B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6595/2014
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM
vom 30. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seiner zu den Akten gereichten srilankischen
Identitätskarte zufolge am (…) geboren ist,
dass er am 26. Mai 2014 – damals mithin [minderjährig] alt – in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zuwies und die zuständige kantonale Behörde
darauf aufmerksam machte, es handle sich um einen unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden, weshalb die entsprechenden, in Art. 17 Abs.
3 AsylG [SR 142.31] vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten sei-
en,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die kantonale Behörde Frau
C._______, Sozialarbeiterin, (…) als Vertrauensperson eingesetzt hat
(vgl. A12/2 S. 2),
dass sich Frau C._______ (nachfolgend: Rechtsvertreterin 1) vom Be-
schwerdeführer mit Datum vom 20. Juni 2014 eine Vollmacht "zur Bera-
tung und Vertretung" (unter Einräumung eines Substitutionsrechts an
Frau D._______, Abteilungsleiterin Sozialarbeit Asylsuchende, und Frau
E._______, Sozialarbeiterin, (…)) ausstellen liess (A12/2 S. 2),
dass am 4. September 2014, in Anwesenheit der Vertrauensperson, die
Anhörung zu den Asylgründen stattfand (A16/13),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. September 2014 abwies und die Wegweisung sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass diese Verfügung der Rechtsvertreterin 1 gemäss postalischem
Rückschein (A20/1) am 3. Oktober 2014 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 5. November 2014 seinen
heutigen Rechtsvertreter (nachfolgend Rechtsvertreter 2) bevollmächtigte
(vgl. Beschwerdeakten, Beilage 1 zur Beschwerde), und dass dieser mit
Eingabe vom 6. November 2014 gegen die Verfügung des BFM vom
30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
(Beschwerdeverfahren E-6489/2014) und unter anderem beantragte, es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Ver-
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fügung des BFM vom 30. November 2014 sei aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter wurde sinngemäss die
Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass in formeller Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Gesuches (recte: der Beschwerde) beantragt und darum ersucht wurde,
die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlun-
gen zu verzichten; ferner sei von der Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses abzusehen,
dass gleichentags – neben der vorgenannten Beschwerdeeingabe vom
6. November 2014 – in derselben Rechtssache ein Gesuch um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist, datiert ebenfalls vom 6. November 2014
(Datum des Poststempels; die Datierung der Eingabe auf den "6. Sep-
tember 2014" ist unrichtig), beim Gericht eingereicht wurde, welches die
Rechtsvertreterin 1 einreichte, wobei sie gleichzeitig ihre Mandatsnieder-
legung per 6. November 2014 mitteilte,
dass sie zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ausführte, sie
sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung, am 3. Oktober 2014,
krankgeschrieben gewesen, und in diesem Zusammenhang ein ärztliches
Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit zu 100% für die Zeit vom 1. bis
17. Oktober 2014 und noch zu 50% für die Zeit vom 20. bis 31. Oktober
2014 einreichte,
dass sie weiter ausführte, ihre Stelle sei derzeit stark überbelastet, und
aufgrund der hohen Arbeitslast und fehlenden Kapazität habe sie ent-
schieden, keine Beschwerde zu erheben; der Beschwerdeführer habe
sich daraufhin selbständig an einen Anwalt gewandt, wobei ihm die
Rechtsvertreterin 1 weder geholfen habe noch anderweitige Unterstüt-
zung habe leisten können; ferner sei der Beschwerdeführer minderjährig,
unbegleitet und folglich besonders verletzlich, weshalb seine Situation –
die er nicht selbst verschuldet habe, sondern die alleine ihr, der Rechts-
vertreterin 1, anzulasten sei – besonders schützenswert sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde und
des Wiederherstellungsgesuches mit Faxmitteilung vom 10. November
2014 an [die kantonale Behörde] die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zuges bis zum Ergehen einer ordentlichen Instruktionsverfügung verfügte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 3. Oktober
2014 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin 1 rechtsgültig eröffnet
wurde (vgl. Stempel Rückschein, A20/1), und dass die Ausführungen im
Wiederherstellungsgesuch, wonach die Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer erst am 7. Oktober 2014 übergeben worden sei und dieses Datum
demnach als "effektive Eröffnung" gelten müsse, unbehelflich bleiben,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und demnach die 30-tägige
Beschwerdefrist am 3. November 2014 geendet hat (Art. 20 VwVG),
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dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die am 6. November 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht eingereichte Beschwerde somit verspätet ist,
dass in der Beschwerdeeingabe – mit Verweis auf das gleichentags ein-
gereichte Gesuch um Fristwiederherstellung – beantragt wird, es sei "die
Fristerstreckung zu gewähren" (Beschwerde vom 6. November 2014
S. 3),
dass eine gesetzliche Frist wie die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden
kann und der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters 2 deshalb sinn-
gemäss als Antrag um Gutheissung des gleichzeitig von der Rechts-
vertreterin 1 eingereichten Fristwiederherstellungsgesuches zu betrach-
ten ist, welches nachfolgend behandelt wird,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEl in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begrün-
den ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Hand-
lung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
dass die vorliegend geltend gemachte Verhinderung sich auf die Zeit-
spanne seit Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung bis kurz nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist (Ablauf Beschwerdefrist: 3. November 2014) be-
zieht und demnach die vorgenannte dreissigtägige Frist mit dem Gesuch
um Wiederherstellung am 6. November 2014 vorliegend gewahrt ist und
dass auch die versäumte Handlung mit der Einreichung der Beschwerde-
schrift vom 6. November 2014 nachgeholt wurde,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Rechtsvertreterin 1 bis
zu ihrer Eingabe am 6. November 2014 rechtsgültig zur Vertretung im
vorliegenden Verfahren bevollmächtigt war, weshalb auf das frist- und
formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 24 VwVG),
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dass ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie dies etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Er-
krankungen angenommen wird,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass gemäss ständiger Praxis ein Beschwerdeführer sich die Handlungen
seines Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 17. Oktober 2013 2A_393/2013 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 119 II 86
E. 2),
dass die im Gesuch vorgebrachte Begründung – im Wesentlichen wird
geltend gemacht, die Rechtsvertreterin 1 sei aufgrund ihres schwanger-
schaftsbedingten Arbeitsausfalles, der hohen Arbeitslast und fehlender
Ressourcen nicht in der Lage gewesen, sich um die Beschwerde zu
kümmern – für die Annahme, die Rechtsvertreterin 1 habe unverschuldet
die Frist versäumt, nach Lehre und Praxis nicht ausreicht,
dass gemäss einschlägiger Rechtsprechung eine Krankheit zwar ein un-
verschuldetes Hindernis darstellen kann, allerdings für eine Fristwieder-
herstellung kein Raum bleibt, hätte der durch Krankheit am eigenen frist-
gemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den Umständen
zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen
können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.2 und statt
vieler Urteile E-4314/2013 + E-4818/2013 beide vom 16. September
2013, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli
2013),
dass dies ebenfalls für die vorliegend geltend gemachte schwanger-
schaftsbedingte Arbeitsreduktion zutrifft,
dass ferner gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Versäumnis wegen
subjektiver Unmöglichkeit nur entschuldigt wird, wenn seitens des Hand-
lungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässig-
keit – vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten,
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nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind; es gilt
somit ein strenger Massstab; nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers
und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen; insbe-
sondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein
unverschuldetes Hindernis dar, auch dann nicht, wenn grosse Geschäfts-
last geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009
vom 21. September 2010 E. 3.3),
dass solche Umstände für die Rechtsvertreterin 1 vorliegend offenkundig
nicht bejaht werden können,
dass die zum Eröffnungszeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin 1 die
Verfügung am 3. Oktober 2014 persönlich und gegen unterschriftliche
Bestätigung entgegennahm und somit von Anfang an über den Beginn
und die Dauer des Fristenlaufs Bescheid wusste,
dass sie ferner trotz ihrer zeitweisen schwangerschaftsbedingten Arbeits-
unfähigkeit (gemäss eingereichtem Arztzeugnis: 100% vom 1. Oktober
2014 bis zum 17. Oktober 2014; 50% vom 20. Oktober 2014 bis zum 31.
Oktober 2014) jedenfalls zumindest entsprechende Vorkehren betreffend
Organisation einer Stellvertretung hätte treffen können und ihre Kollegin-
nen des Hilfswerks, für die ja in der Vertretungsvollmacht ausdrücklich ei-
ne Substitutionsmöglichkeit vorgesehen war, oder andere fachlich geeig-
nete Drittpersonen mit der Stellvertretung hätte beauftragen können,
dass sie in ihrem Gesuch um Wiederherstellung sodann auch eingesteht,
den Beschwerdeführer nicht sogleich veranlasst zu haben, selbst zu han-
deln und einen anderen Rechtsvertreter aufzusuchen, sondern den un-
begleiteten Minderjährigen "in seinem Tun alleine gelassen" zu haben,
dass die Rechtsvertreterin 1 mangels gegenteiliger Angaben in den Akten
schliesslich offenbar ab dem 1. November 2014 wieder voll arbeitsfähig
gewesen ist und ihr damit immerhin – nebst der ärztlich attestierten Ar-
beitsfähigkeit von bereits 50% während der elf vorangegangenen Tage –
drei volle Arbeitstage zum Erstellen und Einreichen der Beschwerde vor
Ablauf der Beschwerdefrist am 3. November 2014 zur Verfügung gestan-
den hätten,
dass sie in ihrer Eingabe um Fristwiederherstellung darüber hinaus an-
führt, sie habe sich im Wissen um die laufende Beschwerdefrist gegen
eine Rechtsmitteleingabe entschieden, weshalb der Beschwerdeführer
demnach kein Verschulden trage, sondern der Fehler bei ihr liege,
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dass nach dieser Erklärung offenkundig nicht von einer unverschuldeten
Hinderung der Rechtsvertreterin 1, binnen Frist zu handeln, gesprochen
werden kann,
dass das Gericht indessen im vorliegenden Fall – wo die als Vertrauens-
person für einen unbegleiteten Minderjährigen eingesetzte Vertreterin es
pflichtwidrig unterlassen hat, fristgerecht zu handeln – es nicht als ge-
rechtfertigt betrachtet, dass der Beschwerdeführer als Vertretener sich
dieses Versäumnis anrechnen lassen muss,
dass es zwar, wie bereits erwähnt, ständiger Praxis entspricht, dass im
Rahmen der Prüfung von Fristwiederherstellungsgesuchen die vertretene
Person sich Handlungen und Unterlassungen ihres Rechtsvertreters an-
rechnen lassen muss,
dass diese Überlegung sich aber darauf gründet, dass es dem Vertrete-
nen freisteht, einen Rechtsvertreter auszuwählen und mit der Wahrung
seiner Interessen zu betrauen, und dass er demzufolge für die (freie)
Wahl seines Rechtsvertreters verantwortlich erscheint,
dass demgegenüber vorliegend der Beschwerdeführer die Rechtsvertre-
terin 1 nicht frei gewählt hat, sondern diese ihm von den kantonalen Be-
hörden als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ernannt wor-
den ist,
dass sich an dieser Einschätzung nach Auffassung des Gerichts auch
nicht aus dem Grund etwas ändert, dass sich die Rechtsvertreterin 1 vom
Beschwerdeführer zusätzlich zur Mandatierung durch die kantonale Be-
hörde hat eine Vollmacht ausstellen lassen,
dass nämlich auch diese Bevollmächtigung nicht eine freie und selbstän-
dige Wahl einer Rechtsvertretung im Sinne einer sogenannt gewillkürten
Vertretung im Sinne von Art. 11 VwVG darstellt, und dass es für den Be-
schwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht Nachteile nach sich
ziehen darf, dass er dem Vorschlag seiner Vertrauensperson folgte, zu-
mal nach der Intention des Gesetzgebers das Handeln der Vertrauens-
person einem rechtsunkundigen unbegleiteten minderjährigen Asylge-
suchsteller zum Schutz und nicht zum Nachteil gereichen soll,
dass hinzu kommt, dass die bevollmächtigte Rechtsvertreterin 1 gemäss
Aktenlage ausgebildete Sozialarbeiterin ist, nicht aber über einen juristi-
schen Abschluss verfügt, und dass insofern nicht nachvollziehbar wird,
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weshalb sie sich "für die Vertretung" hat bevollmächtigen lassen, anstatt
vielmehr pflichtgemäss im Falle, dass juristische Schritte wie beispiels-
weise eine Beschwerdeerhebung erforderlich würden, ihrerseits als Ver-
trauensperson des Beschwerdeführers eine juristisch kompetente
Rechtsvertretung auszuwählen und zu beauftragen,
dass angesichts der aufgezeigten Umstände der Verbeiständung durch
die Rechtsvertreterin 1 nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist wie bei
einer gewöhnlichen, auf freiwilliger Wahl des Vertreters basierenden
Rechtsverbeiständung, wenn es um die Frage geht, ob Versäumnisse der
Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer
verpassten Frist dem unbegleiteten Minderjährigen anzurechnen seien,
dass an dieser Stelle auf die weiterhin gültige Rechtsprechung der vor-
mals zuständigen Asylrekurskommission zu verweisen ist, wonach es –
anders als im Falle der gewillkürten Vertretung – nicht angemessen sei,
wenn ein unbegleiteter Minderjähriger sich die Fehlleistung der Vertrau-
ensperson anrechnen lassen müsste, nachdem er auf die Auswahl der
Vertrauensperson keinen Einfluss habe (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.1
S. 152),
dass die Asylrekurskommission im zitierten Entscheid auch namentlich
festhielt, eine mangelhafte Amtsführung durch die Vertrauensperson, ins-
besondere wenn im Interesse des Minderjährigen liegende, offensichtlich
gebotene Handlungen (wie beispielsweise die gebührende Beratung im
Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Beschwerdeerhebung) un-
terlassen würden, stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar (EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.1 – 6.4),
dass nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren von Män-
geln in der Amtsführung der Vertrauensperson ausgegangen werden
muss, wie diese in ihrer Eingabe denn auch selber einräumt, wenn sie
etwa festhält, dem Beschwerdeführer sei die angefochtene Verfügung
ohne Erklärung und ohne Dolmetscher ausgehändigt worden, und man
habe ihn in der Folge bei der Prüfung von Beschwerdemöglichkeiten "in
diesem Tun ... alleine gelassen, ihn also nicht unterstützt" (Eingabe vom
6. November 2014, S. 2),
dass nach dem Gesagten zwar weder objektive noch subjektive Gründe
für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Be-
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schwerdefrist auf die Nachlässigkeit der Rechtsvertreterin 1 zurückzufüh-
ren ist,
dass indessen wie vorstehend dargelegt nicht gerechtfertigt werden kann,
dieses Verschulden dem Beschwerdeführer anzurechnen, weshalb das
vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzu-
heissen ist,
dass folglich die am 6. November 2014 (Poststempel) eingereichte Be-
schwerde nicht als verspätet zu bezeichnen ist, weshalb auf diese einzu-
treten ist,
dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die Rechtsvertreterin 1 des Be-
schwerdeführers durch ihr Verhalten – insbesondere durch das Fristver-
säumnis – ihre Funktion als Vertrauensperson mangelhaft wahrgenom-
men hat, indem sie eine im Interesse des Beschwerdeführers liegende,
offensichtlich gebotene Handlung unterlassen hat (vgl. EMARK 2006 Nr.
14 E. 6.3),
dass sie damit ferner die ihr obliegende entsprechende Sorgfaltspflicht
verletzt hat und der Beschwerdeführer – hätte er ihr Verschulden entge-
gen den obigen Erwägungen sich anrechnen lassen müssen – dadurch
einen erheblichen Rechtsnachteil erlitten hätte, da das vorliegende or-
dentliche Asylverfahren mit Ergehen dieses Urteils abgeschlossen wor-
den wäre und dem Beschwerdeführer keine weiteren ordentlichen
Rechtsmittel offen gestanden hätten,
dass es mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht dem Bundes-
verwaltungsgericht obliegt, von Amtes wegen eine Meldung wegen
pflichtwidriger Mandatsführung durch eine Vertrauensperson für einen
unbegleiteten Minderjährigen bei der zuständigen Behörde – [zuständige
Behörde im Kanton B._______] – zu erstatten, dass entsprechende Mög-
lichkeiten jedoch dem Beschwerdeführer bzw. seinem heutigen Rechts-
vertreter offen stehen würden,
dass die Rechtsvertreterin 1 im vorliegenden Verfahren dem Gericht ge-
genüber ihre Mandatsniederlegung mitgeteilt hat, dass indessen das
Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kompetenz nicht be-
fugt ist, über die Weiterführung oder Beendigung des Mandats als Ver-
trauensperson für den nach wie vor unbegleiteten minderjährigen Be-
schwerdeführer zu befinden, und dass entsprechende Schritte vielmehr
gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde vorzukehren wären,
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dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist gutzuheissen und die Beschwerde vom 6. November 2014
als fristgerecht entgegenzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass für die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuches - für das
der Beschwerdeführer noch durch seine Vertrauensperson, die
Rechtsvertreterin 1, vertreten worden ist - vorliegend keine Entschädi-
gung der Parteikosten zuzusprechen ist, da dem Beschwerdeführer an-
gesichts der behördlich zugewiesenen Vertrauensperson ohnehin keine
Kosten anfallen und die Rechtsvertreterin 1 die ihr erwachsenen Kosten
wegen unsorgfältiger Mandatsführung selbst verschuldet hat und diese
folglich selbst zu tragen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheis-
sen.
2.
Die Beschwerde vom 6. November 2014 (E-6489/2014) wird als fristge-
recht eingereicht entgegengenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: