Abtei lung V
E-6597/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______,
unbekannter Staatsangehörigkeit, palästinensischer
Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 16. Juni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6597/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer gelangten gemäss eigenen Angaben am
1. Februar 2002 über die jordanische Grenze und reisten über Syrien,
die Türkei und Italien am 27. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo sie
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um
Asyl nachsuchten. Am 13. März 2002 wurden sie im Transitzentrum
Altstätten und am 21. Mai 2002 von der zuständigen kantonalen Be-
hörde zu ihren Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machten die palästinensischen Beschwerdeführer
geltend, sie stammten aus den im Autonomiegebiet gelegenen Orten
_______ beziehungsweise _______ (...) und seien Opfer einer Stam-
mesfehde geworden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe eine
Liebschaft zu einer Frau gepflegt, die einer einflussreichen Grossfami-
lie angehöre und der auch die Beschwerdeführerin entstamme. Nach-
dem diese Frau schwanger und die Beziehung bekannt geworden sei,
habe sich der Bruder des Beschwerdeführers der Verantwortung ent-
zogen und sei untergetaucht. Am 15. Dezember 2001 hätten Mitglieder
der Grossfamilie nach vergeblicher Suche des Bruders den Beschwer-
deführer aufgefordert, diesen zu stellen, ansonsten er selbst zur Re-
chenschaft gezogen würde. Da er den Aufenthaltsort seines Bruders
nicht gekannt habe, habe er befürchtet, es könnte an ihm Blutrache
genommen werden. Die Familie habe zudem die Beschwerdeführerin
erfolglos dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Aus Furcht vor Re-
pressalien hätten die Beschwerdeführer ihre Kinder von der Schule
genommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Mutter und
anschliessend bei einem Freund versteckt. Der Bruder der Beschwer-
deführerin habe zwischenzeitlich zu ihrem Schutz bei ihr und den Kin-
dern übernachtet. Nachdem der Beschwerdeführer von der feindlich
gesinnten Familie fälschlicherweise der Spionage für die Israelis be-
zichtigt worden sei, hätten die palästinensischen Behörden eine Haus-
durchsuchung vorgenommen, die Beschwerdeführerin und ihren Bru-
der belästigt und alle vorhandenen Ausweispapiere beschlagnahmt.
Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit ihren Kindern zu ihren Eltern
gezogen. Aufgrund der drohenden Blutrache und des Vorwurfs der
Spionage hätten sich die Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten
zu verweisen.
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B.
Eine im Auftrag des BFF am 7. Februar 2003 erhobene sprachlich-län-
derkundliche Herkunftsanalyse gelangte zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer eindeutig nicht aus Palästina und höchst wahrschein-
lich aus Jordanien stamme.
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 gewährte das BFF den Beschwerde-
führern zu den Analyseergebnissen das rechtliche Gehör. Die Be-
schwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2003 an der
geltend gemachten Herkunft aus der Region (...) fest.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer mit der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Gleichzeitig wur-
de die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug ange-
ordnet.
E.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) wurde beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren. Subsidiär sei vom Vollzug der Wegweisung abzuse-
hen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, die
der Herkunftsanalyse zugrundegelegte Tonaufzeichnung gemeinsam
mit einem Dolmetscher ihres Vertrauens und in Begleitung des Rechts-
vertreters anzuhören.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Juli 2003 wurde auf die Erhe-
bung eins Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid ver-
wiesen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, allfällige Doku-
mente, die zuverlässige Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen wür-
den, ohne Verzug nachzureichen.
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G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2003 an
ihrer Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Replik vom 29. Oktober 2003 hielten die Beschwerdeführer an ih-
ren Vorbringen fest und reichten Berichte vom Oktober 2003 betreffend
die allgemeine Sicherheitslage in Palästina zu den Akten.
I.
Am 1. März 2006 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriften-
wechsel eingeladen und zudem das Verfahren zur Prüfung eines allfäl-
ligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage einge-
leitet. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2006 folgte die Vorinstanz
dem kantonalen Antrag auf Verneinung einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage und hielt am Vollzug der Wegweisung fest. Mit Rep-
lik vom 19. Mai 2006 nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung.
J.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2008
hat sich das BFM am 24. Januar 2008 erneut zur Sache vernehmen
lassen und im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführer hät-
ten nach wie vor keine stichhaltigen Unterlagen eingereicht, die ihre
tatsächliche Herkunft belegen würden. Zudem sei im heutigen Zeit-
punkt weder in Jordanien noch in der Westbank von einer Situation
auszugehen, die vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges spreche.
K.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Replikrecht nahmen
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 wahr und
brachten im Wesentlichen vor, entgegen der Darstellung der Vorin-
stanz sei der Beschwerdeführer bemüht, einen Beleg für seine
Herkunft zu beschaffen. Aufgrund der schwierigen Kontaktaufnahme
mit Personen in der Westbank würde die Papierbeschaffung aber noch
einige Zeit in Anspruch nehmen dürfen. Der Beschwerdeführer suche
derzeit eine Person, die ins Besatzungsgebiet reise. Zur Situation in
Jordanien und in der Westbank sei zu bemerken, dass sich die
Sicherheitslage in der Westbank nach wie vor als prekär erweise und
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin in Frage zu
stellen sei. Auch die ökonomische Situation, die es verunmögliche,
eine hinreichende Grundlage für eine würdige Existenz für eine
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Familie mit fünf Kindern aufzubauen, lasse einen Wegweisungsvollzug
unzumutbar erscheinen. Als Beilage reichten die Beschwerdeführer
eine "ACCORD Anfragebeantwortung" und aktuellere Meldungen der
Presseagentur Reuters zum Nahen Osten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFF im Wesentlichen an,
die Vorbringen der Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefal-
len. Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum habe der
Beschwerdeführer erklärt, die Mitglieder der Fehdefamilie seien nach
dem 15. Dezember 2001 fast täglich zu ihm nach Hause gekommen,
während er bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, sie seien
innert 5 bis 7 Tagen zwei Mal gekommen und danach in seiner Abwe-
senheit noch vier Mal. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum habe er
zu Protokoll gegeben, sein Schwager sei während des Aufenthaltes im
Haus der Beschwerdeführer von der besagten Familie geschlagen
worden, wobei die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihr Bruder
habe seitens dieser Familie keine Probleme erfahren. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich bei seiner Mutter
und bei einem Freund versteckt zu haben und die Beschwerdeführerin
habe ausgesagt, er habe sich ausschliesslich bei seinem Freund ver-
steckt. Auch bezüglich der verwendeten Reisepässe hätten sich die
Beschwerdeführer widersprochen, wenn der Beschwerdeführer vor-
bringe, der Schlepper habe palästinensische und jordanische Reise-
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pässe organisiert, wobei letztere auf die wahren Namen ausgestellt
gewesen wären und die Beschwerdeführerin demgegenüber erklärt
habe, in beiden Reisepapiersets sei derselbe Name aufgeführt gewe-
sen. Erst auf Vorhalt in der kantonalen Anhörung sei der Beschwerde-
führer auf die Darstellung seiner Frau eingeschwenkt. In den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer liessen sich zahlreiche weitere Widersprü-
che erkennen, so hinsichtlich der Daten der Ausstellung der Identitäts-
karten, des Besitzes eines Mobiltelefons des Bruders des Beschwer-
deführers, des letzten Schultages der Kinder sowie hinsichtlich der ge-
schilderten Reise. Angesichts der Vielzahl von Widersprüchen sei der
von den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt nicht
glaubhaft.
Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Herkunft aus
der Region (...) (Cisjordanien) sei nicht glaubhaft, wie die LINGUA-
Analyse klarerweise ergeben habe. So habe der Beschwerdeführer
etwa die Distanz zwischen _______, wo er gemäss eigenen Angaben
sein ganzes Leben verbracht habe, und Ramallah falsch angegeben.
Auch habe er die Namen der israelischen Dörfer in der Nähe der Gren-
ze, an welcher er gelebt haben soll, nicht nennen können. Die Be-
schreibung seiner Identitätskarte und der palästinensischen Flagge sei
exakt ausgefallen. Er habe jedoch die symbolische Bedeutung der Far-
ben der Flagge nicht erklären können. Der von ihm gesprochene pa-
lästinensische Dialekt werde im Norden Jordaniens verwendet, obwohl
einige Elemente auch in den ländlichen Gegenden im Süden der West-
bank anzutreffen seien. Auch seine allgemeinen Kenntnisse entsprä-
chen nicht einer Sozialisation in den besetzten Gebieten. Die Einwän-
de des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wo-
nach er die Distanz zwischen _______ und Ramallah richtig
angegeben habe und die Namen israelischer Dörfer habe benennen
können, auch Schweizer ihre Flagge nicht im Einzelnen erklären
könnten sowie der Dialekt seines ursprünglichen Heimatortes _______
auch in Amman (Jordanien) gesprochen werde, könnten nicht
überzeugen.
Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten
keine Identitätspapiere abgegeben und aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen sei nicht hinreichend dargetan, dass die palästinensischen
Behörden ihre Ausweispapiere beschlagnahmt hätten.
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5.
In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, die Vorinstanz habe zu Unrecht in verschiedenen ihrer Vorbrin-
gen Widersprüche erkannt. So könnten die Aussagen des Beschwer-
deführers zur Anzahl des Erscheinens der Fehdefamilie nicht als wi-
dersprüchlich gedeutet werden, da in der arabischen Umgangssprache
der Begriff "fast jeden Tag" gleichbedeutend sei wie "immer wieder".
Unwesentlich sei auch der angebliche Widerspruch, wonach der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt habe, sein Schwager
sei von den Angehörigen der Familie geschlagen worden, da er damit
nur habe zum Ausdruck bringen wollen, er sei ebenfalls belästigt wor-
den. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers bei seiner Mutter als Aufenthalt in der Familie ver-
standen und deshalb in der Empfangsstelle nur vom Versteck bei sei-
nem Freund gesprochen. Den vermeintlichen Widerspruch betreffend
die auf den echten Familiennamen lautenden Pässe habe der Be-
schwerdeführer selbst korrigiert und es sei willkürlich, ihm den selbst
eingestandenen Fehler vorzuhalten. Hinsichtlich der übrigen wider-
sprüchlichen Angaben müsse berücksichtigt werden, dass der Kennt-
nisstand der Beschwerdeführer bezüglich des Telefonsbesitzes des
Bruders der Beschwerdeführerin, des letzten Schultages der Kinder
sowie betreffend das Ausstellungsdatum der ersten Identitätskarten
naturgemäss oft unterschiedlich sei. Ferner bestreite der Beschwerde-
führer die ihm vorgehaltenen Angaben im LINGUA-Gespräch vehe-
ment, weshalb ihm Gelegenheit zu geben sei, die Tonbandaufzeich-
nung gemeinsam mit einem Dolmetscher seines Vertrauens und in Be-
gleitung seines Rechtsvertreters anzuhören. So seien die Vorhalte be-
züglich falscher geografischer Distanzangaben unberechtigt. Im Weite-
ren habe er im Gespräch vier Kibbuzim namentlich benannt. Zudem
glaube der Beschwerdeführer, er habe im Gespräch die symbolische
Bedeutung von Rot und Weiss in der Flagge Palästinas angegeben,
die Bedeutung von Grün und Schwarz kenne er nicht. Auch wird vorge-
bracht, der Dialekt des Herkunftsortes des Beschwerdeführers
_______ sei mit demjenigen von Amman identisch.
Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu
verweisen.
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2003 verwies die Vorinstanz
auf die Erwägungen in ihrer Verfügung. Es erübrige sich, die darin auf-
Seite 8
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geführten Widersprüche zu wiederholen. Die Ergebnisse der sprach-
lich-länderkundlichen Herkunftsanalyse seien klar. Danach sei der Be-
schwerdeführer nicht in Palästina sozialisiert worden. Im Übrigen sei
es nicht Aufgabe des Bundesamtes, den genauen Herkunftsort des
Beschwerdeführers nachzuweisen.
7.
In der Replik vom 29. Oktober 2003 wird ausgeführt, es falle auf, dass
die Vorinstanz nicht auf die einzelnen Gegenargumente betreffend die
angeblichen Widersprüche eingegangen sei. Die geltend gemachten
Fehler beim Linguagutachten seien mittels einer Anhörung des Ban-
des zu überprüfen. Bereits in anderen Fällen seien Lingua-Tests be-
züglich Palästinenser zu sehr seltsamen Ergebnissen gekommen.
8.
Vorab ist festzustellen, dass den umstrittenen Elementen der Aussa-
gen des Beschwerdeführers anlässlich des Linguagesprächs bezüglich
geografischer Distanzen, allfälliger Kenntnis der Bedeutung zweier
Farben der palästinensischen Flagge und der Nennung von vier Kibuz-
zim letztlich kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden
könne. Der Antrag auf Anhörung der Tonbandaufzeichnung durch den
Beschwerdeführer mit einem Dolmetscher seines Vertrauens und mit
seinem Rechtsvertreter ist demnach vorliegend aus prozessökonomi-
schen Gründen abzuweisen, auch wenn einer Anhörung der Tonauf-
zeichnung durch den Beschwerdeführer rechtlich nichts entgegenste-
hen würde. Denn selbst wenn anlässlich des Gesprächs oder in der
Auswertung des Gesprächs diesbezüglich Unklarheiten oder Missver-
ständnisse entstanden sein sollten, vermöchte dieser Umstand an der
rechtlichen Würdigung im Gesamten und somit am Verfahrensergebnis
klarerweise nichts zu ändern.
Die LINGUA-Analyse als Ganzes und in ihrem Resultat kann jedoch
vorliegend als erhebliches Element im Rahmen der Prüfung der Glaub-
haftigkeit der gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfah-
ren gewichtet werden.
Das BFM hat den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA einer
Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteris-
tischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-
kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu
den Abklärungsergebnissen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht
anerkennt in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK
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die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten
(im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen - sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert
zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Die vorliegende, begründete
Analyse hinterlässt einen nachvollziehbaren und überzeugenden
Eindruck und gibt jedenfalls bezüglich des Resultates zu keinen
Beanstandungen Anlass, weshalb ihr erhöhter Beweiswert
zuzumessen ist. Die Beschwerdeführer vermochten im Rahmen des
rechtlichen Gehörs und des Rechtsmittelverfahrens die in der Analyse
enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen. So
ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer
nicht wie geltend gemacht aus der Region (...) in der Westbank
stammt. Diesen Umstand müssen sich die Beschwerdeführer bei der
Würdigung der Glaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages anrechnen
lassen.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es im Rahmen der Mit-
wirkungspflicht den Beschwerdeführern obliegt, ihre wahre Herkunft
hinreichend darzulegen. Auch wurden sie von der Beschwerdeinstanz
bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2003 aufgefordert, Dokumente, die
zuverlässige Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen, ohne Verzug
nachzureichen. Bezüglich entsprechender Einhaltung der Mitwirkungs-
pflicht ist wenig überzeugend, wenn die Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 17. März 2008 beteuern, sie seien um die Beschaffung von
Papieren bemüht und würden derzeit eine Kontaktperson suchen, die
ins Besatzungsgebiet reise. Eine hinreichende Erklärung betreffend
entsprechende bisherige Bemühungen bleiben die Beschwerdeführer
schuldig.
Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der geltend gemachte Sach-
verhalt in wesentlichen Elementen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen würde, sind nach Prüfung der Aktenlage im
Resultat zu bestätigen. Die entsprechenden Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu
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überzeugen. Zwar ist mit den Beschwerdeführern einig zu gehen, dass
im Zusammenhang mit der Anzahl des Erscheines der Fehdefamilie
die Vorinstanz die Anforderung für die Annahme widersprüchlicher
Aussagen überdehnt und aus der Redewendung "fast jeden Tag" kein
Widerspruch hergeleitet werden kann, wenn in einer späteren
Anhörung diese umgangssprachlich unpräzise Angabe konkretisiert
wird. Im Weiteren hat die Vorinstanz jedoch die in den Erwägungen der
Verfügung angeführten unterschiedlichen Aussagen des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu Recht als
widersprüchlich erkannt und diese auch nachvollziehbar begründet.
Die Rüge der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, wonach
die Vorinstanz einseitig nach Unstimmigkeiten gefahndet und nicht
berücksichtigt habe, dass sich bei der freien und ausführlichen
Schilderung der Beschwerdeführer kleinere Unstimmigkeiten nicht
vermeiden liessen, vermag nicht durchzudringen. Die von der
Vorinstanz erkannten Widersprüche betreffen nicht unwesentliche
Nebenpunkte, sondern lassen als unterschiedliche Aussagen der
Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltselementen den
überwiegenden Schluss zu, die tatsächlichen Begebenheiten hätten
sich nicht in der von ihnen geschilderten Form zugetragen. Die
widersprüchlichen Angaben lassen sich nicht durch die in der
Rechtsmitteleingabe angeführten Erklärungsversuche auflösen. So ist
etwa das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Aussage
des Beschwerdeführers in der Empfangstelle, sein Schwager sei von
Mitgliedern der Fehdefamilie geschlagen worden, nur soweit
verstanden werden müsse, dass dieser ebenso wie die
Beschwerdeführerin belästigt worden sei, klarereweise unbehelflich.
So hat der Beschwerdeführer nicht etwa nur beiläufig und allenfalls
unbesonnen ausgesagt, der Schwager sei geschlagen worden,
sondern hat auf Nachfrage, wann der Schwager "verprügelt" worden
sei, auch Überlegungen zum genauen Datum dieses angeblichen
Vorfalls angestellt. (A1/14 S. 8 und 9). Um weitere Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in
der Verfügung und insbesondere auch auf die von der Vorinstanz
korrekt angegebenen Fundstellen in den Protokollen verwiesen
werden. Hervorzuheben bleibt jedoch, dass entgegen der Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe Aussagekorrekturen durch den
Beschwerdeführer, nachdem er während der Anhörung auf
abweichende Darstellungen seiner Ehefrau hingewiesen wurde, die
ursprünglich klar formulierten widersprüchlichen Angaben vorliegend
nicht erklärbar und hinfällig machen.
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Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht
darauf erkannt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in entscheidwe-
sentlichen Elementen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermag und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe
dargelegt wurden. Das BFM hat demnach die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführer
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen vermochten, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in ihren Herkunftsstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
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de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real
risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vor-
liegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs.
4 AuG).
9.5.1 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 Erw. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im
Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in
der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 Erw.
6.2., 1998 Nr. 31 Erw. 8c.ff.ccc).
9.5.2 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist insbesondere die
Situation der drei älteren Kinder der Beschwerdeführer zu würdigen.
Der älteste Sohn ist knapp 15-jährig und seit seinem 9. Lebensjahr in
der Schweiz wohnhaft. Die älteste Tochter steht im 14. Lebensjahr und
die nächstgeborene Tochter ist 12-jährig; sie leben ebenfalls seit sechs
Jahren in der Schweiz. Alle diese drei Kinder sind im Sommer 2003 in
der Schweiz eingeschult worden. Sie dürften sich aufgrund ihres Alters
und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die
schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem
Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein.
Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen -
Kenntnisse ihrer Mutersprache verfügen, welche für sie eine adäquate
Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.
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Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Intergration in der Hei-
mat in erhöhtem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die kon-
krete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer In-
tegration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung andererseits zu
Belastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen wür-
den, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinba-
ren wären. Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführer und ihrer gesamten Familie unter Berück-
sichtigung dieser Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt
als nicht zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den
Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
10.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2003 hinsichtlich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge-
währung von Asyl und der Wegweisung an sich ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die praxisgemäss zu ermässi-
genden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Das
mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt
nicht geradezu aussichtslos erschienen und die Beschwerdeführer als
prozessbedürftig gelten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.
Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ih-
nen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine hälftig redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hat eine Kostennote ein-
gereicht. Die zu entschädigenden, hälftigen Parteikosten sind auf ins-
gesamt Fr. 1030.-- (inklusive Auslagen und der Mehrwertsteuer) fest-
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zusetzen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Entschädigung
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2003 werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 1030.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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