B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6596/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. November 2014
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz bis
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, die Übersetzung der arabischen Begründung der Beschwer-
deschrift in eine Amtssprache von Amtes wegen, der Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragt werden,
dass die Beschwerde zudem handschriftliche Ausführungen in arabischer
Schrift enthielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2014 den Überset-
zungsdienst der Flughafenpolizei Zürich um eine Übersetzung dieser Aus-
führungen ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom gleichen
Tag den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die Übersetzung der Beschwerdeschrift am 19. November 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich
des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 27. Oktober 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
5. November 2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, es gebe
keine medizinischen beziehungsweise gesundheitlichen Dienstleistungen,
Verhaftungen könnten fünf bis sechs Monate dauern, es komme zu Verlet-
zungen der Würde und Flüchtlinge würden im Gefängnis geschlagen und
diskriminiert würden,
dass er dort verfolgt, gedemütigt, geschlagen und mit Schuhen beworfen
und in einer kleinen Zelle mit etwa 80 Personen untergebracht worden sei,
wo er unter Angstzuständen gelitten habe,
dass er geschlagen werde, wenn er dorthin zurück müsse,
dass anzunehmen ist, diese Ausführungen des Beschwerdeführers würden
sich auf Ungarn beziehen, obwohl er dies nicht ausdrücklich festhält,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
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chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die im un-
garischen Asylverfahren tatsächlich bestehenden Mängel nicht als syste-
misch bezeichnet (vgl. EGMR-Entscheide Mohammed gegen Österreich
[Beschwerde-Nr. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 105, sowie Moham-
madi gegen Österreich [Beschwerde-Nr. 71932/12], Urteil vom 3. Juli 2014,
§ 74),
dass auch der UNHCR die Dublin-Staaten nicht aufgefordert hat, grund-
sätzlich auf Überstellungen nach Ungarn zu verzichten,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-
Staat zu überstellen,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz
führen würde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Lage für Asyl-
suchende in Ungarn auseinandergesetzt hat (Urteil E-2093/2012 vom 9.
Oktober 2013),
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dass das Gericht darin bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedin-
gungen feststellte, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn
sei Vorsicht geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen
handle, da die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK einhalte,
nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden könne, und deshalb eine sorg-
fältige Überprüfung angezeigt sei, ob die Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Refoule-
ment-Verbots im Sinne der EMRK und der FK bestehe, wobei einer allfälli-
gen Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren
Gruppe gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass der EGMR in seinem vor Kurzem ergangenen Urteil Mohammadi ge-
gen Österreich (a.a.O., § 68) feststellte, dass in Ungarn immer noch die
Praxis bestehe, Asylsuchende in Haft zu nehmen und diese so genannte
"Asylhaft" auch auf Dublin-Rückkehrer angewendet werde,
dass die Gründe für die Haft sehr offen formuliert seien und kein Rechts-
mittel gegen deren Anordnung bestehe,
dass Asylsuchende jedoch nicht mehr systematisch in Haft genommen
würden,
dass zudem Verbesserungen bei den Haftbedingungen zu verzeichnen
seien, obwohl immer noch Mängel bestünden,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu einer möglichen
Inhaftnahme nur allgemeine Ausführungen macht und nicht aufzuzeigen
vermag, inwiefern er einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, bei einer
Überstellung inhaftiert zu werden,
dass es sich bei ihm zudem um einen jungen, gesunden Mann handelt, der
keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört,
dass es deshalb keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von
Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember
2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits
bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünf-
tägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: