Abtei lung V
E-6593/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. Juli 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6593/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde A._______ aus B._______ –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Februar
2002 und reiste am 19. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2002 wurde er in
der Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die
Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 18. März
2002 statt; das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, nach der Festnahme von Abdullah Öcalan
sei er im (...) mit Freunden nach D._______ gegangen und habe sich
dort für die "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) engagiert. Er sei bis
(...) in D._______ geblieben, habe für die HADEP unter anderem (...).
In dieser Zeit sei er zweimal auf den Posten mitgenommen worden.
Die erste Festnahme sei Anfang (...) erfolgt, als er mit E._______
unterwegs gewesen sei. Die Zivilpolizei habe sie gefasst und zur
F._______gebracht. Sie seien geschlagen und misshandelt worden.
Mangels Beweisen seien sie nach zwei Tagen freigekommen. Die
zweite Festnahme sei am (...), im Nachgang zur Festnahme seines
Bruders G._______, einem Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei
"Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK), erfolgt. Der Beschwerdeführer
habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter bei seiner Schwester
H._______ in D._______ aufgehalten, als er und die Mutter
festgenommen worden seien. Er sei wieder zur F._______ gebracht
und dort über seinen Bruder G._______, von dessen Festnahme er
noch nichts gewusst habe, befragt und geschlagen worden. Auch sein
Vater, sein Cousin I._______ und die Schwägerin J._______, sogar
K._______ seien im Dorf festgenommen und nach D._______
gebracht worden. Nach einer Nacht seien alle ausser K._______ und
der Schwägerin, welche fünf Monate im Gefängnis von L._______
habe verbringen müssen, freigekommen. Der Beschwerdeführer sei
noch bis etwa (...) bei Freunden in D._______ geblieben, bevor er
nach M._______ zurückgekehrt sei. Anfang (...) sei er in M._______
der HADEP beigetreten, habe bei (...) mitgewirkt und als (...) in
anderen Dörfern (...) gegründet, welche unter anderem Zeitungen und
Zeitschriften verteilt hätten. Während er bisher als Teil seiner Familie
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unterdrückt und bereits als Kind wiederholt mit dem Vater
festgenommen worden sei, habe mit seinem Beitritt zur HADEP eine
gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung eingesetzt. So habe
die Gendarmerie unzählige Male Hausdurchsuchungen und Verhöre
durchgeführt sowie den Beschwerdeführer auf den Posten
mitgenommen. Die letzte Festnahme sei (...) erfolgt; wieder sei er
zusammen mit dem Vater zu Hause abgeholt worden. Den Vater habe
man auf den N._______-Posten, den Beschwerdeführer auf den
Posten von M._______ gebracht. Die Gendarmerie hätte ihn – vor dem
Hintergrund dessen, dass die HADEP grundsätzlich dem Vorwurf
ausgesetzt gewesen sei, für die PKK zu arbeiten, sowie aufgrund der
Tatsache, dass mehrere Mitglieder seiner Familie bei der PKK aktiv
gewesen seien – wiederum geschlagen und misshandelt. Ausserdem
hätten sie diesmal seinen Nüfus, seine HADEP-Karte sowie einige
Familienfotos beschlagnahmt. Nach drei Tagen habe man ihn
freigelassen. Der Beschwerdeführer sei sich seines Lebens nicht mehr
sicher gewesen und habe die Flucht ergriffen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren eine Anklageschrift des O._______ vom (...)
betreffend seinen Bruder G._______, ein HADEP-Anmeldeformular
aus dem Jahr (...), eine Kopie des Nüfus, zwei Familienregisteraus-
züge vom (...) sowie eine Wohnsitzbestätigung vom (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 – eröffnet am 22. Juli 2003 – stellte
die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
ten Sachverhaltes noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Den Voll-
zug der Wegweisung beurteilte das Bundesamt als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2003 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers sei anzuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbe-
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gehren im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben von P._______ vom (...), Zeitungsartikel aus den
Zeitungen (...) (Kopie), (...) und (...), eine Videokassette mit (...) und
das Originaldoppel des Urteils vom (...) betreffend den Bruder
G._______ mit Übersetzung zu den Akten.
Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Edition aller Asylakten sei-
ner Angehörigen und stellte hierzu die erforderlichen Vollmachten in
Aussicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2003 forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses innert Frist, zum Übersetzen der eingereichten fremd-
sprachigen Unterlagen sowie zum Einreichen der in Aussicht gestell-
ten weiteren Beweismittel (Vollmachten) auf.
Der Beschwerdeführer leistete in der Folge fristgerecht den Kostenvor-
schuss und liess – nach gewährter Fristerstreckung – die verlangten
Übersetzungen sowie weitere Beweismittel (Flüchtlingspass und Asyl-
entscheid vom 16. Juni 1999 betreffend Q._______ Flüchtlingspass
und Asylentscheid vom 26. Dezember 1997 betreffend R._______, An-
waltsvollmacht von S._______ vom 4. September 2003, Anwaltsvoll-
macht von T._______ vom 2. September 2003, Vollmacht von
U._______ vom 1. Oktober 2003, ein Schreiben von H._______ und
V._______ vom 16. August 2003 mit Übersetzung und Briefumschlag
sowie ein Faxschreiben von W._______ vom 23. September 2003 mit
Übersetzung) zu den Akten reichen.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 3. November 2003
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. Novem-
ber 2003 unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zur
Kenntnis gebracht.
F.
Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 20. November 2003
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innert Frist Stellung, reichte weitere Beweismittel (Vollmachten des
Ehepaares Y._______ und J._______vom 20. August 2003) zu den
Akten und ersuchte um Einsicht in alle Asylakten der in der Schweiz
anerkannten (...) und der J._______des Beschwerdeführers sowie um
Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 verwies die zuständige Instruktions-
richterin den Entscheid über das Rechtsbegehren um Akteneinsicht
auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Am 29. März 2006 heiratete der Beschwerdeführer die als Flüchtling
anerkannte türkische Staatsangehörige Z._______. Am 4. Mai 2006
erklärte er gegenüber C._______, dass er an seinem Asylantrag
festhalte.
H.
Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den sei und von der Abteilung V behandelt werde.
I.
Am 13. November 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere beweis-
bildende Unterlagen (Auszug aus dem Eheregister vom 29. März 2006
betreffend seine Eheschliessung in der Schweiz, Auszug aus dem Fa-
milienausweis vom 18. Januar 2007 betreffend Geburt seines Kindes
(...), zwei Bestätigungsschreiben seiner Brüder (...) ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 6317.30 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Seite 6
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Festnahmen seien überwiegend wenig
substanziiert, namentlich fehle es diesen an Realitätskennzeichen wie
Detailreichtum und weiteren inhaltlichen Besonderheiten. Einzig die
geltend gemachte Festnahme im Jahr (...) im Anschluss an die Ver-
haftung seines Bruders G._______ könne vor diesem Hintergrund
nicht als völlig unglaubhaft eingestuft werden. Die Angaben zu den
weiteren Festnahmen hingegen seien zu wenig differenziert, als dass
sie geglaubt werden könnten. So sei er beispielsweise nicht in der
Lage gewesen, den konkreten Grund seiner ersten Festnahme in
D._______ sowie das dort Erlebte eingehend zu schildern. Sodann
habe er insbesondere zu den angeblich erlittenen Folterungen
überaus kurze und pauschale Angaben gemacht, weshalb sie nicht auf
persönliche Erfahrung schliessen liessen. Auf Nachfragen bezüglich
weiterer Festnahmen nach der Rückkehr aus D._______ habe er
ausweichend geantwortet und erklärt, er könne die Frage nach der
Anzahl erlebter Festnahmen nicht beantworten. Die angeblich letzte
Festnahme Anfang des Jahres (...) sei erneut zu wenig ausführlich
geschildert worden und könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Zudem
solle diese Festnahme einmal zwei, dann wiederum drei Tage
gedauert haben. Insgesamt könnten diese Darlegungen nach dem
Gesagten nicht geglaubt werden.
Hinsichtlich der zwei Festnahmen im Jahr (...) seien diese ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit zufolge des fehlenden zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs für das Asylgesuch nicht von Relevanz.
Sodann sei die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund der Mit-
gliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der HADEP
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nicht als begründete Furcht zu beurteilen. Bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Famili-
enangehörigen sei vor dem Hintergrund dessen, dass die geschilder-
ten Festnahmen nicht geglaubt werden könnten respektive zeitlich zu
weit zurückliegen würden, nicht davon auszugehen, ihm drohten des-
wegen künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen. Zusammenfas-
send genügten diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.1.2 In der Stellungnahme vom 3. November 2003 führte die Vorin-
stanz neu aus, auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Tätigkeit im Jugendflügel der HADEP, sowohl in D._______ als
auch in M._______, seien unsubstanziiert ausgefallen. Da der
Beschwerdeführer gewisse Führungsfunktionen innegehabt haben
wolle, wären hierzu wesentlich eingehendere Angaben zu erwarten
gewesen. Hinsichtlich der HADEP-Karte, welche von der Polizei
beschlagnahmt worden sei, sei festzuhalten, dass die HADEP (...)
keine solchen Ausweise mehr ausstelle. Beim eingereichten
Anmeldeformular der HADEP stellte das Bundesamt fest, dass
grundsätzlich(...). Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer als Mitglied der HADEP aktiv an Aufbauarbeiten
beteiligt gewesen sei.
Sodann hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen kurzen Festnahmen namentlich in
D._______ und M._______ zu wenig differenziert und oberflächlich
geblieben seien. Allfälligen Behelligungen aufgrund der familiären
Situation könne sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in den
Westen der Türkei entziehen.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut darge-
legt (Beschwerde S. 2 bis 5) und gerügt, der angefochtene Entscheid
beruhe auf einer schwerwiegend fehlerhaften Abklärung und Würdi-
gung des rechtserheblichen Sachverhaltes, namentlich zur geltend ge-
machten Familienverfolgung, auf einer rechtsfehlerhaften Ausdehnung
der Anforderung an das Glaubhaftmachen der Verfolgung und verletze
den Flüchtlingsbegriff.
Die Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
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der Aussagen erfolge in völliger Verkennung der individuell-konkreten
Voraussetzungen des im Zeitpunkt der kantonalen Befragung 19 Jahre
alten Beschwerdeführers, der sein Leben (...) verbracht, nur fünf Jahre
die Schule besucht und nach Wahrnehmung der Dolmetscherin ein
"sehr einfaches Türkisch" gesprochen habe. Ebenso nicht
berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im
Elternhaus in einem "traumatisierenden Umfeld von schwerster Ver-
folgung und Quasinormalität behördlicher Kontrollmassnahmen wie
Hausdurchsuchungen und Postenmitnahmen" (Beschwerde S. 5 f.)
aufgewachsen sei.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in allen Teilen über-
einstimmend ausgefallen. Der reale Erlebnisgehalt werde durch die
protokollarisch festgehaltenen Hinweise zur Gemütsverfassung des
Beschwerdeführers bestätigt. Sodann habe auch die bei der kantona-
len Befragung anwesende Hilfswerksvertreterin ausdrücklich festge-
halten, dass der Beschwerdeführer zwar einfach, aber sehr realitäts-
nah erzählt, dabei wiederholt Flashbacks erlebt, geweint und sich wie-
der gefangen habe, er benötige Zeit und Hilfe zum Verarbeiten des Er-
lebten.
4.2.2 Die Einwände der Vorinstanz würden sich im Übrigen auch im
Einzelnen als unbegründet erweisen: So gehe aus den Aussagen des
Beschwerdeführers der Grund für die erste Festnahme deutlich hervor:
Diese sei nach der Festnahme von Abdullah Öcalan erfolgt, in deren
Anschluss es unter der kurdischen Anhängerschaft zu Spannungen
gekommen sei und die türkischen Sicherheitskräfte mit grösster Ge-
reiztheit reagiert hätten. Als sich der Beschwerdeführer gemeinsam
mit seinem Cousin einer nächtlichen Kontrolle zu entziehen versucht
habe, habe dies vor dem Hintergrund dieser angespannten Situation
für eine Festnahme genügt.
Sodann spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass
der Beschwerdeführer keine genaue Anzahl von Festnahmen auf den
Posten nach (...) D._______ (...) M._______ habe nennen können.
Vielmehr sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
angegeben habe, seine Familie, besonders der Vater und er, sei immer
wieder mitgenommen und das Haus wiederholt durchsucht worden.
Ebenfalls realitätsnah und substanziiert seien seine Angaben bezüg-
lich der Erlebnisse während den Festnahmen ausgefallen. Dies gelte
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bezüglich der ersten Festnahme im Alter von (...) Jahren und im
Besonderen für die Festnahme vom (...), welche im Anschluss an die
Verhaftung seines Bruders G._______ erfolgt sei.
4.2.3 Die Familienverfolgung habe ihren Ursprung darin, dass der äl-
teste Bruder (...) (nicht identisch mit dem (...) Bruder gleichen
Namens, der in (...) Asyl erhalten hat [vgl. Bst. I]) als Weggefährte von
(...) gelte, beim Aufbau der PKK und der "Artesa Rizgariya Gele"
(ARGK) geholfen und dem höchsten Führungskader der PKK angehört
habe, unter dem Codenamen "(...)" einer der hochrangigsten
Militärkommandanten der ARGK gewesen sei und später als rangho-
hes Mitglied der Nachfolgeorganisation "Kongreya Azadi u
Demokrasiya Kurdistane" (KADEK) agiert habe. Damit sei (...)
zweifellos einer der meistgesuchten und ranghöchsten Exponenten
der PKK und damit einer der meistgehassten politischen Feinde der
türkischen Regierung. Diese Fakten würden durch die eingereichten
Zeitungsartikel belegt. (...) sei zudem, wie den auf Video auf-
genommenen Fernsehsendungen von Media-TV zu entnehmen sei,
nachweislich am Leben. Die ständige Jagd der türkischen Behörden
nach (...) bewirkte für sich allein einen enormen Verfolgungsdruck auf
die Familienangehörigen und besonders auf jeden heranwachsenden
Mann. Diese Verfolgungslage werde dadurch verstärkt, dass der
Bruder G._______ und dessen Ehefrau sich ebenfalls der Guerilla
angeschlossen hätten. G._______ sei am (...) zum Tode verurteilt
worden, wobei dieses Urteil später in lebenslange Haft umgewandelt
worden sei; über seine Ehefrau sei nichts mehr bekannt. Ein Bruder,
T._______, sei im Jahr (...) festgenommen, gefoltert und gestützt auf
(...) verurteilt worden. Der Bruder Y._______ sei ebenfalls unter dem
Vorwurf der Aktivitäten für die PKK und wegen des Bruders G._______
und dessen Ehefrau mehrmals festgenommen und gefoltert worden,
letztmals im Jahr (...), worauf er geflüchtet sei. Die Ehefrau von
Y._______ sei am (...) zusammen mit G._______ im Rahmen einer
breit angelegten Aktion in D._______ verhaftet und letztlich zu (...)
verurteilt worden.
4.2.4 Vor diesem Hintergrund sei es evident, dass der Beschwerde-
führer von immer wiederkehrender Verfolgung bedroht sei. In einer Ge-
samtwürdigung der Verhältnisse bestehe kein Zweifel, dass er im Zeit-
punkt der Ausreise unter einer unerträglichen psychischen Zwangsla-
ge gestanden und aus triftigen Gründen als einzigen Ausweg vor wei-
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terer, schwererer Verfolgung nur die Flucht ins Ausland gesehen habe.
Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.
4.2.5 In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
20. November 2003 wurde sodann unter anderem festgehalten, entge-
gen der Ansicht der vorinstanz habe die bei der ausführlichen Befra-
gung anwesende Hilfswerkvertretung einen direkten und persönlichen
Eindruck erhalten und dabei namentlich vermerkt, dass die Schilde-
rungen realitätsnah und glaubhaft ausgefallen seien. Hinsichtlich der
geschilderten Aktivitäten sei festzuhalten, dass man den Beschwerde-
führer nicht aufgefordert habe, diese näher zu bezeichnen. Die Aus-
weiskarte der HADEP habe er vom Sekretariat in M._______ erhalten,
welches diese auch im Jahr (...) anstelle (...) abgegeben habe. Sodann
zeuge die vorinstanzliche Bagatellisierung der Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers entweder von Unwissen oder aber von
erschreckender Verkennung der nach wie vor aktuellen Ver-
folgungsrealität in der Türkei.
5.
5.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer dargelegten eigenen politischen Aktivitäten
und die damit verbundene Verfolgungssituation näher einzugehen.
5.1.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Emp-
fangsstelle und in der kantonalen Anhörung im Wesentlichen überein-
stimmend darlegte, für die HADEP aktiv gewesen zu sein, wobei er
sich seit (...) für die HADEP eingesetzt habe, jedoch erst später als
Mitglied registriert worden sei. Die Schilderung der einzelnen
Aktivitäten in der Empfangsstelle beschränkt sich dabei auf die
Angabe, er habe (...) mitgewirkt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5).
Eine vertieftere Befragung zu diesen Tätigkeiten fand in der
Empfangsstelle – dem summarischen Charakter dieser ersten
Befragung entsprechend – nicht statt. Bei der Anhörung ergänzte der
Beschwerdeführer diese Angaben und führte aus, nach seiner
Rückkehr von D._______ nach M._______ sei er (...) Mitglied der
HADEP geworden und habe diverse Aktivitäten (...) der HADEP
entfaltet.
In ihrer Verfügung vom 17. Juli 2003 hat die Vorinstanz die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der – vormals legalen – HADEP als
solche denn auch nicht in Zweifel gezogen und zudem festgestellt, es
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könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner diesbezüglichen Tätigkeiten Probleme mit den türkischen
Behörden bekommen habe (vgl. Verfügung S. 4 Ziff. 3). Soweit das
Bundesamt in der Vernehmlassung vom 3. November 2003 nachträg-
lich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP in Zweifel
zieht und auch festhält, die von ihm erwähnte Mitgliedskarte der HA-
DEP werde seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt, vermag der Be-
schwerdeführer diese Vorhalte im Rahmen der Replik vom 20. Novem-
ber 2003 zu entkräften, indem er Vergleichsmaterial einreichen und
damit dokumentieren kann, dass trotz offenbar gegenteiliger offizieller
Vorgaben der Organisation solche Ausweiskarten doch noch ausge-
stellt worden sein können. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge-
schilderten und vom Bundesamt erst auf Beschwerdestufe in Zweifel
gezogenen Aktivitäten für die HADEP kann das Bundesverwaltungsge-
richt sich diesen nachträglichen Bedenken namentlich vor dem Hinter-
grund der einfachen Bildung des Beschwerdeführers nicht anschlies-
sen, seine diesbezüglichen Antworten wirken durchaus realitätsnah
und frei von Übertreibungen. Dass der Beschwerdeführer in der von
ihm geschilderten Weise für die HADEP tätig gewesen ist, wird letzt-
lich durch das von Amtes wegen beigezogene Verfahrensdossier sei-
nes Freundes E._______, welcher mit ihm im (...) festgenommen
worden ist, bestätigt. So hat E._______ in den mündlichen Aus-
führungen zu seinem Asylgesuch unter anderem den Beschwerdefüh-
rer als (...) der HADEP bezeichnet.
5.1.2 Hinsichtlich der Verfolgungssituation führte der Beschwerdefüh-
rer bei der kantonalen Befragung aus, nach der Festnahme des PKK-
Führers Mitte (...) sei er mit Freunden nach D._______ gegangen und
habe sich der HADEP angeschlossen. Er sei bis (...) in D._______
geblieben und in dieser Zeit zweimal auf den Posten mitgenommen
worden. Das erste Mal sei er Anfang (...) mit E._______ spätabends
unterwegs gewesen, als sie vor einer Polizeipatrouille weggerannt
seien, was sie jedoch verdächtig gemacht habe. Aus diesem Grund
sowie unter dem Eindruck der kurz zuvor erfolgten Festnahme des
PKK-Führers seien sie zur F._______ gebracht worden. Dort habe
man sie mit einem Schlagstock geschlagen, mit Schlafentzug und
durch Bespritzen mit Hochdruckwasser misshandelt sowie nach
Verbindungen zur HADEP befragt. Nach zwei Tagen seien sie
freigekommen, da man ihnen nichts habe nachweisen können.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diesen Ausführungen der
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Grund für die erste Festnahme – die angespannte Situation nach der
Festnahme des PKK-Führers sowie das Wegrennen des Beschwerde-
führers vor der Polizei – zu entnehmen. Die Schläge und Misshandlun-
gen anlässlich dieser Festnahme hat der Beschwerdeführer zwar eher
knapp geschildert (vgl. Protokoll C._______ S. 12). Gemäss den
entsprechenden Protokollstellen ist er jedoch einerseits nicht zu
eingehenderen Ausführungen angehalten worden, andererseits fehlten
ihm offensichtlich die nötigen Ausdrucksmittel, wie dies sowohl einer
Bemerkung der Dolmetscherin (vgl. a.a.O. S. 10) als auch der
Hilfswerksvertreterin (vgl. "Anhang 5 zur Weisung zum Asylgesetz
über die Anhörung im Kanton") zu entnehmen ist. Zudem ist auch hier-
bei auf die Aussagen von E._______ hinzuweisen. In Übereinstim-
mung mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hat
E._______ festgehalten, er und der Beschwerdeführer seien im (...)
festgenommen, (...) festgehalten und dabei gefoltert worden.
Eingehender und von deutlicher Betroffenheit gekennzeichnet schil-
derte der Beschwerdeführer die zweite Festnahme im (...). Er erzählte
detailliert, wie die Polizei in der Nacht die Wohnung der Schwester
gestürmt sowie die Mutter und ihn in einem Polizeibus F._______
gebracht habe. Dort sei er über seinen Bruder G._______ und dessen
Mitgliedschaft bei der PKK befragt worden. Dass G._______ selber
bereits inhaftiert gewesen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht
gewusst. Dies habe er erst während des Verhörs erfahren, als man ihm
den Bruder – von Schlägen und Misshandlungen bis zur
Unkenntlichkeit gezeichnet – vorgeführt habe. Die diesbezüglichen
Schilderungen sind, wie auch das Bundesamt in seiner Verfügung
nicht negieren kann, in ihrer Gesamtheit realitätsnah ausgefallen und
damit glaubhaft.
Hingegen zweifelt das BFM an den weiteren geltend gemachten
Festnahmen nach seiner Rückkehr nach M._______ (...) bis zur
Ausreise im Februar 2002, da der Beschwerdeführer diesbezüglich
jeweils ausweichende und wenig substanziierte Angaben gemacht und
beispielsweise auch die letzte Festnahme von (...) allzu kurz und
oberflächlich geschildert habe. Gemäss den Protokollen hat der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle von zahlreichen, nicht
bezifferbaren Festnahmen seit seiner Kindheit gesprochen und die
letzte auf (...) datiert. Eine weitergehende Befragung fand in diesem
Kontext nicht statt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Bei der
kantonalen Befragung beantwortete er die Frage nach der Anzahl
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Festnahmen auf den Posten im gleichen Sinn, indem er sagte, er
könne diese Frage nicht beantworten. Die Gendarmen seien bei jeder
Unruhe und sehr oft nach Hause gekommen, hätten
Hausdurchsuchungen durchgeführt und/oder ihn und den Vater auf
den Posten mitgenommen. Die erste Festnahme habe er im (...) erlebt,
damals sei er auch ohne Vorwarnung ins Kinn getreten worden (vgl.
Protokoll C._______ S. 17). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
hat der Beschwerdeführer auch die letzte Festnahme durchaus
nachvollziehbar und in freier Form dargelegt (vgl. a.a.O. S. 17). Dies
gilt um so mehr im Kontext zum familiären Hintergrund des
Beschwerdeführers, zu dessen eigenen beschränkten Aus-
drucksmöglichkeiten (vgl. hiervor Ziff. 5.1.2 1. Abschnitt) sowie nicht
zuletzt im Wissen um das harte Vorgehen der türkischen Behörden
gegen Angehörige von Mitgliedern illegaler Organisationen wie der
PKK.
5.1.3 In einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er die
Gründe seiner Verfolgungssituation im Wesentlichen übereinstimmend
vorgetragen hat.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Nach Lehre und Rechtspre-
chung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihm
gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend
aufgezählter, Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Her-
kunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asyl-
suchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat-
oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 mit weiteren Hinweisen).
Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation
wegen seiner politischen Aktivitäten für die HADEP bereits für sich
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den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft ge-
nügt, kann vorliegend offen bleiben, da die – wie nachfolgend aufge-
zeigt – geltend gemachte Reflexverfolgung zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft führt.
5.2.1 Aus den vorliegenden Akten sowie den antragsgemäss beigezo-
genen Dossiers der Familienangehörigen, welche in der Schweiz Asyl
erhalten haben, steht fest, dass der Beschwerdeführer aus einer Fami-
lie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Ver-
gangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden
ausgesetzt war. So wurde sein Bruder T._______ im Jahr 1992 fest-
genommen, gefoltert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Sein
Bruder Y._______ wurde wegen der Brüder (...) und G._______
mehrmals unter dem Vorwurf von PKK-Aktivitäten mitgenommen und
gefoltert, dessen Ehefrau J._______wurde im Zusammenhang mit der
Festnahme von G._______ ebenfalls verhaftet und (...) verurteilt. Bei-
de Brüder, T._______ und Y._______ und dessen Ehefrau, sowie
weitere Geschwister des Beschwerdeführers haben vor diesem Hinter-
grund in (...) Asyl erhalten, ein Bruder ist in (...), einer in (...) und zwei
Brüder sind in (...) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aus den
beigezogenen Akten von Y._______ und seiner Ehefrau J._______wird
zudem ersichtlich, dass J._______ihrerseits aus einer politisch aktiven
und behördlich bekannten Familie stammt und mehrere ihrer
Angehörigen in (...) Asyl erhalten haben.
Sodann leben weitere Familienmitglieder nach wie vor in der Türkei.
Beispielsweise ist der älteste Bruder (...) zu erwähnen, ein ranghohes
Mitglied im Kommandostab der PKK und Weggefährte von (...). Ein
weiteres aktives Familienmitglied, G._______, hat sich gemeinsam mit
seiner Ehefrau der PKK angeschlossen. G._______ ist am (...) zum
Tode und später zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden,
während über den Verbleib seiner Ehefrau nichts bekannt ist.
Vor diesem Hintergrund ist folglich zu prüfen, ob für den Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor
Reflexverfolgung besteht und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden
Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK
1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann be-
gründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation be-
findlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvoll-
ziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Pra-
xis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet
werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrschein-
lichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss dieser
Rechtsprechung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der betreffenden Person für
illegale politische Organisationen hinzukommt respektive ihr seitens
der Behörden unterstellt wird. Die Gefahr allfälliger Repressalien
gegen Familienangehörige mutmasslicher oder enttarnter Aktivisten
der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den
Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen ist
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nicht auszuschliessen. Zwar haben hierbei die Fälle von Folter und
Misshandlung, nicht jedoch die Hausdurchsuchungen und
Kurzfestnahmen – oft verbunden mit Beschimpfungen und Schikanen
– abgenommen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität hängen letztlich stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalles ab, wobei namentlich diejenigen Personen von
Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen (vgl. zur Menschenrechtslage in der Türkei, etwa
HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen
Situation - Oktober 2007 S. 23).
5.2.4 Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Aus den
Akten und den obigen Ausführungen ergibt sich, dass er einer Familie
angehört, die offensichtlich erheblichen Repressalien durch die türki-
schen Behörden ausgesetzt war und unter Beobachtung der Sicher-
heitskräfte steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer als Angehöriger der den Behörden als oppositionell bekann-
ten und stigmatisierten Familie (...) im Falle der Rückkehr in die Türkei
einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt
wäre, zumal ein grosser Teil seiner Familie inzwischen das Heimatland
verlassen hat und im Ausland beziehungsweise in der Schweiz lebt. Es
erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden ein In-
teresse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle
Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten
Familienmitgliedern gestanden ist. Verschärfend kommt hinzu, dass –
wie oben (Ziff. 5.1) dargelegt – der Beschwerdeführer im Heimatstaat
ein persönliches politisches Engagement entfaltet hat, welches den
Behörden offenbar ebenfalls nicht entgangen ist. Es besteht demnach
ein nicht abschätzbares Risiko, dass er bereits bei der Einreise in die
Türkei mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen
hätte, zumal er in der Vergangenheit bereits wiederholte
(Reflex-)Verfolgung erlitten hat. Vor diesem Hintergrund ist seine
Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen
rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
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5.2.5 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheits-
kräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die
Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall nicht vom Beste-
hen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Zudem erge-
ben sich aufgrund der Akten genügend Anhaltspunkte für die Annah-
me, dass mehrere Angehörige der Familie (...) aus der Herkunftsregi-
on des Beschwerdeführers von den türkischen Polizeibehörden zentral
erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türki-
schen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchen-
der die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel
nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit
eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.2. S. 202), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehö-
riger einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. In einem
solchen Fall müsste er aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter
Zeit wieder zugenommenen Intensität des Konflikts zwischen türki-
scher Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen
beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass
ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
5.3
5.3.1 Aus den oben stehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aktuell objektiv
begründete Furcht hat, einer (erneuten) Reflexverfolgung im dargeleg-
ten Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
steht ihm nicht zu Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft.
5.3.2 Aus den Akten ergeben sich weder Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG. Dem Beschwer-
deführer ist nach dem Gesagten Asyl zu gewähren.
5.3.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzuge-
hen. Insbesondere kann auf die Zustellung der Asylakten der Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. oben Bst.
F).
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2003 aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu
anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben. Der am 19. September 2003 geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und 14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. September
2008 einen Betrag von Fr. 6317.30 aus, welcher sich aus einem Auf-
wand von insgesamt 25 Stunden 15 Minuten zu einem Stundenansatz
von Fr. 230.- sowie Barauslagen von Fr. 63.60 plus Mehrwertsteuer
(7,6 %) zusammensetzt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage er-
scheint diese Kostennote als überhöht und wird im Bereich "Aufwand"
auf 20 Stunden reduziert. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschä-
digung ist nach dem Gesagten auf Fr. 5018.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben. Das Bun-
desamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu an-
erkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 19. September
2003 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zurücker-
stattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 5018.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
Versand:
Seite 20