Abtei lung V
E-6601/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Irak,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6601/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde muslimischen Glaubens,
verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Irak am 25. März
2007 und reiste über die Türkei und Griechenland am 18. April 2007 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
24. April 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen sowie am 21. Juni 2007 vom Kanton B_______ zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in C_______ geboren und lebe seit 1997 mit seiner Familie in
Suleymaniya, wo er als [...] tätig gewesen sei. Im August 2006 hätten
zwei seiner Kollegen während eines Spazierganges über den Bazar
eine Person krankenhausreif geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalles sei
der Beschwerdeführer in der Folge von den Asaisch-Leuten – Polizei-
beamte, welche für die allgemeine Sicherheit zuständig seien – fest-
genommen und geschlagen worden; dabei habe man ihm das Nasen-
bein gebrochen. Obwohl ein Untersuchungsrichter ihn habe entlassen
wollen, hätten die Asaisch-Leute ihn vier Monate in einem Gebäude
festgehalten. Als ihn im Dezember 2006 der Oberrichter frei-
gesprochen habe, hätten die Asaisch-Leuten ihn endlich freigelassen.
Am Tag seiner Freilassung hätten sie ihn aber vor den anderen Leuten
beleidigt und entwürdigt sowie verlauten lassen, dass man ihn nie in
Ruhe lassen würde. Aus Angst vor diesen Leuten und vor Terroristen
habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er habe
jedoch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie
politisch aktiv gewesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 3. September 2007
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu-
halten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu-
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lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird
– soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde ein, mit welcher er beantragte, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem
Asylgesuch stattzugeben; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ersucht.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Human Rights Watch vom Juli 2007 ("Iraqi Kurdistan,
Caught in the Whirlwind, Torture and Denial of Due Process by the
Kurdish Security") sowie einen im Internet publizierten ent-
sprechenden Kurzbericht ("Folter im nordirakischen Kurdengebiet,
Menschenrechtler kritisieren Folter im Nordirak") ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
4. Oktober 2007 wurde insbesondere auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet sowie festgehalten, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden werde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 28. August 2007
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Be-
gründung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll
gegebenen Aussagen betreffend die Auseinandersetzung mit der
krankenhausreif geschlagenen Person seien nicht glaubhaft, da der
Beschwerdeführer insbesondere zuerst behauptet habe, er habe die
betreffende Person nach dem Vorfall nie wieder gesehen, in der
gleichen Anhörung jedoch auch ausgesagt habe, als er von den
Asaisch-Leuten festgenommen worden sei, sei auch jene Person mit
diesen unterwegs gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer
in der Anhörung im EVZ geltend gemacht, er habe die krankenhausreif
geschlagene Person nicht gekannt und habe sie auch keiner
Organisation zuordnen können (A 1/12, S. 5). Demgegenüber habe er
in der kantonalen Befragung angegeben, die Person habe als [...] für
die Patriotische Union Kurdistans (PUK) gearbeitet (A 18/29, S. 14).
Ferner würden die Ausführungen betreffend den zeitlichen Abstand
zwischen der Auseinandersetzung auf dem Bazar und der Festnahme
(vgl. A 1/12, S. 5, A 18/29, S. 13) sowie die Umstände der angeblichen
Festnahme durch die Asaisch-Leute Unstimmigkeiten aufweisen
(vgl. A 1/12, S. 5 f., A 18/29, S. 13, 15). Sodann habe der Be-
schwerdeführer im EVZ angegeben, er sei am 29. Dezember 2006
freigelassen worden (vgl. A 1/12, S. 7); im Gegensatz dazu habe er
während der kantonalen Anhörung kein genaues Datum angeben
können (vgl. A 18/29, S. 17). Zudem seien die Angaben bezüglich
Schulbildung und berufliche Tätigkeit widersprüchlich (vgl. A 1/12,
S. 3, A18/29, S. 5, 8 sowie A 1/12, S. 2, 3, A 18/29, S. 8 f., 11 f.) und
daher nicht glaubhaft. Überdies sei auch die Darstellung des Reise-
wegs widersprüchlich beziehungsweise unsubstantiiert ausgefallen
(vgl. A 1/12, S. 8, A 18/29, S. 23, 24). Letztlich sei der Beschwerde-
führer auch weder in der Lage gewesen, detailliert anzugeben, wann
genau im August 2006 sich der geltend gemachte Vorfall abgespielt
habe (vgl. A 18/29, S. 14), noch in was für einem Auto die Asaisch-
Leute ihn entführt hätten (A 18/29, S. 16). Aufgrund der nicht hin-
reichend substantiierten Zeitangaben sei daher auch sein Vorbringen,
er sei vier Monate lang in Haft gewesen, unstimmig und damit un-
glaubhaft. Somit vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten.
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4.2 Bezüglich der vom BFM festgestellten Widersprüche zur Schul-
bildung und beruflichen Tätigkeit präzisierte der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe, er habe drei Jahre lang die Schule be-
sucht und sei von 2002 bis 2006 bei der [...] tätig gewesen. Er sei auch
als [...] angestellt gewesen. Sodann habe er die Person, welche auf
dem Bazar von seinen beiden Freunden krankenhausreif geschlagen
worden sei, nicht gekannt. Er habe sich nach dem angeblichen Vorfall
über diese Person informiert und somit erst nachträglich erfahren,
dass sie bei der PUK [...] sei. Zudem habe er bei der Befragung im
EVZ angegeben, dass er am 29. Dezember 2006 freigelassen worden
sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe man ihn aber nicht nach
dem Datum der Freilassung, sondern nach dem Datum der Gerichts-
verhandlung gefragt (vgl. A 18/29, S. 17). Betreffend den Vorfall vom
August 2006 und die Gerichtsverhandlung habe er bestmöglich und
wahrheitsgetreu geantwortet. Er habe kein Datum angegeben, weil er
sich nicht gänzlich sicher gewesen sei. Da ihm die Asaisch-Leute zu
verstehen gegeben hätten, dass für sie der gerichtlich gefällte Frei -
spruch keine Bedeutung habe und ihm somit weiterhin Verfolgung
drohe, könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren.
4.3 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerde-
führers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in un-
plausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. Die Ausführungen betreffend den Vorfall auf dem
Bazar entbehren jeglicher innerer Logik, da der Beschwerdeführer –
wie das Bundesamt zutreffend ausführte – einerseits geltend machte,
er habe die krankenhausreif geschlagene Person nach der angeb-
lichen Auseinandersetzung nie wieder gesehen (vgl. A 18/29,
S. 15); hingegen behauptete er später in der Anhörung, die betreffende
Person sei bei der Festnahme durch die Asaisch-Leute zugegen ge-
wesen (vgl. 18/29, S. 16). Dass der Beschwerdeführer im EVZ angab,
die betreffende Person nicht gekannt zu haben und sie keiner
Organisation zuordnete (vgl. A 1/12, S. 5), bei der kantonalen An-
hörung jedoch ausführte, die Person sei ein [...] und habe bei der PUK
gearbeitet (vgl. A 18/29, S. 14), lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt
dieser Aussagen aufkommen. Die nachträgliche Erklärung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe die Person zwar
anfangs nicht gekannt, nach dem Vorall jedoch Erkundigungen über
sie eingeholt, erscheint insoweit nicht nachvollziehbar, als der Be-
schwerdeführer diese Äusserung auch bereits bei der Erstbefragung
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im EVZ hätte darlegen können. Ausserdem erscheinen die unter-
schiedlichen Darstellungen betreffend die Umstände und den Ort
seiner angeblichen Festnahme durch die Asaisch-Leute
(vgl. A 1/12, S. 5 f., A 18/29, S. 13, 15) unplausibel und nicht schlüssig
und sind somit unglaubhaft. Auffällig ist insbesondere die wider-
sprüchliche Darstellung, der Beschwerdeführer sei von den Asaisch-
Leuten bestellt worden und hingegangen (vgl. A 1/12, S. 5) be-
ziehungsweise auf dem Bazar angehalten und im Auto mitgenommen
worden (vgl. A 18/29, S. 13). Was die im Laufe des Verfahrens ge-
machten Angaben bezüglich seiner Freilassung anbelangt, so ist dem
Beschwerdeführer zuzugestehen, dass man ihn anlässlich der
kantonalen Anhörung nicht nach dem Datum der Freilassung, sondern
nach dem Datum der Gerichtsverhandlung fragte (vgl. A 18/29, S. 17).
Er muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es naheliegend
gewesen wäre, wenn er in diesem Zusammenhang das Datum seiner
Freilassung erwähnt hätte. Die in der Erstbefragung geäusserte Zeit-
angabe vom 29. Dezember 2006 wurde in der kantonalen Anhörung
jedoch nicht mehr erwähnt; auch nicht während der freien Erzählung
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (vgl. A 18/29, S. 13).
Dass er im Laufe des Verfahrens eine wichtige Tatsache wie das
Datum seiner Freilassung weglässt beziehungsweise nicht von sich
aus erwähnt, lässt ebenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Schliesslich sind auch die
Angaben betreffend Bildung (vgl. A 1/12, S. 3, A 18/29, S. 5, 8),
berufliche Tätigkeit (vgl. A 1/12, S. 2 f., A 18/29, S. 8 f., 11 f.) und
Reiseweg (vgl. A 1/12, S. 8, A 18/29, S. 23 f.) widersprüchlich und
daher ebenfalls als unglaubhaft zu erachten.
Ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge vor seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr
2006 nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Im Dezember 2006
sei er – allerdings zum zweiten Mal – von den Vorwürfen gerichtlich
freigesprochen und in der Folge von den Asaisch-Leuten freigelassen
worden. Dass er bei dieser Sachlage in begründeter Weise eine er-
neute Festnahme oder Verfolgung im Zeitpunkt des Verlassens seines
Heimatlandes hätte befürchten müssen oder heute befürchten müsste,
wird nicht nachvollziehbar. Auch aus den eingereichten Berichten lässt
sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Bericht
von Human Rights Watch – in den eingereichten Auszügen –
konzentriert sich auf die Thematik der von Asaisch-Leuten
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festgehaltenen Gefangenen, die ohne Gerichtsverfahren oder trotz
Freispruchs in Haft gehalten werden. Zudem erläutert der Bericht die
enge Verknüpfung zwischen den Asaisch-Leuten und der PUK. Der
Beschwerdeführer war allerdings jahrelang [...] der PUK. Er machte
auch geltend, dass er bis anhin nie Schwierigkeiten mit der PUK
gehabt habe. Somit ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich aus dem
Bericht nichts für den Fall des Beschwerdeführers ableiten lässt.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz
hat aus diesem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender
Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht liche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerde-
führers in Frage steht, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im
Nordirak das weiterhin Gültigkeit beanspruchende Urteil
BVGE 2008/4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesver-
waltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der
Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin
Gültigkeit beanspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Ge-
fährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt
jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Be-
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ziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er
seit 1997 – bis zu seiner Ausreise – gelebt hat. Sodann verfügt er dort
über ein Familiennetz. Er wird zu seinen Eltern und Geschwistern
zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der
Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert
gelten kann. Nach eigenen Angaben weise der Beschwerdeführer zwar
nur eine geringe Schulbildung auf, sei aber jahrelang als [...] für die
PUK tätig gewesen und habe einen entsprechenden [...]-Kurs besucht.
Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig nicht schlechten –
abgesehen von den geltend gemachten Verletzungen, die er sich [...]
und [...] zugezogen habe (vgl. A 1/12, S. 7, A 18/29, S. 9 f., 21) –
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufs-
erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder
in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch keine
individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 4. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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