Abtei lung V
E-6594/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Juli 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6594/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, ver-
liess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren zwei Kindern eigenen An-
gaben zufolge am 18. Februar 2002 und gelangte am 22. Februar
2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
28. Februar 2002 wurde sie in der Empfangsstelle (heute Empfangs-
zentrum) Basel befragt. Am 7. Mai 2002 wurde sie durch die zustän-
dige kantonale Behörde angehört.
A.b Der Beschwerdeführer, ebenfalls Kurde und Alevite, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2002 und
gelangte am 4. März 2002 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 11. März 2002 wurde er in der Empfangsstelle
Basel befragt. Am 6. Mai 2002 wurde er durch die zuständige kantona-
le Behörde angehört.
A.c Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, sie
seien seit 1993 verheiratet und hätten bis 1994 vorerst im Heimatdorf
des Beschwerdeführers in der Provinz Kahramanmaras gelebt. Wegen
der dort herrschenden Auseinandersetzungen zwischen den türki-
schen Sicherheitsbehörden und der PKK sowie des behördlichen
Drucks auf die Bevölkerung seien sie jedoch 1994 nach E._______
umgezogen, wo sie aber als Kurden und Aleviten ebenfalls unter Druck
gesetzt und schikaniert worden seien. Der Beschwerdeführer habe
sich seit 1978 politisch engagiert, indem er Wände beschriftet, Flug-
blätter verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und den militäri-
schen Flügel der PKK mit Kleidern und Uniformen versorgt habe. Im
Jahre 1994 hätten sie einen Besuch im Dorf gemacht. Dabei sei die
Bevölkerung, nachdem es kurz zuvor zu einem Gefecht zwischen den
Guerillas und den Soldaten gekommen sei, von den Soldaten schika-
niert worden. Die Männer seien mitgenommen und die Frauen ge-
schlagen worden. Im gleichen Jahr sei es in E._______ anlässlich der
Beerdigung eines gefallenen Soldaten zu Ausschreitungen gekommen,
wobei das Geschäft des Beschwerdeführers beschädigt worden sei. Im
Jahre 1996 habe eine Cousine des Beschwerdeführers bei der Zeit-
schrift F._______ als Redaktionschefin gearbeitet. Der Beschwerde-
führer habe diese Zeitschriften in E._______ heimlich an die jugendli-
chen Kurden verteilt. Deswegen sei es in ihrem Haus zu einer Razzia
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gekommen, wobei die Polizei diese Zeitschriften beschlagnahmt und
den Beschwerdeführer einen Tag lang festgehalten, geschlagen und
gefoltert habe. Der Beschwerdeführer sei ohne Auflage wieder freige-
lassen worden. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit schon länger
aufgefallen. Die Beschwerdeführer hätten für die HADEP sympathi-
siert. Sie seien jedoch nicht deren Mitglied gewesen, um sich nicht zu-
sätzlich zu exponieren. Im Jahre 1998 sei der Beschwerdeführer an-
lässlich einer 1. Mai-Demonstration zusammen mit Freunden für einen
Tag festgenommen worden. Am 18. Mai 2000 hätten die Beschwerde-
führer bei sich zu Hause eine Gedenkfeier zum Todestag von Ibrahim
Kaypakkaya organisiert. Dabei sei es zu einer Polizeirazzia gekom-
men, bei welcher der Beschwerdeführer und weitere 15 bis 20 Perso-
nen - darunter auch der Bruder des Beschwerdeführers G._______
sowie H._______ und I._______ - festgenommen worden seien. Weil
man kein belastendes Material gefunden habe, seien sie nach zwei
Tagen wieder freigelassen worden. Ende 2001/Anfang 2002 hätten die
Beschwerdeführer auf Anfrage des Bruders G._______, der (...)
studiert habe, an einer Petition für die Einführung der kurdischen
Unterrichtssprache teilgenommen und - insbesondere der Beschwer-
deführer - Unterschriften gesammelt. Deshalb seien Anfang Januar
2002 drei Zivilpolizisten in ihrem Hause erschienen und hätten den
Beschwerdeführer gesucht. Dieser sei jedoch aus beruflichen Gründen
abwesend gewesen. Die Polizisten hätten die Beschwerdeführerin
geschlagen, beschimpft und die Kinder geohrfeigt. Deshalb sei die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern zu ihren Schwie-
gereltern gezogen. Ihr Schwiegervater habe den Beschwerdeführer
über den Vorfall orientiert und ihm geraten, vorläufig nicht nach Hause
zurückzukehren. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer als Kurden
verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen, indem man sie be-
schimpft, die Kinder in der Schule gehänselt und schlecht behandelt
habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Am 27. Mai 2003 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern
das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, die anlässlich ihrer Anhörun-
gen entstanden seien. So hätten die Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung unterschiedliche Angaben zu den Ereignissen
im Heimatdorf, in das sie im Jahre 1994 kurz zurückgekehrt seien, ge-
macht. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Cousin,
der in Istanbul studiert habe, habe ihm 1996 legale Zeitschriften zum
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Verteilen gegeben, währenddem die Beschwerdeführerin geltend
gemacht habe, es habe sich dabei um eine Cousine ihres Ehemannes
gehandelt, welche in Istanbul Chefredaktorin sei. Weiter hätten die Be-
schwerdeführer bezüglich des Vorfalls von Anfang 2002 unterschiedli-
che Angaben zur Mitteilung an den Beschwerdeführer gemacht. Ferner
hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des
Vorfalls im Januar 2002 vorgebracht, die Polizei habe durch festge-
nommene Studenten, darunter G._______, H._______ und I._______,
von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Unterschrif-
tenkampagne erfahren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ange-
geben, die Verhaftung von G._______, H._______ und I._______
habe anlässlich der Gedenkveranstaltung vom 18. Mai 2000 statt-
gefunden.
Die Beschwerdeführer nahmen zu diesen Vorwürfen am 3. Juni 2003
Stellung. Dabei hielten sie fest, sie hätten nach ihrem Wegzug nach
E._______ weiterhin Kontakte zum Heimatdorf des Beschwerdeführers
gepflegt. Sie seien anlässlich eines Besuchs Zeugen eines Gefechts
geworden, bei dem zwei PKK-Kämpfer von den Soldaten getötet
worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur denjenigen erwähnt,
den er besonders gut gekannt habe. Vom Tod eines zweiten PKK-
Kämpfers habe er lediglich gehört. Nach dem Gefecht seien die Män-
ner des Dorfs, so auch er, von den Soldaten an den Gefechtsort ge-
bracht und dort zusammengeschlagen worden. Nach ihrer Rückkehr
ins Dorf hätten sie erfahren, dass auch die Frauen geschlagen worden
seien. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie zusammen
mit den Frauen getrennt von den Männern geschlagen worden sei.
Möglicherweise habe es hier ein Missverständnis bei der Übersetzung
gegeben. Im Weiteren gebe es bei der Bezeichnung Cousin/Cousine
im Türkischen keinen Unterschied. Der Beschwerdeführer habe er-
wähnt, die Zeitschriften von einer Cousine, die von 1996 bis 1997 in
Istanbul Chefredaktorin einer Zeitschrift und gleichzeitig Studentin ge-
wesen sei, erhalten zu haben. Bei der damaligen Razzia sei er in Un-
tersuchungshaft genommen worden, wobei ihm der mögliche Unter-
schied zwischen den Bezeichnungen 'inhaftiert' und U-Haft nicht be-
wusst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der
Verhaftung ihres Ehemannes nichts von der Folter erzählt, weil es in
der damaligen Zeit normal gewesen sei, dass politisch verdächtige
Personen gefoltert worden seien. Sie sei schliesslich auch nicht dazu
befragt worden. Im Weiteren gehe es bezüglich des Anrufs, bei dem
der Beschwerdeführer über den Vorfall von Anfang 2002 informiert
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worden sei, lediglich um eine kleine Differenz. Dabei sei der physi-
sche und psychische Zustand, in dem sich die Beschwerdeführerin
aufgrund des Erlebten befunden habe, zu berücksichtigen. Schliesslich
wies der Beschwerdeführer darauf hin, sein Bruder G._______ sowie
H._______ und I._______ seien anlässlich des Gedenktages am 18.
Mai 2000 zusammen mit ihm festgenommen worden und nicht
anlässlich der Unterschriftenkampagne. Die Polizei habe von der Be-
teiligung des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampagne je-
doch durch diese erfahren, weil sie enge Bekannte beziehungsweise
Verwandte seien. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2003, eröffnet am
7. Juli 2003 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der
Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten ge-
geben:
- Zustellcouvert vom 14. Juli 2003 (in Kopie);
- zwei Schreiben des Vizedekans der Universität vom 2. Mai 2003 an
G._______ samt deutscher Übersetzung (in Kopie);
- Formular betreffend Festnahme von G._______ vom 18. April 2003
samt deutscher Übersetzung (in Kopie);
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- vier Referenzschreiben von Bekannten und Verwandten des Be-
schwerdeführers samt Kopien von deren Ausweispapieren und deut-
scher Übersetzung;
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. J._______ (Bruder der
Beschwerdeführerin, deutsche Übersetzung befindet sich in E-
______; in Kopie).
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betreffend J._______ (deutsche
Übersetzung befindet sich in E-______; in Kopie);
- Urteil vom 19. November 1996 betreffend R._______ (Bruder der
Beschwerdeführerin; deutsche Übersetzung befindet sich in E-
_______; in Kopie);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993 betreffend
O._______ (Bruder der Beschwerdeführerin; deutsche Übersetzung
befindet sich in E-_______; in Kopie).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 13. August 2003 wurden die Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- zu bezahlen und die von ihnen in Aussicht gestellten Beweis-
mittel nachzureichen.
E.
Am 28. August 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Verzicht von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorge-
bestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Am 17. September 2003 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin,
dass ihnen die Beschaffung der in Aussicht gestellten Beweismittel be-
treffend ihre Verfolgungssituation noch nicht gelungen sei, sie sich
aber weiterhin darum bemühten. Daher sei vorläufig kein Entscheid zu
fällen.
Seite 6
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H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2005
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 13., 14., 17. und 19. April 2005 (Poststempel) wurden betreffend
die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz vier Referenz-
schreiben eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 20. April 2005 nahmen die Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
K.
Am 22. April 2005 (Poststempel) nahm eine weitere Person zur Integ-
ration der Beschwerdeführer Stellung.
L.
Am 28. April 2005 (Poststempel) wurde ein Arztbericht von Dr. med.
K._______ eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer zwei
Schreiben der türkischen Rechtsanwältin L._______ vom 22. April
2005 (an die Polizeibehörde von E._______) und 30. April 2005 (an
die Beschwerdeführer) samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 wurden weitere Beweismittel ein-
gereicht:
- Zeitungsartikel aus „Özgür Politika“ vom 27. Juni 2005;
- Schreiben der Rechtsanwältin L._______ vom 12. Mai 2005;
- Schreiben der Sicherheitsdirektion von E._______ vom 4. Mai 2005
(Antwortschreiben an Rechtsanwältin L._______)
- erneuerte deutsche Übersetzung des Schreibens der türkischen
Rechtsanwältin L._______ vom 22. April 2005
- Referenzschreiben von J._______ vom 4. April 2005 (Bruder der
Beschwerdeführerin).
- Referenzschreiben von M._______ (Schwager des Beschwerdefüh-
rers) vom 2. April 2005
Seite 7
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In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer unter anderem darauf
hin, dass der Schwägerin der Beschwerdeführerin am 26. April 2004
und dem Bruder J._______ Anfang 2005 in der Schweiz Asyl gewährt
wurde. Ebenso sei der Schwester des Beschwerdeführers und deren
Ehemann am 29. März 2004 Asyl gewährt worden. Gleichzeitig wurde
um Beizug dieser Dossiers (N _______ und N _______) ersucht.
Angesichts dieses Sachverhalts dränge sich eine Rückweisung der
angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz auf.
O.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
P.
Die Beschwerdeführer reichten am 23. Oktober 2006 ihre
Stellungnahme ein und gaben 16 Schreiben, die ihre Integration in der
Schweiz untermauern sollen, zu den Akten. Zudem wiesen sie auf ihre
gesundheitliche Situation hin, reichten diesbezüglich einen Arztbericht
ein und verwiesen bezüglich ihrer Verfolgung auf einen ebenfalls der
Eingabe beigelegten, im Internet erschienenen Artikel der Zeitung Ati-
lim betreffend den Bruder des Beschwerdeführers G._______.
Q.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die
Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tä-
tigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
R.
Am 23. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführern die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zu-
ständigkeit für das Verfahren mit.
S.
Am 31. März 2008 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die in den
Beschwerdeverfahren der Brüder der Beschwerdeführerin (E-_______
und E-_______) eingereichte Botschaftsabklärung zu einer er-
gänzenden Vernehmlassung eingeladen.
Seite 8
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T.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die Vorinstanz dazu
Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 9
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3.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den
auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren die Asylakten N _______ (Bruder der Beschwerde-
führerin) und N _______ (Schwester des Beschwerdeführers) beigezo-
gen werden. Überdies werden verschiedene in den Beschwerdeverfah-
ren von weiteren Verwandten der Beschwerdeführer (E-_______ und
E-_______; Brüder der Beschwerdeführerin) enthaltene Aktenstücke,
die auch die Beschwerdeführer betreffen, berücksichtigt. Indessen
werden die Gesuche um Einsicht in die Akten dieser Verwandten man-
gels entsprechender Vollmacht abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen wie folgt: Die von den Beschwerdeführern geltend ge-
machten Ereignisse der Jahre 1994, 1996 und 1998 seien asylrecht-
lich nicht relevant, da sie bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten
und sich kein Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerde-
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führer aus der Türkei im Februar 2002 erkennen lasse. Zudem sei die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK den türkischen Behörden
offensichtlich nicht bekannt gewesen, sonst hätten sie mit Sicherheit
ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er wäre zu einer mehrjährigen
Haftstrafe verurteilt worden. Die weiteren Benachteiligungen seien
mangels der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforder-
lichen Intensität nicht asylrelevant. Gegen den Beschwerdeführer sei
nie ein Verfahren eröffnet worden, auch nicht nach dem Vorfall im
Jahre 1996, den der Beschwerdeführer als das Schlimmste, was ihm
von den türkischen Behörden widerfahren sei, bezeichnet habe. Weiter
würden die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerde-
führer aufgrund ihrer kurdischen Abstammung in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner be-
zeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer als un-
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei deshalb
nicht Mitglied einer Partei gewesen, weil er sonst dauernd von der
Polizei belästigt worden wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführer am 18. Mai 2000 eine Gedenkfeier für Ibrahim
Kaypakkaya, den 1973 verstorbenen Gründer der linksextremen und
illegalen Partei TKP, organisiert hätten, zumal sie nicht deren Mitglied
gewesen seien und damit hätten rechnen müssen, dass die Polizei
gegen sie vorgehen würde. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer
zu den Verhafteten widersprüchliche Angaben gemacht. Die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, es seien an diesem Tag der Bru-
der des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Studenten festge-
nommen worden, währenddem der Beschwerdeführer die Verhaftung
dieser drei Person im Zusammenhang mit einem Vorfall Ende 2001
erwähnt habe. Indem die Beschwerdeführer, angesprochen auf diesen
Widerspruch, erwähnt hätten, die Verhaftung der drei Personen sei am
18. Mai 2000 erfolgt, wobei die Polizei von der Beteiligung des Be-
schwerdeführers an der Kampagne 2001 erfahren habe, habe der Wi-
derspruch nicht aufgelöst werden können, zumal fraglich sei, wie die
Polizei im Mai 2000 etwas über die eineinhalb Jahre später stattfinden-
den Aktivitäten des Beschwerdeführers hätte herausfinden können.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der
Erstbefragung von zwei Festnahmen in den Jahren 1998 und 2000
gesprochen, währenddem er und die Beschwerdeführerin anlässlich
der späteren Anhörung angegeben hätten, er sei in den Jahren 2000
und 2001 insgesamt rund zehn Mal festgenommen worden. Diese
Festnahmen seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu wer-
Seite 11
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ten. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei Anfang Januar 2002 aufgrund seines Engagements für die Kam-
pagne „Kurdisch als Unterrichtssprache“ zu Hause von der Polizei ge-
sucht worden. Die geltend gemachte Kampagne habe zwar tatsächlich
stattgefunden und die türkischen Behörden seien damals gegen hun-
derte von Personen vorgegangen. Die meisten Verhafteten seien inzwi-
schen wieder freigelassen worden, wobei gegen einige unter ihnen
Verfahren eingeleitet worden seien. Jedoch hätten die Beschwerdefüh-
rer widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben zur polizeili-
chen Suche des Beschwerdeführers gemacht. Es sei unklar, wie die
Polizei von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kampagne
hätte erfahren sollen respektive ob sie überhaupt davon erfahren habe.
Deshalb könne nicht geglaubt werden, die Polizei habe den Beschwer-
deführer deswegen Anfang Januar 2002 gesucht.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwer-
deführer hätten nie erklärt, dass die drei am 18. Mai 2000 festgenom-
menen Kollegen den Beschwerdeführer bereits damals wegen der erst
Ende 2001 durchgeführten Kampagne belastet hätten. Diese drei sei-
en auch im Zusammenhang mit der Kampagne im Januar 2002 festge-
nommen worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich vermutet, dass
die drei festgenommenen Personen G._______, H._______ und
I._______ ihn belastet hätten oder die türkischen Behörden aufgrund
ihrer (früheren) Festnahme vom 18. Mai 2000 von seiner Beteiligung
an der Unterschriftenkampagne erfahren hätten. Er könne objektiv
nicht wissen, auf welchem Weg die türkischen Sicherheitskräfte von
seinem Engagement erfahren hätten. Das Schicksal der drei Festge-
nommenen lasse auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers
schliessen und habe diesen zur Ausreise bewogen. Die Vorinstanz hät-
te zur Petition, zum Schicksal der Mitunterzeichner sowie zur Herkunft
des Beschwerdeführers aus einer politisch engagierten Familie weitere
Abklärungen vornehmen müssen. Weiter seien die früheren Ereignisse
vor dem Jahre 2000 als kausale Kette von über Jahre zunehmenden,
gegen den Beschwerdeführer gerichteten politisch motivierten Diskri-
minierungen zu verstehen. Insgesamt habe die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Sollte
die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, so wäre eine
umfassende Botschaftsabklärung in der Türkei anzuordnen. Diese hät-
te die Fragen einer behördlichen Suche, einer Verurteilung und der
Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch aktiven Familie
und dessen jahrelanges politisches Engagement zu beantworten. Zu-
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dem sei den Beschwerdeführern betreffend die Festnahme anlässlich
des Gedenktages von Ibrahim Kaypakkaya Gelegenheit für die Einrei-
chung weiterer Beweismittel einzuräumen. Diesbezüglich werde das
Formular, das Beamte der Antiterroreinheit an jener Festnahme
G._______ übergeben hätten, eingereicht. Im Übrigen sei gegen die-
sen aus anderen Gründen ein Disziplinarverfahren angekündigt wor-
den. Zudem habe seine Teilnahme an der Unterschriftenkampagne zu
einem monatelangen Ausschluss (aus der Universität) geführt.
Schliesslich müsste der Vorinstanz bekannt sein, dass Ibrahim Kay-
pakkaya für viele politisch links engagierte Kurden eine Symbolfigur
darstelle, die ungeachtet der konkreten (Partei-)Zugehörigkeit als Vor-
bild und Held verehrt werde. Daher sei das von den Beschwerdefüh-
rern geltend gemachte Engagement vom 18. Mai 2000 ohne weiteres
glaubhaft. In Zeiten einer allgemeinen Unterdrückung der Kurden und
der Zerschlagung der PKK sei das Bedürfnis nach solchen Symbolfi-
guren gross. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführer zur Anzahl der Festnahmen zu Unrecht als nachge-
schoben und unglaubhaft qualifiziert.
Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______
vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin O._______ festgenommen und der Hilfe und
Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt
wurde (vgl. auch E-_______).
Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde
der Bruder der Beschwerdeführerin R._______ nebst weiteren 27 Per-
sonen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens ver-
botener Dokumentationen mangels genügender konkreter und glaub-
hafter Beweismittel freigesprochen (vgl. auch E-7157/2006).
Am 22. März 2002 wurde J._______ vom Gemeindevorsteher von
E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen (vgl. auch
E-7157/ 2006).
Auf dem eingereichten Formular des Innenministeriums wird bestätigt,
dass G._______ am 18. April 2002 unter dem Verdacht, an den
Ausschreitungen nach der Demonstration (Parole) in E._______
festgenommen worden ist.
Seite 13
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Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung
Halk eine Suchanzeige des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend
J._______ (vgl. auch E-_______).
Aus den beiden Schreiben der Universität vom 2. Mai 2003 geht die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Universität gegen
G._______ wegen verschiedener politischer Aktivitäten hervor.
In drei Referenzschreiben von in der Schweiz wohnhaften türkischen
Staatsangehörigen wird das politische Engagement der Beschwerde-
führer und deren Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräf-
ten bestätigt.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2005 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, aus den eingereichten
Dokumenten betreffend G._______ könne nicht auf eine Gefährdung
des Beschwerdeführers in der Türkei geschlossen werden. Die
Dokumente aus den Jahren 1993 und 1996 betreffend die Brüder der
Beschwerdeführerin würden keine aktuelle Verfolgung des Beschwer-
deführers belegen. Zudem seien Schreiben wie das eingereichte Be-
stätigungsschreiben des örtlichen Muhtars aus dem Jahre 2002 als
Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu beurteilen. Insge-
samt sei aus den eingereichten Dokumenten auch nicht ersichtlich, in-
wiefern die Beschwerdeführer durch ihre Verwandten einer konkreten
und aktuellen Gefährdung ausgesetzt seien.
5.4 Schliesslich wurden zahlreiche Referenzschreiben von Personen
aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführer eingereicht, die sich
zur Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz äussern.
5.5 Die Beschwerdeführer liessen in der Folge durch ihre in der Türkei
beauftragte Rechtsanwältin L._______ Abklärungen betreffend die
Unterschriftenkampagne tätigen. L._______ führte in ihrem Schreiben
vom 30. April 2005 zu ihren Nachforschungen aus, die Petition sei
nach einzelnen Städten sortiert an den Staatspräsidenten der Türki-
schen Republik gesandt, jedoch ungeöffnet an die Polizeibehörden der
jeweiligen Städte, aus denen sie gekommen sei, weitergeleitet worden.
Sie habe keine konkreten Auskünfte über eine mögliche Registrierung
des Beschwerdeführers und ein Verfahren gegen ihn erhalten.
L._______ habe im Zusammenhang mit ihrer Anfrage stundenlang in
der Abteilung E._______, (Abteilung), warten müssen. Das
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nachfolgende Gespräch mit dem stellvertretenden Polizeipräsidenten
von E._______ sei unangenehm und mit drohenden Bemerkungen
verlaufen. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Eingabe vom 11. Mai
2005 weiter aus, sie rechneten damit, dass der Beschwerdeführer
wegen der an die Polizeibehörden weitergeleiteten Petition erneut
registriert worden sei und daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.
5.6 Am 22. August 2005 wiesen die Beschwerdeführer auf die weite-
ren Kontakte mit ihrer türkischen Rechtsanwältin hin und reichten ent-
sprechende Unterlagen ein. Weiter hielten sie fest, dass der Schwäge-
rin der Beschwerdeführerin, P._______, am 26. April 2004 und ihrem
Bruder J._______ Anfang 2005 in der Schweiz Asyl gewährt worden
sei. Aufgrund dieser Entwicklung dränge sich eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz auf. Es werde daher um Beizug des Ver-
fahrens von J._______ N _______ sowie um Einsicht in die ent-
scheidrelevanten Akten dieses Dossiers ersucht. Den weiteren Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführer zufolge wurde der Schwester des Be-
schwerdeführers, Q._______, und deren Ehemann, welche die Türkei
im gleichen Zeitraum wie die Beschwerdeführer verlassen hatten, am
29. März 2004 in der Schweiz Asyl gewährt. Diese hätten in
E._______ lediglich zweihundert Meter von den Beschwerdeführern
entfernt gewohnt. Daher sei das Dossier N _______ beizuziehen und
den Beschwerdeführern Akteneinsicht in deren Dossier zu gewähren.
R._______ weist in seinem Schreiben vom 2. April 2005 darauf hin,
dass die Beschwerdeführer und ihre Familie jahrelangen Behelli-
gungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien.
Im Schreiben von J._______ vom 4. April 2005 führt dieser aus, er und
der Beschwerdeführer seien politische Weggefährten gewesen. Die
Unterschriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache habe zu
einer Eskalation geführt.
Im Schreiben der Sicherheitsdirektion von E._______ vom 4. Mai 2005
wurde der Rechtsanwältin L._______ mitgeteilt, dass ihr Antrag auf
Information gemäss Informationsgesetz abgelehnt worden sei.
Die Rechtsanwältin teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben
vom 12. Mai 2005 mit, die türkische Justiz habe aufgrund der Voll-
macht des Beschwerdeführers, welche nicht vom türkischen Konsulat
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ausgestellt worden sei, dessen Status (in der Schweiz) erkannt und
von ihr nähere Angaben zu seiner Person verlangt. Daher gehe sie da-
von aus, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gerichtliche Untersuchung
eingeleitet werde. Deshalb rate sie ihm von einer Rückkehr ab.
Im Artikel der Özgür Politika vom 27. Juni 2005 wird Bezug auf
G._______ genommen. Dieser soll am 26. Juni 2005 in E._______
festgenommen und während zwölf Tagen inhaftiert worden sein. Die
Beschwerdeführer beantragten in diesem Zusammenhang weitere
Abklärungen.
Die Beschwerdeführer wiesen weiter auf die Schliessung aller acht
kurdischen Schulen in der Türkei Anfang August 2005 hin. Dies zeige
die Brisanz und Aktualität der Kampagne für die kurdische Unterrichts-
sprache.
5.7 In einer weiteren Eingabe vom 23. Oktober 2006 wiesen die Be-
schwerdeführer auf ihre Integration und ihre gesundheitlichen Proble-
me sowie auf die Tatsache hin, dass G._______ erneut festgenommen
worden sei.
6.
6.1 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer und der weite-
ren Abklärungen (Beizug der Asylakten von mehreren Verwandten) ist
im Wesentlichen vom folgenden, glaubhaften Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer engagierte sich bereits während seiner Schul-
zeit seit 1978 politisch, indem er für die linksgerichtete Partei DHB
Flugblätter verteilte, Wände beschriftete und an Demonstrationen
teilnahm (vgl. Akte A9. S. 4). Überdies versorgte der Beschwerdeführer
den militärischen Flügel der PKK mit Kleidern und Uniformen und
pflegte diese Kontakte bis Ende 2001 (vgl. a.a.O., S. 7, 10). Im Jahre
1994 waren die Beschwerdeführer anlässlich ihres Besuches im Hei-
matdorf Schikanen durch die Soldaten ausgesetzt. Im gleichen Jahr
wurde bei Ausschreitungen anlässlich der Beerdigung eines gefallenen
Soldaten in ihrem Geschäft eine Fensterscheibe eingeschlagen. Im
Jahre 1996 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, einen Tag
festgehalten und gefoltert, weil er legale Zeitschriften verteilt hatte. Am
1. Mai 1998 wurden die Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer
Demonstration in E._______ festgenommen und einen Tag lang fest-
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gehalten. Die Vorinstanz stellte diese Ereignisse nicht in Frage,
bezeichnete sie jedoch mangels des erforderlichen Kausalzusammen-
hangs zu der erst im Jahr 2002 erfolgten Ausreise als asylrechtlich
irrelevant. Die von den Beschwerdeführern für den Zeitraum von 2000
bis zur Ausreise geltend gemachten Ereignisse (Organisation einer
Gedenkfeier, Festnahme am 18. Mai 2000 mit Folter und polizeiliche
Suche Anfang Januar 2002 im Anschluss an die Unterschrif-
tenkampagne zugunsten des kurdischen Unterrichts) erachtete die
Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft. Zudem verneinte sie die
Asylrelevanz hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen
der Beschwerdeführer wegen ihrer kurdischen Ethnie.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorgebrachte
Organisation einer Gedenkfeier für Ibrahim Kaypakkaya am 18. Mai
2000, die in den Jahren 1998 bis 2001 erfolgten kurzen Festnahmen
sowie die polizeiliche Suche wegen Beteiligung an der Petition für die
kurdische Unterrichtssprache im Jahre 2002 zu Recht gestützt auf
Art. 7 AsylG nicht geglaubt hat und bezüglich der übrigen Vorbringen
zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz
verneint hat.
6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1.
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S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtsla-
ge diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vorin-
stanz, wonach die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelli-
gungen seit 2000 bis zur Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien, nicht
anschliessen. Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht als Mitglie-
der einer politischen Organisation, sondern als Sympathisanten der
DHB respektive der HADEP bezeichnet. Als Mitglieder wären sie einem
zu grossen Druck ausgesetzt gewesen (vgl. Akten A1, S. 5; A9, S. 4;
A10, S. 7 und 9). Daher kann die Ansicht der Vorinstanz nicht geteilt
werden, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdefüh-
rer eine Gedenkfeier für den Gründer einer linksextremen und verbote-
nen Partei veranstaltet hätten, da sie damit hätten rechnen müssen, die
Polizei würde gegen eine solche Gedenkfeier vorgehen. Immerhin legte
der Beschwerdeführer bereits für die Zeit seit 1978 Sympathien für
linksorientierte Gruppierungen dar. Zudem wies er darauf hin, dass er
und seine Ehefrau zu linken Gruppierungen und Personen an der Uni-
versität Kontakte gepflegt hätten. Diese hätten sich regelmässig bei den
Beschwerdeführern zu Hause getroffen, einander geholfen und zusam-
men gearbeitet (vgl. A9, S. 10). Auf eine entsprechende Frage anläss-
lich der kantonalen Befragung machte der Beschwerdeführer weiter gel-
tend, Ibrahim Kaypakkaya sei u.a. Leader der TKPML gewesen. Die Fra-
ge, was dieser mit der Partei des Beschwerdeführers zu tun habe, be-
antwortete er damit, er habe sich seit 1978 für linke Organisationen in-
teressiert und sich für diese engagiert. Schliesslich will er auch die PKK
unterstützt haben, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden
ist. Seinen Aussagen zufolge organisierte der Beschwerdeführer am 18.
Mai 2000 eine Gedenkfeier zum Todestag von Ibrahim Kaypakkaya und
stellte dafür seine Wohnung zur Verfügung, wobei zirka 15 bis 20 Per-
sonen anwesend gewesen seien (vgl. Akte A10, S. 5). Dabei dürfte es
sich wohl lediglich um eine bescheidene Feier zusammen mit gleich-
gesinnten Bekannten im kleinen Rahmen gehandelt haben. Der Be-
schwerdeführer musste deshalb nicht ohne weiteres damit rechnen,
dass die Polizei von diesem Anlass erfahren und dagegen einschreiten
würde. Der Beschwerdeführer hat das Risiko, dass die Sicherheitskräfte
von der geheim organisierten Feier trotzdem erfahren konnten, of-
fensichtlich unterschätzt, was seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträch-
tigt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er angesichts der damaligen
Verhältnisse von der Zivilpolizei beschattet wurde (vgl. A9, S. 11).
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Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Meinung der Vorinstanz
nicht, wonach die Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Vor-
fall von Januar 2002 respektive die Festnahme von drei weiteren Per-
sonen und deren Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien. Die
Vorinstanz sah einen Widerspruch darin, als die Beschwerdeführerin
angegeben habe, G._______, H._______ und I._______ seien am 18.
Mai 2000 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die
Verhaftung jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall von Ende 2001
erwähnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen hätten die Be-
schwerdeführer geltend gemacht, die drei Personen seien am 18. Mai
2000 verhaftet worden. Bei dieser Verhaftung hätten die Behörden von
der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampag-
ne erfahren, was aber unlogisch sei, da diese erst eineinhalb Jahre
später stattgefunden habe.
Aus den entsprechenden Protokollstellen ist die Aussage der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am
18. Mai 2000 zusammen mit G._______, H._______ und I._______
und weiteren Personen - insgesamt 15 bis 20 - gegen zirka 22 Uhr zu
Hause festgenommen worden sei (vgl. Akte A10, S. 7). Der Beschwer-
deführer gab anlässlich seiner kantonalen Anhörung an, er sei im
Jahre 2002 zusammen mit anderen Personen wegen einer Gedenk-
feier für Ibrahim Kaypakkaya festgenommen und gefoltert worden. Auf
die Frage, an welchen Tagen dies gewesen sei, nannte er den 18. bis
20. Mai 2000, worauf er darauf hingewiesen wurde, er habe zuvor von
2002 gesprochen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, er habe
nie 2002 gesagt (vgl. A9, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen sowie dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl kaum den 18. Mai 2002
gemeint haben kann - zumal die Anhörung am 6. Mai 2002 stattfand -
muss davon ausgegangen werden, dass es an dieser Stelle zu einem
Missverständnis gekommen sein muss, das nicht dem Beschwerdefüh-
rer angelastet werden darf. Überdies deckt sich die Aussage betref-
fend den 18. Mai 2000 auch mit derjenigen in der Empfangsstelle, wo
er im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement unter ande-
rem eine Festnahme im Jahre 2000, bei der er 2 Tage festgenommen
worden sei, erwähnte (vgl. A4, S. 5). Im späteren Verlauf der Anhörung
nannte der Beschwerdeführer wiederum den 18. Mai 2000, den To-
destag von Ibrahim Kaypakkaya (A9, S. 11). Somit haben die Be-
schwerdeführer das Datum und den Anlass der Festnahme sowie die
dabei festgenommenen Personen übereinstimmend vorgetragen. Im
Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in
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der angefochtenen Verfügung das Datum des von den Beschwerdefüh-
rern geschilderten Vorfalls von Anfang 2002 - die polizeiliche Suche
nach dem Beschwerdeführer - falsch wiedergegeben hat. So nannte
sie zweimal Ende Dezember 2001 als Datum dieses Vorfalls (S. 6, Ziff.
3, 2. Absatz und Ziff. 4, 3. Absatz der angefochtenen Verfügung).
Dieses Datum bezog sich jedoch auf die Unterschriftenkampagne.
Schliesslich ist auch den Aussagen der Beschwerdeführer zu diesem
Ereignis in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2003 kein wesentlicher
Widerspruch zu erkennen. So hat die Vorinstanz, wie in der Beschwer-
deschrift zutreffend ausgeführt, die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach die am 18. Mai 2000 festgenommenen G._______, H._______
und I._______ der Polizei gegenüber ausgesagt hätten, dass der
Beschwerdeführer an der Unterschriftenkampagne von Ende
2001/Anfang 2002 teilgenommen habe, falsch interpretiert respektive
den Zusammenhang zwischen der Festnahme vom 18. Mai 2000 und
der behördlichen Suche des Beschwerdeführers im Januar 2002 nicht
erkannt. Zwar ist die Aussage in der Stellungnahme vom 3. Juni 2003,
wonach die Polizei die Beteiligung des Beschwerdeführers erst mit der
Verhaftung der drei Personen habe herausfinden können, etwas ver-
wirrend. Liest man die Protokolle und die Stellungnahme vom 3. Juni
2003 jedoch sorgfältig durch, geht klar hervor, dass die Beschwerde-
führer nie ausgesagt haben, dass diese drei Personen den Beschwer-
deführer anlässlich ihrer Festnahme vom 18. Mai 2000 denunziert
hätten. Vielmehr gerieten diese drei Personen als sich bekennende
PKK-Aktivisten offensichtlich immer wieder ins Blickfeld der türkischen
Sicherheitsbehörden, was sich im Übrigen auch den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Unterlagen betreffend G._______ entnehmen
lässt. In der Beschwerdeschrift wird denn auch vermutet, die Sicher-
heitskräfte hätten von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Unterschriftenkampagne anlässlich einer erneuten Festnahme von
G._______, H._______ und I._______ erfahren. Was im Weiteren die
von der Vorinstanz als nachgeschoben und daher unglaubhaft
gewerteten Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen
genannten Anzahl Festnahmen betrifft, können dem Protokoll der
Empfangsstellenbefragung in der Tat lediglich zwei Festnahmen ent-
nommen werden, je eine im Jahre 1998 und 2000 (vgl. Akte A4, S. 5).
Hingegen kann aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer diese Angaben als Antwort auf die Frage, ob er wegen seiner
Tätigkeit für die PKK Probleme gehabt habe, gemacht hat. Hingegen
hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er die wei-
Seite 20
E-6594/2006
teren Festnahmen und Ereignisse von sich aus vorträgt. Aufgrund die-
ser Unterlassung auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
zu schliessen, ginge hingegen zu weit. Immerhin spricht für die Glaub-
haftigkeit der erst anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnten Fest-
nahmen des Beschwerdeführers die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin bereits anlässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle
von mehreren Festnahmen gesprochen hat (vgl. Akte A1, S. 5).
Eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführer ergibt,
dass sie wesentliche Punkte ihrer Asylbegründung übereinstimmend
vorgetragen haben. Insbesondere decken sich die von beiden ausführ-
lich geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unter-
schriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache Ende 2001/
Anfang 2002. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich meh-
rere Familienmitglieder im Dezember 2001/Januar 2002 in E._______
an dieser Unterschriftenkampagne beteiligten und deshalb festgenom-
men, misshandelt oder unter Druck gesetzt wurden (N _______, E-
_______ und E-_______). Überdies bestätigte der Bruder der
Beschwerdeführerin O._______ in seinem Beschwerdeverfahren, dass
die Beschwerdeführer ebenfalls an der Unterschriftenkampagne
teilgenommen hätten und deswegen unterdrückt worden seien (E-
_______) Dieselben Familienmitglieder standen zudem bereits vorher
immer wieder im Visier der türkischen Behörden und wurden
schikaniert, festgenommen, bedroht. Insgesamt ist vor diesem Hinter-
grund nicht auszuschliessen, dass sich die von den Beschwerdefüh-
rern vorgebrachten Schwierigkeiten und Schikanen für die Zeit von
2000 bis 2002 tatsächlich zugetragen haben.
6.4
6.4.1 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen
durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen
für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insge-
samt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechts-
staatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorü-
bergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch,
dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern
diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Ein-
fluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben
wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Be-
wusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schlie-
Seite 21
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ssen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte
gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive
linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nach-
folgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz all-
gemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder
entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise ge-
fährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in
deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich
für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisa-
tionen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer ei-
gentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich
die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die
Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kur-
dische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen
sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten
wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt
stellt sich gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler
Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz recht-
licher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So
werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der
Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der
Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK,
Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty
International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in
Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US
Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans
frontières, März 2008).
6.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein
konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heuti-
ger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
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gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die
von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und
dort zitierte Urteile).
6.6 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwer-
deführer aus politisch engagierten Familien stammen. Den auf Be-
schwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten der Verwandten
der Beschwerdeführer sowie aufgrund der weiteren Unterlagen steht
fest, dass die Familie des Beschwerdeführers einerseits und die Fami-
lie der Beschwerdeführerin andererseits offensichtlich einer erhöhten
Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren
und noch sind. Dies geht im Übrigen auch aus der in den Verfahren
der Brüder der Beschwerdeführerin (E-_______ und E-_______)
getätigten Botschaftsabklärung hervor. Mehrere Mitglieder ihrer Famili-
en sind in der Vergangenheit wegen ihres politischen Engagements
mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten. Im Jahre 1994 waren
die Beschwerdeführer anlässlich eines Besuchs im Heimatdorf Schika-
nen durch die Soldaten ausgesetzt. Im gleichen Jahre wurde bei Aus-
schreitungen das Geschäft des Beschwerdeführers beschädigt. Ferner
wurde der Beschwerdeführer im Jahre 1996 wegen Verteilens von le-
galen Zeitschriften festgenommen, gefoltert und geschlagen. Anläss-
lich der 1. Mai-Demonstration von 1998 wurde er festgenommen. Am
18. Mai 2000 folgte eine zweitägige Festnahme. Ende 2001/Anfang
2002 sammelten die Beschwerdeführer Unterschriften für eine Petition
zur Einführung der kurdischen Unterrichtssprache. Deshalb erfolgte
bei den Beschwerdeführern Anfang 2002 eine Hausdurchsuchung, bei
der die Beschwerdeführerin geschlagen, beschimpft und die Kinder
geohrfeigt wurden. Der zu diesem Zeitpunkt abwesende Beschwerde-
führer wurde gesucht, worauf er sich bis zur Ausreise versteckte.
Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zu-
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sammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist über-
dies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anlie-
gen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus
aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl.
Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter
besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rah-
men von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union
Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei -
so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privat-
unterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen
im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten
Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Re-
formpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen
unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden. An dieser
Stelle kann insbesondere auf die durch die Beschwerdeführer veran-
lassten Abklärungen hingewiesen werden, welche dieses Bild weitge-
hend bestätigen.
6.7 Vorliegend ist zudem zu erwähnen, dass mehreren Geschwistern
der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Die
Schwester des Beschwerdeführers wurde am 29. März 2004 als
Flüchtling anerkannt (N _______). Sie und ihr Ehemann waren in der
Türkei wegen ihres politischen Engagements in der Vergangenheit
mehrmals in Konflikt mit den türkischen Behörden geraten und zuletzt
an der Unterschriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache
beteiligt. Weiter wurde der Bruder der Beschwerdeführerin am 9.
Februar 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde
Asyl gewährt. Zuvor wurde seine Ehefrau/die Schwägerin des Be-
schwerdeführers am 26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt (N _______). J._______ war in der Türkei bekannt für seine pro-
kurdische Haltung. Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden,
unterhielt Kontakte zu linksgerichteten Organisationen und unter-
stützte die PKK. So belieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998
mehrmals mit Kleidern und anderem Material. Zudem war er beim Ver-
such, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt.
Ende 2001/Anfang 2002 beteiligte er sich aktiv an der
Unterschriftenaktion für die Einführung von Kurdisch als
Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mitbegründer der
HADEP in E._______ von sich reden, wobei die Vorberei-
tungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden haben. Seit-
her erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner Familie, worauf
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er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte und nicht mehr
nach Hause zurückkehrte. Am 23. Mai 2002 wurde R._______ (E-
_______) wegen J._______ festgenommen, wobei er im Besitz von
verbotenen Büchern und anderen Schriften prokurdischen Inhalts
sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan war. In der Folge reiste er
zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie aus. Schliesslich ist
zu berücksichtigen, dass mehreren Verwandten des Be-
schwerdeführers in Frankreich und in Deutschland Asyl gewährt oder
ein vorläufiges Bleiberecht erteilt wurde.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hin-
blick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU)
eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die
Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199
ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich weiterhin die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Be-
hörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht
ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten
gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Re-
formprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen.
Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Haus-
durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexver-
folgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Ta-
ten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie
von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte ge-
gen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separa-
tistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten
der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter
ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des enge-
ren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Tür-
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kei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden.
Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich
zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen
Staaten auf.
6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei
einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbeson-
dere wenn sie sich wie die Beschwerdeführer eine längere Zeit im
Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind (vgl. Amnesty
International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004),
wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz
eingeholt werden. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie die
Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht
werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon aus-
zugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise ab-
gewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung
im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wieder-
um EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Demnach müssten die Be-
schwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder
auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgend-
wo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Ange-
sichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheim-
dienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entspre-
chende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland
beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrschein-
lichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer während ihres
Auslandaufenthaltes in Kontakt zu ihren zahlreichen Verwandten, wel-
che den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten be-
kannt sind, gestanden sind. Insbesondere dürften die türkischen Si-
cherheitskräfte den Beschwerdeführern gegenüber ein Interesse daran
haben, sie über ihre in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu be-
fragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihnen In-
formationen über deren politisches Engagement zu erhalten. Diese
Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen
können, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu diesen Verwandten ge-
standen sind. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein aus-
geschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der
Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Auf-
grund dieser Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführer, bei
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einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die
einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türki-
schen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die be-
fürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen,
welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren,
ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
6.9 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines un-
erträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen von Ausschlussgründen. Somit erfüllen die Beschwerdefüh-
rer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2003
aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostenno-
te vom 30. Juni 2008 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 79.90
aus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet diesen Aufwand - im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen -
als zu hoch respektive nicht notwendig. Es geht vielmehr von einem
Totalaufwand von zirka 17 Stunden aus, was einen Betrag von
Fr. 3'910.-- ausmacht. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist somit auf total Fr. 4'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 4. Juli 2003 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Kopie der Vernehmlassung vom 15. April 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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