess es sich indessen in der Folge nicht
nehmen (und wurde auch in keiner Weise daran gehindert), eine mehr-
schichtige Verfolgungslage umfassend zu schildern und den Fokus auf
seine Angst um die Kinder zu legen; eine behördliche Suche nach ihm auf-
grund eines Haftbefehls liess er dabei aber unerklärlicherweise gänzlich
unerwähnt. Gleichsam als unbeachtlicher Nachschub von erheblichen
Sachverhaltselementen ist die nun auf Beschwerdestufe erstmals geltend
gemachte unkontrollierte und illegale definitive Ausreise aus Syrien zu wer-
ten. Die Akten sprechen diesbezüglich eine klare und gegenteilige Sprache
(vgl. A3 und A4 je Ziff. 5.01, A3 Ziff. 2.04 sowie A12 Q12). Ebenso erstaunt
das politische Profil eines aktiven Regimekritikers, das sich der Beschwer-
deführer in der Beschwerde und mit Bezug auch bereits auf die Vorflucht-
gründe nunmehr zuzumessen versucht. Im vorinstanzlichen Verfahren hat
er ein solches verneint und gar ein auf seiner pazifistischen Einstellung
basierendes eigentliches Desinteresse an einem Politaktivismus kundge-
tan (vgl. A3Ziff. 7.02, A3 Q17). Davon zeugen auch die eingereichten Kund-
gebungsfotos, welche einen friedlichen Kerzenumzug zeigen. Die in Art. 9
und 10 der Beschwerde erhobene Rüge einer vom SEM unterlassenen
E-659/2015
Seite 17
Würdigung dieser Fotos sowie des Haftbefehls, scheitert im Übrigen be-
reits daran, dass selbenorts die Unsachgemässheit und Willkürlichkeit der
jeweiligen Würdigung in der angefochtenen Verfügung beanstandet wird.
Auch der Versuch, die angeblich auferlegte Meldepflicht als flüchtlings-
rechtlich genügend intensiv darzustellen, misslingt, da sich der Beschwer-
deführer durch die Meldepflicht gemäss erstinstanzlich gemachter Aus-
sage hauptsächlich in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeiten behindert
gesehen habe (vgl. A13 Q4). Zu stützen ist im Weiteren die vorinstanzliche
Würdigung des in Kopie vorgelegten Haftbefehls. Hierbei ist zusätzlich zu
bemerken, dass ein behördeninternes Dokument der vorliegenden Art nicht
– jedenfalls nicht im Original – für die zu verhaftende Person bestimmt ist
und schon gar nicht an unbeteiligte Drittpersonen (J._______) ausgehän-
digt wird. Das soeben erwähnte Argument eines reinen Behördeninter-
nums findet gleichsam auf die beschwerdeergänzend eingereichte Fest-
nahmeanweisung des syrischen Justizministeriums Anwendung. Das Do-
kument fällt weiter durch formale Unzulänglichkeiten auf und verliert seinen
Beweiswert vollends durch den Umstand, dass es vom 1. Februar 2014
datiert, sich aber auf ein Schreiben der Sektion politische Sicherheit be-
zieht, welches seinerseits vom 8. Februar 2014 datiert. Die Konstellation
ist chronologisch unmöglich. Was sodann mit den weiteren, weitgehend
kommentarlos eingereichten Dokumenten (Peshmerga-Ausweis, „Original-
ausweis“, Ajnabi-Ausweis) im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungssitua-
tion konkret bewiesen werden soll, bleibt unerfindlich. Erstaunen erweckt
immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren seine Zugehörigkeit zu den (nordirakischen) Peshmerga noch
unerwähnt beliess und es trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 10.
Februar 2015 (dort S. 3) nicht für nötig befand, eine Übersetzung insbe-
sondere des Peshmerga-Ausweises und des „Originalausweises“ in eine
schweizerische Amtssprache vorzulegen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für
den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnten.
6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer
(hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
6.2.1 Nach Lehre und Praxis wird dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den
E-659/2015
Seite 18
Ausreisezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Im Zent-
rum des Interesses steht vorliegend die bürgerkriegsbedingt veränderte
politische Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Be-
schwerdeführenden als Kurden. Objektive Nachfluchtgründe sind gege-
ben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche
die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde
sich – aus heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich im
Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE 2015/3
E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f., je
m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten
Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen nach demo-
kratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsames Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor. Diese Eskalation
mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum einen durch die Be-
teiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivali-
sierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Ge-
mäss Einschätzung des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze
Land erfassenden Kriegshandlungen kamen gegen 200‘000 Menschen
E-659/2015
Seite 19
ums Leben, mehr als drei Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen
und gegen acht Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die
Zahl der Flüchtlinge stetig ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche
Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Die Situa-
tion in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar 2015) als anhaltend
instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzei-
chen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Un-
abschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische
Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der
anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither
im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht
zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden
(mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt.
Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung
der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige
Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Her-
kunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beur-
teilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürch-
tende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähn-
ten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die all-
gemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter
dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet
und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe
nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Be-
schwerdeführenden. Sie weisen keine oppositionspolitische oder ander-
weitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu oben
E. 6.1) und haben nicht bereits aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behör-
den, des IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. Ihre ethnische Zu-
gehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfol-
gungslage. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster ge-
genüber den Kurden, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine
Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das
Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte
aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung
E-659/2015
Seite 20
hinzunehmen haben) erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Auch in jünge-
ren Entscheiden (vgl. z.B. die Urteile E-6344/14 vom 22. Dezember 2016
E. 6.5, E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014
vom 14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungs-
gericht trotz fortbestehender Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung
eine Kollektivverfolgung von Kurden verneint.
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend,
weil er in der Schweiz in beträchtlichem Masse und exponiert exilpolitisch
gegen die syrische Regierung aktiv geworden sei, wie Fotos von Demonst-
rationsteilnahmen vom (…) und vom (…) in Genf belegten. Er weise ein
genügendes und relevantes exilpolitisches Profil auf, das zudem eine Fort-
setzung seiner bereits in Syrien bestehenden Haltung darstelle und daher
praxisgemäss für die Beschwerdeführenden verfolgungswirksam sei. Asyl-
relevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige
Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. oben E. 4.1, letzter Abschnitt). Im
Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Um-
ständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekriti-
sche exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 6.3; vgl. seither anstelle vieler beispielsweise die Urteile E-6344/14
vom 22. Dezember 2016 E. 7.3.2 oder E-2504/15 vom 14. Dezember 2016
E. 7). Die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes sind in ver-
schiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig, dies mit dem
Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Grup-
pierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betä-
tigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebi-
gen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekriti-
sche Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach
E-659/2015
Seite 21
ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstli-
cher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr
nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezo-
gen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulas-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtspre-
chung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/
oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Indi-
viduum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
niertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syri-
schen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit dem
Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Sy-
rien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens
Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten ge-
flüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfü-
gen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Perso-
nen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem
kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des
staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die
Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
E-659/2015
Seite 22
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt klar
nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen,
die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das dokumentierte exilpoli-
tische Engagement besteht hauptsächlich aus vereinzelten und nicht ex-
ponierten Teilnahmen an Kundgebungen und überschreitet nicht die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden sy-
rischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist
deshalb höchst unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse am (nicht durch Vorfluchtgründe vorbelasteten und
weitgehend apolitischen) Beschwerdeführer bestehen könnte.
Gemäss Praxis führen im Übrigen die (vorliegend ohnehin als nicht glaub-
haft erkannte) illegale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland noch nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr
in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die
obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin keine besondere Vorbelas-
tung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich als Pazifist und im Übrigen
politisch inaktiv zu erkennen gab. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indi-
zien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypotheti-
schen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt wurde,
E-659/2015
Seite 23
ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine
besondere Regimefeindlichkeit aufgrund des in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten H._______ des Beschwerdeführers zugemessen würde und
ihnen dadurch eine Reflexverfolgung droht.
Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund des Einrei-
chens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit
oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr
nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe ist deshalb zu verneinen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingsei-
genschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des
Asyls zu Recht verneint und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten
Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.4 Im Sinne einer Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass sich aus den vor-
stehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was die Be-
schwerdeführenden substanziell auch nicht bestreiten.
E-659/2015
Seite 24
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die leicht überdurchschnittlich bemessenen Kos-
ten wurden bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. Februar 2015 begründet. Dort wurde insbesondere festge-
halten, dass vorliegend eine Zuordnung der im materiellen Begrün-
dungsteil (Beschwerde Zif. II/B) über 42 Seiten hinweg lose aneinanderge-
reihten und sich häufig wiederholenden Argumente und Rügen zu den ein-
zelnen Beschwerdeanträgen mangels Systematik teilweise nur schwer be-
ziehungsweise nur mit überdurchschnittlichem Mehraufwand herzustellen
ist. Der am 23. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nachträglich gestellte Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist abzuweisen, weil der eingeforderte Kostenvorschuss zwei Tage zuvor
bezahlt wurde und daher bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung die Vo-
raussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt war.
(Dispositiv nächste Seite)
E-659/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 23. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David