B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6600/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer– eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
– reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2016 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten um Asyl nach.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er sei minderjährig ([…]-
jährig), liess das SEM am 3. Juni 2016 eine Knochenaltersbestimmung
nach Greulich-Pyle vornehmen, deren Resultate die Minderjährigkeit be-
stätigten (A5).
Am 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person,
dem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. In der
Folge wies ihn das SEM, unter Hinweis darauf, es handle sich um einen
unbegleiteten Minderjährigen, dem Kanton B._______ zu; die C._______
übernahm die Vertretung des Beschwerdeführers (A14). Nachdem dieser
die Volljährigkeit erreicht hatte, wurde das Mandat niedergelegt (vgl. A15).
Am 9. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Dorf D._______, Zoba Debub, Subzoba E._______. Sein Vater sei im
Militär in F._______ stationiert gewesen; etwa alle zwei Jahre habe er die
Familie im Urlaub besuchen können. Sie hätten ferner von der Landwirt-
schaft gelebt. Er sei der Älteste und habe fünf jüngere Geschwister. Er
habe im Dorf G._______ die Schule besucht. Im Juni 2014 habe der Vater
unerlaubt seine Einheit verlassen und sich in der Folge bei seiner Familie
aufgehalten, des nachts habe er sich allerdings verstecken müssen. Es
habe sich später herausgestellt, dass er im Militärdienst einen Mann bei
dessen Desertionsversuch erschossen habe. Man habe den Vater wieder-
holt zu Hause gesucht, jedoch nie antreffen können. Im Februar 2015 hät-
ten die Soldaten dann an Stelle des Vaters den Beschwerdeführer mitge-
nommen – die Mutter sei damals schwanger gewesen – und nach
F._______ verbracht, wo er vierzehn Tage im Gefängnis festgehalten wor-
den sei. Nachdem man der Mutter schriftlich mitgeteilt habe, wenn sich der
Vater nicht innerhalb eines Monats stelle, werde der (damals […]-jährige)
Beschwerdeführer zum Soldaten gemacht, habe der Vater sich dem Militär
gestellt. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, ohne dass er aber
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den Vater hätte sehen dürfen. Er hätte seinen Schulbesuch wieder aufneh-
men wollen, was ihm jedoch vom Schuldirektor – unter der Begründung,
eine vierzehntägige Abwesenheit erlaube keinen weiteren Schulbesuch –
verweigert worden sei; auch die Intervention und die Erklärungen der Mut-
ter beim Schuldirektor hätten daran nichts ändern können. Er habe be-
fürchtet, dass ihm des Vaters wegen weitere Schwierigkeiten drohen könn-
ten; ausserdem habe er mit der Einziehung in den Militärdienst rechnen
müssen. Aus diesen Gründen habe er im Mai 2015 zusammen mit einem
Schulfreund das Land illegal verlassen; sie seien zu Fuss von D._______
über den Grenzfluss Mereb nach Äthiopien gelangt; von dort habe die
Reise via Sudan und Libyen über das Mittelmeer nach Italien und weiter in
die Schweiz geführt; die Kosten der Reise habe sein in H._______ leben-
der Onkel bezahlt.
Der Beschwerdeführer reichte Fotos der Identitätskarten seiner Eltern so-
wie eines Taufscheins zu den Akten.
C.
Mit Asylentscheid vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am Folgetag – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
asylrelevant. Die zweiwöchige Haft sei in engem Zusammenhang mit sei-
nem Vater gestanden, und er sei ohne Auflagen freigelassen worden, wes-
halb zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein Anlass für eine begründete Furcht
vor weiterer Verfolgung bestanden habe. Der Umstand, dass ihm der wei-
tere Schulbesuch verweigert worden sei, sei zwar bedauerlich, stelle aber
mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht offiziell für den Mi-
litärdienst aufgeboten gewesen und es sei nie ein behördlicher Kontakt zur
Rekrutierung erfolgt; die blosse Furcht, in den Dienst eingezogen zu wer-
den, genüge für die Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
Schliesslich könne, gemäss vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter
Praxis, aus der illegalen Ausreise keine zukünftige Gefährdung im Sinne
eines Nachfluchtgrundes abgeleitet werden. Auch aus der erlittenen Inhaf-
tierung, die ja nicht auf einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers be-
ruht, sondern einzig den Zweck gehabt habe, den Vater zur Aufgabe seiner
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Flucht zu bewegen, ergebe sich kein Anknüpfungspunkt dafür, dass der
Beschwerdeführer als dem Regime missliebig gelten könnte.
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei ferner zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 21. November 2018, ergänzt durch eine Eingabe vom
27. November 2018, beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls sei vom Vollzug einer Wegweisung
abzusehen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea mit grosser Wahr-
scheinlichkeit eine zukünftige Bestrafung zu befürchten. Nachdem er in der
Vergangenheit bereits eine zweiwöchige Haft des Vaters wegen – eine ei-
gentliche Geiselhaft – erlebt habe und in der Folge von der Schule ausge-
schlossen worden sei, was ihn ebenfalls hart getroffen habe, müsse auf-
grund dieser Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden.
Durch seine Flucht habe er sich zudem dem bevorstehenden National-
dienst entzogen; auch in diesem Zusammenhang drohe ihm fraglos eine
Bestrafung. Es sei ihm ferner nach dem Ausschluss aus der Schule die
Möglichkeit einer höheren Ausbildung verwehrt worden; damit sei auch die
Möglichkeit, den zivilen anstatt des militärischen Nationaldienst zu absol-
vieren, verbaut worden.
Die Elemente der Fluchtvorbringen dürften nicht je einzeln, sondern müss-
ten in einer gesamthaften Betrachtungsweise gewürdigt werden und wür-
den zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung,
eventualiter zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen.
Ferner wurde auf die aussergewöhnlich erfolgreiche Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz aufmerksam gemacht und es wurden ent-
sprechende Beweisunterlagen (Arbeitszeugnis des Arbeitgebers und Be-
stätigung betreffend die Absolvierung der Vorlehre als (…); Empfehlungs-
schreiben des Vorlehre-Klassenlehrers) eingereicht.
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Seite 5
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2018 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – ent-
gegen den im Entscheid der Vorinstanz angedeuteten Vorbehalten – den
Voraussetzungen an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen:
Der Beschwerdeführer war bei der Befragung im EVZ noch minderjährig,
bei der Anhörung zu den Asylgründen knapp volljährig. Er hat sämtliche
Fragen sorgfältig und nach bestem Wissen beantwortet, selbst wenn sich
ihm deren Sinn (namentlich die Fragen zur Klärung seines länderspezifi-
schen Wissens betreffend seine Heimatregion; vgl. A18/18 F 30 ff., 75 ff.,
88 ff.) nicht unmittelbar erschlossen hat.
Seine Aussagen sind in einer altersgerechten Substanziiertheit und Aus-
führlichkeit ausgefallen. Er hat die Kernelemente seiner Vorbringen – dass
er im Februar 2015 für 14 Tage festgenommen worden sei an Stelle seines
Vaters, bis sich dieser dann den Behörden gestellt habe; dass er dann nicht
mehr zur Schule zugelassen worden sei; dass er schliesslich wenige Mo-
nate später das Land illegal verlassen habe – in widerspruchsfreier Weise
dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte durchaus auch einräumen, sich
bei etwas geirrt zu haben oder sich nicht zu erinnern. Seine Angaben sind
stimmig, auch wenn sie in anderem Kontext als bei der Erzählung der
Fluchtgründe vorgetragen werden (so namentlich betreffend den jüngsten
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Bruder des Beschwerdeführers, mit dem seine Mutter schwanger gewesen
sei, als die Festnahme erfolgte; vgl. A7/13 S. 6 Ziff. 3.01, S. 8 Ziff. 7.01;
A18/18 F 109). Die Schilderungen zur illegalen Ausreise fallen präzise und
mit Detailangaben aus (A7/13 S. 7 Ziff. 5.01; A18/18 F 133, 138 ff.). Die
einzige Unstimmigkeit bezieht sich auf den präzisen Zeitpunkt der Fest-
nahme (vgl. A7/13 S. 9 Ziff. 7.01; A18/18 F 114 f., 119 f., 124 f.); sie ist nach
Auffassung des Gerichts nicht derart gewichtig, dass sie die Glaubhaf-
tigkeit des Vorbringens insgesamt in Frage stellen würde; entsprechend
hat denn auch das SEM das Vorbringen nicht als unglaubhaft gewertet.
Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht deren Relevanz für
die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
5.
Zunächst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf
zu würdigen, ob er Vorfluchtgründe geltend machen kann.
5.1 Diesbezüglich wird in der Beschwerde namentlich geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht einer Einberufung in
den Militärdienst entzogen und müsse als Dienstverweigerer eine asylrele-
vante Bestrafung befürchten.
Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) begründeten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) und vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, Urteil D-1359/2015 vom 22. Au-
gust 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion
in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus
ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt
eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine
Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen
und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten
ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
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Seite 8
als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG
anzuerkennen.
Betreffend den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zu Recht festgehal-
ten, er sei vor seiner Ausreise aus Eritrea weder konkret für den Dienst
aufgeboten worden noch in irgendeinem entsprechenden Kontakt mit den
Behörden gestanden. Die blosse Tatsache, dass er im militärdienstpflichti-
gen Alter ist, genügt nicht, um ihn als Dienstverweigerer zu betrachten;
dass ihm im Heimatland eine Einberufung in den Militärdienst bevorstehen
würde, ist für sich allein, mangels relevanter Verfolgungsmotivation, flücht-
lingsrechtlich nicht beachtlich.
5.2 Bezüglich der im Heimatland erlebten 14-tägigen Festnahme des Be-
schwerdeführers an Stelle seines Vaters ging die Vorinstanz – soweit die
Würdigung dieses Vorbringens als Vorfluchtgrund betreffend – sodann
ebenfalls zu Recht davon aus, im Zeitpunkt der Ausreise habe nicht mit
genügend grosser Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung einer derartigen
Verhaftung gedroht. Eine begründete Furcht vor zukünftiger erneuter asyl-
relevanter Verfolgung habe im Zeitpunkt der Ausreise somit nicht bestan-
den. Dass der Beschwerdeführer nach der Haft zudem von der Schule aus-
geschlossen worden sei, könne nicht als genügend intensiver Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG gelten.
Diese Erwägungen sind zutreffend, und das Gericht schliesst sich der Ein-
schätzung an, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne
von Art. 3 AsylG hat aufzeigen können.
6.
Hingegen teilt das Gericht die Meinung des SEM nicht, wonach der Be-
schwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargelegt habe.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E-6600/2018
Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet.
Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden
begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Pra-
xis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.3 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nach Auffas-
sung des Gerichts vorhanden. Der Umstand, dass die Behörden den Be-
schwerdeführer wenige Monate vor seiner Ausreise für 14 Tage festgenom-
men hatten, in der Absicht, seinen Vater dazu zu bewegen, sich zu stellen,
lässt auch den Beschwerdeführer in einem kritischen Licht erscheinen. Es
ist davon auszugehen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als
eine Person gilt, der eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt
wird, weshalb auch seine Ausreise als regimekritischer Akt erachtet werden
dürfte.
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein Vater im Juni 2014
ohne Erlaubnis (vgl. act. A18/18 F27, F109) den Militärdienst verlassen
habe und nicht mehr (wie üblich nach nur wenigen Wochen; vgl. ebenda,
F23) zu seiner Einheit zurückgekehrt sei sondern sich versteckt gehalten
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Seite 10
habe. Nachdem der Vater von den ihn mehrfach zuhause suchenden Sol-
daten nicht aufgefunden und mitgenommen werden konnte, sei er (der Be-
schwerdeführer) an seiner Stelle inhaftiert worden. Während der Festhal-
tung in F._______ habe man ihm mitgeteilt, sein Vater sei ein Verbrecher,
er habe einen desertierenden Soldaten erschossen. Der Beschwerdefüh-
rer habe entgegnet, er und seine Mutter hätten davon nichts gewusst (vgl.
ebenda, F109, S. 10). Der Vater habe sich den Militärbehörden nach zwei
Wochen gestellt, in der Folge sei der Sohn entlassen worden. Zum Zeit-
punkt der Anhörung im Februar 2017 berichtete der Beschwerdeführer,
sein Vater sei noch immer in Haft (vgl. ebenda, F109, S. 11). Der Beschwer-
deführer erklärte in der Anhörung mehrfach, dass er nach seiner Inhaftie-
rung bis zur Ausreise sehr beunruhigt gewesen sei; es sei bekannt, dass
die Familie nicht in Ruhe gelassen werde, wenn ein Familienmitglied einen
Menschen getötet hätte (vgl. ebenda, F127-129).
6.3.2 Gemäss seinen Angaben hatte der Beschwerdeführer keine Kennt-
nis, ob der Vater den Dienst unerlaubterweise verliess, weil er sich vor der
(militärstrafrechtlichen) Strafe wegen der Tötung einer Person fürchtete,
oder ob er sich damit weigerte, weiterhin solche Dienstbefehle auszufüh-
ren, und somit versuchte zu desertieren und nur wegen seines Sohnes die-
sen Plan nicht habe zu Ende führen können. Der Beschwerdeführer er-
klärte, er habe keine Gelegenheit gehabt, mit seinem Vater zu sprechen
und ihn nach seiner Freilassung auch gar nicht mehr gesehen (vgl. act.
A18/18 F109, S. 11). Es ist jedoch im eritreischen Kontext vorstellbar, dass
das eritreische Militär den Vater nicht als Straftäter verfolgte, sondern als
Deserteur. In diesem Fall hätte die Festhaltung des Beschwerdeführers als
Familienmitglied eine Reflexverfolgung bedeutet. Nachdem sich der Vater
später stellte, hatten die Behörden keinen Anlass mehr, den Beschwerde-
führer selbst weiterzuverfolgen, da der Vater schliesslich inhaftiert werden
konnte. Allerdings war der Beschwerdeführer bei den Behörden damit in
den Fokus geraten, was auch für den Ausschluss aus der Schule und dar-
aus resultierend die Verweigerung des Schulabschlusses ursächlich gewe-
sen sein dürfte.
6.3.3 Dass der Schulausschluss wegen der blossen Abwesenheit vom Un-
terricht erfolgt sei, wie dies dem Beschwerdeführer gegenüber offiziell be-
gründet wurde, überzeugt wenig; es müssen vielmehr Motive der politi-
schen Unliebsamkeit vermutet werden (vgl. in diesem Zusammenhang
auch die erstaunte Bemerkung des SEM-Mitarbeitenden im EVZ: «Erfah-
rungsgemäss kann [man] in Eritrea der Schule fernbleiben […]»; A7/13 S. 9
Ziff. 7.01). Die Tatsache des Schulausschlusses spricht denn auch gegen
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Seite 11
die Einschätzung des SEM, wonach die 14-tägige Festnahme lediglich auf
einem Fehlverhalten des Vaters des Beschwerdeführers beruht und mit
ihm persönlich daher nichts zu tun gehabt habe. Im Gegenteil muss fest-
gehalten werden, dass der Beschwerdeführer – indem er im Sinne einer
Reflexverfolgung an Stelle seines Vaters festgenommen wurde, um diesen
dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen – bereits eine willkürliche
und der Legitimität entbehrende Verfolgungsmassnahme erlebt hat; die In-
haftierung wird in der Beschwerde zu Recht als eigentliche «Geiselhaft»
bezeichnet.
6.4 Zieht man all diese Aspekte im Wege einer gesamthaften Würdigung
in Betracht, so spricht vieles dafür, dass die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers in den Augen des Regimes als Ausdruck einer oppositionellen bezie-
hungsweise regimekritischen Haltung erscheinen muss. Ausschlaggebend
ist, dass der eritreische Staat bei diesen Zusammenhängen die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der Anknüpfungspunkte zum
Schicksal des Vaters als regimekritischen Akt erachten dürfte. Die Inhaftie-
rung und der offensichtlich auf Missliebigkeit beruhende Schulausschluss
genügen zwar den Anforderungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung
noch nicht; im Fall der Rückkehr liefern sie aber genau die zusätzlichen
Anknüpfungspunkte – neben der illegalen Ausreise –, um eine auch objek-
tiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsre-
levanter Verfolgung bejahen zu können. In vergleichbaren Konstellationen
anerkannte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte für den Fall einer als Reflexverfolgung zu be-
zeichnenden Inhaftierung wegen der Desertion eines nahen Angehörigen
(vgl. die Ausführungen zum zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Urteil des
BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017, E. 6.7). Im Fall der Rück-
kehr dürfte der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als
ebenso missliebig wie sein Vater erachtet werden und seine illegale Aus-
reise deshalb als politisch begründet, weshalb er aufgrund seines ihm min-
destens unterstellten geschärften politischen Profils bei der Rückkehr
Nachteile zu befürchten hätte.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, wes-
halb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG auszugehen ist.
7.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach
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Seite 12
zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweigerung
ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen,
nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flücht-
lingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewäh-
rung ausschliessen. Ziffer 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und
hälftiges Unterliegen einzustufen ist – sind dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG); ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist nicht gestellt worden. Die reduzierten Verfah-
renskosten sind auf Fr. 375.– festzusetzen.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom
SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote
liegt nicht vor; der Aufwand des Rechtsvertreters ist daher aufgrund der
Aktenlage einzuschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine (um die Hälfte redu-
zierte) Parteientschädigung von Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6600/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des
SEM werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 700.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: