B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6607/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
E-6607/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 7. Juli 2015 um Asyl nach. Am 22. Juli 2015 fand die
Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit
Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss europäischer Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac),
ist der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist. Das SEM ersuchte daher die ungari-
schen Behörden am 30. Juli 2015 um Übernahme; die ungarischen Behör-
den nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (zugestellt am 12. Oktober 2015) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den
zuständigen Dublin-Staat Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom
6. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden des Kantons Bern seien mittels vorsorglicher Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
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zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat gestützt auf den Nachweis der Zentraleinheit Eurodac
zu Recht die Zuständigkeit Ungarns erkannt und die ungarischen Behör-
den – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Dass Ungarn nicht ausdrücklich Stellung genommen
hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung
fingiert. Ungarn ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und ange-
messene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
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4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asyl-
verfahren einhalten. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Be-
stehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung um-
gestossen werden.
Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Un-
garn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest,
dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Re-
foulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter
stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013
nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsu-
chende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer
Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchten. Diesfalls würden die Asylgründe
materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylge-
such in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Per-
son zurückgezogen worden sei (vorgenanntes Urteil E. 8.1).
Weiter führte das Gericht im genannten Entscheid aus, die Asylunterkünfte
in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen.
In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich zum
Zeitpunkt des Urteils die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hy-
gienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue
temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die
Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn
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sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Perso-
nen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK
garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne
deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil
E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive ei-
ner Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der
FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer be-
sonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
Mittlerweile liegen – wie auch in der Beschwerde dargelegt – Berichte vor,
welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über
neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems, insbesondere was die
Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft. Das Bundesver-
waltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte weiterhin davon aus,
dass im Fall von Dublin-Rückkehrern in der Regel sowohl der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der
asylsuchenden Personen gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile D-5262/2015
vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015, D-4660/2015
vom 6. August 2015). Die Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren
kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig be-
zeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensent-
scheide abgewiesen (vgl. z. B. Urteile E-6247/2015 vom 15. Oktober 2015,
E-6542/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015,
E-5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015,
E-4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 18. August
2015, E-3198/2015 vom 17. August 2015, D-4815/2015 vom 17. August
2015, E-4819/2015 vom 17. August 2015).
Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5; namentlich Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine
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Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des über-
geordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.).
Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, na-
mentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach substan-
tiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei,
die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der
Befragung nur zu Protokoll, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt und
er habe nicht die Absicht, dorthin zurückzugehen (SEM-Akten, A 5 S. 9). In
seiner Beschwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es
sich jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht wei-
ter substantiiert. Er hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er im
Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten
würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders ver-
letzliche Person handelt, sondern um einen alleinstehenden und physisch
gesunden jungen Mann (SEM-Akten, A 5 S. 3 und S. 9). Somit gibt es keine
konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen
Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Sys-
tems haben wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche
Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der
notwendige Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von
Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-
Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht folglich
keine Veranlassung.
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Seite 8
5.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: