B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6605/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet)
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Schwester am 2. Juni
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo
man ihn am 23. Juni 2014 summarisch zur Person befragte. Die Vor-in-
stanz hörte ihn am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rah-
men der Befragung zur Person wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich
der Änderung seiner Staatsangehörigkeit von "China (Volksrepublik)" auf
"Staat unbekannt" gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer
Tibeter zu sein und die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei
in B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______ in der autonomen Region Tibet geboren worden und habe dort
bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen, sondern
habe den Eltern bei der Haus- und Feldarbeit mitgeholfen und würde daher
auch kein Chinesisch sprechen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als
Händler unterwegs gewesen und mehrere Male nach Nepal gereist, von
wo er politische Schriften und Bilder des Dalai Lamas mitgebracht und in
seinem Dorf verteilt habe. Er habe ihm dabei, sowie beim Verstecken des
Materials, geholfen. Im Jahr 2012 sei der Vater verhaftet worden. Darauf
sei ihm von seiner Mutter und einem Freund des Vaters gesagt worden,
dass nun auch er in Gefahr sei und das Land verlassen sollte. Daher sei er
nach ca. zehn Tagen zusammen mit dem Freund des Vaters, der in Nepal
lebe, nach Nepal ausgereist. Dort habe er ein Jahr und zwei bis drei Mo-
nate gelebt, bevor er Ende Mai 2014 Nepal verlassen habe und in die
Schweiz gereist sei, wo er am 2. Juni 2014 angekommen sei. Der Be-
schwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Oktober 2014 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China
– und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventua-
liter sei er vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Angelegen-
heit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unent-
geltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass
aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft sowohl anläss-
lich der Befragung zur Person als auch in der Anhörung neben den Asyl-
vorbringen auch das Alltagswissen und das geographische Wissen des Be-
schwerdeführers über dessen angeblichen Heimatort geprüft worden
seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2
4.2.1 In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers in den ge-
nannten Bereichen diverse Wissensdefizite auf, welche er in der Rechts-
mitteleingabe nicht erklären kann. Auch wenn er sein Heimatdorf kaum je
verlassen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Ge-
meindehauptort oder ein paar weitere Gemeinden im Bezirk mit Namen
nennen kann. Nicht einmal die Berge der Umgebung, an welchen er sein
Vieh habe weiden lassen, kann er benennen. Zudem bleibt seine Beschrei-
bung des Heimatdorfes sehr allgemein, wie die Vorinstanz korrekt feststellt.
Und dass der Beschwerdeführer – als in China lebender Tibeter – auch
nicht weiss, wie Tibet von den Chinesen genannt wird, lässt die Zweifel an
der von ihm behaupteten Herkunft zu Recht erhärten. Gegen diese vo-
rinstanzlichen Einwände bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitte-
leingabe nichts Stichhaltiges vor. Dass er etwa über die Flucht aus Tibet,
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die Dauer des Reisewegs und die passierten Orte keinerlei detaillierte An-
gaben machen konnte, wird in der Rechtsmitteleingabe sogar eingestan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hierzu und auch bezüglich an-
derer Unstimmigkeiten und Widersprüche im Zusammenhang mit der Aus-
reise auf die ausführlichen vorinstanzlichen Analysen verwiesen. Dasselbe
gilt, was die Ungereimtheiten in den Angaben angeht, welche die Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit dem eigentlichen Fluchtanlass erhoben
hat, welche in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls unerklärt geblieben sind.
Auch hier kann also auf die detaillierten Darlegungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.2.2 Im Übrigen geht die Rüge, die Vorinstanz habe ungenaue Fragen ge-
stellt und müsse sich nicht über unsubstantiierte Antworten wundern, fehl.
Der Beschwerdeführer hat in keinem Fall dargelegt, welche Fragen und
inwiefern diese ungenau gestellt gewesen sein sollen. Er hat in diesem Zu-
sammenhang auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz – wie in der
Rechtsmitteleingabe behauptet – in rechtserheblicher Weise den Sachver-
halt nicht richtig respektive fehlerhaft festgestellt haben soll, weshalb eine
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz geboten
wäre. Solches ist aus den erstellten Akten auch nicht zu erkennen. Der
entsprechende Antrag ist abzulehnen. Die Bezugnahme auf das Urteil des
BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 geht zudem insofern fehl,
als sich dieses auf eine per Telefongespräch ausgefertigte Herkunftsana-
lyse bezieht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auffällig ist weiter,
dass der Beschwerdeführer und seine Schwester – welche gemeinsam
ausgereist sind und ein Asylgesuch eingereicht haben – insbesondere bei
der Befragung zur Person wiederholt mit identischen Formulierungen ge-
antwortet haben, die den deutlichen Eindruck einer Wiedergabe gemein-
sam auswendig gelernter Antworten hinterlassen.
4.2.3 Schliesslich scheitert der Versuch, den Vorbringen des Beschwerde-
führers mittels einer nachträglich von ihm abgefassten Beschreibung sei-
nes Lebensalltags Glaubhaftigkeit zu verschaffen. Der im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens eingereichte Brief des Beschwerdeführers über
sein Alltagsleben in Tibet könnte ohne weiteres auch durch fremde Hilfe
einer ortskundigen Person entstanden sein und beweist somit nichts.
Gleichfalls irrelevant als Beweismittel ist die in der Rechtsmitteleingabe
eingereichte Herkunftsbestätigung durch die Tibetan Community in
Switzerland & Liechtenstein. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, auf-
grund welcher Nachforschungen dieser Verein die Angaben des Beschwer-
deführers vorbehaltlos bestätigen kann. Ebenfalls ohne Beweiswert sind
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die eingereichten Fotographien, welche keinerlei Anhaltspunkte aufweisen,
welche die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen könnten. Sie könn-
ten überall aufgenommen worden sein, auch in Nepal oder Indien. Im Üb-
rigen weisen sie Spuren auf, die den Eindruck einer gezielten manuellen
Bearbeitung, offenbar mit dem Zweck des Herbeiführens eines älteren Er-
scheinungsbildes, erwecken.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Be-
schwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Auf-
forderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die ge-
eignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslan-
des beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüg-
lich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubrin-
gen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der
Befragung (Akten Vorinstanz, A3/14 S. 2 und 8) und später erneut bei der
Anhörung (Akten Vorinstanz, A10/17 S. 2) hingewiesen hatte. Anlässlich
der Befragung hat er das Fehlen der Ausweise damit begründet, weder je
eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die Aufforderung
durch die Vorinstanz, bei seiner Mutter per Telefon eine Kopie des Famili-
enbüchleins zu besorgen, beantwortete er ausweichend (Akten Vorinstanz,
A 3/14, S. 8).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden
dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen
Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern mittels einer
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nachträglich eingereichten Alltagsbeschreibung lediglich seine Herkunft
aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2
verwiesen.
4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität
noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Be-
schwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt
sodann auch eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die
Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Auf-
enthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer sel-
ber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10 und 6.).
4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der
Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Her-
kunft noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei
dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor-in-
stanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
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Seite 8
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Ok-
tober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausge-
führt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorlie-
gend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und
Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in
Frage kommen.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sa-
che des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung sowohl der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltli-
chen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: