B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-6607/2008
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Gian-
nakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus C._______ (Nordost-Provinz), ge-
langte mit undatiertem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo
(im Folgenden Schweizer Vertretung; Eingang dort: 2007) und suchte um
Gewährung von Asyl in der Schweiz nach (Vorakten: A1).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bis am (…) Juni
2007 in einem (…)geschäft in C._______ tätig gewesen und habe zu Zei-
ten des Waffenstillstands die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ver-
schiedentlich unterstützt und sich mit Repräsentanten der Gruppierung
angefreundet. Nachdem es bei den LTTE zur Spaltung gekommen sei,
hätten sich seine LTTE-Freunde Oberst Karuna angeschlossen. Sie hät-
ten den Beschwerdeführer verschiedentlich auf der Strasse angehalten,
zunächst in der Absicht, ihn zu rekrutieren, und später, nachdem er dieser
Aufforderung nicht gefolgt sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, nach wie
vor Verbindungen zu den LTTE zu haben. Am (…) 2007 sei er zu Hause
von Mitgliedern der Karuna-Gruppe festgenommen und entführt worden.
Sie hätten ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen, ihn misshandelt
und schliesslich gefesselt an einen Baum gebunden. Ein Mitglied der
Gruppierung habe ihn kurz später losgebunden, ihm den Weg zur Flucht
gewiesen und erklärt, er tue dies, weil er ihn von früher schätze und seine
Erschiessung beabsichtigt sei. Trotz schweren Schmerzen sei es ihm ge-
lungen, nach Hause zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn sofort bei
Verwandten untergebracht; die darauffolgenden Tage habe er im Spital
verbracht. Einen Monat später hätten Mitglieder der Karuna-Gruppe bei
ihm zu Hause noch zweimal nach ihm gefragt und dabei seiner Mutter
gedroht, sie würden ihn erschiessen, sobald sie ihn fänden. Seine Mutter
habe umgehend organisiert, dass er zu Verwandten nach Colombo habe
gehen können. Vier Tage nach seiner Ankunft in Colombo sei er von sri-
lankischen Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden. Er ha-
be ihnen gesagt, er sei hieher gekommen, um sich in Spitalpflege zu be-
geben. Sie hätten ihn angehalten, Colombo am Tag darauf zu verlassen.
Seit diesem Vorfall lebe er versteckt in B._______; er sei im ganzen Land
gefährdet.
Auf entsprechende Aufforderung der Schweizer Vertretung hin reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) 2007 diverse Identitätspapiere
sowie andere Beweismittel in Kopie zu den Akten.
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Seite 3
B.
Am (…) 2007 lud die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer zu ei-
ner Befragung vor, welche am (…) 2007 stattfand (Protokoll: A5).
B.a Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer dort präzisie-
rend geltend, als Sympathisant der Bewegung habe er im Juli 2002 be-
gonnen, die LTTE zu unterstützen. So habe er in den Juweliergeschäften
der Stadt Steuerrechnungen verteilt und jeweils vor Konferenzen und
Feierlichkeiten die Strassen in C._______ geschmückt. Im Februar 2006
hätten die LTTE ihn nach D._______ in ihr Büro bestellt und von ihm ver-
langt, ein chemisches Produkt zur Herstellung von Sprengstoff in das
LTTE-Gebiet zu bringen. Er habe Zugang zu diesem Produkt gehabt, weil
es auch (…) verwendet werde, weswegen die Sicherheitskräfte kaum
Verdacht geschöpft hätten. Er habe sich aber vor dieser Aufgabe gefürch-
tet, weil es im besagten Gebiet zahlreiche Checkpoints der Karuna-
Gruppe gegeben habe, und den Auftrag abgelehnt. Später hätten die
LTTE ihn auch angehalten, Mitglieder der Karuna-Gruppe auszuspionie-
ren und Informationen zu liefern. Auch das habe er abgelehnt und im April
2006 den Kontakt zu den LTTE abgebrochen, was diese ohne Weiteres
akzeptiert hätten und von dieser Seite keine weiteren Folgen für ihn ge-
habt habe.
Im Dezember 2006 hätten seine Probleme mit der Karuna-Gruppe be-
gonnen. Zunächst sei er nur auf der Strasse angesprochen und aufgefor-
dert worden, Karuna's Bewegung beizutreten; etwa von E._______, ei-
nem ehemaligen LTTE-Angehörigen, der im früher Aufträge erteilt habe.
Im Februar 2007 hätten sie ihn auf seinen Entscheid angesprochen und
als er sein Interesse verneint habe, hätten sie ihm vorgeworfen, die Karu-
na-Gruppe für die LTTE auszuspionieren. Im (…) 2007 sei er schriftlich
aufgefordert worden, am (…) 2007 im Büro der Tamil Makkal Viduthalai
Pulikal (TMVP; als politische Partei registriert 2007, zuvor bekannt als
"Karuna-Gruppe") vorzusprechen, was er aus Angst nicht getan habe.
Danach sei er einmal wöchentlich zu Hause gesucht worden, er habe
aber inzwischen bei Freunden gewohnt. Am (…) 2007, als er zufälliger-
weise zu Hause gewesen sei, um Wäsche zu waschen, hätten sie ihn
entführt. Nach der gelungenen Flucht sei er nie mehr nach Hause gegan-
gen und habe nicht mehr gearbeitet. Im (…) 2007 sei er noch zweimal bei
seiner Mutter gesucht worden. Sie hätten ihr gesagt, sie würden ihn um-
bringen, wenn sie ihn fänden, und ihr seine Leiche nicht aushändigen.
Seit er sich in B._______ aufhalte (… 2007), habe er mit der TMVP keine
Probleme mehr gehabt. Bei seiner Mutter in C._______ sei er auch nicht
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mehr gesucht worden; es seien aber Nachbarn auf ihn angesprochen
worden.
Der Beschwerdeführer gab an, die Vorkommnisse den nationalen Sicher-
heitskräften, der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), der Sri
Lanka Monitoring Mission (SLMM) und dem International Committee of
the Red Cross (ICRC) gemeldet zu haben. Diese hätten, abgesehen vom
Rat, er solle sich melden, wenn diese Personen wieder kämen, nichts
weiter unternommen.
B.b Zu seinen sozialen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer
an, von seiner Geburt bis 1990 in F._______ (ca. 30 km südlich von
C._______), von 1990 bis 1996 in Colombo und von 1996 bis Juli 2007 in
C._______ im Elternhaus gelebt zu haben. Dort seien seine Eltern wei-
terhin wohnhaft; auch seine fünf Geschwister lebten in C._______.
B.c Der Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel (jeweils in Kopie) zu
den Akten, darunter Vorladungen der LTTE vom (…) 2002 und (…) 2006
sowie eine solche der TMVP vom (…) 2007.
Mit Begleitschreiben überwies die Schweizerische Vertretung das Befra-
gungsprotokoll am selben Tag dem BFM.
B.d Mit Schreiben vom 13. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer um
raschen Entscheid und machte geltend, die Situation in Colombo habe
sich stark verschlechtert; Razzien und Entführungen hätten deutlich zu-
genommen. Zwar habe er sich bisher allen Razzien entziehen können,
die Situation sei aber unerträglich, zumal die Sicherheitskräfte nach Exp-
losionen in Colombo jeweils alle Personen, die nicht aus der Hauptstadt
stammten, festnähmen unter dem Verdacht, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
Es begründete seinen Entscheid mit Ungereimtheiten in den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers und hielt fest, das konkrete Gefährdungsrisi-
ko des Beschwerdeführers sei gering, zumal sich die Karuna-Gruppe
letztmals im (…) 2007 nach ihm erkundigt habe, und er sich einer Ge-
fährdung ausserdem durch einen Aufenthalt in Colombo, wo er Verwand-
te habe, entziehen könne.
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Seite 5
D.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das
BFM und verwies auf seine Eingabe vom 5. März 2008 (nicht bei den Ak-
ten), worin er darüber berichtet habe, dass die Polizei ihn zusammen mit
einem Angehörigen der Karuna-Gruppe zu Hause in C._______ gesucht
habe. Am (…) 2008 hätten nun drei Angehörige des Criminal Investigation
Departments (CID), zusammen mit zwei Mitgliedern der Karuna-Gruppe,
sein Elternhaus aufgesucht und seinen Vater in das (…) Camp mitge-
nommen. Sie hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer habe die LTTE
unterstützt. Sie hätten seinen Vater misshandelt, und dieser habe ihnen
schliesslich den Aufenthaltsort seines Sohnes verraten, worauf sie ihn
hätten gehen lassen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer umge-
hend benachrichtigt, und dieser habe sich gleich zu seinem Bruder nach
G._______ begeben und sich dort versteckt. In der Zwischenzeit hätten
sri-lankische Sicherheitskräfte im Geschäft in B._______, wo er sich noch
am Abend zuvor aufgehalten habe, eine Razzia vorgenommen. Der Inha-
ber habe unter Drohungen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe
B._______ einen Monat zuvor verlassen und sei an seinen Geburtsort zu-
rückgekehrt.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm unter Berücksichtigung dieser
Umstände doch noch Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 veranlasste das BFM die Schweizer
Vertretung in Colombo zur Ausstellung eines Einreisevisums zuhanden
des Beschwerdeführers. Es hielt dazu fest, in Folge der jüngsten Einga-
ben des Beschwerdeführers hebe es seine Verfügung vom 14. Februar
2008 auf und nehme das Asylverfahren wieder auf. Dem Beschwerdefüh-
rer werde die Einreise in die Schweiz bewilligt.
F.
Am (…) 2008 verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem au-
thentischen heimatlichen Reisepass und einem Visum für die Schweiz
und gelangte mit dem Flugzeug über H._______ am Tag darauf nach Zü-
rich, wo ihm die Einreise gestattet und er ins Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen transferiert wurde. Am 22. April 2008 erfolgte
im EVZ die summarische Befragung zu den Personalien und dem Reise-
weg (Protokoll: B1), und am 25. August 2008 fand die Anhörung zu den
Asylgründen (Protokoll: B15) statt.
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Seite 6
F.a Der Beschwerdeführer machte dabei ergänzend zu seinen früheren
Angaben geltend, nach der Befragung auf der Schweizer Vertretung vom
(…) 2007 hätten Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn mehrmals zu Hause in
C._______ gesucht, während er sich in B._______ aufgehalten habe.
Dies habe auch nach seiner Einreise in die Schweiz nicht aufgehört; sei-
ne Schwestern und Brüder müssten deshalb immer wieder ihren Aufent-
haltsort ändern. Der Grund sei immer noch, dass sie vermuteten, er habe
den LTTE Informationen über die Karuna-Gruppe weitergegeben, weil er
im Februar 2006, zu einem Zeitpunkt, als viele Mitglieder der Karuna-
Gruppe erschossen worden seien, nochmals in F._______ bei den LTTE
gewesen sei. Auch seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte werde er
seit Anfang März 2008 gesucht, weil diese einerseits mit der Karuna-
Gruppe zusammenarbeiteten und sie ausserdem gewusst hätten, dass er
die LTTE unterstützt habe. Auf Details in den Vorbringen des Beschwer-
deführers wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 18. September 2008 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete statt des als unzumutbar erachteten Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Es begründete seinen Entscheid hauptsächlich mit der fehlenden Glaub-
haftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So habe er unter-
schiedliche Angaben zum Zeitraum seiner Unterstützung für die LTTE
gemacht. Andere Vorbringen, etwa jene im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten wöchentlichen Suche nach ihm seitens der Karuna-
Gruppe oder mit der Verschleppung durch diese Gruppierung, seien nicht
nachvollziehbar oder entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale. Gegen eine
ernsthafte Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spreche so-
dann schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos von
Colombo nach C._______ und zurück habe reisen und später das Hei-
matland legal habe verlassen können.
H.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die BFM-
Verfügung vom 18. September 2008 aufzuheben und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht suchte er um Gewährung der un-
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Seite 7
entgeltlichen Prozessführung nach, eventualiter um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung hielt er fest, die ihm
entgegengehaltenen Ungereimtheiten seien teilweise erklärbar, reichten
jedenfalls unter Berücksichtigung der desolaten Lage in seinem Heimat-
land und der speziellen psychischen Belastungssituation nach einer
Flucht nicht aus, um seine Asylgründe insgesamt als offensichtlich un-
glaubhaft zu qualifizieren.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut mit der Begründung, die
Begehren erschienen nach einer summarischen Prüfung der aktuellen
Aktenlage nicht aussichtslos.
I.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 29. Oktober 2008 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zum Schriftenwechsel ein. Die Vorinstanz hielt am
13. November 2008 an der angefochtenen Verfügung und deren Begrün-
dung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 (Eingang BFM) tat der Beschwerde-
führer gegenüber dem BFM seine Enttäuschung über den negativen
Asylentscheid kund und machte auf die Schwierigkeiten bei der Integrati-
on in der Schweiz aufmerksam, die aus seinem vorläufigen Aufenthalts-
status resultierten.
Mit Eingabe an das BFM vom 5. Oktober 2009 (Eingang BFM) machte
der Beschwerdeführer unter anderem geltend, seine Familienmitglieder in
Sri Lanka lebten an unterschiedlichen Orten, um sich vor bewaffneten
Personen zu verstecken. Es sei ihm deshalb nicht möglich, mit ihnen
Kontakt aufzunehmen und weitere Beweismittel zu beschaffen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 reagierte das BFM auf die beiden
Eingaben des Beschwerdeführers und erinnerte diesen daran, dass sein
Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern aufgrund
seiner Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei.
E-6607/2008
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 50 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 9
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
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Seite 10
3.3.
Entgegen dem BFM kommt das Gericht unter Würdigung der gesamten
Umstände zum Schluss, dass die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit
des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Zwar hält das BFM ihm
zu Recht entgegen, er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitraum,
während dem er die LTTE unterstützt habe, gemacht. Eine genaue
Durchsicht sämtlicher diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführer
relativieren allerdings diese Unstimmigkeit. Abgesehen von der Angabe
im EVZ, er habe die LTTE von 2000 bis 2002 unterstützt (B1), hatte der
Beschwerdeführer stets ausgesagt, die Bewegung während der Zeit, als
es in Sri Lanka friedlich gewesen sei (A1 S. 1, A5 S. 7, B15 S. 7f.), bezie-
hungsweise zwischen 2002 und 2004 (A5 S. 7, B15 S. 3, 7) unterstützt zu
haben. Er sagte nie aus, zwischen 2004 und 2006 Hilfsleistungen er-
bracht zu haben, sondern nur, dass er dies abgelehnt habe, als die LTTE
ihn 2006 um weitere Hilfsleistungen gebeten habe; daraufhin habe er
auch den Kontakt zur Bewegung abgebrochen (A5 S. 8, B15 S. 3). So-
weit der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vorbringt, sein Bein sei
nicht eigentlich gebrochen gewesen, dabei handle es sich um einen
Übersetzungsfehler, leuchten seine Erklärungen ein; entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz ist auch nicht unklar, sondern durchaus realis-
tisch, dass eine Person, die sich in einer Fluchtsituation befindet, sich mit
einer schwereren Beinverletzung noch fortzubewegen vermag, zumal der
Beschwerdeführer angegeben hatte, nach einer halben Stunde habe ihn
ein Sammeltaxi mitgenommen (B15 S. 10).
Der Beschwerdeführer wirkt in einer Gesamtbeurteilung als glaubwürdig.
Seine Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten ohne Widersprüche
und in sich stimmig ausgefallen – sie sind keineswegs bar jeglicher Reali-
tätsmerkmale und offensichtlich unglaubhaft, wie das BFM sie qualifiziert.
Er hat von Beginn weg seine Identität offengelegt, und die geltend ge-
machten Vorkommnisse lassen sich ohne Weiteres mit den tatsächlichen
Gegebenheiten im Nordosten Sri Lankas und in Colombo in jenem Zeit-
raum vereinbaren (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1, 7.2.1 und insbesondere E.
7.2.2).
3.4. Insgesamt überwiegen die für die Richtigkeit des vom Beschwerde-
führer dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe, weshalb der unter
den Buchstaben A, B, D und F dargelegte Sachverhalt der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist.
E-6607/2008
Seite 11
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend er sei sowohl seitens der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als auch seitens der Karuna-Gruppe in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdet.
4.1.1. Soweit er vorbringt, dass die Sicherheitskräfte ihn nach seinem
Umzug nach Colombo (…) dort aufgesucht, befragt und geheissen hät-
ten, die Hauptstadt zu verlassen, ist festzuhalten, dass sri-lankische Si-
cherheitskräfte im Sommer 2007 eine eigentliche Deportationsaktion vor-
nahmen, wobei gegen 400 Tamilen, die sich ohne festen Wohnsitz in Co-
lombo aufhielten, zwangsweise in tamilische Gebiete im Osten und Nor-
den des Landes verbracht wurden (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.2). Die Kon-
trolle des Beschwerdeführers und anschliessende Aufforderung, Colombo
zu verlassen, ist in diesem Rahmen zu sehen und kann nicht als Anhalts-
punkt für eine gezielte Suche nach ihm verstanden werden.
Was die geltend gemachte Suche der Sicherheitskräfte nach dem Be-
schwerdeführer im (…) 2008 betrifft, so ist auch sie vor dem Hintergrund
der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka zu se-
hen. Nachdem sich die Situation bereits seit 2005 wieder kontinuierlich
verschlechtert hatte, war das im Jahre 2002 abgeschlossene Waffenstill-
standsabkommen zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
im Januar 2008 von der Regierung formell aufgekündigt worden; ein En-
de der Gewalt war nicht abzusehen (vgl. BVGE 2008/2). Die Umstände
lassen darauf schliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die
mutmasslich von Mitgliedern der Karuna-Gruppe auf ihn aufmerksam
gemacht wurden, beabsichtigt hatten, ihn zu seinen Verbindungen zur
LTTE zu befragen. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er in jenem
Zeitpunkt tatsächlich begründeterweise ernsthafte Nachteile befürchtet
hat. Ebenso ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden den Beschwerdeführer im (…) 2008 nicht aufgrund seiner
tatsächlichen oder vermuteten politischen Haltung oder wegen seiner
Ethnie – also aus einem asylrechtlich relevanten Motiv – gesucht haben,
sondern um von ihm Informationen zu erhalten, etwa zu seinem Besuch
im LTTE-Büro im Februar 2006. Ferner hatte es sich offensichtlich um ei-
ne lokal begrenzte Suche nach ihm gehandelt, sind doch die Kontrollen in
Zug und Bus durch die Sicherheitskräfte anlässlich seiner Rückkehr aus
Colombo nach G._______ am (…) 2008 und anlässlich seiner erneuten
Reise nach Colombo am (…) 2008 ohne weitere Folgen geblieben, ob-
wohl sich der Beschwerdeführer mit seiner authentischen Identitätskarte
ausgewiesen habe (B15 S. 3f.).
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Seite 12
Wie das BFM zutreffend festhält spricht schliesslich der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mithilfe seines legal erlangten Reisepasses sein
Heimatland verlassen konnte, wobei er am Flughafen kontrolliert worden
sei, definitiv gegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte im Sinne von Art. 3 AsylG in jenem Zeitpunkt.
4.1.2. Was die geltend gemachte Entführung am (…) 2007 und die dar-
auffolgende Misshandlung seitens der Karuna-Gruppe betrifft, ist vorweg
festzuhalten, dass es – ohne die Übergriffe verharmlosen zu wollen – den
geltend gemachten Schlägen und Drohungen bereits an der Intensität
mangeln dürfte, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe
ihm die Erschiessung gedroht, handelt es sich um eine blosse Vermu-
tung. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se die hohen Anforderungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor
Verfolgung seitens der Karuna-Gruppe erfüllte, kann indes offen bleiben,
weil für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht die Situation im
Zeitpunkt der Ausreise massgebend ist, sondern vielmehr die Frage ent-
scheidend ist, ob die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet er-
scheint. Dabei sind allfällige Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E.
5.3 mit Hinweisen).
4.2. Es verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hat. Eine
Furcht vor künftiger Verfolgung wird nicht schon begründet durch Vor-
kommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorlie-
gend nicht anzunehmen.
4.2.1. Als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 ausreiste, war die Si-
cherheitslage in Sri Lanka, wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.1), schlecht.
Bereits im August 2005 wurden die Emergency Regulations (Prevention
of Terrorism Act; PTA) reaktiviert, nachdem der damalige Aussenminister
Kadirgamar ermordet worden war. Im Osten der Insel intensivierte die
Armee zu Beginn des Jahres 2007 ihre Bemühungen, die LTTE zu ver-
treiben und nahm einige Bastionen der Bewegung ein. Trotzdem gelang
es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben. Beide Konfliktparteien
verstiessen wiederholt gegen die Waffenstillstandsvereinbarung, die
E-6607/2008
Seite 13
schliesslich per 16. Januar 2008 von der Regierung formell aufgekündigt
wurde. Besonders betroffen vom kontinuierlichen Anstieg von schweren
Menschenrechtsverletzungen waren die von Tamilen und Muslimen be-
wohnten Gegenden im Norden und Osten Sri Lankas, darunter die Dist-
rikte Kilinochchi, Vavuniya und Trincomalee, aber auch im Grossraum Co-
lombo hatte sich die Lage seit 2006 erheblich verschlechtert (vgl. BVGE
2008/2).
4.2.2. Demgegenüber stellt sich die Situation in Sri Lanka heute wesent-
lich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils
eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin
geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten – wenn-
gleich immer noch entwicklungsbedürftigen – Lage aus; die Sicherheits-
lage sei nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer
Weise stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).
4.2.3. Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden
anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Perso-
nen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten
Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Es gibt keinen Grund anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer heute in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet sei, nachdem dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall
war (vgl. vorn, E. 4.1.1), zumal sich die Sicherheitslage nach Beendigung
des militärischen Konflikts zwischen den LTTE und der sri-lankischen Ar-
mee im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Hinzu kommt, dass die Si-
cherheitsbehörden inzwischen längst herausgefunden haben dürften, in
welch geringem Umfang der Beschwerdeführer für die LTTE Hilfsleistun-
gen erbracht hatte und dies ausserdem nur zu Zeiten, als beide Konflikt-
parteien die Waffenstillstandsvereinbarung einhielten. Daran vermag das
Vorbringen, er sei auch nach der Ausreise verschiedentlich zu Hause ge-
sucht worden, nichts zu ändern, zumal er seit der Anhörung zu den Asyl-
gründen am 25. August 2008 keine solche Suchaktionen mehr behaupte-
tet hat.
Auch von Seiten der Karuna-Gruppe hat der Beschwerdeführer im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich
erhebliche Nachteile zu befürchten. Zum einen ist auch hier schon auf-
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grund der veränderten Lage anzunehmen, dass das Interesse, vom Be-
schwerdeführer Informationen zur LTTE zu erhalten, inzwischen ge-
schwunden ist. An dieser Einschätzung vermag die Eingabe des Be-
schwerdeführers ans BFM vom 5. Oktober 2009 nichts zu ändern, zumal
er darin nur in allgemeiner Weise ausführt, seine Familienangehörigen in
C._______ würden bedroht, ohne das Vorbringen näher zu präzisieren. In
Bezug auf seine Verwandten und Bekannten in Colombo, wo er sich
ebenfalls aufhalten könnte, macht er dies demgegenüber nicht geltend.
Zur TMPV ist schliesslich festzuhalten, dass der einstige LTTE-Komman-
deur Vinayagamoorthy Muralitharan (bekannt unter dem Namen Karuna)
die von ihm gegründete Partei im März 2009 verlassen und sich der Sri
Lanka Freedom Party (SLFP) von Präsident Rajapakse angeschlossen
hat. Muralitharan ist heute deren Vizepräsident. Seitens der TMPV, die
heute vom früheren parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen
Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, geführt
wird, haben im heutigen Zeitpunkt aus monetären Gründen offenbar na-
mentlich noch Geschäftsleute Übergriffe zu fürchten (vgl. a.a.O. E. 7.1).
Zu dieser Kategorie von wohlhabenden Personen gehört der Beschwer-
deführer als ehemaliger Angestellter eines (…)geschäftes offensichtlich
nicht.
4.2.4. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich
nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsu-
chende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der
dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive
ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenom-
men werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerde-
führer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz
mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben – was gemäss
dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete
Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte – ist nicht anzu-
nehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise nicht getan hatten.
Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälli-
gen Wiedereinreise in Sri Lanka wäre der Beschwerdeführer mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthalten Nachteilen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
5.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnah-
men sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich,
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weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das BFM
hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Auf-
enthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar
gewährte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2008 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung; die da-
mals eingeforderte Fürsorgebestätigung reichte der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2008 zu den Akten.
Nachdem sich aber aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer seit
Frühjahr 2009 erwerbstätig ist, fehlt es im heutigen Zeitpunkt am Erfor-
dernis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge
ist die gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen, und die
Verfahrenkosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwä-
gungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.–
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)