B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6611/2014
Ur t e i l vom 2 2 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens
aus der Gegend von B._______, eigenen Angaben zufolge – bzw. sei ihm
das so von seinen Eltern erzählt worden (A7 S. 6, A20 S. 2 f.) – als Klein-
kind zusammen mit seiner Familie im Jahr 2000/2001 aus Afghanistan in
den Iran gezogen sei,
dass er im (…) 2011 nach C._______ (D._______ im Nordwesten Irans)
gegangen sei, von wo aus er über die Türkei, Griechenland und Italien aus
dem Iran ausgereist (A7 S. 6) und am 22. Februar 2012 in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A7 S. 7),
dass er am 7. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt
und am 9. Mai 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe Afghanistan mit
seiner Familie aufgrund von Schwierigkeiten verlassen, welche sein Vater
mit der Partei der Islamischen Einheit ("Hizb-e-Islami-Wahdat") und deren
(…) F._______ gehabt habe (A20 S. 5),
dass er sich im Iran illegal aufgehalten habe (A7 S. 5), und dass die irani-
schen Behörden im Jahr 2011 angekündigt hätten, der Beschwerdeführer
müsse innert elf Monaten den Iran verlassen oder es drohe ihm eine Ge-
fängnisstrafe (A7 S. 8),
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 in der Schweiz eine iranische
Staatsangehörige namens G._______ (N […]) religiös geheiratet habe
(A20 S. 3),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
10. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, welche indes aus Gründen der Un-
zumutbarkeit nicht zu vollziehen sei,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden nicht den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2014 (Post-
stempel: 12. November 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass nach Auf-
hebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren sei; zudem sei ein Vollzugshindernis festzustellen und
er vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei;
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er mit dieser Eingabe bekräftigte, dass seine Familie aus Afghanistan
in den Iran geflohen sei, da der Vater Dokumente besitze, welche
F._______ belasten würden; deshalb sei es für die Familie gefährlich nach
Afghanistan zurückkehren,
dass er indes auch im Iran in Gefahr sei,
dass gemäss der Rechtsmittelschrift am (…) 2014 seine Tochter
H._______ auf die Welt gekommen sei (welche indes im Zentralen Migra-
tionssystem [ZEMIS] nicht registriert ist),
dass der Beschwerde je eine Kopie eines ärztlichen Attests von Dr.
I._______ (Neurologe, Wien) vom (…) 2014 für Frau J._______ und einer
selbstangefertigten Geburtsanzeige von H._______ beilag,
dass sich im vorinstanzlichen Beweismittelcouvert (A13) Kopien von fol-
genden Unterlagen befinden: ein Wegweisungsentscheid der Islamischen
Republik Iran (erlaubter Aufenthalt vom 23. August 2011 bis 21. Juli 2012;
A20 S. 3 f.), eine Identitätskarte für heimatlose Afghanen (ausgestellt vom
Innenministerium der Islamischen Republik Iran; A20 S. 4) und eine wei-
tere Identitätskarte (ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Re-
publik Iran; A20 S. 4),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Be-
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schwerde vielmehr bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche denn auch nicht entzogen
worden ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2014 die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme regelte, weshalb auf das Begehren, es sei die Unmög-
lichkeit, die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einge-
treten wird, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind
(vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.),
dass folglich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage
bildet, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm
Asyl zu gewähren ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2014 zunächst
feststellte, dass weder die Identität noch die behauptete afghanische Her-
kunft des Beschwerdeführers feststehe, da die eingereichten Beweismittel
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einerseits im Iran ohne Weiteres unrechtmässig zu erwerben seien, wes-
halb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei; anderseits
diese im Widerspruch zu den Aussagen stehen würden,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage sei, Dari zu sprechen
(A20 S. 10), obwohl er im Iran in einem afghanischen Umfeld aufgewach-
sen sei und die Mutter mit ihm immer Dari gesprochen habe (A20 S. 8),
dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, die Familie habe
Afghanistan verlassen, weil der Vater sich geweigert habe, sich in eine Fa-
milienangelegenheit einer paschtunischen Familie einzumischen (A7
S. 7 f.); indes habe sich – wie der Beschwerdeführer später offenbarte –
diese Gesichte so nicht zugetragen (A20 S. 7),
dass die Familie vielmehr Afghanistan verlassen habe, weil der Vater für
die Partei "Wahdat Eslami" (Partei der Islamischen Einheit) aktiv gewesen
(A20 S. 5 und 9) und von einer tadschikischen Gruppe namens
"K._______" verraten worden sei (A20 S. 9), weil er Beweise von Unge-
reimtheiten bzw. Untaten der genannten Partei habe (A20 S. 10 f.),
dass der Name des Vaters, weil die Partei von F._______ – einer Persön-
lichkeit des (ehemaligen) Karzai-Regimes – geführt worden sei, deswegen
auf einer Liquidationsliste stehe (A20 S. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer die Divergenz zwischen diesen zwei Versionen
von Ausreisegründen damit begründet habe, sie seien ihm erst kürzlich of-
fenbart worden (A20 S. 7),
dass diese Begründung realitätsfremd und nicht nachvollziehbar sei, was
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe auslöse,
dass sich sogar der Verdacht aufdränge, die spätere Version sei nachge-
schoben worden, weil es damit für den Beschwerdeführer nicht möglich
sei, sich zwecks aktuellen Heiratsbestrebungen an die hiesige afghanische
Botschaft zu wenden, um afghanische Dokumente zu erhalten,
dass unklar sei, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan (A7 S. 3, A20
S. 3) oder im Iran auf die Welt gekommen sei (A20 S. 4, 6 und 8),
dass der Beschwerdeführer sich auch bezüglich der Wahrheit über die Aus-
reise aus Afghanistan in Widersprüche verwickelt habe, die er mit 15 oder
16 Jahren erfahren habe (A20 S. 6) bzw. als er hinsichtlich seiner aktuellen
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Heiratsbestrebungen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen habe (A20
S. 5 und 7 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem betreffend Fragen zu seinem Alltagle-
ben im Iran (z.B. zuletzt ausgeführte Tätigkeit, Aufenthaltsstatus) sich wi-
dersprechende Antworten gegeben habe,
dass diese Ungereimtheiten allein den Schluss zulassen würden, die Vor-
bringen seien im Laufe des Verfahrens angepasst worden,
dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht er-
füllt seien, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden
müsse,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verweist,
dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhalti-
ges entgegensetzt, sondern lediglich nochmals wiedergibt, weshalb der
Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan in grösster Gefahr
seien,
dass diese – auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegbaren –
Behauptungen die Einschätzung des BFM nicht umzustossen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine
Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Endentscheid bestätigt wird, dass es sich
beim Beschwerdeführer weder um einen Asylsuchenden, noch um einen
anerkannten Flüchtling oder um einen Schutzbedürftigen handelt
(Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimat-
staats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, wes-
halb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer dies-
bezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist,
dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ent-spre-
chende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein
sollten,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aus-
sichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass folglich auch der Antrag, ein amtlicher Rechtsbeistand sei zu bestel-
len, mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 110a
Abs. 1 AsylG), abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige Wei-
tergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine sol-che
erfolgt sein sollte.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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