B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6607/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
2. November 2015 und der Anhörung vom 11. Oktober 2017 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______, Pro-
vinz Al-Hasaka. Im Jahr (…) habe sie die syrische Staatsbürgerschaft er-
langt, zuvor sei sie eine Ajnabi [Staatenlose Kurden in Syrien] gewesen.
Zu Beginn der Revolution in Syrien habe sie an Demonstrationen teilge-
nommen. Damit habe sie jedoch aufgehört, als die Sicherheitskräfte ange-
fangen hätten, die Teilnehmenden zu fotografieren. Ihr Vater habe sich un-
ter anderem (…) für die Rechte der Kurden eingesetzt, weshalb sein Leben
in Gefahr gewesen sei. Ungefähr im (…) 2013 seien Behördenmitglieder
bei ihrer Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Zu jener Zeit
sei er jedoch bereits seit ungefähr zwei Monaten auf der Flucht und des-
halb nicht zu Hause gewesen. Sie habe die Schule ab der elften Klasse
nicht mehr besuchen und das Haus nicht verlassen können, da sie als
Mädchen befürchtet habe, entführt oder rekrutiert zu werden. In der Schule
habe es immer wieder Versammlungen gegeben, an denen die Schüler
und auch sie persönlich von den Apocis [Anhänger des Kurdenführers Ab-
dullah Öcalan] aufgefordert worden seien, sich ihnen anzuschliessen und
zu kämpfen. Eine ihrer Kolleginnen sei rekrutiert worden und in der Folge
als Märtyrerin gefallen. In Syrien hätten die Frauen keine Rechte. Am (...)
2014 habe sie das Land zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in
Richtung Türkei verlassen und sie hätten sich bis anfangs Oktober 2015
bei Verwandten in der Türkei aufgehalten. Am 14. Oktober 2015 sei sie in
die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Ori-
ginal ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 23. Oktober 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 22. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des ihrer Wahl.
Als Beweismittel reichte sie ein Foto von sich in Kopie ein.
D.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 machte die Beschwerdeführerin
auf einen ihr in der Beschwerde unterlaufenen Fehler im Zusammenhang
mit dem Ausreisedatum aufmerksam ([…] 2014 anstelle […] 2015).
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung vorzu-
schlagen.
F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 ersuchte der rubrizierte Rechtsver-
treter um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand.
Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 gutgeheis-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
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BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen ne-
ben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte,
liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn
die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfol-
gung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es
seien keine konkreten Bemühungen seitens des syrischen Regimes er-
sichtlich, von denen eine Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitä-
ten des Vaters der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit abzuleiten wäre. Da sie sich nach der Hausdurch-
suchung während mehrerer Monate zu Hause aufgehalten habe, hätten die
Behörden bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht genügend Möglichkeiten
gehabt, ihrer habhaft zu werden. Ihren Aussagen seien auch keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach die Behörden Kenntnis von ihren Demonst-
rationsteilnahmen hätten. Zudem habe sie in der Folge während längerer
Zeit in B._______ gelebt. Ihr eigenes politisches Profil sei somit nicht ge-
eignet, eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Rekrutie-
rung durch die Apocis beziehungsweise die Yekîneyên Parastina Gel
(YPG; bewaffneter Arm der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD]) sei nicht asyl-
relevant, da ihr nicht die in Art. 3 AsylG aufgezählten Eigenschaften zu
Grunde lägen. Zudem sei davon auszugehen, dass die YPG über genü-
gend freiwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen an-
gewiesen sei. Schliesslich sei in Bezug auf die eingeschränkten Rechte
der Frauen, die fehlende Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und
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ihre Angst vor Entführungen festzuhalten, dass die allgemeinen Auswirkun-
gen des Bürgerkriegs in Syrien und dessen Begleitumstände nicht asylre-
levant seien.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschie-
dene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, das Leben ihres Vaters sei auf-
grund seiner regimekritischen Äusserungen in Gefahr gewesen, weshalb
er sich habe verstecken müssen. Das Regime habe ihn als eine Bedrohung
gesehen und ihn bestrafen wollen. Behördenmitglieder hätten gedroht, sie
und ihre Familienmitglieder an Stelle ihres Vaters mitzunehmen, würde er
nicht auftauchen oder würde ihre Familie seinen Aufenthaltsort nicht be-
kannt geben. Sein und der Name der Beschwerdeführerin seien den Be-
hörden bekannt. Aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters sei
ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie und ihre Familie hätten die Wohnung
nicht verlassen können. Da sich ihr Vater nicht gestellt habe, hätten sie in
ständiger Angst vor einer Festnahme gelebt. Die Behörden hätten Druck
auf sie ausüben wollen, damit sich ihr Vater den Behörden stelle. Es wäre
nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sie selber festgenommen worden
wäre. Sie habe sich politisch engagiert und an Demonstrationen und Ver-
anstaltungen politisch aktiver kurdischer Gruppen teilgenommen, welche
sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Das von ihr eingereichte Foto
zeige sie an einer Demonstration gegen das syrische Regime im (…) 2013
in C._______. Sie sei aufgrund ihrer eigenen und der politischen Gesin-
nung ihrer Familie als Regimegegnerin identifiziert worden. In Bezug auf
die Gefahr von Entführungen und einer Zwangsrekrutierung durch die PYD
[recte YPG], sei sie wegen ihres Geschlechts und des politischen Hinter-
grunds ihrer Familie besonders stark gefährdet gewesen. Ihre Familie habe
die PYD nicht unterstützen wollen, weshalb diese grossen Druck ausgeübt
habe. Entsprechend stark sei auch die Bewegungsfreiheit der Beschwer-
deführerin eingeschränkt gewesen und sie habe die Schule abbrechen
müssen. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Angaben der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters zu
prüfen. Obwohl sie als Familie gleichzeitig ein Asylgesuch gestellt hätten,
sei der Asylentscheid der Beschwerdeführerin vor der Prüfung des Asylge-
suchs ihres Vaters ergangen. Entsprechend habe eine Reflexverfolgung
nicht abschliessend geprüft werden können.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen.
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Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung und auf die Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be-
schwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dort erklärt die
Beschwerdeführerin, anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr von Behör-
denmitgliedern gedroht worden, dass sie an Stelle ihres Vaters mitgenom-
men würde. Dies machte sie auch anlässlich der BzP geltend (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A3 F7.02). Auf die Frage, weshalb sie dies während der
Anhörung nicht erwähnt habe, führte sie aus: „Ich habe die Gefahr für mei-
nen Vater auch auf uns bezogen, das heisst, dass wir auch wie er in Gefahr
waren festgenommen zu werden“ (vgl. A13 F106). Auf Nachfrage der Be-
fragerin antwortete die Beschwerdeführerin: „Vielleicht hat man mich auch
falsch verstanden, ich habe damals gesagt, meine Mutter sagte uns, dass
die Gefahr für uns auch gross ist wie für meinen Vater, sie hätten uns auch
an Stelle von ihm festnehmen können, deshalb habe ich auch das Zuhause
nicht mehr verlassen“ (vgl. A13 F107). Schliesslich gab sie zu Protokoll,
dass die Behördenmitglieder nicht persönlich auf sie zugekommen seien,
sie jedoch gewusst habe, dass die Gefahr, in der sich ihr Vater befunden
habe, auch sie hätte betreffen können (vgl. A13 F112). Angesichts dieser
widersprüchlichen Ausführungen kommen Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Vorbringens auf, wonach ihr konkret gedroht worden sei, dass sie an
Stelle ihres Vaters verhaftet würde. Unabhängig davon ist im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen
Tätigkeit ihres Vaters Folgendes festzuhalten: Nachdem Behördenmitglie-
der das Haus der Familie der Beschwerdeführerin auf der Suche nach ih-
rem Vater einmal aufgesucht hatten, ist gemäss ihren eigenen Angaben bis
zu ihrer Ausreise, ungefähr ein halbes Jahr später, nichts mehr vorgefallen,
beziehungsweise wurden weder die mit ihr lebenden Familienmitglieder
noch sie selbst im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten ihres
Vaters aufgesucht. Wie die Behörden Druck auf sie oder ihre Familie aus-
geübt haben sollen, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht weiter und
ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Hätten die Behörden tatsächlich
ein Interesse an ihr gehabt, wäre es ihnen bei ihrem einmaligen Besuch
und während der sechs Monate bis zu ihrer Ausreise jederzeit möglich ge-
wesen, sie zu verhaften, zumal sie sich nicht versteckte, sondern zu Hause
aufhielt. Es sind den Akten somit keine Hinweise auf eine erfolgte oder
künftig zu erwartende Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes zu
entnehmen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden,
wenn sie vorbringt, eine Reflexverfolgung habe durch die Vorinstanz nicht
umfassend geprüft werden können, da diese über die Flüchtlingseigen-
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schaft ihres Vaters noch nicht entschieden habe. Wie aus den vorangehen-
den Ausführungen hervorgeht, ist eine Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin auch unter der Annahme, dass ihr Vater einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen ist, nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Ge-
richt die Asylakten ihres Vaters (N […]) beigezogen. Diesen sind ebenfalls
keine Hinweise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin zu entnehmen.
Sie selbst weist kein asylrelevantes politisches Profil auf: Abgesehen von
der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn der Revolution, welche of-
fenbar folgenlos geblieben ist, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie
sich politisch betätigt hätte. Auch hat sie gemäss eigenen Angaben keine
herausragende Rolle anlässlich der erwähnten Demonstrationen einge-
nommen (vgl. A13 F59 f.). Entgegen ihren Vorbringen lassen sich den Ak-
ten ferner keine Hinweise entnehmen, wonach sie als Regimegegnerin
identifiziert worden wäre, zumal sie auch nie Kontakt zu den Behörden ge-
habt hatte (vgl. A13 F67).
Ihre Befürchtung, von der PYD (gemeint ist wohl die YPG) oder den Apoci
rekrutiert zu werden, entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz, da eine dro-
hende Rekrutierung für sich allein für die Annahme einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreicht. Zudem bestehen keine Anhalts-
punkte, wonach in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syri-
ens Refraktäre als „Staatsfeinde“ betrachtet und daher einer politisch mo-
tivierten drakonischen Bestrafung zugeführt würden (Urteil des BVGer D-
5329/2014 E. 5.3). Auch aus dem Umstand, dass ihre Kollegin rekrutiert
worden und später gefallen sei, lässt sich – so belastend dies für die Be-
schwerdeführerin auch gewesen sein mag – nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
6.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übri-
gen Vorbringen der Beschwerdeführerin – ihrer Angst vor Entführungen,
ihrer eingeschränkten Rechte als Frau und der beschränkten Bewegungs-
freiheit – sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird darauf verwiesen.
6.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante
(Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
10.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit Verfü-
gung vom 28. Dezember 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand
reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung
auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand wurde
eingesetzt, nachdem die Beschwerde eigenständig von der Beschwerde-
führerin eingereicht worden ist. Seit diesem Zeitpunkt sind weder seitens
des Gerichts noch des amtlichen Rechtsbeistandes Verfahrenshandlungen
vorgenommen worden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, welcher entschä-
digungspflichtige Aufwand ihm entstanden sein könnte. Ein amtliches Ho-
norar ist demnach nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem amtlichen
Rechtsbeistand kein Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: