Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6595/2011
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass Fingerabdruckvergleiche mit der EurodacZentraleinheit ergaben,
dass sie am 19. Oktober 2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht
hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst
worden waren,
dass am 20. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Altstätten summarische Befragungen der Beschwerdeführenden (Vater
und Mutter) stattfanden und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Verfahren sowie
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, ihre
in Frankreich gestellten Asylgesuche seien abgewiesen worden und sie
befürchteten, von den französischen Behörden in ihr Herkunftsland
weggewiesen zu werden,
dass das BFM am 11. November 2011 an die französischen Behörden
ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) richteten und Frankreich sich mit
Schreiben vom 21. November 2011 für das vorliegende Verfahren
ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2011 – eröffnet am
1. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach
Frankreich sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
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aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten
nachweislich am 19. Oktober 2010 in Frankreich um Asyl nachgesucht
und die französischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (DublinIIVO)
zugestimmt,
dass somit Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. Mai 2012 zu erfolgen
habe,
dass den Einwänden der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten sei,
der Umstand, dass ihr Asylverfahren in Frankreich abgeschlossen sei,
vermöge an der Zuständigkeit Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIiVO nichts zu ändern,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Frankreich
bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
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gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
6. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter
anderem beantragten, dieser sei aufzuheben und ihnen das Asyl zu
gewähren, beziehungsweise die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung auf ihr Asylgesuch sei
einzutreten,
dass eventualiter die DispositivZiffern 2 und 3 aufzuheben seien und von
einem Vollzug der Wegweisung abzusehen sei,
dass sie In formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen eine ärztliche
Bestätigung von Dr. med. F._______, vom 5. Dezember 2011 sowie eine
Fürsorgebestätigung der G._______ vom 5. Dezember 2011 zu den
Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegen stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in
unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Frankreichfeststeht und die Beschwerdeführenden diesen nicht
bestreiten,
dass das BFM die französischen Behörden am 11. November 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der
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Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 21.
November 2011 zustimmten,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der DublinII
Verordnung sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren der
Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen,
dass sie somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich)
ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Frankreich rechtskräftig abgewiesen worden sein sollten, dieses Land
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für ihr Asylverfahren
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII
Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die nicht weiter substanziierte Rüge der Beschwerdeführenden,
Frankreich habe kein Asylverfahren nach "international verbindlichen
Standards" durchgeführt, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen
vermag,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Frankreich werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland
zurückschaffen,
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dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich
entgegenstehen könnten,
dass bezüglich der vorgebrachten und mittels Arztzeugnis belegten
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass eine
adäquate medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme
in Frankreich gewährleistet ist,
dass bei der Ansetzung des Überstellungstermins der voraussichtliche
Geburtstermin und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
sowie allenfalls ihres neugeborenen Kindes gebührend zu
berücksichtigen sind,
dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die
französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Voraus zu informieren sind, um einen adäquaten
Empfang der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sicherzustellen, so
dass die notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in
das französische Asylverfahren gewährleistet ist,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich entgegenstehen
und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen
lassen würden,
dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden in
ihrem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und
daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
nicht einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
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Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten
Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: