B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6593/2011
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Bastimar
Rechtsberatung & -Vertretung, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. No-
vember 2011 / N (…).
E-6593/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, eth-
nische Tschetschenen aus Dagestan, mit ihren beiden Kindern Russland
am 4. November 2007 in einem Bus nach Moskau und reisten über die
Ukraine nach K._______, wo sie am 7. November 2007 Asylgesuche
stellten.
A.b Am (…) wurde E._______ geboren.
A.c Am 7. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden einen negativen
Entscheid. In der Folge hätten sie Fahrkarten gekauft und seien über Ös-
terreich am 24. Juni 2009 in die Schweiz gereist, ohne kontrolliert worden
zu sein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchten. Am 1. Juli 2009 wurden sie summarisch be-
fragt.
A.d Mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 26. März 2010 – trat
das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach K._______ sowie den Voll-
zug an.
A.e Am (…) wurde F._______ geboren.
A.f Nachdem die Frist zur Überstellung nach K._______ abgelaufen war,
wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen und am 30. Mai
2011 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen.
A.g Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in ei-
ner Firma mit (…), die er montiert und repariert habe, gearbeitet zu ha-
ben. Seine Probleme hätten angefangen, als sein Bruder G._______ im
Jahre 2007 (beziehungsweise bereits im Jahre 2000) von den Kadyrov-
Leuten (Kadyrovzi) mitgenommen worden sei, weil er von 1997 bis 1999
für Maschadov gearbeitet habe. Im Jahre 2000 sei er (der Bruder) zu ei-
nem Jahr Gefängnis verurteilt worden, (…).. Er sei nach H._______ ge-
bracht worden, um dort die Strafe zu verbüssen. Nach einem Jahr sei er
zur Familie zurückgekommen und habe (…) gearbeitet. Mitte 2002, als er
(der Beschwerdeführer) in seinem Garten in der Nähe der tschetscheni-
schen Grenze gearbeitet habe, sei er von der Miliz zur Garnison mitge-
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nommen worden, wo er befragt und dabei geschlagen worden sei. Glei-
chentags sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei
G._______ erneut verhaftet und nach einem Tag wieder freigelassen
worden. Man habe ihn über Personen befragt, die im Jahre 1997 beim
(…) in I._______(Tschetschenien) gearbeitet hätten. Da er (der Be-
schwerdeführer) im Jahre 1998 während eines Monats dort als (…) gear-
beitet habe, seien die Kadyrov-Leute auch in seine Wohnung gekommen
und hätten in seiner Abwesenheit bei seiner Frau nach ihm gefragt. Vor
einiger Zeit sei ein Freund, J._______, umgebracht worden, und so habe
er gedacht, als Zeuge aussagen zu müssen. Da er dies nicht habe ma-
chen wollen und sein Bruder bald nach seiner Freilassung nach
K._______ ausgereist sei, habe er mit seiner Familie auch die Flucht er-
griffen.
A.h Die Beschwerdeführerin gab an, persönlich keine Probleme gehabt
zu haben und wegen derjenigen ihres Mannes ausgereist zu sein. Er sei
im Jahre 2002, als er im Garten gearbeitet habe, der sich in der Nähe von
Eisenbahngleisen, die in die Luft gesprengt worden seien, befunden ha-
be, von zwei unbekannten Männern mit Handschellen abgeführt und zum
Polizeiposten L._______ gebracht worden. Dort sei er geschlagen und in
der Nacht wieder freigelassen worden. Danach sei nichts mehr gesche-
hen. Die eigentlichen Probleme hätten erst im Jahre 2007 angefangen,
als der Bruder ihres Mannes Ende August 2007 festgenommen worden
sei. So seien eines Morgens um acht Uhr, als ihr Mann bereits zur Arbeit
gegangen sei, maskierte Leute vor ihrer Wohnung gestanden und hätten
ihren Mann gesucht, weil er im Jahre 1998 mit seinem Bruder in
I._______ zusammengearbeitet habe. Sie denke, dass es Kadyrov-Leute
gewesen seien. Sie habe ihren Mann am Arbeitsplatz sofort angerufen
und er habe danach bis zur Ausreise meistens bei (…) gelebt. Im Jahre
2008 sei ein Verwandter, M._______, zusammen mit dem Freund ihres
Mannes, J._______, umgebracht worden.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2011 – eröffnet am darauf folgenden
Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
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renden in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zum erneuten Ent-
scheid über die Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumut-
bar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich wurde
ersucht, die eingereichten Beweismittel nötigenfalls auf Kosten der Ge-
richtskasse zu übersetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwer-
deführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und den Be-
schwerdeführenden zur Bezahlung des Kostenvorschusses – unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – eine Frist bis zum
27. Dezember 2011 gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 wurde wiedererwägungsweise Gut-
heissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Dezember 2011 einbe-
zahlt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 wurde das Gesuch um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen.
E-6593/2011
Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 wurde das Original der bereits mit
der Beschwerde in Kopie eingereichten Vorladung vom 13. November
2011 eingereicht.
I.
Am 9. Mai 2013 wurde kommentarlos die Fotokopie einer weiteren "Vor-
ladung zum Verhör" vom 16. Februar 2013 mit deutscher Übersetzung
nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 28. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden
dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwer-
deführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6593/2011
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
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Seite 7
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 11. November 2011
damit, dass die Beschwerdeführenden wesentliche Aussagen ohne zwin-
genden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens zu Protokoll ge-
geben hätten. So habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhö-
rung erzählt, dass sich die Kadyrovzi im Jahre 2007 bei seinem Bruder
G._______ nach ihm erkundigt und ihn dann zu Hause gesucht hätten.
Die späte Erwähnung erstaune, da es sich dabei um ein wichtiges Erleb-
nis gehandelt haben soll, das den Beschwerdeführer zur Flucht aus sei-
nem Heimatland veranlasst habe. Daher müsse dieser Umstand als star-
kes Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet werden. Als er
darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er zur Antwort gegeben, er
habe bei der Befragung zur Person (BzP) nur das geantwortet, was man
ihn gefragt habe, beziehungsweise niemand habe ihm gesagt, er solle al-
les erzählen. Diese Begründung sei unbehelflich, da es im primären Inte-
resse jedes Asylsuchenden sei, gerade auch beim ersten Kontakt mit den
Asylbehörden die wesentlichsten Fluchtgründe anzugeben und nicht aus-
gerechnet diese zu verschweigen. Zudem hätte er anlässlich der BzP bei
der abschliessenden Frage nach allfälligen weiteren Fluchtgründen oder
bei der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, diese zentralen Vorbrin-
gen zur Sprache zu bringen, was er unterlassen habe. Des weiteren habe
er erst bei der Anhörung angegeben, sein Bruder G._______ und er sel-
ber hätten für die Verwaltung des damaligen tschetschenischen Präsiden-
ten Maschadov (der später des Terrorismus bezichtigt und getötet worden
sei) gearbeitet. Ebenfalls habe er bei der ersten Befragung nicht erwähnt,
für die unabhängige Republik Tschetschenien demonstriert zu haben und
deshalb als Bandit angesehen zu werden. Auch die Beschwerdeführerin
habe erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht, dass
ihr Ehemann von den Kadyrovzi gesucht worden sei. Ferner habe sie bei
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Seite 8
der Anhörung neu gesagt, dass einer ihrer Verwandten sowie dessen
Freund im Jahre 2008 umgebracht worden seien. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum sie das nicht bei der BzP im Juni 2009 geltend gemacht
habe. Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentli-
chen Punkten Widersprüche enthalten: Anlässlich der BzP habe er ange-
geben, sein Bruder habe von 2007 bis 2009 beim (…) in I._______ gear-
beitet, wobei er selber in dieser Zeit dort während eines Monats beschäf-
tigt worden sei. Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu von den
Jahren 1997 bis 1999 gesprochen. Sodann habe er bei der ersten Befra-
gung ausgesagt, Kadyrovzi hätten ihn verfolgen können, während er bei
der Anhörung behauptet habe, er sei von den Kadyrovzi bereits zu Hause
gesucht worden.
4.1.2 Sodann bestünden hinsichtlich der beiden eingereichten Polizeivor-
ladungen vom 5. Juli und 2. August 2010 erhebliche Zweifel an deren
Echtheit, da das Ausstellungs- und Vorladungsdatum in beiden Fällen
identisch sei, das heisse, der Beschwerdeführer hätte sich jeweils am
selben Tag, an dem die Vorladung ausgestellt worden sei, bei der Polizei
melden sollen. Überdies hätte er bereits um neun Uhr morgens im zehn
Kilometer entferntem N._______ erscheinen sollen. Dies widerspreche
aber der Logik behördlichen Handelns, eine Vorladung derart kurzfristig
anzusetzen, dass ihr der Vorgeladene möglicherweise gar nicht Folge
leisten könne. Zudem bleibe schleierhaft, warum und in welcher Angele-
genheit der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise als Zeuge
hätte vorgeladen werden sollen. Nicht zuletzt stelle eine polizeiliche Vor-
ladung, um als Zeuge auszusagen, keine Gefährdung dar. Zudem könn-
ten solche Dokumente im Nordkaukasus leicht käuflich erworben werden.
Bezüglich der IKRK-Bestätigung vom 16. Juni 2011, wonach der Bruder
des Beschwerdeführers vom 23 Februar 2001 bis zum März 2002 in
H._______ inhaftiert worden sei, sei festzuhalten, dass diese Inhaftierung
bereits zehn Jahre zurückliege und zwischen ihr und dem Beschwerde-
führer kein unmittelbarer Zusammenhang ersichtlich sei. Bei den Inter-
netausdrucken handle es sich um untaugliche Beweismittel, da sie ledig-
lich über Vorfälle in Dagestan berichten und sich nicht konkret auf den
Beschwerdeführer beziehen würden.
4.1.3 Bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahre
2002 von der Miliz von Machatchkala festgenommen, geschlagen und
gleichentags wieder freigelassen worden sei, stehe fest, dass hier weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzu-
E-6593/2011
Seite 9
sammenhang bestünde, da ihm daraus keine Nachteile erwachsen seien,
und er erst fünf Jahre später ausgereist sei.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu festgehalten, wie dies der Be-
schwerdeführer bei der ersten Befragung angegeben habe, habe sein
Bruder von 1997 bis 1999 als (…) am (…) in I._______ gearbeitet, und er
selbst sei dort damals nur während eines Monats angestellt gewesen.
Nach dem Einmarsch der russischen Armee in Tschetschenien im Jahre
1999 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen
und seien nach Dagestan zurückgekehrt. Sein Bruder sei im Jahre 2000
wegen (…) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, habe die Strafe
zuerst in O._______ und dann in H._______ abgesessen. Der Be-
schwerdeführer sei im Jahre 2002 in P._______ verhaftet und in einem
naheliegenden Polizeiposten gebracht, verhört und geschlagen worden.
Im August 2007 sei sein Bruder von Ramsan Kadyrov-Leuten in seiner
Wohnung festgenommen, nach Tschetschenien gebracht, verhört und
nach einem Tag mit der Androhung für Kadyrov arbeiten zu müssen, ent-
lassen worden. Anderenfalls müsse er selbst Konsequenzen tragen. Sie
hätten beim Verhör auch wissen wollen, wer damals in I._______ beim
(…) gearbeitet habe. Weil die gleichen Leute auch nach dem Beschwer-
deführer gesucht hätten, habe er seiner Wohnung fern bleiben müssen.
Da der Bruder nach zwei Wochen das Land verlassen habe, habe der
Beschwerdeführer aus Angst vor Verhaftung auch das Land verlassen.
Als er in der Schweiz die nötigen Papiere für die Rückkehr gehabt habe,
habe er von seinem im Dorf lebenden Bruder erfahren, dass er in einem
Strafverfahren, welches mit seinem im Jahre 2008 getötetem Freund
J._______ zu tun gehabt habe, als Zeuge vorgeladen worden sei. Aus
Angst, dass man auch ihn wie – angeblich J._______– verdächtigen
könnte, einer separatistischen Gruppe anzugehören, habe er sein Asyl-
gesuch nicht zurückgezogen, sondern entschieden, in der Schweiz zu
bleiben. Inzwischen habe er eine andere Vorladung von der dagestani-
schen Polizei erhalten, welche ihn als verdächtige Person benenne.
4.2.2 Die Vorinstanz habe als unglaubhaft bezeichnet, dass der Be-
schwerdeführer mehrere wesentliche Aussagen, so beispielsweise die
Suche der Kadyrov-Leute nach ihm, ohne zwingenden Grund erst im spä-
teren Verlauf des Verfahren angegeben habe. Dem sei zu widersprechen,
da erstens den Aussagen einer asylsuchenden Person im EVZ ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme (vgl.
E-6593/2011
Seite 10
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Wie er dies bei der Anhörung erneut
erwähnt habe, habe man ihm bei der Befragung im EVZ wiederholt ge-
sagt, seine Aussagen kurz zu halten und nur auf die gestellten Fragen zu
antworten. Zudem habe er bei den beiden Befragungen als Fluchtgrund
die Verhaftung des Bruders angegeben. Seine Aussagen würden sich in
diesem Kontext nicht widersprechen. Sodann habe er erst anlässlich der
zweiten Vorladung über den Tod seines Freundes J._______ sprechen
können, da er bei der ersten Befragung im Juli 2009 darüber noch nichts
gewusst habe und die Vorladungen erst nach der ersten Befragung ein-
getroffen seien. Daher habe er seine Aussagen weder widersprüchlich
geschildert noch wichtige Tatsachen unterdrückt. Ausser zwei Aussagen,
dass er für ein unabhängiges Tschetschenien demonstriert und ein Ver-
wandter der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 umgebracht worden sei,
habe er keine neuen Aussagen gemacht. Zweitens habe die Anhörung
vom 30. Mai 2011 den Anforderungen an eine solche nicht entsprochen,
da die Dolmetscherin habe ausgewechselt werden müssen und die
Rückübersetzung mit einer anderen Personen stattgefunden habe, die
russischer Muttersprache gewesen sei. Daher könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstan-
den habe und /oder seine Antworten falsch oder mangelhaft übersetzt
worden seien.
4.2.3 Sodann habe der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in die
Schweiz von den dagestanischen Behörden drei Vorladungen erhalten.
Betreffend die ersten beiden Vorladungen habe das BFM Zweifel an ihrer
Echtheit geäussert, da ihre Ausstellungs- und Vorladungsdaten identisch
seien. Diese Überlegungen könnten zutreffen. Dennoch solle man das
Verhalten der dagestanischen Behörden, die durch Willkür und Korruption
geprägt sei, nicht mit dem Verhalten eines demokratischen Staates ver-
gleichen. Da es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei abzuklären,
ob die eingereichten Unterlagen verfälscht seien, werde eine Faxmitteil-
lung als neues Beweismittel eingereicht, wonach er als Beschuldigter
vorgeladen sei. Das Original werde nachgereicht, sobald es der Be-
schwerdeführer erhalten habe. Nach seiner Ansicht gehe es bei dieser
Vorladung um seine Beziehung zu seinem getöteten Freund J._______.
Somit liege ein konkreter Anlass zur Annahme vor, dass er wegen dieser
Freundschaft verdächtigt werden könnte, einer separatistischen, militan-
ten Gruppe anzugehören, womit eine begründete Frucht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei.
E-6593/2011
Seite 11
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest. Gemäss dem eingereichten Beweismittel "Vorla-
dung zum Verhör" hätten die russischen Behörden den Beschwerdeführer
rund fünf Jahre nach dessen Ausreise vorladen wollen. Es bleibe unklar,
in welcher Angelegenheit die Behörden den Beschwerdeführer nach so
langer Zeit als verdächtige Person hätten vorladen sollen. Es sei nämlich
davon auszugehen, dass diesen dessen Abwesenheit bekannt gewesen
sein müsse, da er in der letzten fünf Jahren gegenüber ihnen nie in Er-
scheinung getreten sei. Dieser Einschätzung sei anzufügen, dass dem
Beweismittel aufgrund der insgesamt unglaubhaften Vorbringen der Be-
schwerdeführenden kein Beweiswert zukomme. Bezüglich der geltend
gemachten Übersetzungsmängel der einlässlichen Bundesanhörung vom
30. Mai 2011 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Überein-
stimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine
Unterschrift bestätigt habe, sodass er sich darauf behaften lassen müsse.
4.4 In der Replik vom 28. September 2013 wurde entgegengehalten, der
Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es bei der Vorladung um die
Beziehung zu seinem getöteten Freund gehe, weil J._______ und seine
Kameraden bei ihrem Dorf einen Bunker errichtet hätten, wobei man eine
Unterstützung von Seiten der Dorfbevölkerung angenommen habe. So
würden ihn die lokalen Behörden wegen Mithilfe bei der Errichtung des
erwähnten Bunkers verdächtigen. Entgegen den Vorbringen der Vorin-
stanz sei den Behörden noch nicht bekannt, dass sich der Beschwerde-
führer im Ausland befinde.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eine unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne
von Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG i.V.m. Art 106 Abs. 1 Bst b AsylG ge-
rügt.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12
VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 49 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde ge-
legt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhalts-
feststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED
E-6593/2011
Seite 12
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
5.3 Die Beschwerdeführenden begründen die erhobene Rüge in ihrer
Eingabe jedoch nicht näher. Die Ausführungen in der Beschwerde richten
sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern
vielmehr gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtli-
che Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Da-
mit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung als unzutreffend. Der Rückweisungsantrag ist deshalb
abzuweisen.
5.4 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen vorliegend
die weiteren Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz zu genügen.
5.4.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Ver-
fügung des BFM aufgezeigten und im Wesentlichen überzeugenden Er-
wägungen in zentralen Punkten der Asylvorbringen, so auf die Würdigung
der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 und die Inhaftie-
rung des Bruders im Jahre 2000 verwiesen werden. Was die Tätigkeit am
(…) von I._______ von 1997 bis 1999 respektive zehn Jahre später anbe-
langt, ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten ergibt sich ein Hinweis,
wonach es offenbar zu einem Missverständnis bei der Übersetzung der
Jahrzahlen gekommen ist. So wurde in der Erstbefragung festgehalten,
dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2009 als
(…) von I._______ gearbeitet habe. Er habe auch dem Beschwerdeführer
eine Stelle am (…) verschafft und dieser habe offenbar aus irgendwel-
chen nicht näher dargelegten Gründen die Probezeit nicht bestanden
(A1/12 S.7 f.). Während der gleichen Befragung erwähnte der Beschwer-
deführer dann, dass im August 2007 sein Bruder von Kadyrov-Leuten
festgenommen, am folgenden Tag freigelassen worden sei und kurz dar-
auf mit seiner Familie das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer
sei einen Monat nach dessen Ausreise (November 2007) auch ausge-
reist. Demnach muss es sich bei der protokollierten Aussage, der Bruder
habe von 2007 bis 2009 in I._______ gearbeitet, um einen offensichtli-
chen Übersetzungsfehler handeln. Aufgrund der Anhörung wird nämlich
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemeint hat, die Tätigkeit des
Bruders am (…) von I._______(sowie seine eigene während eines Mo-
nats) habe sich in den Jahren 1997 bis 1999 ereignet, was dann auch in
der Beschwerde bestätigt wurde, zumal dies noch unter der Regierungs-
E-6593/2011
Seite 13
zeit von Präsident Aslan Maschadow gewesen sein soll und dieser im
Jahre 1997 zum tschetschenischen Präsidentend gewählt wurde. Im Jah-
re 1999, als der zweite Tschetschenienkrieg ausbrach, ging er in den Un-
tergrund und wurde am 8. März 2005 ermordet. Das Gericht hält fest,
dass das BFM dies zu Unrecht als Widerspruch bezeichnet hat (vgl. S. 4
Ziff. 1a), zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung angab, jene
Unstimmigkeit bei der Rückübersetzung in der BzP korrigiert zu haben,
was dann offenbar nicht geschehen ist (vgl. A 46/15 F 45). Zusammen-
fassend ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch
bei der ersten Befragung gesagt, sein Bruder habe in den Jahren 1997
bis 1999 am (…) in I._______ gearbeitet, und er selbst habe sich dort
während eines Monats betätigt. Die Jahre 2007 bis 2009 würden auch
keinen Sinn geben, zumal sich im Jahre 2009 weder der Beschwerdefüh-
rer noch anscheinend sein Bruder in der Russischen Föderation befun-
den hat. Somit trifft es in dieser Angelegenheit nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchlich ausgesagt hat. Abschliessend ist diesbe-
züglich darauf hinzuweisen, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführerenden bereits acht beziehungsweise zehn
Jahre zurücklagen. Selbst wenn der Bruder im Jahre 2000 für ein Jahr im
Gefängnis gewesen sein soll, fehlt ein konkreter Bezug zum Beschwerde-
führer, weshalb diese Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant gelten
können. Im Übrigen ist auch kein Kausalzusammenhang mit seiner Flucht
ersichtlich ist. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht ausführte, angesichts der nachgeschobenen
wesentlichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
halt der Fluchtgründe. So kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, die Kadyrov-Leute hätten
ihn im Jahre 2007 zu Hause gesucht, was dann zum ausreiseauslösen-
den Grund geführt haben sollte, nicht mit dem summarischen Charakter
der Erstbefragung erklärt werden, zumal es sich hier um ein einschnei-
dendes Ereignis gehandelt hätte, das die Beschwerdeführenden in den
Vordergrund hätten stellen und gleich bei der BzP vorbringen müssen.
Stattdessen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung
sehr allgemein, selbst keine Probleme gehabt zu haben, und auf die Fra-
ge, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche, gab sie zur Antwort,
ein besseres Leben für sich und die Kinder zu wollen (vgl. A2/11 S. 7).
Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden
ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und die
Suche der Kadyrov-Leute nach dem Beschwerdeführer bei ihnen zu Hau-
se im Jahre 2007 nicht der Wahrheit entspricht, sondern dass sie dieses
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Seite 14
Ereignis nachträglich erfunden und koordiniert dem Sachverhalt ange-
passt haben, um ihren Asylgründen mehr Nachdruck zu verleihen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dort keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatten.
5.5 In der Anhörung und in der Beschwerde machen die Beschwerdefüh-
renden unter Einreichung von insgesamt vier Vorladungen aus den Jah-
ren 2010 bis 2012 sowie einem Internetauszug über den Tod von
J._______, einem Freund des Beschwerdeführers, sowie Q._______, ei-
nem Verwandten der Beschwerdeführerin, geltend, dass sie begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten.
5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen damit objektive Nachfluchtgrün-
de geltend, mithin äussere Umstände, welche sich nach ihrer Ausreise
verwirklicht haben und die nicht von ihnen zu verantworten sind. Bei Vor-
liegen von objektiven Nachfluchtgründen ist einer gesuchstellenden Per-
son die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
5.5.2 Vorab ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie die Echtheit
der beiden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen
vom 5. Juli und 2. August 2010, wonach der Beschwerdeführer als "Zeu-
ge" hätte aussagen sollen, wegen ihrer identischen Ausstellungs- und
Vorladungsdaten bezweifelte. Obschon den später zu den Akten gereich-
ten beiden Vorladungen vom 13. November 2011 und 16. Februar 2012
auf den ersten Blick keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind, be-
stehen dennoch angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe erhebliche
Zweifel darüber, ob es sich dabei um authentische Dokumente handelt,
bei welchen der Beschwerdeführer nun plötzlich als "Verdächtiger" vorge-
laden worden sein soll. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt, ist notorisch, dass solche Vorladungen in Dagestan problemlos er-
hältlich sind. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Behörden dem Be-
schwerdeführer weitere Vorladungen hätten schicken sollen, wenn er den
ersten nicht Folge geleistet hätte. Da an der gleichen Adresse in
P._______ auch (…) und (…) des Beschwerdeführers wohnen, hätten
diese sicher bereits nach Erhalt der ersten Vorladung reagiert und die
Behörden über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert. Daher
kann der Einwand in der Eingabe, die Behörden wüssten bis heute nichts
über die Abwesenheit des Beschwerdeführers, nicht geglaubt werden.
Nicht überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang die Erklärung in
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Seite 15
der Eingabe, der Beschwerdeführer werde nun wegen seiner Freund-
schaft zu J._______ gesucht und hätte deswegen als "Verdächtigter" vor-
geladen werden sollen. Jener wurde bereits im Juni 2008 erschossen und
es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer angeblich we-
gen ihm im Juli und August 2010 zuerst als Zeuge, im November 2011
und Februar 2012 als Verdächtigter hätte vorgeladen werden sollen. So-
dann spricht der Umstand, dass jener aus dem gleichen Dorf stammte,
wo jeder jeden kennt, keineswegs dafür, dass man den Beschwerdefüh-
rer besonders beziehungsweise mehr als andere Dorfbewohner hätte
verdächtigen sollen, auch zu dieser terroristischen Gruppe zu gehören,
zumal er, wie bereits erwähnt, bereits über ein halbes Jahr ausser Landes
war, als J._______ getötet wurde, was den Behörden bekannt sein muss-
te.
5.5.3 Bezüglich des zweiten zur gleichen Zeit getöteten Mannes kann
wegen dessen angeblicher Verwandtschaft mit der Beschwerdeführerin
ebenfalls nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer könnte des-
wegen verdächtigt werden, auch illegal Bunker gebaut und auf die Si-
cherheitskräfte geschossen zu haben. Zu einem handelt es sich offenbar
um einen entfernten Verwandten, zum anderen kommt hier lediglich eine
Vermutung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Schliesslich soll auch
an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Beschwerdeführenden dieses
Ereignis erst bei der Anhörung erwähnt haben, obschon der Beschwerde-
führer dort angab, bereits in Polen von seinem Bruder darüber informiert
worden zu sein (vgl. A46/15 F: 101).
5.5.4 Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
darauf geschlossen werden, dass die Vorladungen, falls sie tatsächlich
echt sein sollten, keine Gefahr für den Beschwerdeführer zu begründen
vermögen und er bei einer Rückkehr, ausser allfälliger Befragung, nichts
zu befürchten hat. Dabei ist anzumerken, dass es für ihn ein leichtes wä-
re, für die fragliche Zeit seinen Aufenthalt in Polen beziehungsweise in
der Schweiz nachzuweisen.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat nicht befürchten müssen, aufgrund der Ereignisse nach ihrer Aus-
reise einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein oder
begründete Furcht zu haben, einer solchen ausgesetzt werden zu kön-
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Seite 16
nen. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorin-
stanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 17
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen mit der unglaubhaften Darstellung der Ausrei-
segründe nicht gelungen. Daran können auch die gegenteiligen Ausfrüh-
rungen in der Beschwerde nichts ändern, zumal darin lediglich auf die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hingewiesen wird, ohne dass
es den Beschwerdeführenden gelingt, eine konkrete Gefahr im Sinne ei-
nes "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch sonst sind
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die ihnen in Russland drohen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträch-
tigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Per-
spektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu ei-
ner konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 18
7.3.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aus, weder die herrschende politische Situation noch andere Grün-
de würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zudem
seien die Beschwerdeführenden jung und würden über eine solide
Grundausbildung verfügen. So habe der Beschwerdeführer (…) und dann
jahrelang (…) gearbeitet und ausreichend verdient, um seine Familie zu
ernähren (vgl. A46, S. 2). Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im
Heimatland über mehrere Verwandte, bei denen sie zumindest anfänglich
Unterkunft und die nötige Unterstützung finden könnten.
7.3.2 In der Rechtsmitteleingabe nahm der Rechtsvertreter einerseits zur
instabilen Lage in Dagestan und andererseits zur individuellen Situation
der Beschwerdeführenden Stellung. Er führte aus, die allgemeine Men-
schenrechtslage und politische Situation in Dagestan sowie die Voraus-
setzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der
Russischen Föderation würden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-969/2007 vom 15. April 2011 beschrieben. In diesem Urteil habe sich
das Bundesverwaltungsgericht sehr skeptisch zur politischen Situation im
Nordkaukasus, insbesondere der Republik Dagestan, geäussert. Ausser-
dem würde das Wohl der drei Kinder, die sich im Schulalter befänden und
sich in der Schweiz gut integriert hätten, gefährdet.
7.3.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass es, obwohl fast
zwei Jahre seit dem erstinstanzlichen Entscheid vergangen seien, an sei-
ner Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der gel-
tend gemachten erfolgreichen Integration der Kinder in der Schweiz fest-
halte. Es sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl in Russland ge-
währleistet sei. So befinde sich das älteste (…) zwar seit vier Jahren in
der Schweiz, habe aber den grösseren Teil seines Lebens in Russland
verbracht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass eine Wiedereinglie-
derung dieses (…) und seiner Geschwister zwar nicht einfach sein würde,
aber aufgrund der Sprachkenntnis, der Vertrautheit mit der Kultur und
Gesellschaft Russlands und insbesondere aufgrund der dort lebenden
Verwandten zumutbar sei.
7.3.4 In der Replik wird unter Einreichung eines Arztzeugnisses vom
19. August 2013, wonach D._______ an einer (…)störung leide, noch-
mals auf das Kindswohl hingewiesen. So würden die Kinder in Russland
wegen der fehlenden finanziellen Mittel der Eltern keine angemessene
Ausbildung bekommen, um einen anständigen Beruf erlernen zu können.
Schliesslich befänden sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2009 in
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Seite 19
der Schweiz, seien aber im November 2007 aus Dagestan ausgereist und
hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten. Somit
seien die Kinder bei der Ausreise der Familie (…) und (…) Jahre alt ge-
wesen, weshalb eine von der Vorinstanz angenommene Wiedereingliede-
rung aufgrund der Sprachkenntnisse, der Vertrautheit mit der Kultur und
Gesellschaft Russlands nicht nur eine generelle Pauschalisierung sei,
sondern sich teilweise als falsch erweise.
7.4 In der Republik Dagestan herrscht – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden – keine Situation allgemeiner flächendeckender Ge-
walt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell ge-
fährdet zu betrachten wäre. Demnach ist von der grundsätzlichen Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im Novem-
ber 2007 in der Republik Dagestan gewohnt und verfügen dort nach wie
vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. So wohnt neben (…)
des Beschwerdeführers noch (…) im gleichen Haus, welches die Be-
schwerdeführenden zuvor mit ihnen geteilt haben. Somit können sie so-
wie die weiteren zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden, wel-
che nach wie vor in P._______ oder unmittelbarer Nachbarschaft wohnen,
den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein. Zur Si-
cherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf die langjährige Arbeitser-
fahrung des Beschwerdeführers, der dort in (…) gearbeitet hat, in der
Schweiz im Übrigen beruflich nicht Fuss fassen konnte, zurückgreifen
können. Er hat zudem die Mittelschule abgeschlossen und spricht Rus-
sisch, ein wenig Englisch und Polnisch (vgl. act. A1/11 S. 5) sowie nun
auch etwas Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist zehn Jahre zur Schule
gegangen und ist vom Beruf (…). Sie spricht ebenfalls Russisch und ein
wenig Polnisch (vgl. act. A2/10 S. 4) und Deutsch.
7.4.2 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend
gemachte (…)störung der D._______ sich aufgrund des eingereichten
Arztzeugnisses vom 19. August 2013 dank der (…)hormon-
substitutionstherapie offenbar auf dem Weg zur Heilung befindet. Eine
nächste Kontrolle wurde erst in sechs Monaten vereinbart. Somit steht
fest, dass keine akute Gefahr für die Gesundheit (…) vorhanden ist. Im
Übrigen steht es den Beschwerdeführenden offen, beim BFM einen An-
trag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medika-
menten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
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Seite 20
142.312]), um die Erstversorgung in Dagestan sicherstellen zu können,
bis ein äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann
(vgl. betr. medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung des soeben ab-
gehandelten Gesundheitszustandes D._______ sind unter dem Aspekt
des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei kön-
nen namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten,
da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übri-
ge soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine rezip-
roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259).
7.4.4 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl C._______
([…] Jahre alt) und D._______ ([…] Jahre alt) einzugehen. Die beiden
(…)kinder E._______ und F._______, (…)- und (…)jährig orientieren sich
aufgrund ihres Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugsper-
sonen und haben sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die
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Seite 21
schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach
Dagestan entwurzelt werden könnten.
7.4.5 Die beiden C._______ und D._______ waren im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus ihrem Heimatland (…) und (…) Jahre alt, im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 24. Juni 2009 (…) be-
ziehungsweise (…) Jahre alt. Vorab ist aufgrund der Aktenlage darauf zu
schliessen, dass C._______ bereits in Dagestan die Schule angefangen
und in Polen erfolgreich die (…) Klasse abgeschlossen hat, sodass sie in
die (…) Klasse übertreten konnte, die sie offenbar auch ohne grössere
Mühe absolvierte. Somit steht fest, dass sie innerhalb von kurzer Zeit in
der Lage war, sich problemlos in der polnischen Schule zurechtzufinden
und an die polnischen Verhältnisse zu gewöhnen. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass trotz der geltend gemachten Integrati-
on in der Schweiz, deren Ausmass vom Bundesverwaltungsgericht nicht
abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Art.14 AsylG), eine Rückkehr nach
Dagestan, wo C._______ mit der dortigen Kultur vertraut ist und wo viele
ihrer Verwandten leben, keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte,
dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Insbeson-
dere hat (…) in den letzten Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (…)
erleichtern wird, in (…) angestammtes Umfeld zurückzukehren. Auch in
Bezug auf D._______, die ebenfalls seit Frühling 2010 in der Schweiz die
Schule besucht, ist festzuhalten, dass sich diese in einem Alter befindet,
in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatli-
chen Kultur orientiert und noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande
verbracht hat. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland mit ge-
wissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch
davon auszugehen, dass (…) die Schule in Dagestan fortsetzen kann und
(…) nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das
gesamte Umfeld gelingen dürfte.
7.4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug
der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Repu-
blik Dagestan als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Be-
schwerdeführenden als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 22
7.6 Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: