B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6606/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 12. November 2015 in die Schweiz
ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 3. Dezember 2015 wurden
sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BZP). Dabei gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland aufgrund des Krieges ver-
lassen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe schon immer in die
Schweiz kommen wollen. Er sei nie bedroht worden. Indes hätten sowohl
Daesh, die Freie Syrischen Armee (FSA) als auch das Regime gewollt,
dass er in ihren Reihen kämpfe. Vermutungsweise im Jahr (…) habe er
eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Politisch habe er sich nie enga-
giert. Syrien habe er am 1. Mai 2013 verlassen.
B.
Am 4. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich an-
gehört. Die Beschwerdeführerin verneinte, in Syrien persönliche Probleme
gehabt zu haben. Sie sei mit ihrer Familie aufgrund des Krieges ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, als er (…) Jahre
alt geworden sei, sei er zum Militärdienst aufgeboten worden. Auch die Al-
Nusra-Front und die FSA hätten ihn gesucht, weil sie ihn in ihren Reihen
hätten einsetzen wollen. Das Gebiet um seinen Arbeitsort sei vollständig
durch das Regime, das um seinen Wohnort von der FSA kontrolliert wor-
den. Die FSA habe ihn daher wiederholt angesprochen und rekrutieren wol-
len. Im Jahr (…) habe die FSA ihn und seinen älteren Bruder an einem
Kontrollposten festgenommen. Während zwei Tagen seien sie festgehal-
ten, beschimpft und mit bellenden Hunden bedroht worden. In der Folge
hätten sie sich für zwei Tage der FSA angeschlossen und den Umgang mit
einer Waffe erlernt. Dies habe ihnen Angst gemacht, weshalb sie die FSA
wieder verlassen hätten. Das Regime habe ihm an einem Kontrollposten
eine einmonatige Frist gesetzt, um sich beim Militär zu melden und ein
Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Da er befürchtet habe, entweder
würde ihn das Regime bei der Arbeit festnehmen oder die FSA auf dem
Heimweg, sei er eine Woche lang zu Hause geblieben. Eines Nachts seien
dann Arabisch sprechende Männer – er wisse nicht, ob es die Kurden oder
die FSA gewesen seien – zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn
und seinen Bruder mitnehmen wollen. Es sei ihnen dann mitgeteilt worden,
dass er und seine Brüder in einer Woche abgeholt würden. Am folgenden
Tag, dem 29. Dezember 2012, seien sie ausgereist.
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C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie
beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben.
E.
Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 26. November 2018
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1).
4.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang und
genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die Vorbringen als nicht
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glaubhaft erachtet. Da sie es als nicht glaubhaft erachtete, dass der Be-
schwerdeführer ein Aufgebot für das Militär erhielt, musste sie sich nicht zu
einer allfälligen daraus resultierenden Gefahr bei einer Rückkehr äussern.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die
Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnten. Es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzli-
che Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Die Rüge
der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unzutreffend. Der
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerenden würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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6.2 Der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in wesent-
liche Punkten unvereinbar geäussert. Seine Aussagen seien von zahlrei-
chen unglaubhaften Elementen durchsetzt. Namentlich habe er sich be-
züglich der zeitlichen Angaben des Erhalts des Militäraufgebotes wider-
sprochen. Eine weitere Unstimmigkeit liege darin, dass er von einer einwö-
chigen dann von einer Monatsfrist gesprochen habe, innerhalb welcher er
sich hätte melden müssen. Ferner habe er sich unvereinbar betreffend den
Militärdienst seiner Brüder geäussert. Auf Vorhalt der Ungereimtheiten
habe er sich in weitere Divergenzen verstrickt. Sodann sei es lediglich eine
Annahme des Beschwerdeführers, dass gegen ihn ein Urteil vorliege, da
er dies nur mündlich erfahren habe. Ferner habe der Beschwerdeführer die
Situation im Heimatland anlässlich der BzP und der Anhörung unterschied-
lich dargestellt. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, von Daesh, der FSA
und dem Regime angegangen worden zu sein, was indes Teil der allge-
meinen Lage gewesen sei. Demgegenüber habe er bei der Anhörung an-
gegeben, zunächst hätten Vertreter der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan)
mit ihm gesprochen und ihn sowie seine Brüder rekrutieren wollen. Um ihn
und die Brüder zu verschonen, habe sich der Vater freiwillig angeschlos-
sen. Später habe er ausgesagt, die PKK habe zuerst den Vater mitgenom-
men und dann mit ihm – dem Beschwerdeführer – gesprochen. Danach
habe er dies wieder in umgekehrter Reihenfolge geschildert. Weiter habe
sich der Beschwerdeführer unvereinbar darüber geäussert, ob sie mit dem
Vater ausgereist seien oder nicht. Gleiches gelte bezüglich des Ortes des
Aufgriffs durch die FSA und der Frage, ob er sich dieser für zwei Tage an-
geschlossen habe. Den Vorfall, als er in der Nacht besucht worden sei,
habe er nicht nachvollziehbar schildern können. Auch die zahlreichen rek-
rutierungsversuche verschiedener Seiten habe er nicht schlüssig darlegen
können. Schliesslich habe er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der Aus-
reise widersprochen.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
werde in Syrien verfolgt, da er nicht ins Militär eingerückt sei. Als Beweis-
mittel legten die Beschwerdeführenden einen Original-Marschbefehl ins
Recht.
7.2 Zum Marschbefehl ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung angab, das Aufgebot sei vor etwa einem Jahr ge-
kommen (SEM-act. A27/21 F119, F122). Da die Anhörung am 4. Dezem-
ber 2017 stattfand, müsste dies ungefähr im Dezember 2016 gewesen
sein. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Aufgebot datiert jedoch vom
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25. Januar 2012. Gemäss diesem hat der Beschwerdeführer sich vor dem
25. Januar 2013 beim Rekrutierungsbüro in Aleppo zu melden, bei Nicht-
befolgung gelte er als Deserteur; bis zum 25. März 2013 habe er ins Militär
einzurücken. Diese Angaben stimmen in keiner Weise mit den vom Be-
schwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung gemachten Aussa-
gen überein. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des ein-
gereichten Marschbefehls. Ungeachtet der Frage der Echtheit hat dieses
Aufgebot aus nachfolgend zu zeigenden Gründen aber keine ausschlag-
gebende Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
7.3 Betreffend die Beurteilung der Wehrdienstverweigerung ist darauf hin-
zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung
der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Be-
schwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz ab-
weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 398, Rz. 1136).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3
(siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt.
Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
gen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt
weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er vor der Ausreise je aus
einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme
mit den syrischen Behörden. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen würde, kann
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aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden. Damit kann die Frage, wie es sich mit der
Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung verhält, letztlich offen bleiben.
7.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein
vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Bedürftig-
keit abzuweisen sind.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: