B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6609/2017
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2017 und
14. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl.
Mit Verfügung vom 3. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5323/2016 vom 20. Oktober 2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungs-
gericht befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
und verneinte auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zufolge exilpoli-
tischer Tätigkeiten.
B.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit dem 20. Oktober 2016 verstärkt exilpolitisch tätig. Sein
politisches Engagement sei vor dem Hintergrund der neusten Entwicklun-
gen und Ereignisse in Äthiopien neu zu würdigen.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: zwei Schreiben der
B._______ vom 22. November 2016 und der C._______ vom 23. Novem-
ber 2016, Fotos von Veranstaltungsflyers vom 5. November 2016 und vom
11. Februar 2017 sowie verschiedene Fotos des Beschwerdeführers an
Veranstaltungen zusammen mit anderen Personen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf, an-
sonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2017, eröffnet tags darauf, trat die Vor-
instanz zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsge-
mäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die
ursprüngliche Verfügung vom 3. August 2016 rechtskräftig und vollstreck-
bar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
E.
Mit Beschwerde vom 22. November 2017 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
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Verfügungen der Vorinstanz vom 17. Oktober und 14. November 2017 und
diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ihm (Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren
und es sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
F.
Am 24. November 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist insoweit einzutreten.
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus diesem Grund ist auf
das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben Beschwerden gegen Ent-
scheide im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG
im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG). Die in Dispositivziffer 3 der Verfü-
gung vom 14. November 2017 enthaltene Feststellung des SEM erweist
sich damit als gesetzeswidrig. Zu einer nachträglichen Aufhebung dieser
Ziffer besteht jedoch kein Grund, da sich nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt und
daher mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird. Die an sich unzu-
lässige Anordnung hatte zudem faktisch keine Auswirkungen. Der Antrag
des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist deshalb gegenstandslos.
4.
4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen
Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist
und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d
Abs. 1–3 AsylG).
4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nicht-
eintretensverfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 sowie die Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2017. Die Beschwerde beschränkt sich
auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging bezie-
hungsweise ob die Vorinstanz zutreffend von der Aussichtslosigkeit des
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Mehrfachgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebühren-
vorschuss erhoben hat. Auf die über den Anfechtungsgegenstand hinaus-
gehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzuge-
hen.
5.
5.1 Die Vorinstanz befand in ihrer Zwischenverfügung das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers als aussichtslos. Bereits die im ersten Asyl-
gesuch geltend gemachten politischen Aktivitäten in Äthiopien hätten sich
als unglaubhaft erwiesen. Er sei nicht im vorgebrachten Umfang für die
oppositionellen Organisationen tätig gewesen und weise nicht das Profil
einer durch ihre exilpolitischen Aktivitäten gefährdeten Person auf. Bereits
vor diesem Hintergrund würden sich zahlreiche Zweifel am Ausmass der
neu geltend gemachten vermehrten Aktivitäten ergeben. Aus dem Bestäti-
gungsschreiben der B._______ vom 22. November 2017 gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der Task Force sei. Er habe jedoch
keine genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten für diese Organisation ge-
macht. Dieses Schreiben und dasjenige der C._______ vom 23. November
2017 seien praktisch identisch mit den bereits im ersten Asylverfahren ein-
gereichten Schreiben. Die Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die
C._______ seien sehr knapp ausgefallen. Er erwähne lediglich, an Ver-
sammlungen teilgenommen und dabei Kontakt mit ranghohen Führern der
Organisation gehabt zu haben. Es sei jedoch nicht davon auszugehen,
dass er sich dadurch in besonderem Masse exponiert habe. Auch die Än-
derung der innenpolitischen Lage in Äthiopien vermöge daran nichts zu
ändern, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dies zu einer Gefährdung des
Beschwerdeführers führen könnte. Der Ausnahmezustand sei sodann in
der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden. Insgesamt würden keine
Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich mittels seiner exilpo-
litischen Tätigkeiten in besonderer Weise exponiert und wäre deshalb bei
einer Rückkehr gefährdet.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Auch wenn die politische Verfol-
gung im ersten Asylverfahren nicht habe glaubhaft gemacht werden kön-
nen, seien beim zweiten Asylgesuch neue Beweismittel eingereicht wor-
den, welche für die Glaubhaftigkeit der politischen Verfolgung in Äthiopien
sprechen würden. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die Be-
weismittel des abgeschlossenen Verfahrens, ohne auf die neuen Beweis-
mittel einzugehen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen exilpolitischen
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Engagements in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Er
weise eine erhöhte Exponiertheit auf und hätte daher bei einer Rückkehr
mit Haft und Folter zu rechnen. Seine Tätigkeiten für die Task Force der
B._______ seien im Bestätigungsschreiben erwähnt, weshalb im zweiten
Asylgesuch auf dieses verwiesen worden sei. Mittels der erneuten Bestä-
tigung solle aufgezeigt werden, dass das politische Engagement des Be-
schwerdeführers über die Jahre hinweg beständig sei. Um sein politisches
Profil zu erfassen, wäre angesichts seiner zahlreichen Tätigkeiten zwin-
gend eine Anhörung nötig gewesen. Gemäss Rechtsprechung der vorgän-
gigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei das SEM ver-
pflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen. Dies ergebe sich zudem aus Art. 36 AsylG. Der bis anhin
ungerechtfertigte Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung
stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine un-
voreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des zweiten Asylge-
suchs führe auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswür-
digung zur Erkenntnis, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei.
5.3 Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde der Nichteintretenstatbe-
stand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folgeasylgesuchen (Mehrfach-
gesuchen) aufgehoben. Mit der Revision wurde ein rasches und verein-
fachtes Verfahren eingeführt, welches nur noch schriftlich durchgeführt
wird. Eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ist somit bei
Folgeasylgesuchen nicht mehr vorgeschrieben (vgl. BVGE 2014/39 E 4.3).
Art. 36 AsylG ist aufgrund seiner systematischen Stellung nicht auf ausser-
ordentliche Verfahren anwendbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte direkt auf
sein zweites Asylgesuch eintreten müssen, da dieses nicht aussichtslos
gewesen sei. Die mit Letzterem eingereichten Bestätigungsschreiben der
B._______ und der C._______ sind praktisch identisch mit den bereits im
ersten Asylverfahren eingereichten Schreiben (vgl. SEM-Akten B2 Beila-
gen 1 und 2 sowie A32 Beilagen 8 und 9). Bereits mit Urteil vom 20. Okto-
ber 2016 wurden diese Beweismittel gewürdigt und festgehalten, dass die
in den Schreiben erwähnten Tätigkeiten nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Die Schreiben würden Stan-
dardbestätigungen darstellen und der Beschwerdeführer sei nicht als
potentiell gefährlicher Regimegegner einzustufen (vgl. Urteil BVGer
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E-5323/2016 E. 4 S. 6). In seinem zweiten Asylgesuch erläutert der Be-
schwerdeführer nicht, inwiefern er sich seit dem 20. Oktober 2016 in be-
sonderem Masse exponiert haben soll. Die Mitgliedschaftsbestätigungen
führen erneut die Aufgaben auf, welche – wie erwähnt – vom Bundesver-
waltungsgericht als nicht exponierte Tätigkeiten eingestuft worden sind.
Auch die Fotos führen zu keinem anderen Schluss. In der Beschwerde
macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine hinreichend detaillierten An-
gaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er führt pauschal aus, zu seinen
Aufgaben würden insbesondere die Rekrutierung von neuen Mitgliedern,
die Organisation von Diskussionsrunden und Demonstrationen sowie das
Sammeln von Informationen zur Situation in Äthiopien gehören. Die Vo-
rinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgehalten. Vor die-
sem Hintergrund durfte sie in einer summarischen Prüfung von der Aus-
sichtslosigkeit seines zweiten Asylgesuchs ausgehen und einen Gebüh-
renvorschuss unter Androhung des Nichteintretens anordnen.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass mit Zwischen-
verfügung zufolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall, ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei. Aufgrund der Nichtbezah-
lung innerhalb der angesetzten Frist werde androhungsgemäss auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschus-
ses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden. Insbe-
sondere macht er nicht geltend, den Gebührenvorschuss fristgerecht be-
zahlt zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintre-
tensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte somit zu
Recht.
7.
Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bun-
desrecht und sind – mit Ausnahme der Feststellung betreffend aufschie-
bende Wirkung (vgl. E. 3) – auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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Seite 8
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen,
da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung
zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast