Abtei lung V
E-6611/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Michal Hasler, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. Februar 2003 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6611/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Araberin schiitischen Glaubens aus
Bagdad, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland mit ihren
Kindern am 21. April 2002 und reiste am 26. April 2002 via Türkei und
Italien (per PKW, Flugzeug und Zug) in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Ihr Ehemann – der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Araber
schiitischen Glaubens aus Bagdad – verliess den Irak am 25. Mai
2002 und reiste am 3. Juni 2002 über die Türkei versteckt in einem
Lastwagen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFF vom 3. Mai 2002
(Beschwerdeführerin) bzw. vom 14. Juni 2002 (Beschwerdeführer), der
Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde vom 13. Juni
2002 bzw. vom 2. August 2002 und der ergänzenden Anhörung durch
das BFF vom 24. Februar 2003 machten die Beschwerdeführenden zu
ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer – ein Ingenieur – habe als Direktor der
Unterhaltsabteilung eines [H]otels in Bagdad gearbeitet. Als in vielen
Belangen des täglichen Lebens diskriminierter Schiite sei er nur dank
Beziehungen zu dieser guten Stelle gekommen. Der Direktor der
Hotelverwaltung, E._______, habe ständig Geräte,
Einrichtungsgegenstände und anderes Material des Hotels abgezweigt
und für sich selber privat verwendet. Um diese Unterschlagungen zu
kaschieren, sei der Beschwerdeführer gezwungen worden,
entsprechende Belege zu signieren. Einem Arbeitskollegen habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, wenn bei der nächsten Finanzkontrolle
diese Unregelmässigkeiten aufflögen, würde er den Namen E._______
– der ein (...) von Präsident Saddam Hussein gewesen sei – nennen
und diesen damit belasten.
Am 10. April 2002 sei er im Hotel vom staatlichen Sicherheitsdienst
mitgenommen und während fünf Wochen in der
Generalsicherheitsdirektion festgehalten worden. Er sei immer wieder
verhört und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, für die
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Opposition zu arbeiten und sich als Spion zu betätigen. Er habe erst
während der Haft erfahren, dass seine Festnahme im Zusammenhang
mit E._______ gestanden habe. Am 19. Mai 2002 sei er freigelassen
worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass seine Frau ebenfalls
für zwei Tage festgenommen worden sei; nach ihrer Entlassung habe
sie mit den Kindern den Irak verlassen. Von einem Arbeitskollegen
vom Hotel-Sicherheitsdienst habe er eine Kopie seines Haftbefehls
erhalten. Am 25. Mai 2002 sei er ausgereist.
Die Beschwerdeführerin – eine Universitätsabsolventin (...) – machte
ihrerseits geltend, sie habe am selben Abend von der Verhaftung ihres
Ehemannes erfahren und habe sich dann mit ihren Kindern zu ihrer
Familie begeben. Am nächsten Morgen sei sie ebenfalls auf die
Sicherheitsdirektion mitgenommen und dort während zwei Tagen und
Nächten festgehalten worden. Dort sei sie verhört und geohrfeigt
worden; man habe sie gefragt, warum sie nicht Mitglied der Partei sei.
Man habe ihr eine Liste mit (schiitischen) Namen gezeigt und wissen
wollen, ob sie diese Personen kenne. Mit der Drohung, beim nächsten
Mal werde sie nicht mehr so mild angefasst, sei sie freigelassen
worden. Auf Anraten ihrer Familie habe sie sich entschlossen, das
Land zu verlassen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem
Identitätskarten, die Kopie des Haftbefehls und einen Ingenieur-
Ausweis des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies das BFF die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFF den Vollzug der
Wegweisung auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz auf.
Als Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehrten der Asylrelevanz, da
es sich bei den geschilderten Vorfällen lediglich um
Einschüchterungsversuche gehandelt habe.
D.
Mit Eingabe vom 3. April 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) erhoben die Beschwerdeführenden
mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche
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Verfügung. Sie beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren, oder das Verfahren sei zwecks Überprüfung der
Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen wird in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 14. April 2003 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
F.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 forderte das inzwischen zuständige
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf den
Grundsatzentscheid zur Lage im Zentralirak (BVGE D-4404/2006 vom
2. Mai 2008) zur Vernehmlassung auf.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, da das Verfolgerregime unter Saddam
Hussein nicht mehr existiere.
H.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht,
welches jedoch nicht wahrgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
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Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend,
die Beschwerdeführenden hätten selber ausgesagt, bei den beiden
Festnahmen habe es sich um einen Einschüchterungsversuch
gehandelt. Beide seien ohne Auflagen wieder freigelassen worden und
es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt und ihr Besitz sei
nicht konfisziert worden. Somit sei die Furcht vor einer künftigen
asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen.
4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Begriff
„Einschüchterungsversuch“ sei dem Beschwerdeführer während der
BFF-Befragung in den Mund gelegt worden (A16 S. 10, Frage 37).
Davon sei sonst in allen Befragungen und Anhörungen nicht die Rede.
Vielmehr gehe aus den Protokollen hervor, dass die Verhaftungen eine
konkrete Bedrohung dargestellt hätten. Vorliegend könne keine Rede
davon sein, dass es sich lediglich „um einen einfachen
Einschüchterungsversuch durch einen Privaten mit Einfluss“ handle.
Durch die Gefangennahme durch den Sicherheitsdienst des Regimes
könnten die Beschwerdeführenden auch nicht auf staatlichen Schutz
zählen, wenn sie um solchen nachsuchen würden. Dass es zu keinen
weiteren Behelligungen der Familien der Beschwerdeführenden
gekommen sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführenden das Land verlassen hätten und damit keine
Enthüllungsgefahr für E._______ mehr darstellen würden. Mit Blick auf
die Inhaftierung der beiden Beschwerdeführenden durch die
Generalsicherheitsdirektion sei ingesamt von einer staatlichen
Verfolgung auszugehen, die darauf gegründet habe, dass sich der
Beschwerdeführer im Kollegenkreis dem Regime gegenüber kritisch
geäussert habe.
5.
5.1 Mit einem Grundsatzentscheid wurde in der Zwischenzeit (seit
dem vorliegend angefochtenen Bundesamts-Entscheid) im
schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der
Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt
(EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18). Dergemäss kann heute die
private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls
flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die
Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland –
unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaat-
licher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch
den Heimatstaat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem
Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
5.2 Auch in tatsächlicher Hinsicht hat sich die Lage seit dem erstins-
tanzlichen Entscheid grundlegend verändert. Am 20. März 2003 griffen
amerikanische und britische Truppen und ihre Alliierten den Irak an.
Erklärtes und erreichtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators
Saddam Hussein. Folge der Invasion war unter anderem der
Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine
von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten
geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je
nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-4404/2006 vom 2. Mai 2008, E. 6.3).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a,
EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.4 Nach dem Gesagten wird im Folgenden der Frage nachzugehen
sein, ob die Beschwerdeführenden durch gezielt gegen sie gerichtete
Verfolgungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hatten oder
eine begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte
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Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von
nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung
gegeben ist und ob die Beschwerdeführenden einer solchen allenfalls
hätten innerstaatlich ausweichen können.
6.
6.1 Die Akten im vorliegenden Verfahren legen den Schluss nahe,
dass es sich bei den Verfolgungshandlungen gegenüber den
Beschwerdeführenden tatsächlich um staatliche oder zumindest durch
den Staat geschützte Behelligungen handelte. Die
Beschwerdeführenden wurden vom staatlichen Sicherheitsdienst für
zwei Tage respektive fünf Wochen in Haft genommen. Nach den
Angaben des Beschwerdeführers dürfte dies einerseits auf seine
kritischen Äusserungen in seinem Kollegenkreis gegenüber dem
Regime Saddam Husseins und andererseits auf seine Bemerkung
zurückzuführen sein, den Manager des Hotels, E._______ – der über
Verbindungen bis in die Nähe Saddam Husseins verfügt habe –
gegenüber der Finanzkontrolle der Unterschlagung zu beschuldigen.
Ihre schiitische Konfession habe ihre Situation noch weiter
verschlimmert.
6.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz entsprechend fest, die
Beschwerdeführenden machten Verfolgung durch Organe des
ehemaligen irakischen Regimes im Frühjahr 2002 geltend. Durch die
militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr
2003 habe sich die Situation im Irak grundsätzlich verändert. Die
Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und
militärische Macht über den Irak verloren. Da damit das alte
Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer
Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr begründet.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Auffassung der
Vorinstanz zu. Aus heutiger Sicht ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
im Jahre 2002 geäusserte Absicht des Beschwerdeführers, seinen
Vorgesetzten der Unterschlagung zu bezichtigen, ihm heute noch zum
Nachteil gereichen könnte. Nach dem Sturz des Regimes und der
Vertreibung der Baath-Partei von der Macht ist nicht davon
auszugehen, dass E._______ – sofern er noch an derselben Stelle
sein sollte – noch über Beziehungen in den irakischen Machtzirkel
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verfügt. In Anbetracht des Regimewechsels, der massiven Probleme
im Irak und der desaströsen Sicherheitslage kann auch
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Saddam-kritischen Äusserungen zu einer Zielscheibe des heutigen
staatlichen Sicherheitsdienstes werden könnte. Schliesslich lässt sich
auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der
schiitischen Glaubensrichtung angehören, keine asylrelevante
Verfolgung ableiten. Zwar trifft es zu, dass die schiitische
Mehrheitsbevölkerung zu Zeiten Saddam Husseins zahlreichen
Diskriminierungen ausgesetzt war. Seit den Wahlen im Dezember
2005 sind nun jedoch alle Bevölkerungsgruppen (namentlich Schiiten,
Sunniten und Kurden) im irakischen Parlament und in der
Einheitsregierung vertreten (vgl. UK-Home Office, Country of Origin
Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, Ziff. 3.12 ff.). Den
Schwerpunkt der Konflikte im heutigen Irak bildet dennoch nunmehr
die konfessionelle Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen
Teilen der Bevölkerung (vgl. dazu BVGE D-4404/2006 E. 6.4.8). Aus
den Akten ist jedoch nichts ersichtlich, wonach die
Beschwerdeführenden ein irgendwie geartetes Profil aufweisen
würden, das sie besonders – über das durchschnittliche Mass der
breiten irakischen Bevölkerung hinaus – zur Zielscheibe
sektiererischer Gewalt machen könnte.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
keine Asylgründe vorbringen, die im Sinne von Art. 3 AsylG
asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt (Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die
Frage offengelassen werden, ob es sich bei den geltend gemachten
Verhaftungen – wie von der Vorinstanz qualifiziert – tatsächlich
lediglich um „Einschüchterungsversuche“ gehandelt habe.)
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
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auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführer wurden mit der angefochtenen Verfügung
von der Vorinstanz infolge Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Anordnung dieser
vorläufigen Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und
bleibt bis zu einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in
Kraft. Die Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse kann
daher unterbleiben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Infolge der aus den Akten hervorgehenden Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden und der nicht aussichtslosen Begehren ist das
mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen.
Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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