B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6610/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf B._______ eigenen Angaben
zufolge am 30. Mai 2011 verliess und zu Fuss die Grenze nach Nepal über-
querte, von wo aus er am 3. September 2011 mit einem Flugzeug einer ihm
unbekannten Fluggesellschaft in ein unbekanntes Land reiste und am 5.
September 2011 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2011 summarisch befragt
und am 7. Januar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass am 14. Oktober 2014 eine ergänzende Anhörung stattfand,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 – er-
öffnet am 18. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Aus-
schluss eines Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner tibetischen
Abstammung des "Office of the representative of H.H. the Dalai Lama" vom
21. Oktober 2014 zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. November
2014 die verfahrensrechtlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ab-
wies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2014 fristgerecht bezahlt
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49
VwVG anwendbar ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben,
dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, geografisch korrekte und
substanziierte Angaben über sein Heimatdorf und die nähere Umgebung
zu machen,
dass er die landesüblichen Autoschilder und die Geldscheine nicht habe
beschreiben können,
dass er die Verwaltungseinheiten nicht korrekt habe nennen können und
tatsachenwidrige Aussagen zum Ablauf der Ausstellung von Identitätskar-
ten sowie unvollständige Angaben zum Inhalt des Familienbüchleins ge-
macht habe,
dass er sein mangelndes Wissen nicht nachvollziehbar habe begründen
können,
dass er nicht überzeugend dargelegt habe, warum er über keine Chine-
sischkenntnisse verfüge und es realitätsfremd sei, dass er zu keinem Zeit-
punkt mit Chinesen in Kontakt gekommen sei,
dass der Abbruch der Schule wegen des Älterwerdens und der Unterstüt-
zungsbedürftigkeit seiner Eltern nicht nachvollziehbar sei, da sein Vater
damals erst etwa 35 Jahre alt gewesen sei, und unglaubhaft sei, dass das
Nichtbefolgen der Schulpflicht keine Konsequenzen gehabt haben soll,
dass er die Ausreise widersprüchlich geschildert habe, indem er bei der
Befragung zur Person angegeben habe, von B._______ aus mit dem Lkw
nach C._______ gefahren zu sein, während er bei der eingehenden Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, mit seinen Eltern von B._______ aus zwei
Berge zu Fuss überquert zu haben und dann an einem unbekannten Ort in
einen Lkw gestiegen zu sein,
dass er sich auch zu den Reisekosten widersprüchlich geäussert habe,
dass er diese Widersprüche nicht habe auflösen können,
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dass zudem die Umstände infrage zu stellen seien, wie er seine Ausreise
so rasch habe organisieren können, worauf er pauschal, oberflächlich und
stereotyp geantwortet habe,
dass vor diesem Hintergrund der Schluss nahe liege, der Beschwerdefüh-
rer sei, obwohl unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, nicht in Tibet sozi-
alisiert worden,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe,
dass schliesslich die stereotyp, realitätsfremd und unlogisch geschilderten
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und er infolgedes-
sen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur
Staatsangehörigkeit und zum Sachverhalt zu tragen habe, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung in seinen tatsächli-
chen Heimatstaat stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen; der Weg-
weisungsvollzug sei mithin zulässig, zumutbar und möglich,
dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
geschlossen werde,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene
insbesondere entgegenhält, die Übersetzung seiner Aussagen sei unklar
und unpräzise erfolgt und es scheine ihm, dass vieles, was er gesagt habe,
insbesondere betreffend die Ausreise, nicht übersetzt worden sei,
dass man nicht alle Namen der einen Ort umgebenden Berge kennen
könne und er keine Distanzen zwischen seinem Heimatdorf und anderen
Dörfern habe nennen können, da er stets nur bis D._______ und
E._______ gekommen sei,
dass viele Tibeter, ebenso wie er, alltäglichen Dingen keine Aufmerksam-
keit schenken würden und die Autoschilder nicht beschreiben könnten,
dass er aufgrund seiner limitierten Schulbildung nicht alle Verwaltungsein-
heiten kenne, zumal nicht er sondern sein Vater stets den Kontakt zu den
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Behörden gehalten habe, weshalb er zudem nicht imstande gewesen sei,
die Ausweisepapiere richtig zu beschreiben,
dass er keine Chinesischkenntnisse gebraucht habe, da er mit seiner Fa-
milie nur Tibetisch gesprochen und mit seinem Vater auf dem Feld gear-
beitet habe, wodurch er kaum Kontakt mit Chinesen gehabt habe,
dass es sein könne, dass der Schulbesuch in China obligatorisch sei, doch
sei die Durchsetzung solcher Gesetze nicht in jedem Dorf möglich,
dass seine Ausführungen zur Ausreise nicht widersprüchlich ausgefallen
seien, sondern die Frage anlässlich der BzP auf das Transportmittel (LKW)
fokussiert gewesen sei, während bei der Anhörung eine Beschreibung der
Flucht verlangt worden sei,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe einwendet, er
sei sein Leben lang an der Diskriminierung, welche die Tibeter in ihrem
Land erleben müssten, verzweifelt und sei durch die Missstände in der
Hauptstadt zum Widerstand motiviert worden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich lebensgefährlich sei und ihm
in China unmenschliche Behandlung und Folter drohe,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG),
woraus sich die Pflicht der Behörden ergibt, von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff.
VwVG) unter anderem verlangt, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer
Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der
Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich
Beweis führen konnte (Recht auf vorgängige Anhörung, Art. 30 Abs. 1
VwVG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ausführlich zur Problematik der Abklä-
rung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden ausserhalb der
Durchführung so genannter Lingua-Analysen äusserte,
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dass demnach im Fall der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im
Rahmen einer Anhörung aus den Akten nicht nur erkennbar sein muss,
welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten
beantwortet werden müssen und weshalb im Herkunftsstaat sozialisierte
asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Position wie der betroffene
Asylsuchende die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen,
dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land (Country of Origin Information [COI]) zu belegen sind, wobei sich das
SEM an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen
a.a.O. E. 5.2.2.2),
dass der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsunter-
suchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden
muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
zu äussern und konkrete Einwände anzubringen (vgl. Art. 28 und 30 VwVG;
a.a.O. E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4),
dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrek-
ten Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist, wenn diese Mindeststandards nicht erfüllt sind (vgl. a.a.O. E.
5.2.3.1),
dass davon nur jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung
mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5),
dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Herkunft des Beschwerdeführers
keine Lingua-Analyse durchführte, sondern dessen Länder- und Alltags-
wissen im Rahmen der Anhörung vom 7. Januar 2013 und insbesondere
der ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2014 erhob,
dass das BFM mit der Durchführung der ergänzenden Anhörung zum Aus-
druck gebracht hat, dass es die bis dahin gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft nicht als offensichtlich unglaubhaft er-
achtete, sondern weitere Abklärungen für nötig hielt (vgl. die vorinstanzli-
che Akte A19/2),
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dass die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten
Antworten auf die Länder- und Herkunftsfragen und zu den verwendeten
Quellen enthalten,
dass die Befragungsprotokolle bezüglich eines erheblichen Teils der Fra-
gen keine eindeutigen Rückschlüsse darauf erlauben, ob der Beschwerde-
führer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise ob
und weshalb er die Antwort hätte kennen müssen,
dass für das Gericht daher nicht hinreichend nachvollziehbar ist, ob die
vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens
des Beschwerdeführers vertretbar und ob das BFM seiner Pflicht zur ernst-
haften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsächlich nachgekommen ist,
dass es dem Beschwerdeführer mangels Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sodann verunmöglicht wurde, im vorinstanzlichen Verfahren konkrete
Einwände gegen die als falsch erachteten Antworten zu erheben,
dass somit feststeht, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht sowie
den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur
korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Beschwer-
devorbringen erübrigt,
dass einzig festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Aussa-
gen anlässlich der BzP und der Anhörungen vom 7. Januar 2013 und vom
14. Oktober 2014 unterschriftlich bestätigte und im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Einwendungen gegen die eingesetzten Dolmetscher oder de-
ren Übersetzungsleistung vorbrachte, weshalb er sich seine Ausführungen
entgegenhalten lassen muss,
dass aufgrund der Gutheissung der Beschwerde keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten ist,
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dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon
auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb auf die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: