Abtei lung V
E-6604/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6604/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, der in der
Stadt B._______ wohnhaft war, seinen Heimatstaat im Februar 2003
und gelangte am 10. Mai 2003 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangszentrum C._______ (EZ) um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 18. Mai 2003 im EZ und der kantonalen
Anhörung vom 5. Juni 2003 zu den Asylgründen machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe der Tür-
kischen Arbeiterpartei (PKK) Lebensmittel verkauft. Deswegen sei er
bei den Sicherheitskräften der Demokratischen Partei Kurdistans
(KDP) verraten worden. Im _______ sei er bei einem Kontrollpunkt der
KDP festgehalten worden, weil er keine Ausweispapiere habe
vorweisen können. Zudem habe er den den Kontrollorganen einen
falschen Namen angegeben, weil er andernfalls wegen seiner
Tätigkeiten für die PKK, für mehrere Jahre ins Gefängnis gekommen
wäre. In der Folge habe ihm sein Vater zur Ausreise aus dem Irak ge-
raten. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 – eröffnet am 28. Februar 2005 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und hielt zur Begründung fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung
respektive eine Rückführung in den Irak qualifizierte das BFM als zu -
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer erhob bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 18. März 2005 Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung und die
Asylgewährung.
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In der Folge zog das BFM – vom damals zuständigen Instruktions-
richter zur Vernehmlassung eingeladen – mit Verfügung vom 15.
Dezember 2005 seine Verfügung vom 25. Februar 2005 teilweise in
Wiedererwägung und hob dabei die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als momentan unzumutbar be-
zeichnet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 30. Januar 2006 den
Rückzug seiner Beschwerde im Asylpunkt, worauf die ARK diese mit
Beschluss vom 1. Februar 2006 wegen Gegenstandslosigkeit ab-
schrieb, soweit sie nicht bereits im Vollzugspunkt gegenstandslos ge-
worden war.
D.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom
_______ wurde der Beschwerdeführer wegen
Betäubungsmitteldelikten (Heroinhandel) zu einer Freiheitsstrafe von
28 Monaten verurteilt.
E.
Angesichts dieser Verurteilung gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 11. Juli 2007 das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem
damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Das BFM führte aus, im
Sinne von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) könne sich
die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG berufen,
wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in
schwerwiegender Weise gefährdet.
Der Beschwerdeführer reichte über einen mittlerweile mandatierten
Rechtsanwalt am 30. Juli 2007 und 27. August 2007 Stellungnahmen
zu den Akten. Dabei hielt er an der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in
den Irak wegen einer Gefährdung von Leib und Leben fest und führte
im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verurteilung betreffe sein erst -
maliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, wobei die Strafe etwas
hoch ausgefallen sei. Er bereue seinen Fehler aufrichtig. Eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht mehr an-
zunehmen. Insgesamt wäre eine Rückführung in den Irak angesichts
der genannten Umstände unverhältnismässig sowie aufgrund der Si-
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cherheitslage im Heimatland unzumutbar. Schliesslich wäre der Weg-
weisungsvollzug wegen fehlender Ausweispapiere auch nicht möglich.
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 – eröffnet am 5. September 2007
– hob das BFM die mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 an-
geordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als
zumutbar, zulässig und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme
aufzuheben sei.
Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, gemäss Recht-
sprechung setze die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Ab-
wägung zwischen den Interessen des Ausländers an einem Verbleib
hierzulande und denjenigen der Schweiz am Vollzug der Wegweisung
voraus. Der Beschwerdeführer habe gemäss Urteil des Bezirksgerichts
in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetzes verstossen
und sei bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit 28 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft worden. Damit bestehe zum Vornherein ein er-
höhtes Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung. Zudem
halte sich der Beschwerdeführer erst seit 2003 in der Schweiz auf. Die
Reue über die Tat, die Aussetzung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur
Bewährung sowie die übrigen aktenkundigen Umstände würden die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angesichts der Schwere der
Straftat und der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im vor-
liegenden Fall nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Zudem
stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ und
schätze das BFM aufgrund einer aktuellen Analyse der Lage in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den Vollzug
der Wegweisung in diese drei Provinzen seit dem 1. Mai 2007
grundsätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein.
G.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer
insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007, die
Wiederanordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zum Beleg seiner Mittellosigkeit reichte der Beschwerde-
führer eine entsprechende Bestätigung der Asylkoordination der Stadt
D._______ vom 27. September 2007 zu den Akten.
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Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe
im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG
seine privaten Interessen viel zu gering gewürdigt. Dabei habe das
BFM die im Strafprozess zutage getretenen verschuldensmindernden
Aspekte kaum berücksichtigt, so unter anderem die starke Relativie-
rung der Intensität seiner deliktischen Handlungen im Prozess, damit
seine Gefährlichkeit, seine Geständnisbereitschaft, die geringen ge-
handelten Mengen der Betäubungsmittel und seine bisherige Vor-
strafenlosigkeit. Zudem habe er Einsicht gezeigt, einen Fehler ge-
macht zu haben. Er verfüge über einen guten Leumundsbericht der
Kantonspolizei E._______ und sei ein problemloser Mieter sowie eine
teamfähige Arbeitskraft. Weder eine Rückfallgefahr noch eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit seien anzunehmen. Schliesslich
sei aufgrund der allgemeinen prekären Lage im Irak sei der Weg-
weisungsvollzug entgegen der Einschätzung des BFM insgesamt un-
zumutbar.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Oktober 2007 wurde unter anderem der Entscheid über die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abgesehen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurden die Akten dem
BFM zur Vernehmlassung unterbreitet.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 hielt das BFM an
seiner Aufhebungsverfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. No-
vember 2007 gegeben.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländer-
rechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 15. Dezember 2005 ver-
fügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. August 2007 zu Recht aufgehoben hat.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, das
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 be-
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schlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue
Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
15. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der
genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht zu prüfen.
4.
4.1 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig auf-
genommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art.
83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu be-
geben.
4.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hatte
seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom
25. Februar 2005 nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im
Asylpunkt zurückgezogen, womit die Feststellung des Nichterfüllens
der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwuchs. Damit kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den
Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
4.2.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich
auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die
nachfolgende Erwägung 5.3) den Wegweisungsvollzug nicht als un-
zulässig erscheinen.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen an-
gespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar
betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.).
Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8).
4.3.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich
seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegen-
teil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN
FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the
Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See-
kers, Juli 2010, S. 2 ff.).
4.3.3 Die ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe waren vom BFM in der rechtskräftig gewordenen Asylver-
fügung als vollumfänglich unglaubhaft zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht
hat. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat seit seiner Geburt
bis zur Ausreise in B._______ respektive in der gleichnamigen Provinz
gelebt, wo auch seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder
ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in
B._______ respektive in dessen Provinz über weitere soziale
Anknüpfungspunkte verfügen. Er war bis zur Ausreise erwerbstätig. Vor
diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der
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Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage
sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er – wie in der
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 festgehalten wird – nicht
aus einer finanzschwachen Familie stammt.
4.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdi-
schen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das
BFM angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu Recht
die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 7
AuG) angewendet hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
7.
Damit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung – zumindest
im Ergebnis – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Nachdem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz er-
werbstätig ist, kann nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Seite 10
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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