Abtei lung V
E-6601/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
26. Juni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6601/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ (Nordpro-
vinz), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben zusammen
mit seiner Schwester (D._______, N_______; zu ihrem Verfahren vgl.
weiter unten O.a) am 9. März 2002 und erreichte die Schweiz am
19. März 2002. Am 20. März 2002 stellte er - zusammen mit seiner
Schwester - in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 25. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen
Empfangsstelle E._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. Mai
2002 erfolgte die kantonale Anhörung. Dabei wies er unter anderem
darauf hin, dass sich nebst seiner Schwester auch sein Bruder
(F._______, N_______; zu seinem Verfahren vgl. weiter unten O.b)
sowie ein Onkel (G._______, mit C-Bewilligung) in der Schweiz
aufhalten würden.
C.
Am 4. Juli 2002 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf
dessen Gesuch vom 27. Juni 2002 Einsicht in die Verfahrensakten.
D.
Mit Schreiben vom 28. November 2002 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zur Einreichung von Beweismitteln auf, auf welche er
anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2002 verwiesen habe.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teil-
weise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 eröffnet.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom
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26. Juni 2003 ein und beantragte deren Aufhebung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 5. August 2003 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 hiess die ARK das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2003, welche dem Beschwerde-
führer am 22. August 2003 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2008 überwies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2003 zur Durchführung
eines weiteren Schriftenwechsels an die Vorinstanz.
K.
Am 26. Mai 2008 hob das BFM die Verfügung vom 26. Juni 2003 teil-
weise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2008 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juni 2008 gewährt,
ob er seine Beschwerde nach erfolgter vorläufiger Aufnahme zurück-
ziehen wolle. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer Stellungnahme.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ein-
schränkung - einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
26. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu oben K.). Die Beschwerde vom 31. Juli 2003 ist da-
her, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos
geworden und als solche abzuschreiben. Auf die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Gründe, welche gegen den Vollzug einer Weg-
weisung sprechen könnten, ist nicht einzugehen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei durch die beiden Schulkollegen
H._______ und I._______ in Kontakt mit der LTTE gekommen und
habe dieser geholfen, indem er seit dem Jahre 1999 unter anderem
Plakate aufgeklebt und bei Leuten Geld gesammelt habe. Am
13. Januar 2001 sei I._______ von der Armee verhaftet worden. Aus
Angst, selber auch festgenommen zu werden, habe sich der
Beschwerdeführer bei seiner Tante versteckt, sei indessen dort von
der Armee noch am gleichen Tag ebenfalls verhaftet und zu einer
Befragung mitgenommen worden, wo er H._______ und I._______
gegenübergestellt worden sei. Nachdem er gesagt habe, dass er die
beiden kenne, sei er geschlagen und nach seinen Hilfeleistungen für
die LTTE gefragt worden. Zudem sei ihm mit dem Tode gedroht
worden, falls er die LTTE weiterhin unterstütze. Am nächsten Tag habe
man ihn ins Velanai Armee-Camp gebracht, wo er eine Woche lang
festgehalten worden sei. Auch dort sei er befragt und geschlagen
worden. Von seinem Schulleiter und vom Dorfvorsteher, welche
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offenbar einen Leiter des Camps bestochen hätten, sei er danach aus
dem Camp geholt worden. Sein Vater habe ihn danach nach Jaffna
gebracht, um weitere Probleme mit der Armee und der LTTE, welche
ihn zum Beitritt aufgefordert habe, zu vermeiden. Via Point Pedro und
Trincomalee habe er sich am 7. Juli 2001 von Jaffna nach Colombo
begeben, wo er in einer Pension gewohnt habe und in Kontakt mit dem
„Tiger“ J._______ gekommen sei. J._______ habe ihm einen Brief und
ein Paket zur Aufbewahrung übergeben, mit dem Hinweis, dass sich
eine Person nach dem Paket erkundigen werde. Bei einer
Polizeikontrolle am 3. August 2001 sei das Paket indessen in der
Pension des Beschwerdeführers gefunden worden. Er sei als
verdächtige Person verhaftet und zu einem ihm unbekannten Ort
mitgenommen worden, wo er misshandelt und nach der Person gefragt
worden sei, die ihm das Paket übergeben habe. Nach einem Monat sei
er durch die Hilfe des Anwalts K._______ unter Auflage einer
monatlichen Meldepflicht freigelassen worden. Zudem sei ihm gesagt
worden, dass er immer vorbei kommen müsse, wenn er gerufen werde.
Danach habe er indessen die Pension verlassen und habe sich bis zur
Ausreise im Haus eines Bekannten seines Vaters aufgehalten. Zum
Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 16. Mai 2002 ein Schreiben des Anwalts
K._______ vom 18. März 2002 zu den Akten.
5.2 Zur Begründung seiner Verfügung machte das BFF geltend, die
Vorbringen zu den angeblich erlittenen Misshandlungen während der
Inhaftierungen sowie zu der Inhaftierung in Colombo als solcher müss-
ten aufgrund widersprüchlicher beziehungsweise nachgeschobener
sowie unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft bezeichnet werden.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch die Auf-
forderung zur Einreichung von Beweismitteln, welche die Haft belegen
würden, nicht befolgt. Seine Vorbringen würden sich sodann aus-
schliesslich auf die Folgen des Bürgerkriegs in Sri Lanka beziehen
und es würden keine besonderen Ereignisse glaubhaft gemacht, die
ihn stärker als den grössten Teil der Bevölkerung des Nordens der In-
sel betroffen hätten. Die geltend gemachte einwöchige Festnahme er-
reiche ferner die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht. Zudem
wäre es ihm – wie vielen anderen Angehörigen der tamilischen Eth-
nie – möglich gewesen, in oder um Colombo das Ende der Auseinan-
dersetzungen zwischen den Behörden und den Separatistenbewegun-
gen abzuwarten. Dies insbesondere auch, weil er vor seiner Ausreise
rund zwei Jahre dort gelebt habe und offensichtlich über Verbindungen
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verfüge. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
5.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Vorbrin-
gen zu den geltend gemachten Misshandlungen und Inhaftierungen
seien von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden.
Bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle habe er geltend ge-
macht, misshandelt worden zu sein. Bei der kantonalen Anhörung
habe er diese Ereignisse genauer ausgeführt. Dass er nicht bereits bei
der ersten Befragung Details zu den Geschehnissen erzählt habe, lie-
ge in der Natur dieser Kurzbefragung. Es seien ihm in der Empfangs-
stelle denn auch keine Folgefragen zu diesen Misshandlungen gestellt
worden. Die bei der einlässlicheren kantonalen Anhörung gemachten
Ausführungen seien deshalb nicht als nachgeschoben zu bewerten. In
Bezug auf seine Vorbringen zu den Umständen und den Ort seiner
Verhaftung in Colombo rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorins-
tanz ihrer Pflicht zur richtigen und vollständigen Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei, zumal ihm keine
konkreten Fragen dazu gestellt worden seien. Aus dem Protokoll der
kantonalen Anhörung werde ersichtlich, dass er ausführlich und detail-
liert dargelegt habe, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müs-
sen. Auch habe er sich in seinen freien Erzählungen ausführlich zu
den Haftumständen (Misshandlungen) und zum Haftort geäussert. Sei-
tens der kantonalen Befragerin sei ihm indessen keine Frage dazu ge-
stellt worden, so dass keine Rede von einer umfassenden Sachver-
haltsabklärung sein könne. Das Fehlen diesbezüglicher Angaben dürfe
mithin nicht dazu verwendet werden, ihm zu unterstellen, er habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei der kantonalen Anhörung habe er
sodann ein Schreiben seines Anwalts abgegeben und sei damit der
Aufforderung nachgekommen, die Haft mit Beweismitteln zu belegen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich sodann bei seinen
als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen nicht um persönliche Nachtei-
le, welche dem Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr
stellten sie eine direkte staatliche Verfolgung dar, da die Handlungen
von staatlichen Organen ausgegangen seien und diese mit Wissen
und Willen der verantwortlichen Regierungsstellen geschehen seien.
Er sei geschlagen worden und es sei ihm eine mit Benzin gefüllte
Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden. Weiter sei er mit Nadeln un-
ter die Fingernägel gestochen worden, an den Beinen aufgehängt, mit
Eisenstangen geschlagen und mit Fusstritten traktiert worden, bis er
das Bewusstsein verloren habe. Diese erlittenen Misshandlungen sei-
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en als Folter gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu qualifizieren und
stellten gleichzeitig eine unmenschliche Behandlung dar, weshalb es
sich um ernsthaft Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG handle.
Nach seiner Freilassung im September 2001 habe er sich der monatli-
chen Meldepflicht entzogen, den Wohnort gewechselt und im März
2002 das Heimatland verlassen. Da zwischen der Verfolgungshand-
lung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammen-
hang bestehe, handle es sich um eine aktuelle Verfolgungssituation,
wodurch die begründete Furcht, wieder vom Staat verfolgt zu werden,
gegeben sei. Da er zudem nach seiner Flucht aus dem Norden auch in
Colombo vom Staat verfolgt worden sei, stelle Colombo für ihn keine
inländische Fluchtalternative dar.
5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwer-
de enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte sie die Abweisung
der Beschwerde.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen
und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
6.1 Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er bereits bei
der Befragung in der Empfangsstelle geltend gemacht habe, misshan-
delt worden zu sein, dass er diese Ereignisse bei der kantonalen An-
hörung genauer ausgeführt habe und dass es in der Natur der Kurzbe-
fragung liege, dass er nicht bereits damals Details zu den Geschehnis-
sen erzählt habe, kann zumindest in Bezug auf die geltend gemachte
erste Inhaftierung vom Januar 2001 nicht gefolgt werden. Aus den Ak-
ten ergibt sich dazu einerseits, dass er - über erlittene Schläge hinaus-
gehende - „Misshandlungen“ lediglich in Bezug auf die zweite, nicht je-
doch die erste Inhaftierung zu Protokoll gegeben hat. Andererseits ist
festzustellen, dass er auch bei der kantonalen Anhörung keine sub-
stanziierten und realitätsnahen Angaben zu den angeblich bei der ers-
ten Inhaftierung erlittenen Misshandlungen zu machen vermochte. Sei-
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ne entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einsilbi-
gen und wenig konkreten Hinweisen auf angeblich erlittene "Schläge"
und dass ihm ein mit Benzin gefüllter Sack über den Kopf gestülpt wor-
den sei, ohne zudem die bei der Kurzbefragung geltend gemachte
Morddrohung bei weiterer Unterstützung der LTTE zu wiederholen. Die
bei der kantonalen Anhörung neu erwähnte Folterung mit einem ben-
zingetränkten Plastiksack kann daher nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts auch in Berücksichtigung des lediglich summarischen
Charakters und des beschränkten Beweiswerts des Empfangsstellen-
protokolls (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und 12) nicht im
Sinne einer Ergänzung den vom Beschwerdeführer in der Kurzbefra-
gung geltend gemachten Schlägen, Befragungen und Morddrohungen
zugeordnet werden. Weiter ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei
um eine äusserst einschneidende und einprägsame Erfahrung handeln
dürfte, welche, wäre sie dem Beschwerdeführer tatsächlich widerfah-
ren, ohne weiteres und ohne Aufforderung bei erster Gelegenheit
wenn nicht explizit, so doch zumindest sinngemäss zu Protokoll gege-
ben würde.
6.2
6.2.1 Aufgrund unsubstanziierter, einsilbiger und stereotyper Vorbrin-
gen sind sodann auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf die geltend gemachte zweite Inhaftierung als unglaubhaft zu er-
achten. Obwohl zwar fraglich erscheint, ob die ihm von der Vorinstanz
vorgeworfene Steigerung in seinen Vorbringen vor dem Hintergrund
der bereits zitierten Praxis (EMARK 1993 Nr. 3 und 12) Bestand zu
halten vermöchte, vermögen seine Ausführungen in der Rekurseinga-
be nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen. Die Vorinstanz hat die
Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen nicht einzig mit einer
Steigerung der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet, sondern
dazu zutreffend festgehalten, dass sich der Beschweredeführer weder
zum Haftort noch zu den Haftumständen näher zu äussern vermochte
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3 E. 2 Abschnitt 2). Festzustellen ist
dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen schwer-
wiegende und entsprechend einprägsame Ereignisse geltend gemacht
hat, aufgrund derer eine individuellere, durch Realkennzeichen ge-
prägte, substanziiertere Schilderung derselben erwartet werden dürfte.
Zu keiner anderen Erkenntnis führt die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach ihm seitens der Befragerin keine entsprechenden Nachfragen
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gestellt worden seien, zumal nicht ersichtlich und vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht begründet dargelegt wird, inwiefern er daran gehindert
worden wäre, in seiner freien Erzählung detailliertere und substanziier-
tere Angaben zu machen. Aus diesen Gründen stösst denn auch die
Rüge des Beschwerdeführers einer ungenügenden Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ins Leere.
6.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt,
dass er mit dem Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt K._______
vom 18. März 2002 ein Beweismittel eingereicht habe, welches die
geltend gemachte Inhaftierung in Colombo beweise. In diesem
Schreiben führt Rechtsanwalt K._______ aus, dass er den
Beschwerdeführer seit einiger Zeit kenne, dass dieser von der srilanki-
schen Polizei unter dem Verdacht, in terroristische Aktivitäten involviert
zu sein, am 3. August 2001 verhaftet und am 4. September 2001 wie-
der entlassen worden sei, wobei er während seiner Inhaftierung
schwer misshandelt worden sei. Er, Rechtsanwalt K._______, sei
informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf-
halte, und habe ihn aufgrund der erlittenen Folterungen angewiesen,
nie wieder nach Sri Lanka zurückzukehren, zumal sein Leben dort in
Gefahr sei.
Aufgrund seines lediglich pauschalen und allgemeinen Inhalts und ins-
besondere vor dem Hintergrund der unglaubhaften eigenen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers ist das eingereichte Bestätigungs-
schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren,
welches nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Inhaftierung zu belegen. So muss davon ausgegangen wer-
den, dass Rechtsanwalt K._______, wäre er tatsächlich in dieser
Sache tätig gewesen und hätte den Beschwerdeführer aus dem Ge-
fängnis geholt, konkretere Angaben zu dessen Inhaftierung und Ent-
lassung hätte machen können. Insbesondere enthält sich der Rechts-
anwalt jeglicher Ausführung, dass er überhaupt in irgendeiner Art und
Weise im Zusammenhang mit der Entlassung des Beschwerdeführers
tätig gewesen sei. Bloss der Vollständigkeit halber kann zudem darauf
hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem jeg-
licher Erklärung enthielt, wie er in den Besitz des Schreibens gelangen
konnte und diesem überdies keinen Briefumschlag beilegte, mit wel-
chem das Schreiben aus dem Heimatland geschickt wurde. Gestützt
auf diese Erwägungen vermag das eingereichte Bestätigungsschrei-
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ben die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu beweisen noch
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.2.3 Die von der Vorinstanz zu Recht erkannte Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers wird sodann dadurch bestätigt,
dass er gemäss eigenen Angaben im September 2001 nach einem
Monat Haft wieder freigelassen worden sei, einzig mit der Auflage ei-
ner monatlichen Meldepflicht, beziehungsweise dass er sich zu mel-
den habe, wenn er dazu aufgefordert werde. Angesichts des bekann-
ten Vorgehens der srilankischen Behörden bei vermuteter terroristi-
scher Aktivität müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass ge-
gen den Beschwerdeführer zumindest ein Verfahren eröffnet worden
wäre, zumal gemäss seinen Angaben ein Paket der LTTE gefunden
und der Beschwerdeführer als verdächtige Person festgenommen wor-
den sei. Klar gegen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr und die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ferner der Umstand, dass ihm
am 24. Januar 2002 in Colombo auf seinen Antrag hin eine Identitäts-
karte ausgestellt wurde (vgl. A 1 S. 3), zu einem Zeitpunkt, als er sich
angeblich der Meldepflicht entzogen und sich deswegen nur versteckt
in Colombo aufgehalten haben will.
6.3 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Ver-
folgungssituation und deren Hintergründen als unglaubhaft zu erach-
ten sind und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrem
Ergebnis zu bestätigen sind.
6.4 Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführer kann die Frage offen gelassen werden, ob der vom
Gesetz geforderte zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen und der Ausreise gegeben
wäre. Da der Beschwerdeführer zudem asylrechtlich bedeutsame
Nachteile weder erlitten noch substanziierte Hinweise bestehen, wo-
nach er solche in Zukunft zu befürchten hat, braucht auch die Frage,
ob er in Colombo beziehungsweise im Süden Sri Lankas eine inner-
staatliche Fluchtalternative hätte, nicht erörtert zu werden. Soweit sich
der Beschwerdeführer zudem auf die sich aus allgemeinen Unruhen
und den Kriegswirren ergebenden Beeinträchtigungen und Benachtei-
ligungen beruft, kann schliesslich auf die Erwägungen der Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2003 verwiesen werden.
Seite 11
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6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Asylpunkt näher einzugehen, zumal diese insge-
samt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun
oder nachzuweisen vermochten. Er kann daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Das BFM nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai
2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Voll-
zugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos gewor-
den, abzuweisen.
Seite 12
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Gestützt auf die mit Verfügung vom 13. August 2003 gewährte unent-
geltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahren-
skosten verzichtet.
10.2
10.2.1 Der Beschwerdeführer ist faktisch mit seinen Rechtsbegehren
(Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist pra-
xisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und ihm eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzu-
setzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
10.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 31.
Juli 2003 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'125.-- (inkl. Auslagen)
ein; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist -
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin
seit der Einreichung der Beschwerde keine weiteren Eingaben ge-
macht hat - als angemessen zu bezeichnen. Die Parteientschädigung
ist daher auf insgesamt Fr. 562.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen und
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 562.50 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 14