Abtei lung V
E-6594/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6594/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 31. August 2009 verliess und am gleichen Tag auf dem Luft-
weg in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 18.
September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sein Bruder C._______, der während sieben Jahren
als (...) in D._______ tätig gewesen sei, habe im Affekt seine Freundin
umgebracht und dessen heimlichen Geliebten schwer verletzt,
weshalb die betroffenen Familien nun Probleme hätten,
dass der Beschwerdeführer selber vorerst der Mittäterschaft verdäch-
tigt, jedoch offiziell freigesprochen worden sei,
dass er sich nun vor der Blutrache durch die betroffenen Familien
fürchte,
dass für den Inhalt der Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, er habe schon einmal
versucht, in die Schweiz zu gelangen und sei auf dem Weg in Ungarn
angehalten worden, wo er am 8. Juli 2009 registriert worden sei, je-
doch kein Asylgesuch habe stellen wollen,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung im Falle einer Zustimmung Un-
garns zu seiner Rückübernahme das rechtliche Gehör zu einem allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er sei gegen seinen Willen
in Ungarn als Asylsuchender eingetragen worden, wobei er dort immer
von einer Weiterreise in einen anderen Staat gesprochen habe, da er
sich dort von einer Person bedroht gefühlt habe,
dass das BFM am 24. September 2009 gestützt auf Eurodac-Treffer
vom 10. Juli 2009 und 23. Juli 2009 an Ungarn ein Gesuch um Über-
nahme des Beschwerdeführers gerichtet hat,
dass Ungarn am 29. September 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass dieser Entscheid am 16. Oktober 2009 eröffnet und gleichzeitig
die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden respektive Akten-
einsicht gewährt worden ist,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, ge-
mäss Eurodac-Treffer sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden am 29. September 2009 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens zum 29. März 2009 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 18. September 2009 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden
sei und die von ihm angeführten Aussagen nicht gegen eine solche
sprechen würden,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die zuständigen ungari-
schen Behörden wenden könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei,
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dass gleichzeitig eine maximal 20 Tage dauernde Ausschaffungshaft
angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (vorab
per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei auf das Asylge-
such einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren, gegebenenfalls die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, wobei die
Sache zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, sowie
von einer Rückweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzuse-
hen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2009 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und die Beurteilung der Verfahrens-
anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2009 (per Telefax) res-
pektive am 23. Oktober 2009 (Originaldossier) beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die
Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit auf den Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe wie bereits im vorins-
tanzlichen Verfahren geltend macht, er habe Angst vor der Blutrache
durch den Stiefbruder der getöteten Frau, der in Budapest lebe, wäh-
renddem er sich in seinem Elternhaus im Kosovo weniger bedroht füh-
le als in einem offenen Flüchtlingslager in Ungarn,
dass ihn Ungarn nicht vor Verfolgung schütze und dort auch keinen
Schutz vor einer Rückschiebung in den Kosovo habe,
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dass er zudem mit seinem Bruder E._______, der über die
schweizerische Staatsangehörigkeit verfüge, eine enge Bezugsperson
in der Schweiz habe,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Ungarn somit für die Prüfung seines Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wo-
nach Ungarn den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung schütze, kei-
ne Hinweise darauf bestehen, Ungarn halte sich hinsichtlich bereits
eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder
die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass deshalb auch kein Grund bestand, im Sinne von Art. 107a AsylG
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, da
keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte bestehen,
dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch kei-
ne anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den
Drittstaat entgegen stünden,
dass zwar feststeht, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der
Schweiz mit Schweizer Bürgerrecht lebt,
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dass jedoch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG,
wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung fin-
den, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintre-
tensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der
Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entge-
gensteht,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-Verordnung - sofern die betroffenen
Personen es wünschen - jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig ist, in dem der Asylbewerber einen Familienangehö-
rigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in sei-
ner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt und bei unverheirateten min-
derjährigen Antragsstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund,
definiert,
dass der Bruder, der in der Schweiz lebt, somit kein "Familienangehö-
riger" im Sinne der Dublin-II-Verordnung ist, weshalb auch unter die-
sem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet wer-
den kann,
dass die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz, sein Aufenthalt
in der Schweiz und seine angeblich schon früh vorhandene Absicht, in
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der Schweiz um Asyl nachzusuchen, ohne Einfluss auf die Frage des
zuständigen Staates ist,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat
gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann,
Ungarn respektiere das Nonrefoulement-Prinzip,
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dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der EMRK oder
FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorlie-
gend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt,
dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derarti-
gen Notlage in Ungarn besteht,
dass insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach
er sich in einem Flüchtlingslager nicht sicher vor einer Blutrache fühle,
nicht als Hinweis auf eine Gefährdung zu werten ist,
dass er in Ungarn um behördlichen Schutz gegen eventuelle Nachteile
von Seiten Dritter nachsuchen kann,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Un-
garn faktisch möglich ist, weil Ungarn zur Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am 24.
September 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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