B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6604/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet)
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
E-6604/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrem Bruder am 2. Juni
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo
man sie am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-in-
stanz hörte sie am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rah-
men der Befragung zur Person wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich
der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf
"Staat unbekannt" gewährt. Sie machte im Wesentlichen geltend, ethni-
sche Tibeterin zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besit-
zen. Sie sei in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Prä-
fektur E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und
habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen,
sondern habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und
würde daher auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater der Beschwerde-
führerin sei als Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal
gereist, von wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitge-
bracht und in seinem Dorf verteilt habe. Ihr Bruder habe ihm dabei, sowie
beim Verstecken des Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater ver-
haftet worden. Darauf sei ihr und dem Bruder von ihrer Mutter und einem
Freund des Vaters gesagt worden, dass nun auch sie in Gefahr seien und
das Land verlassen sollten. Daher sei sie nach ca. zehn Tagen zusammen
mit dem Freund des Vaters, der in Nepal lebe, nach Nepal ausgereist. Dort
habe sie ein Jahr und zwei bis fünf Monate gelebt, bevor sie Ende Mai 2014
Nepal verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo sie am 2. Juni
2014 angekommen sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China
– und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventua-
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liter sei sie vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegen-
heit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unent-
geltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass
aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anläss-
lich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asyl-
vorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen der Be-
schwerdeführerin über deren angeblichen Heimatort geprüft worden seien.
Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhalten.
4.2
4.2.1 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den ge-
nannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche sie in der Rechts-
mitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn sie ihr Heimatdorf kaum je
verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Ge-
meindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen
nennen kann. Zudem bleibt ihre Beschreibung des Heimatdorfes sehr all-
gemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt. Und dass die Beschwerdefüh-
rerin – als in China lebende Tibeterin – auch nicht weiss, wie Tibet von den
Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an der von ihr behaupteten Her-
kunft zu Recht erhärten. Gegen diese vorinstanzlichen Einwände bringt die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor.
Dass sie etwa über die Flucht aus Tibet, die Dauer des Reisewegs und die
passierten Orte keinerlei detaillierte Angaben machen konnte, wird in der
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Rechtsmitteleingabe sogar eingestanden. Um Wiederholungen zu vermei-
den, sei hierzu und auch bezüglich anderer Unstimmigkeiten und Wider-
sprüche im Zusammenhang mit der Ausreise auf die ausführlichen vo-
rinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe, was die Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit der Verhaftung des Vaters angeht, welche in der
Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind. Auch hier kann
also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen ge-
stellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl.
Die Beschwerdeführerin hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und
inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Sie hat in diesem
Zusammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz – wie in
der Rechtsmitteleingabe behauptet – in rechtserheblicher Weise den Sach-
verhalt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb
eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz ge-
boten wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen.
Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil
des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht insofern fehl, als
sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsanalyse
bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist zudem,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder – welche gemeinsam ausge-
reist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben – insbesondere bei der
Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen geant-
wortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemeinsam
auswendig gelernter Antworten hinterlassen.
4.2.3 Weiter scheitert der Versuch, den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin mittels einer nachträglich von ihr abgefassten Beschreibung ihres Le-
bensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des Rechts-
mittelverfahrens eingereichte Brief der Beschwerdeführerin über ihr All-
tagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe einer orts-
kundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts. Zudem ist es
mit der Vorinstanz tatsächlich schwer nachvollziehbar, wie es der Be-
schwerdeführerin möglich sein konnte, nur innert etwas mehr als einem
Jahr ohne Vorkenntnisse und Vorbildung ausgesprochen gut Lesen und
Schreiben gelernt zu haben. Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die
in der Rechtsmitteleingabe eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Ti-
betan Community in Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht
nicht hervor, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Anga-
ben der Beschwerdeführerin vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne
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Beweiswert sind die eingereichten Fotographien, die keinerlei Anhalts-
punkte aufweisen, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen
könnten. Sie könnten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal
oder Indien. Im Übrigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer ge-
zielten manuellen Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens
eines älteren Erscheinungsbildes, erwecken.
4.2.4 Die Vorinstanz ist offenbar ohne weiteres von der Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen und es wurde ihr eine Vertrauensper-
son gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG beigeordnet. Angesichts der schwer nach-
vollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu Altersfragen (vgl. ins-
besondere Akten Vorinstanz A4/13, S. 3), des Fehlens jeglicher Identitäts-
dokumente ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Asylvor-
bringen und der offenkundig falschen Angaben zur Herkunft zieht das Bun-
desverwaltungsgericht sowohl das angegebene Lebensalter (aktuell: 17
Jahre und 3 Monate) als auch die behauptete Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin in Zweifel. Letztlich braucht aber die Frage im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie sich aus den obigen Erwä-
gungen ergibt, nicht abschliessend beantwortet zu werden.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Be-
schwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher
Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die
geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslan-
des beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie diesbe-
züglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizu-
bringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich
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der Befragung (Akten Vorinstanz, A4/13 S. 2 und 7) und später erneut bei
der Anhörung (Akten Vorinstanz, A9/16 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich
der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je
eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die vorinstanzli-
che Frage nach einem Familienbüchlein beantwortete sie mit Kopfschüt-
teln, derweil ihr Bruder in der Befragung auf die Existenz eines solchen
hindeutete auf die Aufforderung durch die Vor-instanz, bei seiner Mutter per
Telefon eine Kopie des Familienbüchleins zu besorgen, ausweichend rea-
gierte.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese wer-
den dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen
Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer
nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich ihre Herkunft aus
dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwie-
sen.
4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität
noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Be-
schwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann auch eine Verlet-
zung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die
Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effekti-
ven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen die-
ses Verhaltens hat sie selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen ti-
betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Be-
schwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
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4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-in-
stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid aus-
drücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom
10. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des
Bundesamtes verwiesen werden.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausge-
führt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorlie-
gend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und
Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in
Frage kommen.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
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Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdefüh-
rerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sa-
che des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
Was ihre Minderjährigkeit angeht, so hat die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt, dass sie in Begleitung ihres Bruders in ihren Herkunftsstaat wird zu-
rückreisen können und somit nicht unbegleitet reisen muss. Die Be-
schwerde des Bruders beim Bundesverwaltungsgericht wird zu demselben
Zeitpunkt wie diejenige der Beschwerdeführerin entschieden werden.
6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unent-
geltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Be-
gehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: