Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6609/2011
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
(Beschwerdeführerin 1),
B._______,
(Beschwerdeführer 2),
C._______,
(Beschwerdeführer 3),
D._______,
(Beschwerdeführer 4),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat Serbien am 23. August 2011 und reisten am 25. August
2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Kurzbefragungen vom 13. September 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom
3. November 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Roma muslimischen Glaubens und in ihrem
Heimatland Serbien Schikanen und Belästigungen ausgesetzt.
Insbesondere die Kinder hätten darunter zu leiden. Zweimal sei der
Beschwerdeführer 3 in der Schule so schwer verprügelt worden, dass der
Beschwerdeführer 2 vor Schreck jeweils einen Herzinfarkt erlitten habe.
Im Spital sei er wegen seiner Ethnie nur mangelhaft behandelt worden.
Auch der Beschwerdeführer 4 sei bereits tätlich angegriffen und im
Bauchbereich verletzt worden. Sie hätten die Übergriffe auf die Kinder
jeweils der Polizei gemeldet, welche jedoch untätig geblieben sei. Die
Beschwerdeführerin 1 sei seit Mai 2010 von einem Mann regelmässig
belästig worden. Dieser habe sie, während ihr Ehemann auf der Arbeit
gewesen sei, jeden zweiten oder dritten Tag aufgesucht und zum
Beischlaf zwingen wollen. Sie habe es aber nie erlaubt. Aus Angst, dass
ihr Ehemann sie verlassen würde, habe sie ihm bis zuletzt nie etwas
davon erzählt. Erst am 20. August 2011, als dieser Mann die Fenster und
Türen eingeschlagen habe, um ins Haus zu gelangen, habe sie ihrem
Ehemann von den Vorfällen berichtet. Da der Fremde ihr mit der Tötung
der Kinder und des Ehemannes gedroht habe, hätten sie (die
Beschwerdeführenden) sich entschlossen, Serbien zu verlassen. Weiter
sei auch der Beschwerdeführer 2 am 10. August 2011 auf dem Heimweg
von einer Gruppe Personen angegriffen worden, welche zum fremden
Mann, der die Beschwerdeführerin 1 belästigt habe, gehört hätten.
Als Beweismittel reichten Beschwerdeführenden die Reisepässe sowie
die Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und des
Beschwerdeführers 2 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 – eröffnet am 12. November
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2011 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011 (Poststempel
7. Dezember 2011) beantragten die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und sie
bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den
Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. STÖCKLI,
§11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten
Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180)
kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen
und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung
zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen
Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was
jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person
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einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin 1 hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie sich ein
Mann über Monate hinweg ungehindert Zutritt zur Wohnung der
Beschwerdeführenden habe verschaffen können, und es wirke
lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 keine
Sicherheitsmassnahmen dagegen ergriffen habe. Zudem habe sie sich
widersprüchlich geäussert, indem sie anfangs gesagt habe, keine
Anzeige bei der Polizei erhoben zu haben – aus Angst ihr Ehemann
würde von den Übergriffen erfahren –, bei der Anhörung jedoch
angegeben habe, sich einmal alleine an die Polizei gewendet zu haben.
Was die übrigen Übergriffe und Benachteiligungen durch Dritte,
insbesondere auch auf die Kinder, angehe, so seien diese asylrechtlich
nicht relevant. In Serbien sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten,
ein gesetzlicher Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und
der Angehörigen schütze. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen
komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine
asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat
solche Übergriffe nicht. Es sei demnach, trotz der nicht in Abrede zu
stellenden schwierigen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma,
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden
Fall nicht asylrelevant seien.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
ihre bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut auf die
schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Der Staat sei nicht in der
Lage und gewillt, ihnen Schutz vor Verfolgung und Willkür zu gewähren.
Weiter führen sie aus, der Beschwerdeführer 2 sei mehrmals wegen
seiner ethnischen Zugehörigkeit zusammengeschlagen worden und die
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Beschwerdeführerin 1 sei oft von mehreren Männern verfolgt, bedrängt
und sexuell belästigt worden.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführenden betreffend die sexuellen Belästigungen der
Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die
Beschwerdeführerin 1 konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie dieser
Mann über eine so lange Zeit sich ungehindert Zugang zum Haus
verschaffe konnte, obwohl sie offensichtlich seine Anwesenheit nicht
wünschte. Überdies erscheint es realitätsfremd, dass dieser Mann sie so
lange besucht und immer wieder von ihr abgelassen habe, weil sie ihm
den sexuellen Kontakt nicht erlaubt habe und sie nie respektive nur
einmal deswegen die Polizei aufgesucht habe.
Die in der Rechtsmittelschrift gemachten Vorbringen, wonach die
Beschwerdeführerin 1 täglich belästigt und oft von mehreren Männern
bedrängt worden sei, sind als nachgeschoben zu erachten und stehen im
Widerspruch zu den erstinstanzlichen Aussagen.
Im Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit
der Roma in Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und
willigkeit des Staates vollumfänglich an. Unter Verweis auf deren
Ausführungen in der Verfügung vom 10. November 2011 ergibt sich, dass
den bei den Anhörungen und auf Beschwerdeebene geltend gemachten
alltäglichen Benachteiligungen und Diskriminierungen, selbst unter
Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma, keine
Asylrelevanz zukommt.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden – unter anderem betreffend die Schikanen und
Benachteiligungen im täglichen Leben und in der Schule – nicht mehr
näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu
ändern vermögen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
die Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer
deführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur
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Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil
E4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte
unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma
generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt
und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein
schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden
können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D5714/2009 vom 13. November
2009).
Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb
für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind
die Beschwerdeführenden 1 und 2 im erwerbsfähigen Alter. Dem
Beschwerdeführer 2 war es vor der Ausreise möglich, als Arbeiter in der
Landwirtschaft für seine Familie aufzukommen. Es ist ihm zumutbar, bei
einer Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den Eltern,
einem Bruder und zwei Tanten der Beschwerdeführerin 1 und dem Vater,
den Geschwistern und Grosseltern des Beschwerdeführers 2 verfügen
die Beschwerdeführenden zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an
ihrem letzten Wohnsitz in F._______ und in der näheren Umgebung.
7.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem
Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich
erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich
folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
–fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung,
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sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind (…) und (…) Jahr alt. Da sie sich
jedoch erst seit fünf Monaten in der Schweiz aufhalten, was nicht als
längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters
nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme und
Datenweitergabe an die heimatlichen Behörde zu unterlassen,
gegenstandslos geworden. Überdies finden sich in den Akten keine
Hinweise, wonach bereits eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden erfolgt wäre.
10.
Die Rechtsbegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: