Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6593/2007
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz vor der Ausreise in B._______, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 23. März 2006 und erreichte die Schweiz
via Senegal, wo er sich bis zum 12. April 2007 aufgehalten habe, und
Italien am 15. April 2007. Tags darauf stellte er in der Schweiz ein
Asylgesuch.
B.
Am 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am
14. Mai 2007 erfolgte eine direkte Anhörung. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte er in Wesentlichen geltend, er sei im März 2006 als
Berufssoldat durch seinen Vorgesetzten in einen Putschversuch, der
missglückt sei, involviert worden und werde deshalb gesucht. Als
Beweismittel reichte er unter anderem eine gambische Identitätskarte,
einen militärischen Ausweis und ein militärisches Zertifikat sowie einen
Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006 zu den Akten.
C.
Das BFM liess die Identitätsdokumente und das militärische Zertifikat auf
Fälschungsmerkmale untersuchen und gewährte dem Beschwerdeführer
am 22. August 2007 Frist zur Stellungnahme zu den
Abklärungsergebnissen.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. September 2007 eine in englischer
Sprache verfasste Stellungnahme (inklusive Deutsche Übersetzung vom
4. September 2007) ein.
E.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. September 2007
–eröffnet am 6. September 2007 – ab und verfügte seine Wegweisung
sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht.
F.
Am 21. September 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf
dessen Gesuch vom 17. September 2007 Einsicht in die Asylakten.
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G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2007 ein und
beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar
erweise, und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
eine neue Befragung in Mandinga oder Englisch, aber nicht in Wolof
durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer sodann die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf.
I.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer,
unter Anzeige der Mandatierung rubrizierten Rechtsvertreters, die
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
1. November 2007 das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt an der
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 fest.
K.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 6. Novem-
ber 2007 fristgerecht.
L.
Am 6. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
Stellungnahme ein, wies mit Eingabe vom 29. September 2009 unter
anderem auf gesundheitliche Probleme hin und brachte einen ärztlichen
Bericht vom 14. September 2009 bei. Am 6. Oktober 2009 gelangte er mit
weiteren ärztlichen Berichten an das Gericht und beantragte, dass seine
gesundheitliche Situation zu berücksichtigen sei.
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Seite 4
M.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. April 2010 vollumfänglich an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
N.
In der Replik vom 4. Juni 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer seine
Begehren, beantragte unter anderem eine weitere Abklärung des
Sachverhalts und brachte einen ärztlichen Bericht vom 22. Dezember
2009 bei.
O.
Der Beschwerdeführer gelangte mit weiteren Eingaben vom 7. Juni 2010,
24. September 2010 und 5. Oktober 2010 – unter Beilage zusätzlicher
Beweismittel – an das Bundesverwaltungsgericht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einerseits ein detailliertes ärztliches Zeugnis und andererseits eine
Entbindungserklärung beizubringen.
Q.
Am 15. März 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Entbindungserklärung zu den Akten und beantragte, es sei die Frist für
das ärztliche Zeugnis angemessen zu verlängern. Weiter verwies er auf
seine bisherigen Eingaben sowie auf den von ihm eingereichten
Armeeausweis.
R.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom
18. März 2011 das Fristverlängerungsgesuch gut.
S.
Mit Telefax vom 18. März 2011 (Posteingang 24. März 2011) brachte der
Beschwerdeführer fristgerecht zwei ärztliche Berichte vom 10. und
16. März 2011 bei.
T.
Mit Telefax vom 25. März 2011 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis vom 20. März 2011 zu den Akten.
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Seite 5
U.
Mit Telefax vom 2. Mai 2011 wies der Beschwerdeführer unter Beilage
eines Internetauszugs auf einen Besuch des BFM in Gambia vom März
2011 hin und beantragte, der von ihm eingereichte Armeeausweis sei zu
prüfen und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei im März 2006 als Berufssoldat (…) im
Präsidentenpalast tätig gewesen, als der Präsident Gambias in
Mauretanien gewesen und ein Putsch gegen ihn geplant gewesen sei.
Sein Vorgesetzter – D._______ – habe ihm befohlen, (…), was er befolgt
habe. Der Putsch sei indessen misslungen, der Präsident Gambias sei
vorzeitig aus Mauretanien zurückgekehrt und habe harte Strafen für die
am Putsch beteiligten in Aussicht gestellt. Es sei zu vielen Verhaftungen
gekommen, und der Beschwerdeführer habe ebenfalls befürchtet,
verhaftet zu werden. Am Morgen des 23. März 2006 habe er den Dienst
verlassen und sich zuerst zu seinem Bruder begeben, welchem er seinen
Reisepass hinterlassen habe, damit dieser im Bedarfsfall Geld vom Konto
des Beschwerdeführers abheben könne. Für sich selber habe er
ebenfalls Geld abgehoben. Sein Bruder sei, als dieser versucht habe,
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Geld vom Konto des Beschwerdeführers abzuheben, am 27. März 2006
verhaftet worden. Dabei sei auch der Reisepass des Beschwerdeführers
beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem
Kollegen, einem Fischer aus Senegal, nach Banjul begeben. Dort sei er
von einem Arbeitskollegen aus dem Präsidentenpalast gewarnt worden,
so dass er sich zur Ausreise nach Senegal entschieden habe. Sein
Arbeitskollege habe ihm nach seiner Ausreise durch seinen
senegalesischen Freund eine Kopie des gegen ihn ausgestellten
Haftbefehls zukommen lassen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter einen
Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006, mehrere Zeitungsartikel und
Fotos, eine Zeitschrift sowie ein militärisches Zertifikat zu den Akten. Zum
Nachweis seiner Identität gab er eine gambische Identitätskarte sowie
einen militärischen Ausweis zu den Akten.
4.2. Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund
widersprüchlicher, unlogischer und der allgemeinen Erfahrung
widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht. Widersprüchlich seien die Aussagen zum Zeitpunkt der Reise des
gambischen Staatspräsidenten und zum Zeitpunkt der von D._______
erhaltenen Befehle. Nicht nachvollziehbar seien die Vorbringen zum
eigenen Verhalten des Beschwerdeführers und jenem der gambischen
Behörden nach dem gescheiterten Putschversuch. So sei nicht plausibel,
dass er, obwohl er als einziger (…) tätig gewesen sei, als (…), nicht
festgenommen worden sei, und dass er trotz Verhaftungsgefahr und
befürchteter Ermordung noch während längerer Zeit im Präsidentenpalast
geblieben sei. Zudem entspreche es nicht dem Verhalten einer Person,
die sich vor den Behörden verstecke, sich nach der Flucht vom
Arbeitsplatz – zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte – an eine
staatliche Behörde zu wenden, weil er auch dort von einer drohenden
Festnahme hätte ausgehen müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem versuchten
Staatsstreich vom März 2006 seien daher nicht glaubhaft, und deshalb
sei auch die Furcht vor einer Verhaftung nach einer Rückkehr nach
Gambia nicht begründet. Dem eingereichten Verhaftungsbefehl komme
keine Beweiskraft zu, weil derartige Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten und er zudem nur in Kopie
vorliege. Ausserdem seien die Vorbringen, wie er in dessen Besitz
gelangt sei, unglaubhaft. Die eingereichten Fotos, die den
Beschwerdeführer als Soldaten zeigten, vermöchten seine Verfolgung
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nicht zu belegen, und die Zeitungsausschnitte und Internetartikel
enthielten ausschliesslich allgemeine Informationen zum Putsch. Bei der
eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung, weil
darauf eine Bildauswechslung vorgenommen worden sei, und die
militärische Identitätskarte sei eine Totalfälschung. Beim militärischen
Zertifikat seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
worden. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden anderen Dokumente
gefälscht seien, bestehe indessen der begründete Verdacht, dass es sich
dabei um ein erschlichenes Zertifikat handle. Die vom Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme geltend gemachten Vorbringen seien als
Schutzbehauptungen anzusehen, welche die Fälschungen respektive die
einzelnen Fälschungsmerkmale nicht zu erklären vermöchten.
4.3. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorab, er sei nicht
in seiner Muttersprache Mandinga, sondern in Wolof befragt worden, was
zu den Missverständnissen und den entsprechenden Widersprüchen in
Bezug auf den Zeitpunkt der Reise des gambischen Staatspräsidenten
und zum Zeitpunkt der von D._______ erhaltenen Befehle geführt habe.
Weiter sei es nicht so gewesen, dass er freiwillig bis am 22. März 2006,
um 08.00 Uhr, an seinem Arbeitsplatz geblieben sei. Aufgrund eines
"General Standby" habe er seinen Arbeitsplatz nicht früher verlassen
können. Sodann habe das Aufsuchen der "Immigration Station" keine
Gefahr für ihn bedeutet, weil er als Zivilist dorthin gegangen sei und diese
nicht direkt mit dem Militär oder dem Geheimdienst verbunden sei.
Soweit die Fälschungsvorwürfe betreffend, stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Urkundenlabor der
kriminaltechnischen Abteilung den rechtsgenüglichen Nachweis nicht
habe erbringen können, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten
um Fälschungen handle. Es seien denn auch echte Dokumente, welche
möglicherweise nicht den Standards der Schweiz entsprechen würden.
Zwar seien sie etwas geflickt, weil sie Schaden genommen hätten, oder
sie seien an die Grösse des Portemonnaies angepasst worden, aber es
seien in Gambia ausgestellte und dort übliche Papiere. Diesen
Dokumenten komme mithin Beweiskraft zu. In Gambia sei der
Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben. Nachdem er nicht in
die Armee zurückgekehrt sei, gelte er als Deserteur, was durch die Kopie
des Verhaftungsbefehls belegt werde. In seinem Heimatland werde er
gezielt gesucht und mitverantwortlich für den Putschversuch gemacht.
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Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen
Geburtsschein zu den Akten, der ihm von seinem Bruder in die Schweiz
geschickt worden sei.
In seinen ergänzenden Eingaben machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, seine Angaben liessen sich "im Groben nachprüfen und
bestätigen". Er habe detaillierte Kenntnisse über den Putschversuch und
über die Organisation der Armee, die auf eine Beteiligung hindeuten
würden und seine Aussage, Soldat in der gambischen Armee zu sein,
plausibel machten. Selbst wenn es ihm nicht gelinge, eine Beteiligung am
Putschversuch nachzuweisen, müssten seine Angaben zur Desertion
berücksichtigt werden. Allein die Desertion genüge, um ihm Hochverrat
vorzuwerfen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, weil das BFM nur Elementen nachgegangen
sei, die für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, und
die eingereichten Dokumente zu Unrecht entweder als Fälschungen oder
als ohne Beweiswert qualifiziert habe. Zudem seien zu Unrecht weitere
Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung unterlassen
worden. Noch schwerwiegender sei die Tatsache, dass die Vorinstanz in
ihrer Verfügung nicht auf die Problematik eingehe, dass er aus der Armee
desertiert sein könnte.
5.
5.1. Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
5.2. Im Asylverfahren gilt – wie im Verwaltungsverfahren allgemein – der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Demnach hat die Asylbehörde den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Diese
behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen
der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen
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Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf
Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. sowie Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4.c
S. 83 f., 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der
eingereichten Beweismittel und nach deren - von Amtes wegen
durchgeführten Überprüfung - zu Recht davon ausgegangen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind. So gilt ein Sachverhalt
erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des
Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen,
beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM
äussert sich hingegen in eindeutiger Weise zu den eingereichten
Beweismitteln und hat diese auch einer Echtheitskontrolle unterziehen
lassen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Dass die
Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gekommen ist, stellt indessen keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Vollständigkeit halber ist ferner zu
erwähnen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was
wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären.
6.
6.1. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher, unlogischer und der
allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher
beruft, welche zu den – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen – Widersprüchen in seinen Aussagen geführt hätten, kann
auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerde als aussichtslos
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bezeichnet wurde, verwiesen werden. Die angeblichen
Verständigungsprobleme sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers
aufzulösen oder plausibel zu erklären. Der Antrag auf eine Befragung in
Mandinga oder Englisch ist deshalb ebenso abzuweisen wie der Antrag
auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
Weiter fällt bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubaft insbesondere ins Gewicht, dass er auch auf mehrmalige
konkrete Nachfrage keine hinreichend substanziierten Angaben zu den
von ihm als (…) zu erledigenden Arbeiten machen konnte (vgl. Akten
Vorinstanz A 9 S. 4 f.). Als realitätsfremd zu bezeichnen ist sodann vor
dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse,
dass es zwar bereits am 20. März 2006 zu zahlreichen Verhaftungen
gekommen sei, der Beschwerdeführer dagegen noch bis am 22. März
2006 morgens um 08.00 Uhr als (…) gearbeitet habe, ohne verhaftet
worden zu sein. Dies ist insbesondere nicht nachvollziehbar, als gemäss
eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Putsch ohne (…) nicht
durchführbar sei, und er zum Zeitpunkt des Putschversuchs als einziger
(…) tätig und damit für die (…) verantwortlich gewesen sein will.
Vorausgesetzt der Beschwerdeführer wäre tatsächlich in der von ihm
beschriebenen Weise in die Ereignisse um den Putschversuch involviert
gewesen, ist davon auszugehen, dass er spätestens zum Zeitpunkt, als
der Chef der National Intelligence Agency (NIA; Lantombong) nach dem
Scheitern des Putschversuchs beim Beschwerdeführer erschienen sei
und mit ihm gesprochen habe, festgenommen worden wäre. Dies umso
mehr, als gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers alle
festgenommen worden seien, die mit D._______, (…) für die
Durchführung des Putsches, zusammen gewesen seien, was beim
Beschwerdeführer ebenfalls der Fall gewesen wäre. Unrealistisch
erscheint sodann, dass sich der Chef der NIA nach dem Scheitern des
Putschversuchs dem Beschwerdeführer gegenüber – als mutmasslichem
Putschbeteiligtem – in der von ihm geschilderten Art und Weise erklärt
habe (vgl. A 9 S. 8).
6.2. Die eingereichten Beweismittel sind – wie nachfolgend dargelegt -
nicht geeignet, eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Putsch
beziehungsweise dessen mit seiner Funktion als (…)
zusammenhängende Mitwirkung oder die geltend gemachte Desertion zu
belegen. Mit ihnen vermag der Beschwerdeführer somit auch kein
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aktuelles, respektive 2006 bestandenes, Verfolgungsinteresse der
gambischen Behörden glaubhaft zu machen.
6.2.1. Soweit Fälschungsvorhalte betreffend stützt sich das BFM auf
Abklärungen des Urkundenlabors der kriminaltechnischen Abteilung des
Kantons Zürich. Auch wenn dieses den Nachweis der Fälschung nicht mit
absoluter Sicherheit erbringen konnte (beispielsweise mangels
verbürgten authentischen Vergleichsmaterials), bedeutet das entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass es sich nicht doch um
Fälschungen handelt. Gestützt auf die vom Urkundenlabor gewonnen
Erkenntnisse und vor dem Hintergrund der unsubstanziierten und
realitätfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als
(…) und –wenn auch angeblich unfreiwillig – am Putsch Beteiligter,
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des BFM an,
wonach es sich bei der eingereichten Identitätskarte und der militärischen
Identitätskarte um Fälschungen handelt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen. So
widerspricht die Erklärung in der Beschwerde, wonach die nationale
Identitätskarte von der Immigration Station mit einem neuen Foto des
Beschwerdeführers ausgestattet wurde, weil das Alte abgenutzt gewesen
sei, dem in der Anhörung gemachten Vorbringen, wonach der Kleber vom
Foto weggefallen sei, die Immigration-Behörde aber gesagt hätte, die
Identitätskarte sei noch gültig und das Foto deshalb neu geklebt und die
Identitätskarte wieder plastifiziert habe (vgl. A 9 S. 10). Der
Vollständigkeit halber ist diesbezüglich sodann festzuhalten, dass selbst
wenn die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente als echt
bezeichnet werden könnten, diese in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Fluchtgründe nichts beizutragen vermöchten.
6.2.2. Soweit das militärische Zertifikat betreffend ist festzuhalten, dass
es zwar fraglich erscheint, ob alleine gestützt auf das Abklärungsresultat
des Urkundenlabors zu diesem Dokument auf eine Fälschung
geschlossen werden könnte. Vor dem Hintergrund aber, dass es dem
Beschwerdeführer einerseits nicht gelungen ist, mit seinen Vorbringen
eine Verfolgungslage glaubhaft zu machen, und dass er sich andererseits
zweier gefälschter Dokumente als Beweismittel bedient hat, vermag der
Beschwerdeführer auch aus diesem Zertifikat nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Ferner ist festzustellen, dass darin (einzig) bestätigt wird,
dass (…) vom (…) 2002 bis zum (…) 2003 ein Basismilitärtraining
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Seite 13
absolviert habe. Weitergehende Aussagen des Beschwerdeführers
vermag dieses – selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde –
nicht zu stützen.
6.2.3. Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006 ist nicht geeignet, eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen, zumal er lediglich
in der leicht manipulierbaren Form einer Kopie vorliegt, und der
Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, wie er während seines
Aufenthalts in Senegal in dessen Besitz gelangte. Dieses vermag
bezüglich der angeblichen Desertion ebenfalls keinen Beweiswert zu
entfalten.
6.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und
Vorbringen (unter anderem den Geburtsregisterauszug und
Internetauszug) einzugehen. Bloss der Vollständigkeit halber kann zur
eingereichten Kopie eines Zeitungsartikels – gemäss welchem der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde – beigefügt
werden, dass es erstaunt, dass nur gerade der Beschwerdeführer von all
den angeblich noch gesuchten Personen in diesem Artikel auf der
Frontseite der Zeitung namentlich und unter Angabe von Details zu seiner
militärischen Einteilung Erwähnung findet. Weiter erstaunt, wie die
Zeitung zu diesen Detailangaben kommen konnte.
6.3. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt
–seine Tätigkeit in der gambischen Armee als (…), seine Beteiligung am
Putschversuch, die daraus resultierende Verfolgungssituation und seine
Desertion aus der gambischen Armee – glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und im Wesentlichen mit zu
bestätigender Begründung abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen, Beweismittel und Anträge des Beschwerdeführers
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 14
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
besteht eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der Vollzug
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der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht als generell
unzumutbar zu bezeichnen.
8.6.
8.6.1. Betreffend einer medizinischen Notlage ist festzustellen, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 , sowie die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
b).
8.6.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein
Vollzug der Wegweisung für ihn aus medizinischen Gründen unzumutbar
sei. Nach wie vor müsse er sich – unabhängig von seinem Befinden –
regelmässig (…) Kontrollen unterziehen. Es sei davon auszugehen, dass
der Zugang zu diesen speziellen Kontrollen in Gambia nicht gewährleistet
werden könne, da sie einerseits spezielle technische Einrichtungen
bedingen würden und anderseits kostspielig seien. Hinsichtlich
bestimmter Krankheiten habe es in den letzten Jahren dank
internationaler Unterstützung eine Verbesserung der
Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Das (…), an dessen Erkrankung er
gefährdet sei, dürfte aber nicht zu diesen Krankheiten zählen. Bei
Ausbruch müsse diese Krankheit mit (…) behandelt werden. Da die
medizinische Betreuung in Gambia im Allgemeinen schlecht sei, sei für
ihn im Falle des Ausbruchs der Krankheit ein Zugang zu der
erforderlichen hoch spezialisierten und teuren Behandlung nicht
gewährleistet.
8.6.3. Aus den Akten (vgl. Schreiben und ärztliche Zeugnisse der (…)
vom 16. und 10. März 2011, 22. Dezember 2009, und 14. und
4. September 2009, 31. Juli 2009 und 16. Juni 2009) ergibt sich, dass
beim Beschwerdeführer im Jahre 2009 anfänglich der Verdacht auf ein
(…) bestanden habe. Ein solches habe sich indessen nach mehreren
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spezialärztlichen Untersuchungen nicht bestätigt und die behandelnden
Ärzte hätten sich am 21. August 2009 geeinigt, dass es sich am ehesten
um eine (…) im Sinne von (…) handle, wobei aber ein (…) nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Nach weiteren
Untersuchungen und gestützt auf den guten Allgemeinzustand des
Beschwerdeführers sei vereinbart worden, ihn regelmässig (…) zu
kontrollieren. Die Kontrollen des Beschwerdeführers hätten vorerst im
Dreimonatsrhythmus stattgefunden. Letztmals sei er am 8. März 2011 in
der (…) Sprechstunde im Kantonsspital E._______ gewesen, und es sei
eine nächste (…) Kontrolle nach weiteren 6 Monaten vereinbart worden.
Dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten
Schreiben vom 16. März 2011 kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer seit Dezember 2009 in der ambulanten Sprechstunde
sei, dass er sich anlässlich der letzten Kontrolle am 8. März 2011 in
gutem Allgemeinzustand befunden habe und dass neue, (…) nicht
festgestellt worden seien. Aus diesen Ausführungen, den vorliegenden
Akten und dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine
anderslautenden Ergebnisse der seit September 2009 durchgeführten
Kontrollen geltend gemacht werden (vgl. dazu oben E. 8.1.), ist zu
schliessen, dass sämtliche der seit Dezember 2009 durchgeführten
Kontrollen nicht zu einem anderen Resultat geführt haben dürften, als im
Schreiben vom 16. März 2011 festgehalten wurde. Gemäss den weiteren
Ausführungen im erwähnten Schreiben vom 16. März 2011 können die
(…) zurückblickend als am ehesten (…) interpretiert werden. Die
Nachkontrollen hätten dazu gedient, die (…) möglichst früh zu erkennen.
Bezüglich der Zeitintervalle zwischen den Kontrollen und der (…)
Untersuchungen würden keine einheitlichen Richtlinien bestehen.
Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass sich der anfängliche
Verdacht auf (…) beim Beschwerdeführer nicht bestätigt hat. Weiter ist
festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten
Allgemeinzustand befindet. Er bedarf keiner medikamentösen oder
– abgesehen von regelmässigen Kontrollen zur allfälligen (…) – anderer
medizinischer Behandlungen. Ein ernsthaftes, dem Vollzug der
Wegweisung nach Gambia entgegenstehendes Krankheitsbild ergibt sich
mithin aus den Akten nicht. Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr auch
trotz der ihm von ärztlicher Seite empfohlenen regelmässigen (…)
Kontrollen zuzumuten. Selbst wenn diese in Gambia nicht auf gleich
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hohem medizinischem Niveau wie in der Schweiz möglich sein werden
– wobei festzuhalten ist, dass sie vom Beschwerdeführer entgegen der
Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 7. März 2011 nicht genau
spezifiziert worden sind – ist für die nähere Zukunft nicht von einer
drastischen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers beziehungsweise einer konkreten medizinischen
Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83
Abs. 4 AuG).
8.6.4. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz, leben doch insbesondere sein
Bruder, welcher ihm den Geburtsregisterauszug in die Schweiz geschickt
habe, seine Frau und weitere Verwandte in Gambia (vgl. vorinstanzliche
Akten A 2 S. 3, A 9 S. 3 sowie Beschwerde vom 27. September 2007
S. 4), welche ihm nach einer Rückkehr bei seiner Reintegration behilflich
sein können.
8.7. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
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vom Beschwerdeführer am 6. November 2007 in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen
.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2007 in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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