B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6598/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, Rechtsanwältin,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
18. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im (…) 2014 (A7 S. 6) und suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, dass er, der seit 2006 in seiner Heimat als (…) gedient habe, im (…)
2014 ins Gefängnis gekommen sei. Nach seiner Entlassung sei er im (…)
2014 in den Sudan gegangen: In Eritrea gebe es keine Verbesserung, er
sei geflüchtet, um ein besseres Leben führen zu können (A7 S. 7). Des
Weiteren führte er aus, seine Freundin B._______ (N […]) – mit welcher er
in Eritrea von 2008 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 eine Beziehung ge-
habt habe (A7 S. 3; A12) – lebe hier.
Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer ferner das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte dieser
geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er hier mit seiner
Freundin zusammen leben wolle (A7 S. 8).
B.
Am 3. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A14).
Dieses Gesuch blieb innert der im Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 (eröffnet am 9. Oktober 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge-
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suchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung vom 18. September 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch
sei einzutreten; sodann sei ihm Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
gewähren und er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin einzubezie-
hen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Am 16. Oktober 2015 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesver-
waltungsgericht per sofort einstweilen ausgesetzt. Die vorinstanzlichen Ak-
ten trafen am 19. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, indes wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl – welche vorliegend gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
beantragt wurden – bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb
nicht einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, die Sache sei zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts sowie zwecks erneuter Entscheidfindung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Ver-
fahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzli-
chen Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
Der Einwand wurde dahingehend begründet, der Beschwerdeführer und
B._______ seien als Paar zu betrachten und bezüglich dieser Thematik
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anzuhören. Die Feststellung des SEM, B._______ sei im Jahr 2012 auf-
grund eines anderen, in der Schweiz wohnhaften Partners in dieses Land
eingereist, rechtfertige die Unterlassung der Anhörungen nicht, zumal das
frühere Verhältnis zum anderen Partner nichts über die Qualität der aktu-
ellen Beziehung zum Beschwerdeführer aussage. Da aus dem Befra-
gungsprotokoll von B._______ nichts zugunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden könne, wie dem Beschwerdeführer vorgehalten werde,
sei beiden diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt,
zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf
sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschrän-
ken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Per-
son angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.3 Da der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz in einem
Drittstaat (Italien) aufgehalten hat, ist zu prüfen, ob er wieder in dieses
Land ausreisen kann, weil dieses grundsätzlich aufgrund der Dublin-III-VO
für dessen Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG), wobei allenfalls auch Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
(Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) zu
berücksichtigen ist, welcher gegenüber Art. 13 Dublin-III-VO (Einreise
und/oder Aufenthalt) Vorrang hätte. Auch wenn sich die Vorinstanz nicht
explizit mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt hat, ist sie doch der
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Frage nachgegangen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers mit
B._______ zu einem sogenannten Selbsteintritt der Schweiz führen
müsste. Das SEM konnte sich dabei zurecht allein auf die Aussagen des
Beschwerdeführers stützen; weitere Abklärungen (wie z.B. zusätzliche An-
hörungen) waren nicht vonnöten. Folglich wurde nicht nur der Sachverhalt
vom SEM richtig und vollständig abgeklärt, sondern ist auch keine Gehörs-
verletzung durch die Vorinstanz erkennbar, indem sie den Beschwerdefüh-
rer und dessen Freundin bezüglich deren Aussagen nicht zu einer Stellung-
nahme aufforderte.
3.4 Zusammenfassend sind keine Verfahrensfehler zu erkennen. Der An-
trag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzu-
lehnen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie das
vorliegende – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von
der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
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(take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. An-
lässlich seiner Befragung zur Person vom 26. Juni 2015 führte er aus, er
sei am (…) 2015 in Italien angekommen. Dort sei er indes weder fotogra-
fiert noch registriert worden. Über Mailand sei er dann am 27. Mai 2015 in
die Schweiz eingereist (A7 S. 6). Das SEM ersuchte die italienischen Be-
hörden am 3. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Über-
nahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Das SEM ging gestützt darauf davon aus, dass Italien für die Durchführung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist.
5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2015 sinngemäss
geltend, dass die Schweiz für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei, da seine Partnerin B._______ mit Verfügung vom
9. Dezember 2013 originär als Flüchtling von der Schweiz Asyl erhalten
habe (Art. 9 Dublin-III-VO).
5.3 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt ist, ist in der Tat dieses Land für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen
Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO kann ein nicht verheirateter Partner ein Familienangehöriger
sein, sofern beide zusammen eine dauerhafte Beziehung führen. Im Fol-
genden wird insbesondere zu prüfen sein, ob zwischen den betroffenen
Personen eine dauerhafte Beziehung besteht. Weitere Ausführungen zum
Aspekt des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland – welcher in
der Definition der Familienangehörigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ge-
nannt, in der Umschreibung des Zuständigkeitskriteriums von Art. 9 Dublin-
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Seite 8
III-VO demgegenüber explizit nicht vorausgesetzt wird – können vorliegend
unterbleiben.
5.4 Der Beschwerdeführer führte an seiner Befragung aus, er und
B._______ hätten seit dem Jahr 2008 bis 2010 eine Beziehung geführt,
wobei sie nicht zusammen in einer Wohnung, indes in derselben Strasse
in C._______ (nahe Asmara) gelebt hätten (A7 S. 3; A12). Am 14. Novem-
ber 2011 stellte B._______ gemäss dem Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) im Rahmen eines Familiennachzugs – ihr angeblicher
Freund D._______ (N […], auch aus C._______) erhielt am 22. Juli 2010
in der Schweiz Asyl – einen Einreiseantrag und ein Asylgesuch. Nachdem
die Einreise am 7. September 2012 bewilligt wurde (effektive Einreise am
5. Dezember 2012), hiess die Vorinstanz auch ihr Asylgesuch am 9. De-
zember 2013 (Art. 3 AsylG) gut.
5.5 Nach Feststellung dieser Ausgangslage ist vorliegend nicht von einer
dauerhaften Beziehung auszugehen. Möglicherweise lebten der Be-
schwerdeführer und B._______ in ihrer Heimat tatsächlich in derselben
Strasse, indes beide noch bei ihren Familien (A12), und waren ein Liebes-
paar. Hingegen ist B._______ aufgrund einer anderen Beziehung, welche
vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2010 von 2005 bis 2008 bestanden
haben soll, in die Schweiz gekommen, wo sie aufenthaltsberechtigt wurde.
Zwar steht eine frühere Partnerschaft in der Tat einer späteren oder erneu-
ten Beziehung zum Beschwerdeführer nicht entgegen, indes ist sie ein In-
diz dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin keine
dauerhafte Beziehung im Sinne des Gesetzes vorliegt, zumal sie von 2010
– gut zwei Jahre vor der Ausreise von B._______ aus Eritrea – bis zur Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2015 nicht gelebt
wurde. Auch dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise nach Europa an-
geblich im Sudan vorübergehend vom Bruder von B._______ aufgenom-
men worden sei, kann ein Zeichen von Bekanntschaft sein, ist aber kein
Merkmal einer dauerhaften Liebesbeziehung. Nach dem Gesagten kann
B._______ nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb die Schweiz nicht nach
Art. 9 Dublin-III-VO für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist.
Die Zuständigkeit Italiens ist zu bestätigen.
6.
6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Seite 9
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).
6.4 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Schweiz entgegen den Behaup-
tungen in der Beschwerde vom 15. Oktober 2015 gemäss dem Dublin-As-
soziierungsabkommen vom 28. Oktober 2004 (DAA) durchaus verpflichtet
ist, die Dublin-III-VO anzuwenden. Indes ist es – wie soeben erwähnt –
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für jeden Mitgliedstaat möglich,
das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Eine extensive Anwendung dieser Be-
stimmung würde indes das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO unter-
höhlen und wäre kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als rechtswidrig
anzusehen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 17).
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
7.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen ferner die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, es
sei gestützt auf Art. 12 und Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
auf das Asylgesuch zwingend einzutreten.
Art. 8 EMRK ist unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu be-
rücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei
diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge
und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part-
ner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWAR-
TER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012,
S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR [Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte] K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli
2001, Nr. 25702/94, § 150). Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen
(vgl. E. 5.5) kann nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften und
stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausge-
gangen werden.
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Seite 11
Des Weiteren ist auch bezüglich Art. 12 EMRK festzuhalten, dass eine wo-
möglich beabsichtigte Heirat in der Schweiz kein Überstellungshindernis
zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der
Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV]), weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 12 EMRK
festzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5023/2015 vom 25. August 2015).
7.2.2 Der junge und gesunde Beschwerdeführer (A7 S. 8) hat darüber hin-
aus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Be-
hörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-
rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
7.2.3 Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend machen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014
vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
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Seite 12
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E-6598/2015
Seite 13
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Verfügung vom 22. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6598/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe