B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-661/2008
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenni de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Jordanien, verliess
Jordanien eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2001 und suchte in der
Schweiz am 28. Mai 2001 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. April
2003 wies die Vorinstanz das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug nach Jordanien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26.
Mai 2003 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 23. November 2003 abgewiesen.
Die Ausreisefrist wurde auf den 29. Januar 2004 angesetzt.
A.b In der Folge leitete die Vorinstanz verschiedene Schritte für die Be-
schaffung von Reisepapieren für den Beschwerdeführer zwecks Ausreise
ein. Dabei lagen der Vorinstanz verschiedene Unterlagen (Kopie der Rei-
sepässe seiner Eltern, Registrierungskarte der United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA], Schrei-
ben der Leitung des Flüchtlingscamps, jordanischer Führerausweis im
Original) vor.
Anfragen der Vorinstanz um Ausstellung eines Laissez-Passer wurden
von der jordanischen Vertretung in der Schweiz abgelehnt. Dabei wurde
mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensi-
schen Flüchtling handle, der weder die jordanische Staatsangehörigkeit
noch einen geregelten Aufenthalt in Jordanien besitze. Im Gegensatz zu
seinen Eltern habe er sich im Jahr 1998 – zum Zeitpunkt als der Aufent-
halt von Palästinensern in Jordanien geregelt worden sei – offenbar be-
reits ausserhalb Jordaniens aufgehalten, so dass ihm Jordanien weder
Papiere ausstelle noch eine Einreisegenehmigung erteile.
Am 21. November 2005 ersuchte die Vorinstanz die israelische Vertre-
tung in der Schweiz gestützt auf zwei UNRWA-Registrierungskarten um
Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in Ramal-
lah am 22. November 2005 um Unterstützung bei ihrer Abklärung.
Mit Schreiben vom (…) teilte die israelische Vertretung mit, dass die An-
frage nicht bearbeitet werden könne, solange die israelische Identitäts-
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nummer des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Aufgrund der einge-
reichten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf Haltung eines israeli-
schen Ausweises des Beschwerdeführers.
B.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. April
2003 betreffend den Vollzug der Wegweisung zufolge Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er
führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er verfüge
über keine Reisepapiere und habe die Schweiz deshalb bisher nicht frei-
willig verlassen können. Damit habe sich die Situation seit dem erwähn-
ten Entscheid in massgeblicher Weise verändert. Er habe seit seiner Ge-
burt bis zur Ausreise im Flüchtlingscamp in der Stadt B._______, Jorda-
nien, und nicht wie im ordentlichen Verfahren aufgenommen, in Gaza ge-
lebt. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Stempel auf dem mit der Be-
schwerde vom 26. Mai 2003 eingereichten Schreiben der Leitung des
Flüchtlingscamps. Zudem habe er bei der Asylgesuchstellung im Mai
2001 eine Kopie seines jordanischen "Personalausweises" und zwei
UNRWA-Registerauszüge sowie Kopien der Reisedokumente seiner El-
tern eingereicht. Zudem befinde sich sein jordanischer Original-
Führerausweis in den Akten. Die Schweizer Behörden hätten sich inten-
siv, aber erfolglos um den Erhalt eines Reisedokumentes für den Be-
schwerdeführer bemüht. Im Übrigen sei der Aufenthalt seiner Eltern nicht
im Jahr 1998 geregelt worden. Der Pass seines Vaters sei im Jahr 1992,
derjenige seiner Mutter im Jahre 1997 ausgestellt worden. Ferner treffe
es nicht zu, dass im Jahr 1998 in Jordanien der Aufenthalt sämtlicher Pa-
lästinenser geregelt worden sei. Es gebe zahlreiche Palästinenser in Jor-
danien, welche nach wie vor lediglich einen provisorischen Status hätten,
obwohl sie bereits vor 1998 in Jordanien gelebt hätten. Es sei zwar ein
Gesetz erlassen worden, dass der Aufenthalt der Palästinenser geregelt
werden müsse. Dieses sei jedoch nicht vollumfänglich umgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer habe in Jordanien über einen geregelten Aufent-
halt verfügt, was sich aus seinem jordanischen Führerausweis ergebe.
Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit sei sein früheres Auf-
enthaltsrecht jedoch nicht mehr gültig. Der Vermerk "Gaza" in seinem
Führerausweis ändere daran nichts. Er erkläre sich diesen Vermerk da-
mit, dass er nie die jordanische Staatsangehörigkeit erworben habe und
seine Eltern aus Gaza stammten. Das BFM habe in ihrer Verfügung vom
23. April 2003 das Vorliegen von Wegweisungshindernissen nach Jorda-
nien geprüft, sich danach aber bei der israelischen Botschaft um die Aus-
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stellung eines Laissez-Passer bemüht. Diese habe mitgeteilt, dass das
Gesuch nicht bearbeitet werden könne, wenn die Nummer des israeli-
schen Identitätsausweises des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Der
Beschwerdeführer habe nie einen solchen Ausweis gehabt, weshalb er
von den israelischen Behörden kein Laissez-Passer erhalten werde. Soll-
te das BFM den Vollzug der Wegweisung via Israel nach Gaza in Betracht
ziehen, müsste dem Beschwerdeführer vorerst das rechtliche Gehör ge-
währt werden. Das BFM habe die Papierbeschaffung bereits vor mehr als
zwei Jahren in die Wege geleitet und es würden noch keine Papiere vor-
liegen. Zudem stehe fest, dass weder von Jordanien noch von Israel Pa-
piere ausgestellt würden. Den Beschwerdeführer treffe daran keine
Schuld. Die Situation dauere nun schon bald vier Jahre an (Januar 2004).
Deshalb sei er vorläufig aufzunehmen.
C.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 23. November 2007 dazu auf, einen Gebührenvorschuss von
Fr. 1'200.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2007 nach.
D.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. Dezember 2007 – eröffnet am 31. Dezember 2007 – ab und erklärte
die Verfügung vom 23. April 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zu-
dem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Mitwirkungs-
pflicht beim Beschaffen von Reisepapieren nicht nachgekommen sei,
weshalb keine Gründe vorliegen würden, um die technische Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 23. April 2003 zu beseitigen.
E.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2007, die Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Auf die
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Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2008 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 9. April 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Ste-
lung. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die in der Vernehmlassung er-
wähnte Auskunft der UNRWA vom 9. November 2007 ersucht.
I.
Am. 29. September 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am
1. Oktober 2009 beantwortet.
J.
Am 21. November 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde vom Gericht am
28. November 2011 beantwortet.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2012 ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf Abklärungen, die
das Gericht bezüglich der Ausstellung palästinensischer Reisedokumente
in Gaza bei der Schweizerischen Vertretung in Ramallah in Auftrag gege-
ben hat, um eine ergänzende Vernehmlassung.
L.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte die
Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
M.
Die Rechtsvertreterin nahm dazu mit Replik vom 17. Juli 2012 Stellung.
Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum
Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1).
3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetre-
ten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Vor-
aussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
stanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) – das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Beschwerde-
führer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen
Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehör-
den alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive
der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2;
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss weiterhin anzuwenden-
der Praxis der ARK ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Aus-
reise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als
eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere ab-
sehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des
Vollzugs anzunehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentli-
chen Verfahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwä-
gungsverfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist
(auch in einem ordentlichen Verfahren) dann festzustellen, wenn sich so-
wohl freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und
aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr
als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4.e S. 210, EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c
S. 146, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3). Massgeblich für die Beurteilung des
rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 23. November 2007
damit, der Beschwerdeführer sei bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht in
einer Weise nachgekommen, die eine Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs rechtfertigen könnte. Er habe auch keine konkre-
ten Anstrengungen unternommen, um bei der Beschaffung von Reisepa-
pieren zu kooperieren. Vielmehr habe er der Vorladung des zuständigen
Migrationsamtes keine Folge geleistet. Seit dem 30. Juni 2004 habe er
als unbekannten Aufenthaltes gegolten. Er habe sich illegal in der
Schweiz aufgehalten und habe Schwarzarbeit angenommen. Bis dato
habe er weder seine eigene, jedem palästinensischen Flüchtling bekann-
te, israelische Nationalitätennummer für palästinensische Flüchtlinge
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noch diejenige seiner Eltern bekannt gegeben. Diese Nummer werde im
Gegensatz zu den von ihm abgegebenen Dokumenten für die Ausstellung
von Ersatzreisedokumenten unbedingt gebraucht. Seine Behauptung,
wonach die israelischen Behörden ihm deshalb kein Laissez-Passer aus-
stellen wollten, weil er keinen israelischen Identitätsausweis habe, treffe
nicht zu. Vielmehr sei die Ausstellung der Dokumente durch die israeli-
sche Vertretung deshalb nicht erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer
weigere, die ihm sicherlich bekannte Nationalitätennummer preis-
zugeben. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei of-
fensichtlich, dass er nicht bereit sei, sich bei der Beschaffung von Ersatz-
papieren zu engagieren und seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht
wahrzunehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er den Schwei-
zerischen Behörden seine Reisedokumente vorenthalte. Es könne näm-
lich nicht geglaubt werden, er wisse nicht, mit welchen Reisepapieren er
in die Schweiz gelangt sei. Im Übrigen stehe ihm weiterhin offen, sich die
notwendigen Reisepapiere bei der zuständigen Vertretung seines tat-
sächlichen Heimatstaates selber zu beschaffen und die Schweiz freiwillig
zu verlassen. An dieser Einschätzung vermöge die eingereichte Bestäti-
gung der Leitung des Gaza-Flüchtlingscamps nichts zu ändern, zumal
sich erhebliche Zweifel an dessen Authentizität ergeben würden.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe ausgeführt, es be-
stünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Palästinenser aus Jor-
danien sei. Er habe die Registrierungskarte der UNRWA abgegeben. Die-
se Auffassung teile auch die Vorinstanz. Zwar sei diese davon ausgegan-
gen, dass er allenfalls kein Palästinenser sei, jedoch sei kein Linguatest
durchgeführt worden. Zudem gehe aus den Akten seines Bruders hervor,
dass ihre Familienangehörigen als palästinensische Flüchtlinge in Jorda-
nien leben würden. Ferner habe der Beschwerdeführer einen jordani-
schen Führerausweis zu den Akten gegeben. Einen solchen erhalte nur,
wer in Jordanien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei somit
erstellt, dass er aus Jordanien sei. Dort sei er geboren und habe bis zu
seiner Ausreise gelebt. Insgesamt stehe fest, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Jordanien nicht möglich sei, da das Königreich Jordanien
für den Beschwerdeführer kein Laissez-Passer ausstelle, dies weil er we-
der die jordanische Staatsangehörigkeit besitze noch über einen gefestig-
ten Aufenthalt in Jordanien verfüge. Angesichts der Antwort der jordani-
schen Behörden an das Bundesamt sei zudem offensichtlich, dass es ihm
nicht möglich sei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Er habe
somit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Da der Vollzug der Wegwei-
sung nach Jordanien nicht möglich sei, habe sich das Bundesamt bei den
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israelischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passer bemüht,
dies obwohl im Entscheid des BFM vom 23. April 2003 lediglich das Vor-
liegen von Wegweisungshindernissen bezüglich Jordanien geprüft wor-
den sei. Von einem Wegweisungsvollzug nach Israel bzw. Gaza sei keine
Rede gewesen. Schon deshalb sei der Wegweisungsvollzug nach Israel
bzw. Gaza nicht zulässig. Im Weiteren sei Gaza nicht der Herkunftsort
des Beschwerdeführers. Er habe dort nie gelebt. Daher könne er auch
nicht verpflichtet werden, bei der Beschaffung von Papieren für einen
Wegweisungsvollzug nach Israel mitzuwirken. Er habe diesbezüglich sei-
ne Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Schliesslich sei die Feststellung der
Vorinstanz, wonach jeder palästinensischer Flüchtling seine eigene israe-
lische Nationalitätennummer kenne, unzutreffend. Nicht alle würden über
eine solche verfügen, so auch er und seine Eltern nicht. Die Eltern hätten
zum Zeitpunkt der Besetzung des Gaza-Streifens und der Westbank
durch Israel nicht mehr im Gaza-Streifen gelebt. Sie hätten somit von Is-
rael nicht registriert werden können. Sie seien im Jahre 1966 aus Gaza
geflüchtet. Abgesehen davon wäre der Vollzug der Wegweisung nach
Gaza angesichts der dort herrschenden Sicherheitslage und der katast-
rophalen humanitären Situation unzumutbar. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz angegeben, mit ei-
nem jordanischen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge gereist
zu sein. Dieses sei jedoch beschlagnahmt worden. Es treffe zu, dass pa-
lästinensische Flüchtlinge in Jordanien und im Libanon weder einen Rei-
sepass noch eine Identitätskarte sondern dieses spezielle Reisepapier
erhielten. Im Weiteren werde an der Authentizität des eingereichten
Schreibens des Flüchtlingscamps festgehalten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Standpunkt fest. Insbesondere stehe fest, dass der Beschwerdefüh-
rer während seines nunmehr siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
überhaupt keine Anstrengungen unternommen habe, um bei der Beschaf-
fung der Papiere zu kooperieren. Er habe den Behörden seinen in Jorda-
nien im Jahre 1997 ausgestellten Führerschein jahrelang vorenthalten.
Dieser sei anlässlich einer Kleider- und Effektenkontrolle durch die Kan-
tonspolizei Basel-Stadt im Jahre 2006 bei ihm vorgefunden worden. Er
habe sich zudem nach der im November 2003 eingetretenen Rechtskraft
der am 23. April 2003 verfügten Wegweisung aus der Schweiz hier illegal
aufgehalten und sei in dieser Zeit durch Straffälligkeit aufgefallen. Es
stünde zudem keinesfalls fest, dass Jordanien sein Heimatland sei. Ge-
mäss Auskunft der UNRWA vom 9. November 2007 sei die Familie des
Beschwerdeführers in der Westbank registriert. Der Beschwerdeführer
E-661/2008
Seite 11
habe angegeben, seine Eltern seien aus Gaza nach Jordanien gezogen.
Demnach sei auf jeden Fall die palästinensische Autonomiebehörde für
ihn zuständig, weshalb er sich von dieser Behörde einen Reiseausweis
ausstellen lassen könne. Im Weiteren entspreche die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach seine Eltern nicht im Jahre 1968 sondern
bereits 1966 geflüchtet seien, nicht den Tatsachen und könne nicht mit
einem Redaktionsfehler erklärten werden, zumal es damals für sie keinen
Grund für ihre Flucht gegeben habe. Dieser sei jedoch nach der israeli-
schen Besetzung des Gazastreifens und der Westbank im Juni 1967 ent-
standen, als Abertausende von Palästinensern nach Jordanien ausgereist
seien. Zu dieser Zeit seien sie von den israelischen Behörden bereits re-
gistriert und mit einer israelischen Nationalitätennummer versehen wor-
den. Vor diesem Hintergrund sei der wahre Grund für die nun angestrebte
Rückdatierung des Fluchtdatums von 1968 auf 1966 ersichtlich. Hätten
die Eltern des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz bereits 1966 nach (rec-
te: Richtung) Jordanien verlassen, wären sie von den Israelis nicht regist-
riert worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erst-
befragung angegeben, "Der Schlepper hatte alles organisiert, welche Do-
kumente er für mich hatte, weiss ich nicht".
5.4 In seiner Replik vom 9. April 2008 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, indem er die
UNRWA-Registrierungskarte sowie Kopien der Reisepässe seiner Eltern
eingereicht habe. Seine Identität habe somit seit Mai 2003 festgestanden.
Er kenne keine israelische Nationalitätennummer. Bezüglich der in der
Vernehmlassung erwähnten Auskunft der UNRWA vom 9. November
2007 werde um Einsicht und um Fristansetzung für die Einreichung einer
Stellungnahme ersucht. Im Übrigen gehe der Einwand, wonach die paläs-
tinensische Autonomiebehörde für ihn zuständig sei, fehl und sei ange-
sichts der aktuellen Situation in der Westbank und in Gaza naiv. Alleine
aufgrund der Tatsache, dass seine Eltern einst auf palästinensischem Ter-
ritorium gelebt hätten, könne er sich durch die palästinensischen Behör-
den keinen Reiseausweis ausstellen lassen. Ferner weigere sich Israel,
palästinensische Flüchtlinge in die palästinensischen Gebiete zurückkeh-
ren zu lassen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie in Gaza oder
in der Westbank gelebt und die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Voll-
zugs in diese Gebiete sei von den Asylbehörden nie geprüft worden. Fer-
ner sei ein Vollzug der Wegweisung in palästinensisches Gebiet unzu-
mutbar, da er dort auch keine ihm bekannten Familienangehörigen oder
sonst ein soziales Netz habe. Die Angaben bezüglich der seinerzeitigen
Flucht seiner Eltern könnten im Verfahren seines Bruders (…) überprüft
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Seite 12
werden. Dies sei eigentlich unerheblich. So habe die Vorinstanz in ihrem
Entscheid vom 23. April 2003 Wegweisungshindernisse nach Jordanien
geprüft, nicht aber solche bezüglich Gaza, Westbank oder Israel.
5.5 Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Schweizerische
Vertretung (Representative Office of Switzerland to the Palestinian Autho-
rity) im Mai 2012 in Ramallah mit, für die Ausstellung palästinensischer
Reisedokumente in Gaza seien die Hamas (in der Westbank die palästi-
nensische Behörde) zuständig, wobei die israelischen Behörden infor-
miert würden. Der Ausweis werde erst ausgehändigt, wenn das jeweilige
Einverständnis der israelischen Behörden vorliege. Zudem sei für die
Ausstellung einer palästinensischen Identitätskarte der Eintrag einer Per-
son im Personenregister für Gaza (Herkunftsort der Familie des Be-
schwerdeführers) Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei nicht im
Personenregister für Gaza (geführt durch die israelische Besatzungs-
macht in Erez) eingetragen. Für einen Eintrag im Personenregister müsse
eine Person in den Besetzten Palästinensischen Gebieten (West Bank,
Ost-Jerusalem, Gaza) geboren sein und von bereits registrierten palästi-
nensischen Eltern abstammen. Dem Beschwerdeführer, der in Jordanien
geboren und daher nicht im Personenregister von Gaza aufgeführt sei,
könne deshalb keine Identitätskarte ausgestellt werden. Zudem sei für die
Ausstellung einer palästinensischen Identitätskarte die persönliche Anwe-
senheit des Antragsstellers in Gaza (oder der West Bank) zwingend.
5.6 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
15. Juni 2012 fest, eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs komme gemäss konstanter Praxis nur in Frage,
wenn es dem Betroffenen trotz aller zumutbaren Anstrengungen auch
selber nicht möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren oder in ei-
nen Drittstaat auszureisen. Den Akten seien nicht die geringsten Hinwei-
se zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer je ernsthaft darum
bemüht habe. Selbst wenn das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
in Jordanien, wo er geboren und aufgewachsen sei, inzwischen verfallen
sei, könne dieser Umstand nicht Grundlage für eine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz bilden. Es sei nicht der Sinn der vorläufigen Aufnahme,
Personen in der Schweiz aufzunehmen, die ihre legalen Aufenthaltsrech-
te im Herkunftsstaat vorsätzlich oder zumindest fahrlässig hätten dahin-
fallen lassen. Die diesbezüglichen Umstände lägen vorliegend im Dun-
keln, nachdem sich die Gründe und Umstände der Ausreise des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hätten. Es bestehe der Grund
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dieses Land bereits vor 1998
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Seite 13
verlassen habe. Plausible Informationen oder Belege für seine seitheri-
gen Aufenthaltsorte habe er nie vorgelegt.
5.7 In seiner Replik vom 17. Juli 2012 hält der Beschwerdeführer fest, die
Vorinstanz habe sich in ihrer ergänzenden Vernehmlassung mit keinem
Wort zu den vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abklärungser-
gebnissen der Schweizerischen Vertretung in Ramallah geäussert, son-
dern lediglich zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Jordanien. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz, wonach er sich nicht ernsthaft um seine
Rückkehr nach Jordanien bemüht habe, habe er zusammen mit seiner
Beschwerde vom 26. Mai 2003 die UNRWA-Registrierungskarte sowie
Kopien der Reisepässe seiner Eltern eingereicht. Es sei nicht ersichtlich,
was er für die Papierbeschaffung weiter hätte unternehmen können. Die
jordanischen Behörden weigerten sich, für ihn ein Laissez-Passer auszu-
stellen, da er weder jordanischer Staatsangehöriger sei noch über einen
geregelten Aufenthalt in Jordanien verfüge. Er sei zwar in Jordanien ge-
boren, jedoch sei er nie als jordanischer Staatsangehöriger anerkannt
worden. Er habe sein Aufenthaltsrecht in Jordanien weder vorsätzlich
noch fahrlässig dahinfallen lassen. Er sei aus dem Land geflüchtet und
habe im April 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches am
23. April 2003 abgewiesen worden sei. Dass sein Asylgesuch unbegrün-
det oder mutwillig gewesen wäre, lasse sich angesichts der Tatsache,
dass sein Bruder C._______ am (…) 2000 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden sei, nicht behaupten. Im Übrigen verfalle auch in der
Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel nach sechsmonatiger
Landesabwesenheit.
6.
6.1 Vorliegend steht aufgrund der vom Beschwerdeführer im ordentlichen
Verfahren gemachten Ausführungen und den eingereichten Unterlagen
(ein UNWRA-Registrierungsauszug, Kopien der Reisedokumente der El-
tern, jordanischer Führerausweis, ein von der UNRWA ausgestelltes
Schulzeugnis aus den Jahren 1990/91 von der Schule im Flüchtlingslager
B._______, etc.) sowie der im Wiedererwägungsverfahren getätigten Ab-
klärungsergebnisse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts fest,
dass der Beschwerdeführer als Sohn palästinensischer Eltern in Jorda-
nien geboren ist, wo er die Schulen besucht und offenbar eine Aufent-
haltsbewilligung besessen hat. Im ordentlichen Verfahren wurde denn
auch zu Recht der Vollzug der Wegweisung nach Jordanien geprüft (vgl.
Verfügung vom 23. April 2003). Wie den vorliegenden Akten weiter ent-
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nommen werden kann, verfügt der Beschwerdeführer nicht über die jor-
danische Staatsbürgerschaft. Zudem hat die jordanische Vertretung in der
Schweiz auf Anfrage des BFM ein Laissez-Passer für den Beschwerde-
führer abgelehnt, da er weder die Staatsangehörigkeit Jordaniens besitze
noch über einen geregelten Aufenthalt in Jordanien mehr verfüge. Somit
steht fest, dass der Beschwerdeführer aus seiner Geburt und seinem
langjährigen Aufenthalt in Jordanien keinen Anspruch auf Erteilung eines
jordanischen Laissez-Passer oder ein Anwesenheitsrecht für Jordanien
ableiten kann. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe sich
nicht um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, um dorthin zurück-
zukehren. Es spielt auch keine Rolle, ob er seine legalen Aufenthaltsrech-
te in Jordanien vorsätzlich oder zumindest fahrlässig hat dahinfallen las-
sen. Vielmehr ist für die Bejahung der Unmöglichkeit des Vollzugs wie
hievor erwähnt (E. 4.2) vorauszusetzen, dass sich weder eine freiwillige
Ausreise noch ein zwangsweiser Vollzug während mehr als einem Jahr
als undurchführbar erweist. Schliesslich bestehen auch keine anderweiti-
gen Hinweise dafür, dass ihm eine (freiwillige) Wiedereinreise nach Jor-
danien zwecks dauerhaften Aufenthalts bewilligt würde. Somit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nach Jordanien im heutigen Zeitpunkt
als unmöglich. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid vom
23. April 2003 bzw. dem Urteil der ARK vom 23. November 2003 in we-
sentlicher Weise verändert hat.
6.2 Im Übrigen haben vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweize-
rischen Vertretung in Ramallah in Auftrag gegebene Abklärungen betref-
fend die Ausstellung palästinensischer Reisedokumente ergeben, dass
auch ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die palästi-
nensischen Autonomiegebiete scheitern wird (vgl. E. 5.5). Entgegen der
nicht näher begründeten Einschätzung der Vorinstanz ist der Beschwer-
deführer, dessen Eltern zwar aus Gaza stammen, nämlich nicht im Per-
sonenregister für Gaza eingetragen, da er in Jordanien und somit aus-
serhalb der palästinensischen Autonomiegebiete geboren ist. Dasselbe
würde zutreffen, wenn die Eltern in der Westbank registriert wären, was
den Akten – trotz Hinweis des BFM auf eine UNRWA-Auskunft vom
9. November 2007 – nicht zu entnehmen ist. Deshalb kann er gestützt auf
die erwähnten Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in
Ramallah auch keine palästinensischen Reisepapiere resp. Identitätskar-
te ausstellen lassen. Abgesehen davon ist für die Ausstellung einer paläs-
tinensischen Identitätskarte ohnehin die persönliche Anwesenheit des An-
tragsstellers in Gaza (oder der West Bank) zwingend.
E-661/2008
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6.3 Insgesamt steht somit fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl nach Jordanien als auch in die palästinensischen Autonomiege-
biete oder in ein anderes Land als unmöglich erweist. In Anbetracht der
von der Vorinstanz seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens unter-
nommenen verschiedenen Versuche, für den Beschwerdeführer Reise-
papiere für Jordanien oder Israel respektive die palästinensischen Auto-
nomiegebiete zu erlangen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
in absehbarer Zeit eine dauerhafte Rückkehr ermöglicht werden kann.
6.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte
Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug aufgrund dessen als
unmöglich im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewie-
sene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder
wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).Die
Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein.
Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In
der Lehre wird die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe
müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spe-
scha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrations-
recht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG, sowie Peter Bolzli, a.a.O., N 22 zu
Art. 83 AuG und N 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei
der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie bereits früher unter Art. 14a
Abs. 6 aANAG – generell Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVGE 2007/32;
EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39).
6.4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl des Bezirksamtes D._______ vom (…) 2001 wegen illega-
ler Einreise in die Schweiz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn
Tagen verurteilt worden war. Am (…) 2005 – nach Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens – wurde er wegen Fälschung von Ausweisen (im
Konkreten: italienische Reisepapiere), illegaler Einreise in die Schweiz, il-
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legalem Aufenthalt und wegen Stellenantritts ohne Bewilligung vom Be-
zirksamt E._______ zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von 90 Tagen
verurteilt. Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr nega-
tiv/strafrechtlich in Erscheinung getreten.
6.4.3 Zu den vorerwähnten Delikten ist festzuhalten, dass diese nunmehr
über sieben Jahre zurückliegen und von daher – und auch vom ausge-
sprochenen Strafmass her – nicht in den Bereich der Delikte fallen, wel-
che einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG rechtfertigen würden. Insgesamt kann nicht von einem erheb-
lichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz ausgegangen werden. Anzufügen bleibt immer-
hin, dass im Fall von erneut deliktischem Verhalten vom BFM jederzeit
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG
geprüft werden kann.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen ist.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 21. Dezember 2007 ist vollumfänglich und jene vom 23. April 2003
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufzu-
heben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 17. Juli 2012 eine
Kostennote eingereicht, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 11,58
Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und Auslagen im Umfang von
Fr. 92.50 ausweist. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 2'640.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Kostennote ist als angemessen zu
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bezeichnen (Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 und die Ziffern 4 und 5
der Verfügung vom 23. April 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2'640.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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