Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-661/2007
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Dezember 1995 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 1996 anerkannte
das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den
Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
Am 26. Januar 1997 reiste die erste Ehefrau des Beschwerdeführers,
B._______, im Rahmen eines Gesuchs um Familienzusammenführung
mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4.
März 1997 wurde sie vom BFM in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einbezogen.
B.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers heiratete er am 18. Mai
2004 in Damaskus (Syrien) die Landsfrau C._______. Diese verliess
Syrien am 20. November 2004 und reiste am 31. Dezember 2004 in die
Schweiz ein, wo sie am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte.
C.
Mit Urteil des D._______ vom 25. November 2004 wurde der
Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau geschieden.
D.
Am 13. September 2005 gebar C._______ den gemeinsamen Sohn
E._______.
E.
Am 9. Mai 2006 liessen sich der Beschwerdeführer und C._______ in
F._______ zivilrechtlich trauen. Die neue Ehefrau nahm den
Familiennamen ihres Mannes an.
F.
Am 19. März 2007 kam der zweite Sohn G._______ zur Welt.
G.
Im Sommer 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um
Ausstellung eines neuen Schweizer Reiseausweises.
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H.
H.a Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen
beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung unter den
ursprünglichen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen
und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, bei der
Überprüfung des abgelaufenen Schweizer Reiseausweises sei
festgestellt worden, dass er sich gemäss Stempeleintragung im Mai 2005
in den Heimatstaat begeben habe. Damit habe er bekundet, dass er die
Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben
betrachte.
Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist an.
H.b Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer beim BFM
eine Anwaltsvollmacht ein, verlangte Einsicht in die Akten und ersuchte
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme.
H.c Mit Schreiben vom 2. August 2006 stellte das BFM dem
Beschwerdeführer die kopierte Seite 20 des abgelaufenen
Reiseausweises zu und erstreckte die Frist zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs.
H.d Mit Schreiben vom 18. August 2006 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe bereits im Jahre 1999 ein Gesuch um Familienzusammenführung
zugunsten seiner Mutter eingereicht, welches vom BFM indes abgelehnt
worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 die Grenze
Syrien/Irak überschritten und sich während weniger Stunden im
irakischen Grenzort H._______ aufgehalten. Grund für diesen
Kurzaufenthalt sei ein Treffen mit seiner 67-jährigen Mutter gewesen. In
Anbetracht des für Nordirak hohen Alters seiner Mutter, des sich
verschlechternden Gesundheitszustands der Mutter sowie der kulturell
bedingten starken Familienbande habe er dieses Treffen organisiert. Er
habe nicht nach I._______ reisen können, um seine Mutter zu besuchen,
weshalb er sie nur zu einem Mittagessen getroffen habe. Während des
Aufenthalts habe er keinerlei Kontakt zu irgendwelchen irakischen
Behörden gehabt. Er habe keinen Schutz des irakischen Staats erhalten.
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H.e Am 30. August 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
aufgrund der vorliegenden Aktenlage verzichte es auf die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Das
entsprechende Verfahren sei somit abgeschlossen.
I.
I.a Mit Schreiben vom 6. September 2006 kam das BFM auf sein
Schreiben vom 30. August 2006 zurück und teilte dem Beschwerdeführer
mit, eine erneute Prüfung des Schweizer Reiseausweises habe ergeben,
dass er am 16. Februar 2004 über die Türkei und Syrien in den Irak
gereist sei, sich vom 17. Februar 2004 bis zum 26. April 2004 dort
aufgehalten habe (SY-Aus- und Einreisestempel des entsprechenden
Grenzpostens) und schliesslich via den Flughafen Damaskus in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Vom 11. Mai 2004 bis 21. Mai 2004 habe er
sich abermals im Irak aufgehalten (SY-Aus- und Einreisestempel des
entsprechenden Grenzpostens). Schliesslich habe er sich auch vom 2.
Mai 2005 bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten (SY-Aus- und
Einreisestempel des entsprechenden Grenzpostens). Ein Flüchtling, der
sich wiederholt in den Machtbereich jenes Staats zurückbegebe, in dem
er ernsthaften Nachteilen ausgesetzte gewesen sei, bekunde damit, dass
er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als
gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer durch die mehrfachen Reisen in seinen Heimatstaat
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe.
Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist an.
I.b In der fristgerecht eingereichten Antwort führte der Beschwerdeführer
aus, während der ersten Reise habe er sich ausschliesslich in Syrien
aufgehalten. Am 17. Februar 2004 sei er auf dem Landweg von der
Türkei nach Syrien gereist. Am folgenden Tag habe er am syrisch-
irakischen Grenzübergang H._______ seine zukünftige Ehefrau, welche
ihm wegen seiner kinderlos gebliebenen ersten Ehe von seiner Familie
ausgesucht worden sei, und deren Mutter abgeholt. Er habe die beiden
Frauen am 24. April 2004 wieder dorthin zurückgebracht. Damit er die
zwei Frauen habe in Empfang nehmen können, habe er sich zum
syrischen Grenzposten begeben, wo sein Pass abgestempelt worden sei.
Da er die irakische Grenze nicht überschritten habe, sei kein irakischer
Einreisestempel ersichtlich. Am 26. April 2004 habe er Damaskus auf
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dem Luftweg verlassen. Zur zweiten Reise führte er aus, er sei nicht wie
vom BFM angeführt am 11., sondern am 12. Mai 2004 nach Syrien
gereist. Von Damaskus aus habe er sich zum Grenzposten H._______
begeben, wo er seine Braut und deren Mutter in Empfang genommen
habe. Auch diesmal sei in seinem Reisedokument ein Stempel
angebracht worden und auch diesmal habe er das Hoheitsgebiet des Irak
nicht betreten. Am 18. Mai 2004 habe er in Damaskus geheiratet.
Bezüglich der letzten Reise im Mai 2005 verwies der Beschwerdeführer
auf seine frühere, vom 18. August 2006 datierte Stellungnahme.
I.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
zwei Mietverträge für zwei Wohnungen in Damaskus für die Zeiten der
beiden Syrienreisen im Frühjahr 2004 zu den Akten. Dazu führte er aus,
aufgrund dieser Beweismittel sei es höchst unwahrscheinlich, dass er
sich im Irak aufgehalten habe.
I.d Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 aberkannte das BFM dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm
erteilte Asyl.
J.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf abzusehen. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und es
sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 verwies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wies er hingegen ab.
L.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar
2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.
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M.
Am 9. Januar 2010 wurde der dritte Sohn des Beschwerdeführers,
J._______, geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6
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des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff.
1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein – relevant sind in
diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des
Kontaktes –, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt
worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Stempeleinträge im abgelaufenen Schweizer Reiseausweis des
Beschwerdeführers seien mehrfach überprüft worden. Es ergebe sich
daraus, dass dieser nachweislich drei Reisen in den Irak unternommen
habe:
Anlässlich der ersten Reise sei er am 16. Februar 2004 auf dem
Landweg in die Türkei (Edirne) eingereist. Am folgenden Tag habe er
die Türkei verlassen (TR-Stempel, Reiseausweis S. 8 und 14) und sei
in Syrien eingereist (SY-Stempel, a.a.O. S. 14). Er habe Syrien am
18. Februar 2004 wieder verlassen (SY-Stempel K._______, a.a.O. S.
15). Am 24. April 2004 sei der Beschwerdeführer wieder in Syrien
eingereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S.15) und habe am 26.
April 2004 Damaskus über den Flughafen verlassen (a.a.O. S. 16).
Vom 18. Februar bis 24. April 2004 habe sich der Beschwerdeführer
demnach im Irak aufgehalten.
Zur zweiten Reise führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei am
12. Mai 2004 in Syrien eingereist (SY-Stempel Flughafen Damaskus,
a.a.O. S. 16) und habe das Land gleichentags wieder verlassen (SY-
Stempel K._______, a.a.O. S. 16). Am 17. Mai 2004 sei er wieder in
Syrien eingereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S. 18) und habe das
Land am 21. Mai 2004 über den Flughafen Damaskus verlassen (SY-
Stempel Flughafen Damaskus, a.a.O. S. 18). Der Beschwerdeführer
habe sich demnach vom 12. bis 17. Mai 2004 im Irak aufgehalten.
Bei der dritten Reise sei der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 am
Flughafen Damaskus in Syrien eingereist (SY-Stempel, a.a.O. S. 20)
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und am folgenden Tag wieder ausgereist (SY-Stempel K._______,
a.a.O. S. 20). Am 28. Mai 2005 sei er aus dem Irak ausgereist
(klassischer IQ-Stempel) und in Syrien eingereist (SY-Stempel
K._______, a.a.O. S. 20). Schliesslich habe er Syrien am 31. Mai
2005 über den Flughafen Damaskus verlassen (SY-Stempel
Flughafen Damaskus, a.a.O. S. 19). Demnach habe sich der
Beschwerdeführer vom 2. bis 28. Mai 2005 wiederum im Irak
aufgehalten.
Zur ersten Reise wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der
Beschwerdeführer erkläre in seiner Stellungnahme, er habe am 18.
Februar 2004 seine zukünftige Ehefrau und deren Mutter im Grenzort
H._______ abgeholt und sich anschliessend mit ihnen zusammen in
Syrien aufgehalten. Am 24. Februar 2004 habe er die beiden Frauen
wieder nach H._______ zurückbegleitet. Der Reiseausweis würde
keinen irakischen Stempel aufweisen, welcher den Aufenthalt im Irak
belegen würde. Zu diesen Erklärungen seitens des
Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser über ein syrisches
Visum verfügt habe, welches am 29. Januar 2004 ausgestellt und
zwei Monate lang für zwei Einreisen nach Syrien gültig gewesen sei.
Wenn er seine Braut und deren Mutter am 18. Februar 2004 am
Grenzübergang K._______ abgeholt und dabei einen syrischen
Ausreisestempel erwirkt hätte und umgehend mit den Damen nach
Damaskus gereist wäre, hätte er bei dieser Einreise schon die zweite
syrische Einreiseerlaubnis verbraucht gehabt, nachdem er die erste
bereits bei der Einreise von der Türkei her kommend verbraucht habe.
Dann hätte er am 24. April 2004 nicht noch einmal nach Syrien
einreisen können, sonst hätte er ein neues Visum benötigt. An der
Grenze könne nicht einfach umgekehrt werden, ohne erneut das
Einreiseprozedere durchlaufen zu müssen. Der Beschwerdeführer
hätte demnach, wenn er die beiden Frauen am 18. Februar 2004 im
Niemandsland abgeholt und mit ihnen nach Syrien gereist wäre, einen
zweiten syrischen Einreisestempel in den Pass erhalten. Aufgrund der
syrischen Aus- sowie Einreisestempel des irakischen Grenzortes
K._______ sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Irak
aufgehalten habe.
Bezüglich der zweiten Reise führt das BFM aus, der
Beschwerdeführer mache geltend, er habe in H._______ seine Braut
und deren Mutter in Empfang genommen. Zu Dritt seien sie nach
Damaskus gereist, um die Heiratsvorbereitungen abzuschliessen. Am
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17. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer seine zukünftige
Schwiegermutter wieder nach H._______ zurückbegleitet, wobei er
das irakische Hoheitsgebiet nicht betreten habe. Am folgenden Tag
habe er geheiratet und am 21. Mai 2004 sei er in die Schweiz
zurückgekehrt. Zu diesen Erklärungen sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer erneut mit einem Zweifach-Visum gereist sei,
welches ab dem 10. Mai 2004 für zwei Monate gültig gewesen sei.
Wenn er am 12. Mai 2004 in K._______ nur die zukünftige Gattin und
deren Mutter abgeholt und die beiden gleichentags nach Damaskus
gebracht hätte, so hätte er an diesem Tag schon beide
Einreisebewilligungen nach Syrien verbraucht. Er hätte dann nicht
noch am 17. Mai 2004 wieder in K._______ nach Syrien einreisen
können. Ausserdem mute es realitätsfremd an, die Schwiegermutter
am Tage vor der Hochzeit wieder nach K._______ zurückzubringen.
Überdies handle es sich bezüglich der Reise von Damaskus nach
K._______ um eine lange Strecke, die kaum in einem Tag zu
bewältigen sei. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer zwei
Mietverträge eingereicht. Diese seien mit einer Privatperson
abgeschlossen worden, mithin sei deren Authentizität nicht
überprüfbar. Aber selbst wenn sie dies wären, belege dies noch nicht,
dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit die Wohnungen
auch tatsächlich selbst bewohnt habe.
Zur dritten Reise stellt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sich
nach eigenen Angaben am 28. Mai 2005 nur wenige Stunden im
Grenzort H._______ aufgehalten habe, um dort seine alte und
gesundheitlich angeschlagene Mutter zu besuchen. Der
Reiseausweis des Beschwerdeführers weise einen syrischen
Ausreisestempel (K._______) vom 2. Mai 2005 sowie einen syrischen
Einreisestempel (K._______) vom 28. Mai 2005 auf. Hätte sich der
Beschwerdeführer, wie behauptet, nur wenige Stunden in K._______
aufgehalten, würde sowohl der syrische Einreise- als auch der
Ausreisestempel vom 28. Mai 2004 datieren. Da dies nicht der Fall
sei, sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer, dessen
Ausweis auch noch einen irakischen Stempel vom 28. Mai 2005
enthalte, vom 2. bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten habe.
Somit habe sich der Beschwerdeführer dreimal in seinem Heimatstaat
aufgehalten. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
dies nicht freiwillig getan hätte. Es sei somit auch davon auszugehen,
dass er sich anlässlich seiner insgesamt mehrmonatigen Aufenthalte
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im Irak mindestens indirekt unter den Schutz der irakischen Behörden
gestellt und ihm dieser Schutz, mindestens indirekt, auch gewährt
worden sei.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
sei lediglich ein einziges Mal ins Niemandsland zwischen Syrien und Irak
gereist. Die beiden weiteren Reise bestreitet er ausdrücklich. Im
Einzelnen führt er aus, Iraker könnten seit je visumsfrei die syrische
Grenze überschreiten. In aller Regel genüge für den Grenzübertritt der
Nachweis der irakischen Staatsangehörigkeit. Als er aus der Schweiz
nach Syrien gereist sei, habe er sich allerdings nicht darauf verlassen,
visumsfrei einreisen zu können und deshalb bei allen Reisen nach Syrien
auch die Visumsformalitäten erledigt. Insoweit relativiere sich der
Beweiswert der im Reisedokument befindlichen Stempeleinträge.
Aufgrund der engmaschigen Kontrolle der Amerikaner hätte er nicht in
den Irak einreisen können, ohne dass in seinem Reisedokument jedes
Mal ein Stempel der irakischen Grenzkontrolle angebracht worden wäre.
Das Reisedokument des Beschwerdeführers enthalte nur einen einzigen
irakischen Einreisestempel, welcher vom Zeitraum der dritten Reise
datiere. Für die anderen Zeiträume würden entsprechende
Einreisestempel der irakischen Grenzkontrolle fehlen.
5.
5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat.
Diesbezüglich müssen – wie bereits vorstehend ausgeführt – kumulativ
drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Freiwilligkeit der Einreise, die
Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes sowie die tatsächliche
Schutzgewährung.
5.2. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den
Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im
Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah.
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder jedenfalls die Furcht vor Verfolgung nicht mehr
bestehen.
5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer
grundsätzlich die sich in seinem Reisedokument befindlichen syrischen
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Stempeleinträge. Er bestreitet indes, je in den Irak eingereist zu sein. Er
habe sich einzig einmal im Niemandsland zwischen Syrien und Irak
aufgehalten. Aufgrund der engmaschigen Kontrollen der Amerikaner
hätte er denn auch nicht in den Irak einreisen können, ohne dass in
seinem Reisedokument jedes Mal ein Stempel der irakischen
Grenzkontrolle angebracht worden wäre.
5.2.2. Aufgrund der Stempelungen im Schweizer Reiseausweis des
Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
Erste Reise:
16. Februar 2004 Einreise Türkei
17. Februar 2004 Ausreise Türkei
17. Februar 2004 Einreise Syrien
18. Februar 2004 Ausreise Syrien (K._______)
[18. Februar bis 24. April 2004: unbekannter Aufenthalt]
24. April 2004 Einreise Syrien (K._______)
26. April 2004 Ausreise Syrien (Damaskus)
Zweite Reise:
12. Mai 2004 Einreise Syrien (Damaskus)
12. Mai 2004 Ausreise Syrien (K._______)
[12. bis 17. Mai: unbekannter Aufenthalt]
17. Mai 2004 Einreise Syrien (K._______)
21. Mai 2004 Ausreise Syrien (Damaskus)
Dritte Reise:
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1. Mai 2005 Einreise Syrien (Damaskus)
2. Mai 2005 Ausreise Syrien (K._______)
[2. bis 28. Mai 2005: unbekannter Aufenthalt]
28. Mai 2005 Ausreise Irak
28. Mai 2005 Einreise Syrien (K._______)
5.2.3. Vorweg ist erklärend festzuhalten, dass es sich bei K._______ um
den syrischen Grenzort handelt, der auf der irakischen Seite als
H._______ bekannt ist.
Bezüglich der ersten Reise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
am 18. Februar 2004 seine Braut und deren Mutter in H._______
abgeholt, wobei sein Ausweis von der syrischen Ausreisebehörde
abstempeln worden sei. Gleichtags habe er die syrische Grenze wieder
überschritten und die folgenden Wochen in Damaskus, in einer von ihm
gemieteten Wohnung verbracht. Am 24. April 2004 habe er die beiden
Damen wieder nach H._______ begleitet, was durch den entsprechenden
syrischen Einreisestempel belegt werde. Diese Erklärungen vermögen
das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Namentlich ist unter den
behaupteten Umständen nicht verständlich, weshalb der Ausweis des
Beschwerdeführers für den 18. Februar 2004 nur einen syrischen
Ausreisestempel, aber keinen syrischen Einreisestempel gleichen
Datums aufweist. Ebenfalls ist in umgekehrter Weise nicht
nachvollziehbar, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers für den
24. April 2004 – nachdem er sich gemäss seinen Schilderungen gleich
verhalten haben will wie am 18. Februar 2004 – keinen syrischen
Ausreise- und nur einen syrischen Einreisestempel aufweist. Aufgrund
der vorliegenden Stempelungen ist entgegen der Behauptungen des
Beschwerdeführers zu schliessen, dass er sich in der Zeit vom 18.
Februar bis 24. April 2004 im Irak aufgehalten hat. Diese Sichtweise wird
auch durch die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bestärkt. Der Beschwerdeführer hatte für einen
Zeitraum von zwei Monaten lediglich zwei Einreisevisa für Syrien. Bei
dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verhalten hätte er aber mehr
als nur diese zwei syrischen Einreisevisa benötigt. Wenn indes irakische
Staatsangehörige, wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird,
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die syrische Grenze visumsfrei passieren könnten, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt um
syrische Visa bemühte. Würde sodann das Vorbringen des
Beschwerdeführers zutreffen, so hätte er spätesten nach der ersten
Reise – weil er nun definitiv wusste, dass er kein Visum braucht – nicht
wieder zwei Einreisevisa beantragt.
Was die zweite Reise anbelangt, führt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dieselbe Erklärung an. Insoweit ist deshalb auch hier nicht
nachvollziehbar, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers zwar
einen Ausreisestempel für den 12. Mai 2004, aber keinen
Einreisestempel gleichen Datums aufweist. Wird den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe gefolgt, fehlt hinsichtlich der Grenzübertritte am 17.
Mai 2004 der entsprechende syrische Ausreisestempel. Im Weiteren
spricht auch die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Visa klar
gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten
beziehungsweise Vorgehen. Auch kann ihm nicht geglaubt werden, dass
er am Tag vor der Hochzeit mit dem Auto von Damaskus nach
K._______ – eine mehrere hundert Kilometer lange Strecke – und zurück
gefahren ist. Ebenso wenig kann ihm geglaubt werden, dass die neue
Schwiegermutter einen Tag vor der Heirat ihrer Tochter abgereist ist und
nicht an der Hochzeit teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist zu
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. bis 17.
Mai 2004 im Irak aufgehalten hat.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus,
dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen nicht in
Damaskus, sondern zwei Mal im Irak aufgehalten hat. Als Beleg für die
beiden behaupteten Aufenthalte in Damaskus hat der Beschwerdeführer
zwei Mietverträge eingereicht. Wie aus den beglaubigten Übersetzungen
ersichtlich ist, sind beide Verträge nicht vollständig ausgefüllt. Insoweit
bestehen gewisse Zweifel an ihrer Echtheit. Zudem wurden die beiden
Verträge mit Privatpersonen abgeschlossen, mithin handelt sich dabei
nicht um amtliche Dokumente. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass
es sich bei den Verträgen um Gefälligkeitsschreiben handelt. Insoweit ist
deren Beweiswert generell als geringer einzustufen. Im Übrigen sind die
Verträge per se nicht geeignet, den behaupteten Aufenthalt in Damaskus
zu belegen.
Zur dritten Reise hält der Beschwerdeführer schliesslich fest, er habe sich
nur wenige Stunden in H._______ aufgehalten, um sich dort mit seiner
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gesundheitlich angeschlagenen Mutter in einem Restaurant zu treffen.
Würde diese Erklärung zutreffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Ausweis des Beschwerdeführer am 2. Mai 2005 einen syrischen
Ausreisestempel und am 28. Mai 2005 einen irakischen Ausreise- sowie
einen syrischen Einreisestempel aufweist. Aufgrund der vorliegenden
Sachlage ist daher zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2.
bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten hat.
5.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Erklärungen des Beschwerdeführers zu den drei Reisen bezüglich des
irakischen Territoriums als Konstrukt erscheinen und nicht glaubhaft sind.
Hinzu kommt, dass auch die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers ernsthaft angezweifelt wird. So ersuchte der
Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2010 zweimal zufolge Zerstörung
seines Schweizer Reiseausweises um Ausstellung eines neuen
Ausweises. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass jedermann gehalten
ist, achtsam mit seinen persönlichen Identitätsausweisen umzugehen.
Dass ein Ausweis einmal verlustig gehen kann, kann vorkommen, und
auch eine Zerstörung ist letztlich nicht auszuschliessen. Dass der
Beschwerdeführer aber innerhalb von acht Jahren zweimal wegen
Zerstörung des noch gültigen Ausweises um Ausstellung eines neuen
ersuchte, erweckt ein gewisses Misstrauen. Vorliegend erklärte der
Beschwerdeführer die Zerstörung seines ersten Ausweises damit, dass
seine Ehefrau diesen versehentlich gewaschen habe. Eine solche
Unachtsamkeit ist möglich, wenn auch angesichts der stabilen und
plastifizierten Kartonhülle und des recht grossen Formats des Ausweises
nicht sehr wahrscheinlich, zumal keinerlei Erklärungen über das
Wäschestück, in welchem sich der Ausweis befunden haben soll,
abgegeben wurden. Schlichtweg realitätsfremd und damit in keiner Weise
glaubhaft ist, dass nach dem Waschen des Ausweises ausser der
Kunststoffhülle keine einzige Seite des rund vierzig Seiten umfassenden
Dokuments mehr vorhanden gewesen sein soll. Was das zweite Gesuch
um Ausstellung eines neuen Ausweises anbelangt, so erfolgte dieses
ohne Angabe von Gründen betreffend die Zerstörung. Der eingereichte
Ausweis erweckt aber den Eindruck, dass er mit Wasser in Berührungen
gekommen ist. Zudem fehlen einzelne Seiten beziehungsweise Teile
einzelner Seiten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage
gestellt und es drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer
mit der Zerstörung seiner Ausweise willentlich weitere Reisen in den
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Heimatstaat zu vertuschen versuchte. Schliesslich mutet befremdend an,
dass im Juni 2010 – also etwa zur gleichen Zeit wie der
Beschwerdeführer – auch die erste Ehefrau des Beschwerdeführers den
Verlust ihres Reiseausweises anmeldete. Darauf ist vorliegend aber nicht
weiter einzugehen.
5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der nicht
glaubhaften Erklärungsversuche, der Stempelungen im Reiseausweis
und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers davon
auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2004
und Mai 2005 zumindest drei Mal im Irak aufgehalten hat – anlässlich der
ersten Reise für rund zwei Monate, beim zweiten Aufenthalt während fünf
Tagen und zuletzt während rund drei Wochen.
5.3. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den
Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im
Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah.
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
5.3.1. Wie vorstehend dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Reisen in den Irak bewusst
zu verheimlichen versuchte. In der Rechtsmitteleingabe wird für diesen
Fall sinngemäss die Freiwilligkeit der Reisen bestritten. Zur Begründung
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, da seine erste Ehe
kinderlos geblieben sei, einzig aufgrund familiärer Verpflichtungen,
gehandelt.
5.3.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt
es sich beim angeführten Grund für die Reise, nämlich die kinderlose
erste Ehe, die den Ersatz der ersten Ehefrau erforderte, nicht um einen
moralischen Druck im Sinne der Rechtsprechung, der die Aufenthalte
rechtfertigt würde. Die drei Aufenthalte zwischen Februar 2004 und Mai
2005 im Irak sind demnach als absolut freiwillig zu qualifizieren, zumal
jegliche Erklärungen dazu a priori unglaubhaft sind, da ja die Heimreisen
als solche verleugnet werden.
5.4. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von
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Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung dieses
Kriteriums kommt es insbesondere auf die Motive für die Heimatreise an.
Urlaubsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer
Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne
gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an
psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.1,
mit weiterem Hinweis).
5.4.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht
aus einem moralischen Grund in den Irak gereist, sondern einzig um
seine zweite Ehefrau kennen zu lernen, abzuholen und – nota bene als
bereits verheirateter Mann – zu heiraten. Insoweit liegt auch kein Fall vor,
wo ein gewisses Mass an psychischem Druck die Rückkehrmotivation
beeinflusst hat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit weiterem Hinweis).
Mithin vermag der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Mit den wiederholten Grenzübertritten, den bis über
zwei Monate dauernden Aufenthalten im Heimatland und der
Verheimlichung beziehungsweise Verleugnung dieser Aufenthalte hat der
Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig
unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt.
5.4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang noch
die Frage aufgeworfen, ob bezüglich des Irak zum damaligen Zeitpunkt
überhaupt von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne.
Insoweit ist auf das in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 19 publizierte
Urteil der ARK, das stark auf der Situation im April/Mai 2005 basierte und
dessen Argumentation nach wie vor Gültigkeit hat, zu verweisen, wo
explizit von der Zentralstaatlichkeit des Landes ausgegangen wird
(a.a.O., E. 4.2.).
5.5. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer
effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich
nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.3). Dabei ist entgegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht unerheblich, ob er die Absicht
gehabt habe, sich dem Schutz des irakischen Staats zu unterstellen.
Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, anlässlich
seiner verschiedenen Grenzübertritte und seiner wiederholten, bis zu
zwei Monaten dauernden Aufenthalte im Irak irgendwelchen
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Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu
sein. Entsprechende Hinweise lassen sich denn auch den Akten nicht
entnehmen. In Anbetracht dieser Umstände und weil der
Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres in den Irak ein- und ausreisen
konnte, liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Irak – der
zur Schutzgewährung in den Nordprovinzen grundsätzlich willens und in
der Lage ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6, EMARK 2006 Nr. 29) – effektiver
Schutz gewährt worden ist.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Voraussetzungen von
Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf erfüllt sind.
Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs.
1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Widerruf des Asyls ist somit rechtskonform, angemessen und –
namentlich angesichts des Umstands, dass die
Niederlassungsbewilligung C des Beschwerdeführers durch diesen
Entscheid nicht berührt wird – verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vor dem
Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1 -
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
L._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
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