Abtei lung V
E-6611/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______
Türkei,
vertreten durch Marco Albrecht, Advokat,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6611/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, eigenen Angaben zufol-
ge im Mai 2003 aus der Türkei ausreiste und einige Tage später nach
Frankreich gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte,
dass das Asylverfahren im Juni 2009 definitiv abgeschlossen worden
sei und er bis zirka 12. Juli 2009 Frankreich habe verlassen müssen,
dass er am 15. Juli 2009 mit dem Zug nach Mulhouse gefahren, von
dort mit einem Bekannten per Auto nach Basel gereist sei, ohne beim
Grenzübergang kontrolliert worden zu sein, und am 16. Juli 2009 in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 10. August 2009 zu den
Ausreisegründen angab, er sei in seiner Heimat ein religiöser Führer
C._______ gewesen, weshalb die türkischen Behörden ihn immer
wieder dazu aufgefordert hätten, für den Staat als Spitzel tätig zu sein,
was er immer verweigert habe,
dass er deshalb unter Bezichtigung der Mitgliedschaft bei der
Hizbullah im Jahre 1992 durch die Polizei festgenommen und inhaftiert
worden sei,
dass er nach seiner Freilassung weiterhin von den Behörden behelligt
und per Haftbefehl gesucht worden sei,
dass er aufgrund eines Verhaftungsersuchens von Interpol Ankara am
17. Juli 2009 in der Schweiz in Auslieferungshaft genommen und am
21. Juli 2009 aus der Haft entlassen wurde,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, die türkischen Behörden
wollten seinen Einfluss auf seine Anhängerschaft in der Türkei ein-
schränken oder ganz ausschalten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen auch das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte,
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dass der Beschwerdeführer angab, er möchte nicht nach Frankreich
zurückkehren, da ihm der Staat nur während eines Jahres finanzielle
Unterstützung gewährt und er keinen Aufenthaltstitel erhalten habe;
zudem würde man ihn in die Türkei abschieben,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 18. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an-
ordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO, für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Be-
schwerdeführer zuständig und habe am 7. September 2009 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt,
dass die Einwände des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit von Frankreich für die Be-
handlung seines Asylgesuchs nichts zu ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass diese Verfügung direkt dem Beschwerdeführer und dessen dama-
ligen Rechtsvertreterin per Post am 14. Oktober 2009 durch die
zuständige kantonale Migrationsbehörde eröffnet wurde,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen neu manda-
tierten Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechten liess und ihre Aufhebung beantragte,
dass er begehrte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und diesfalls die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz auf einer anderen gesetzlichen
Grundlage zu regeln, insbesondere in Anwendung von Art. 34 Abs. 3
AsylG,
dass er weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, Art 34 Abs. 2 AsylG dürfe
nicht angewendet werden, wenn nach Art. 34 Abs. 3 Bst. c Hinweise
darauf bestünden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 bestehe,
dass zwischenzeitlich aufgrund der erst im Jahre 2009 ausgelösten In-
terpolsuche die Schweiz zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Einstellung
und seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in der Türkei ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sei, und sicherlich davon ausgegangen
werden müsse, dass er in der Türkei ins Gefängnis kommen werde,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b erfülle, weshalb die Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (Nichteintretensentscheid) ausgeschlossen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird,
dass seitens des Beschwerdeführers zwar keine vorsorglichen Mass-
nahmen (aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art.
107a AsylG) beantragt wurden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin auch keine begründeten An-
haltspunkte für eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) erblickte, um von Amtes wegen eine aufschiebende Wirkung zu
gewähren (Art. 107a AsylG i.v.m. Art. 6 AsylG und Art. 56 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK publi-
ziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 und, stellvertretend für
andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom
31. Dezember 2008),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst d AsylG
gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. Auflis-
tung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario),
dass deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2003 in Frankreich
daktyloskopiert worden ist, dort ein Asylverfahren durchlaufen hat und
sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten
hat,
dass bei dieser Sachlage Frankreich gestützt auf das DAA, die Dublin-
II-VO und die DVO Dublin für die Durchführung des Asylantrags des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das BFM die französischen Behörden am 20. August 2009
gestützt auf die oben erwähnten Abkommen und die entsprechenden
Bestimmungen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte
und die französischen Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 7. September 2009 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsver-
traglich zuständig ist,
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dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an
die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten würde,
dass aufgrund der Zweckbestimmung der Dublinverordnung, wonach
nur noch ein einziger Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist, der Beschwerdeführer die jüngsten Ereignisse (Interpol-
suche und Auslieferungsbegehren) in Frankreich geltend machen
muss (Art. 3 Dublin-II-VO),
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einen Drittstaat aus-
reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt,
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunfts-
staat nach Art. 83 Abs. 4 AuG (auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage) vorlie-
gend nicht zu prüfen ist, hingegen (in Analogie) kein Grund für die
Annahme besteht, in Frankreich bestehe eine derartige Notlage,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach
Frankreich sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich faktisch möglich ist, zumal Frankreich, wie bereits ausge-
führt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich aus den vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die Rechts-
begehren materiell aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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