B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-661/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
E-661/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2015 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2014 nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände anzuordnen und sein Asylgesuch sei in Anwendung
des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens von Dublin hier in der Schweiz zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 4. Februar 2015 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort
einstweilen auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiete des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-661/2015
Seite 3
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
E-661/2015
Seite 4
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Serbien, Un-
garn und Österreich in die Schweiz einreiste (Akten Vorinstanz A7/12 Pt.
5.02),
dass das SEM die ungarischen Behörden am 13. Januar 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Ja-
nuar 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, da
der Beschwerdeführer am 19. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht
habe, kurz darauf jedoch verschwunden sei (A14/1),
E-661/2015
Seite 5
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens ausführte, dort seien sie (er und sein Bruder) nicht ge-
fragt worden, ob sie Asyl wollten oder nicht und er möchte nicht dorthin
gehen, auch hätten die Leute in Ungarn kein Herz und sie beschimpft, zu-
dem hätten diese Leute sie wie Tiere behandelt und es sei besser zu ster-
ben, als dorthin zu gehen (A7/12 Pt. 8.01),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage,
ob er in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, zudem vorbrachte, sie
hätten nur die Fingerabdrücke abgegeben und ein Papier erhalten, bevor
sie entlassen worden seien, wobei man sie auch malträtiert und beschimpft
habe und sie nicht genug zu Essen bekommen hätten (A7/12 Pt. 2.06),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, ge-
stützt auf die Dublin-III-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig und es lägen keine Hinweise vor, wo-
nach die ungarischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachkommen, die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen und insbesondere Personen die Einreichung eines Asylgesu-
ches vorenthalten würden,
dass festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt hat und bezüglich der möglichen
Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder
Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Ge-
waltübergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Un-
garn garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden,
dass im Fall von besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Über-
prüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei,
E-661/2015
Seite 6
welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwund-
baren Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer keiner besonders verwundbaren Gruppe zu-
geordnet werden kann, somit keinen besonderen Umständen Rechnung
getragen werden muss,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn
grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, Ungarn als Signatar-
staat der EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass auch anzunehmen ist, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
E-661/2015
Seite 7
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass im Weiteren das SEM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise
feststellte, der Beschwerdeführer könne vom geltend gemachten Umstand,
wonach ein Bruder und eine Tante in der Schweiz leben würden, nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten,
dass demnach daraus kein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz abge-
leitet werden kann,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist und es keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig auch nicht nur
ansatzweise eine andere rechtliche Würdigung zulassen, wenn im Wesent-
lichen lediglich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Ungarn nie
formell um Asyl gebeten, sondern sein einziges Ziel sei es gewesen, in der
Schweiz um Asyl zu ersuchen, um sich hier bei seinem Bruder und seiner
Tante aufhalten zu können,
dass sich die weitere Beschwerdebegründung darauf beschränkt, die Aus-
sage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Vor- in-
stanz vom 19. Dezember 2014 gemäss Pt. 2.06 (A7/12) zu zitieren,
dass die entsprechenden Vorbringen mit obigen Erwägungen als nicht
stichhaltig gewürdigt wurden,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstel-
lung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
E-661/2015
Seite 8
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der am 4. Februar 2015 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der
vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-661/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: