Abtei lung V
E-6597/2007/r im
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Moldova,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. August 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6597/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. November 2003 trat das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, ab 1. Januar 2005: BFM) auf ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 27. Oktober 2003
nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. November 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Januar 2004 nicht ein.
Der Beschwerdeführer, (...) und (...) reisten am 5. April 2004
kontrolliert an Bord einer Linienmaschine via Budapest nach
D._______, Moldova, aus.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2005 beim Empfangszen-
trum für Asylsuchende in Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) erneut um Asyl in der Schweiz.
C.
Am 18. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
wegen ausländerrechtlicher Delikte verhaftet; gleichentags ordnete
das Bundesamt für Justiz (BJ) die Haft beziehungsweise die Befra-
gung des Beschwerdeführers an. Tags darauf erliess das BJ, basie-
rend auf einem am (...) gestellten provisorischen Festnahmeersuchen
von Interpol D._______ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den
Beschwerdeführer.
Die Botschaft der Republik Moldova (...) ersuchte am (...) die Schweiz
formell um die Auslieferung ihres Staatsangehörigen und stützte sich
dabei auf einen wegen (...)verdachts ausgestellten Haftbefehl des
(...)gerichts von C._______ vom (...). Das BJ übermittelte der
moldavischen Botschaft am (...) eine Note mit Garantieanforderungen
betreffend ein faires Verfahren, die Einhaltung der UNO-
Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen sowie die
Möglichkeit der Überprüfung der Zusicherungen durch schweizerische
Behördenvertreter. Eine entsprechende formelle Garantieerklärung
wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldova mit
Schreiben vom (...) abgegeben und von der moldavischen Botschaft
am (...) 2005 übermittelt. Mit Auslieferungsentscheid vom (...) 2005
Seite 2
E-6597/2007
bewilligte das BJ grundsätzlich – unter dem Vorbehalt, dass das
Asylgesuch abgelehnt wird – die Überstellung des Beschwerdeführers
an Moldova. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2005
gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht ein. Mit Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom (...) 2006 wurde die Beschwerde teilweise
gutgeheissen. Das BJ wurde vom Bundesgericht angewiesen, von
Moldova zusätzlich eine Zusicherung mit ausdrücklichem Hinweis auf
die Beachtung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II) zu fordern. Die moldavische Botschaft reagierte nicht auf die
neue Forderung. Da sie den geforderten Garantien innert der
angesetzten Frist von zwanzig Tagen nicht ausdrücklich zustimmte,
wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung durch
die zuständige kantonale Behörde vom 30. Januar 2006 im Wesentli -
chen geltend, er habe im Rang eines (...) am Krieg (...) teilgenommen
und sei (...) desertiert, indem er nach einem Aufenthalt im
Krankenhaus nicht ins Militär zurückgekehrt, sondern in die Ukraine
geflüchtet sei. 1993 sei er nach Moldova zurückgekehrt. Im gleichen
Jahr habe er sich bei der Militäranwaltschaft gemeldet, da er wegen
Verlusts (...), welches wichtige geheime Informationen enthalten habe,
gesucht worden sei; darauf sei er von der Militäranwaltschaft tagelang
misshandelt worden. In der Folge habe er sich aus Verzweiflung über
das Erlittene und aus Furcht vor weiteren Behelligungen mit einem
Glassplitter Verletzungen zugefügt. Im Gefängniskrankenhaus sei er in
der Folge operiert worden. Als er ins Gefängnis zurückgeführt worden
sei, habe er sich aus Furcht vor neuen Misshandlungen (...), worauf er
wieder ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dort habe ihn ein (...)
freibekommen können, nachdem er den diensttuenden (...) bestochen
habe.
Er sei dann nach Russland gegangen und habe sich dort nach
F._______ begeben, wo er bis zum Frühjahr 1995 geblieben sei.
Anschliessend sei er nach Rumänien zurückgekehrt und habe sich
dort bis 1997 oder 1998 aufgehalten, wobei er in dieser Zeit auch in
Ungarn und Tschechien gewesen sei, jeweils mit einer befristeten
Aufenthaltsberechtigung. Er sei etwa 1998 oder 1999 in Italien
Seite 3
E-6597/2007
gewesen. Daraufhin sei er nach Österreich gereist und habe an der
österreichischen Grenze ein Asylgesuch gestellt. Er habe sich etwa
einen Monat in Österreich aufgehalten und sei dann nach Ungarn und
kurz darauf weiter nach Rumänien gefahren, wo er sich bei Freunden
aufgehalten habe. Er habe sich bei einem Freund, der mit
Geschäftspartnern in der Ukraine Handel getrieben habe, als (...)
betätigt. 2002 habe er in der Ukraine einen ehemaligen (...),
G._______, getroffen. Ihm habe er alles erzählt, was ihm widerfahren
sei. G._______, der Beziehungen zum Geheimdienst gehabt habe, sei
in der Folge nach Moldova zurückgekehrt.
Kurz vor Neujahr des Jahres 2003 habe ihn G._______ kontaktiert und
sich als Schlepper für Personen, die nach Westeuropa ausreisen
wollen, empfohlen. Im Februar 2003 sei der Beschwerdeführer mit (...)
und sechs weiteren Personen nach Ungarn gereist. In Budapest habe
er einen Kaukasier getroffen und mit diesem vereinbart, dass er gegen
Bezahlung für alle Ausreisewilligen gültige Visa für einen Aufenthalt in
Italien beschaffe. Der Kaukasier, dem man einen Teilbetrag ausge-
händigt habe – der Rest wäre nach Ankunft fällig gewesen – sei aber
nicht zur vereinbarten Zeit erschienen. Die ausreisewilligen Personen
hätten daraufhin den Beschwerdeführer verdächtigt, das Geld verun-
treut zu haben, was zu einem heftigen Streit und einer Schlägerei ge -
führt habe. Er sei in der Folge in die Ukraine und die übrigen Personen
seien nach Moldova gereist.
Als er erneut nach Ungarn habe gelangen wollen, sei er an der Gren-
ze wegen einer Ausschreibung verhaftet und nach Budapest überstellt
worden. Der Fahndung sei die Beschuldigung zu Grunde gelegen,
dass er vier Personen um je einen Betrag von 1500 US Dollar
betrogen habe. In Budapest habe man ihn zu (...) Haft verurteilt. Nach
der Haftverbüssung habe er mit (...) in Ungarn ein Asylgesuch gestellt.
Etwas später seien sie nach Österreich gereist, wo sie wiederum um
Asyl nachgesucht hätten. In der Folge sei geplant gewesen, möglichst
weit nach Westeuropa hinein zu gelangen. Auf ihrem Weg dorthin habe
er Ende Oktober 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das
indessen abgelehnt worden sei (recte: auf das mit Verfügung des BFM
vom 10. November 2003 nicht eingetreten wurde; auf eine dagegen
erhobene Beschwerde trat die ARK am 5. Januar 2004 mangels
Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein).
Seite 4
E-6597/2007
D.b Anfang April 2004 seien sie von den schweizerischen Behörden
zu dritt nach Moldova abgeschoben worden. Bei ihrer Ankunft im Flug-
hafengelände hätte ihnen G._______ und eine der damaligen sechs
ausreisewilligen Personen abgepasst; sie hätten ihn mit einem Auto
weggeführt und dann misshandelt. Er habe in seiner Not gegenüber
diesen beiden behauptet, das Geld in der Schweiz versteckt zu haben.
Daraufhin hätten die Täter von ihm gelassen und ihm einen Monat Zeit
gegeben, das Geld zu beschaffen. Anfangs Mai 2004 sei er mit seiner
Familie nach F._______, Russland, ausgereist. Seine Familie sei dort
geblieben, während er unter seinem echten Namen via die Ukraine
nach Ungarn gereist sei. Dort hätten sie ihn jedoch in die Ukraine
weggewiesen. Er sei deshalb nach F._______ zurückgekehrt, wo er
diverse Gelegenheitsarbeiten angenommen habe. Da er stets Furcht
vor G._______ gehabt habe, sei er in die Schweiz gereist und habe
am 17. Mai 2005 erneut ein Asylgesuch gestellt.
D.c Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein, darunter
einen Lebenslauf, eine Erklärung zum Haftfall, Internet-Auszüge und
Kopien von Medienberichten.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 –
lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht.
G.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht in materieller
Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007 und die
Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei auf den Vollzug der
Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und der amtlichen Verbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5
E-6597/2007
Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, der
Vollmacht vom 18. September 2007 und einer Fürsorgebestätigung
gleichen Datums beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die
Anträge auf Kostenbefreiung und amtliche Verbeiständung in der Per-
son des Rechtsvertreters gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007, die dem Beschwerde-
führer am 11. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Honorarnote des Rechtsbeistandes datiert vom 22. September
2010 und beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 2 663.10.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
Seite 6
E-6597/2007
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
3.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz geboten
würde. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Eine Verfolgungssi-
tuation muss in der Regel aktuell und zielgerichtet sein, um als asyl -
relevant zu gelten. Zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der
Flucht muss ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen, wobei es
plausible objektive und subjektive Gründe geben kann, die eine zeitlich
verzögerte Ausreise erklärbar machen. Für die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich die verfolgte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.
Seite 7
E-6597/2007
3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann als glaubhaft zu erachten, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis, der auch in
einem Asylverfahren stets dann zu erbringen ist, wenn er möglich ist –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht für die Glaub-
haftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.2 Mit Verfügung vom 29. August 2007 erachtete das BFM die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant.
Es stellte sich auf den Standpunkt, die wesentlichen Probleme des Be-
schwerdeführers, die auf den Vorfällen der Jahre 2003 (Fluchtgelder in
Ungarn veruntreut) und (...) 2004 (Misshandlungen durch G._______
und dessen Begleiter bei der Rückkehr nach D._______) beruhten,
Seite 8
E-6597/2007
seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die
Behauptungen, wonach er Deserteur sei und geheime militärische
Informationen verloren habe, weswegen er von der moldavischen
Militäranwaltschaft verfolgt und im Jahr 2003 misshandelt worden sei,
seien bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen, wobei
sich die aktuellen Vorbringen massiv von den ursprünglichen
unterscheiden würden. Die eingereichten Beweismittel
(Internetausdrucke, Zeitschriftenauszüge) würden sich zudem auf die
allgemeine Menschenrechtslage in Moldova und nicht auf die konkrete
Situation des Beschwerdeführers beziehen. Insgesamt würden die
Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch
abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Bundesrat habe
Moldova, das am 12. September 1997 die Bestimmungen der EMRK
ratifiziert habe und grundsätzlich die massgeblichen Menschen-
rechtsstandards erfülle, mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 teil -
weise (nämlich ohne Transnistrien) als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 34 AsylG qualifiziert. Moldova sei seit dem 13. Juli 1995
Mitglied des Europarats, habe im gleichen Jahr die Todesstrafe integral
abgeschafft und habe 2003 einen nationalen Aktionsplan zur Förde-
rung der Menschenrechte angenommen. Die Organisation für Sicher-
heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unterstütze Moldova mit
einer Mission bei seinen Anstrengungen im Bereich der Menschen-
rechte und Rechtsstaatlichkeit. Somit seien in Würdigung der Gesamt-
umstände die Voraussetzungen für den Nachweis einer zu befürch-
tenden verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
nicht erfüllt und es gebe keine Hinweise für die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Ferner sei dieser zumutbar und möglich.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, das
BFM habe den Übergriff von G._______ und einer weiteren Person auf
ihn am (...) in D._______ zu Unrecht nicht als Verfolgungshandlung
qualifiziert, habe es sich doch bei den Tätern um amtliche, das heisst
im Auftrag des Staates handelnde Personen gehandelt. Der Vorfall
gründe auf dem bereits bekannten (...)vorwurf. Der Beschwerdeführer
könne – wie bereits das Auslieferungsverfahren im Jahr 2005/2006 ge-
zeigt habe – nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Moldova habe
die vom Bundesgericht verlangten Garantien nicht abgegeben, woraus
zwingend zu folgern sei, dass der moldavische Staat offensichtlich
nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer die elementarsten Menschen-
rechte und Grundfreiheiten gemäss EMRK und UNO-Pakt II zukom-
Seite 9
E-6597/2007
men zu lassen. Schliesslich sei er Deserteur und habe geheime Infor-
mationen verloren. Er sei in Moldova massiv misshandelt worden. Der
Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, in ein anderes Land auszu-
reisen, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter
sei auf die Wegweisung zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren wegen beachtlicher Wahrscheinlichkeit, nach einer
Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
zu erleiden. Der Beschwerdeführer behielt sich vor, für den Nachweis
seiner Sachdarstellung weitere Dokumente zur konkreten Menschen-
rechtslage im Heimatstaat nachzureichen.
3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BFM
aus den nachfolgenden Gründen die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht einerseits als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und
anderseits als nicht glaubhaft gemacht.
3.4.1 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfol-
gung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Nur aus-
nahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens respektive
die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, nämlich unter ande-
rem dann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben
wird, um sie aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG zu verfolgen,
oder wenn die Bestrafung oder Behandlung eines Täters, der ein ge-
meinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem der genannten Motive
erheblich verschärft wird. Eine solche erhebliche Erschwerung der La-
ge (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten
Sinne), Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten wer-
den oder eine bedeutend schärfere Strafe beziehungsweise härtere
Behandlung während der Haftzeit drohen würden, als bei einem Straf-
täter mit anderem Hintergrund (Malus im relativen Sinne).
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren – wie schon
im ersten – geltend gemacht, aus militärischen Gründen in Moldova
gefährdet zu sein (vgl. Sachverhalt sub D.a). Er behielt sich vor, dem
Gericht Beweismittel nachzureichen (Beschwerde S. 2 Rubrik II Ziff. 4).
Indessen reichte er bis heute nichts Entsprechendes nach.
Seine Ausführungen enthielten aus dem ersten Asylverfahren Bekann-
tes, wiesen aber auch, namentlich hinsichtlich der Schilderung der
Vorfälle in den Jahren 1992 und Ende 2002/Anfang 2003, derartig gros-
Seite 10
E-6597/2007
se Unterschiede zu den Äusserungen im ersten Asylverfahren auf,
dass sich die erwähnten Ereignisse nicht in der geltend gemachten Art
abgespielt haben können, zumal es beiden Versionen an Realkenn-
zeichen mangelt.
Beispielsweise soll er (...). Diese Ungereimtheiten in den
Schilderungen sind erheblicher Natur; sie können nicht durch den
blossen Zeitablauf erklärt werden (vgl. Akten BFM A1 S. 5 ff. und
B24/17).
Im (...) 2002 sei er, so seine Aussage im ersten Asylverfahren, (....).
Bei solchen Differenzen vermögen die Angaben des Beschwerdefüh-
rers nicht zu überzeugen und können keine glaubhaften Probleme im
Militärbereich belegen. Vielmehr bestehen unüberwindbare Zweifel an
einer Verfolgung wegen Desertion und Verlusts geheimer Unterlagen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das durchlaufene
Auslieferungsverfahren habe aufgezeigt, dass Moldova in seinem Falle
nicht an der Einhaltung eines fairen Prozesses interessiert sei.
Das erfolgte Auslieferungsbegehren der moldavischen Botschaft (vgl.
dazu Urteil vom (...) 2006 der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, [...]) ist für das Bundesverwaltungsgericht genügend
Hinweis dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl des
(...) C._______ in D._______ vom (...) 2003 hängig war oder ist. Laut
Bundesamt für Justiz und Bundesgericht soll ihm (...) vorgeworfen
worden sein, ein Tatbestand, der laut Schreiben des (...) strafbar sei
(...). Das Bezirksgericht C._______ in D._______ soll gemäss An-
gaben der moldavischen Botschaft von folgendem Sachverhalt aus-
gehen: (...). Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil die beidseitige
Strafbarkeit und stellte fest, dass die als streng erscheinende Straf-
drohung kein Auslieferungshindernis darstelle.
Hierzu ist vorerst in Erinnerung zu rufen, dass die bisherigen Angaben
des Beschwerdeführers, wonach er in Moldova durch die dortigen zi-
vilen oder militärischen Behörden in der Vergangenheit misshandelt
worden sei, nicht glaubhaft sind. Zudem besteht grundsätzlich keine
asylrelevante Verfolgung, wenn staatliche oder militärische Massnah-
men ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Klärung
allfälliger Straftaten dienen. Es existiert kein überzeugender Hinweis
darauf, dass die heimatliche Regierung andere als die im Begehren
Seite 11
E-6597/2007
angegebenen Zwecke verfolgen würde, nämlich dem ihr gemeldeten
(...)verdacht nachzugehen und den Angeklagten im Fall der Schul-
digsprechung einer Strafe nach Landesrecht zuzuführen. So erscheint
es durchaus legitim, eine Person, der die Begehung von (...)delikten
vorgeworfen wird und die sich im Ausland den heimatlichen Behörden
zu entziehen versucht hat, international auszuschreiben. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den moldavischen
Staat respektive die moldavische Militärjustiz je gegen seine
bisherigen angeblichen Widersacher um Schutz gebeten hätte,
beispielsweise indem er gegen diese Personen, die ihn angeblich
schwer misshandelt hätten, zivile oder militärische Strafverfahren ein-
geleitet hätte, weshalb den moldavischen Behörden auch kein man-
gelnder Schutzwille vorzuwerfen ist. Auch eine allenfalls falsche An-
schuldigung wäre noch kein Grund für die Annahme einer Verfolgung,
da der Staat – hier vertreten durch das zuständige Strafgericht – dem
angezeigten Delikt nachgehen muss und weder aus den Akten noch
aus dem generellen Verhalten moldavischer Justizbehörden der Ver-
dacht auf eine vorgefasste Meinung des Gerichts genährt wird, zumal
einer allfällige Vorverurteilung oder einer schärferen Verurteilung (als
in vergleichbaren Fällen) Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrundeliegen müssten, und auch dafür keine Hinweise bestehen.
Daran ändert die kritische Darstellung der Menschenrechtslage durch
das Bundesgericht und sein Bestehen auf einer zusätzlichen Garantie-
erklärung nichts; diesem Umstand, welcher nicht mit einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsmotivation im Zusammenhang steht,
wird bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Beachtung
zu schenken sein. Damit ist kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv
für das hängige Strafverfahren in Moldova und darüber hinaus keine
glaubhafte drohende Verfolgung auszumachen.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und dessen Asylgesuch abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz
Seite 12
E-6597/2007
wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gül-
tigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder von einer
Auslieferungsverfügung beziehungsweise Wegweisungsverfügung nach
Art. 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) betroffen ist (Art. 32 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
Der Beschwerdeführer war - wie vorstehend ausgeführt - von einem
Auslieferungsverfahren betroffen. Allerdings wurde die Auslieferung
letztlich nicht bewilligt, da die moldavische Botschaft die vom
Bundesgericht geforderte Garantieerklärung innert der gesetzten
Frist von 20 Tagen nicht abgab (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2
Ziff. 2; Bundesgerichtsentscheid vom [...]). Damit gilt der
Beschwerdeführer als nicht betroffen von einer
Auslieferungsverfügung im Sinne der erwähnten
Verordnungsbestimmung. Da auch die beiden anderen Aus-
nahmetatbestände in casu nicht erfüllt sind, ist die einer Asylabwei-
sung beziehungsweise einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch als
Regelfall folgende Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wor-
den. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 13
E-6597/2007
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat sich mit der Bedeutung der verweigerten Auslie-
ferung nach Moldova für die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht befasst. Die Feststellung des Bundesgerichts,
dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nur unter der Vor-
aussetzung der verlangten Garantien – Aufnahme des UNO-Pakts II
und der EMRK in die formelle Garantieerklärung – bewilligt wird,
bedeutet selbstredend, dass angesichts der fehlenden Erklärung
auch im Asylverfahren keine Wegweisung nach Moldova zulässig ist,
da eine solche einer verkappten Auslieferung gleichkäme.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist mithin unzulässig.
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eine Prüfung der Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland er-
übrigt sich somit.
5.4 Allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass der Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen ist. Seine Wegweisung könnte unter
Umständen in einen Drittstaat vollzogen werden, namentlich in eines
der Länder, in denen er sich während der letzten 17 Jahre aufgehal -
ten hat. Dazu hat sich die Vorinstanz – in der irrigen Annahme, die
Wegweisung könne Richtung Heimatland vollzogen werden – nicht
geäussert.
Seite 14
E-6597/2007
Das BFM ist anzuweisen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in ein Drittland durchführbar (zulässig, zu-
mutbar und möglich) ist. Es bleibt ihm auch unbenommen zu prüfen,
ob die Auslieferung im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils doch
noch bewerkstelligt werden kann.
6.
Zusammenfassend wird mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde
bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylverweigerung
und Wegweisung (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 1 - 3) ab-
gelehnt. Im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) ist die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, verbunden mit der Anweisung ans
BFM, Abklärungen betreffend die Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in ein Drittland zu prüfen und darüber zu befinden, im
Fall der Verneinung der Durchführbarkeit unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
7.
7.1 Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen, weil ihm
mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt wurde.
7.2 Der Rechtsvertreter hat am 22. September 2010 eine Honorar-
note in der Höhe von insgesamt Fr. 2 663.10 eingereicht. Darin weist
er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
9,8 Stunden (à Fr. 250.–) sowie Auslagen von Fr. 25.– aus. Dieser
Aufwand erscheint angemessen und ist in der vom Rechtsvertreter
beantragten Höhe zu vergüten.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtli-
ches Honorar von Fr. 2 663.10 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-6597/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Nichtanerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung
abgewiesen.
2.
Hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde
gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügungen werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in ein Drittland zu prüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches
Honorar von Fr. 2 663.10 zugesprochen, welches entsprechend den
Angaben auf dem Formular Zahladresse ausgerichtet wird.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 16
E-6597/2007
- (...)
Seite 17