B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6604/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. August 2016 und der
Anhörung vom 8. Oktober 2018 machte er geltend, er stamme aus
B._______, District Jaffna, wo er aufgewachsen sei und – mit einem Un-
terbruch in C._______ von (…) bis (…) – mit seiner Mutter und seinen
Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei bereits (…) auf bisher ungeklärte
Weise verstorben. In C._______ habe er die Schule abgeschlossen und
gearbeitet. Nach ihrer Rückkehr nach B._______ habe er in einem nahe-
gelegenen Ort gearbeitet und seine Schwestern hätten an der Universität
Jaffna studiert. Im (…) hätten sich – in seiner Abwesenheit – unbekannte
Personen nach dem Verbleib zweier Onkel mütterlicherseits erkundigt.
Diese Personen hätten ihn bei ihrem zweiten Besuch mitgenommen und
an einen abgelegenen Ort gebracht, wo sie ihn befragt, geschlagen und
bedroht hätten. Nach einer knappen halben Stunde hätten sie ihn – unter
Androhung eines weiteren Besuchs und weiterer Konsequenzen – zurück-
gelassen. Von seiner Mutter habe er in Erfahrung gebracht, dass diese bei-
den Onkel für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen
seien. Von einem habe die Familie seit 2009, vom anderen seit 2015 nichts
mehr gehört. Aus Angst vor einer erneuten Mitnahme sei er ein paar Tage
später nach Colombo gegangen, von wo aus er das Land mit Hilfe eines
Schleppers verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung vom 19. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2018 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das
Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Fluchtgeschichte äusserst oberflächlich und stereotyp ausgefallen ist, mit-
hin die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich
vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
Zudem ist die Fluchtgeschichte in sich unglaubhaft. Die Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzli-
chen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und lediglich am
Wahrheitsgehalt seiner bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte festhält.
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Hiermit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter be-
stimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung ei-
ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert, E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise keine asylrelevante Ver-
folgung glaubhaft geltend machen. Stattdessen konnte er vor Ort leben, die
Schule mit dem höchsten Schulabschluss abschliessen und arbeiten. Die
– sofern überhaupt glaubhaften – Ausführungen zu verwandtschaftlichen
Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich aus-
gefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden an seiner Person ausgelöst beziehungsweise haben sich diese
als unglaubhaft herausgestellt. Es bestehen keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeaus-
führungen. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Ein-
zelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerde-
führer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten
„Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
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und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich die Terrormiliz Isla-
mischer Staat bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnah-
mezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRCHER
ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in
Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wis-
sen,
sen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜR-
CHER ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich
steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag,
anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Ein-
schätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
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Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über den höchsten
Schulabschluss und Berufserfahrung. Er hatte offensichtlich keine Schwie-
rigkeiten immer wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Mutter, seine
Schwestern sowie weitere Verwandte wohnen vor Ort, womit er über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers lassen auch nicht auf finanzielle Probleme der Familie schliessen
(z. B. SEM-Akten, A11, F9, F33, F47). Der Vollzug der Wegweisung ist so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Even-
tualantrag ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel