B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-661/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
E-661/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennach-
zuges in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung „B“. Seit
seiner Jugend wurde er immer wieder und zusehends schwerer straffällig.
Insgesamt wurde er in der Schweiz zu Freiheitsstrafen von gesamthaft 72
Monaten verurteilt, zuletzt mit Urteil vom (…) (Freiheitsstrafe von 30 Mo-
naten). Dem am (…) angetretenen Strafvollzug entzog er sich vom (…) bis
(…) durch Flucht. Am (…) trat er den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde
am (…) entlassen.
B.
Das Amt für Migration (…) verweigerte am (…) 2011 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, was die (…)direktion mit Entscheid vom (…) 2013
auf Beschwerde hin bestätigte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die
dagegen gerichtete Beschwerde am (…) 2014 ab, hielt das damalige BFM
(Bundesamt für Migration) jedoch an, ein Verfahren auf vorläufige Auf-
nahme einzuleiten, da dieses am 26. August 2013 beschlossen habe,
Wegweisungsvollzüge nach Sri Lanka vorläufig auszusetzen und deshalb
die Frage nach einer allfälligen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs genauer abzuklären sei. Mit Be-
schwerde an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit Ausnahme der Anordnung
des Verfahrens auf vorläufige Aufnahme. Das Bundesgericht wies die Be-
schwerde mit Urteil vom 3. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Das
beim SEM hängige Verfahren betreffend die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme wurde bis zum Entscheid über das vorliegende Asylverfahren
sistiert.
C.
Am 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylge-
such ein und führte darin zusammengefasst aus, aus einer tamilischen Fa-
milie zu stammen, welche sich seit Jahrzehnten für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) engagiert habe und aus der eine Vielzahl von teil-
weise prominenten und ranghohen Kämpfern und Politaktivisten der LTTE
hervorgegangen seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er auf-
grund seiner nahen Verwandtschaft mit diesen Personen mit Reflexverfol-
gung rechnen. Sodann verfüge er selbst über ein exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz und pflege vielfältige Kontakte mit hier exilpolitisch
aktiven Personen. Einzelheiten zu deren Aktivitäten und die notwendigen
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Unterlagen, welche die Geschichte dieser Personen und deren heutigen
Aufenthalt respektive deren Tod bestätigen würden, werde er anlässlich der
Anhörung vorbringen beziehungsweise einreichen.
Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte er einen Länderbericht zu Sri
Lanka vom 11. Mai 2015 inklusive einer CD-ROM mit diversen Beweismit-
teln ein.
D.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine
Befragung zur Person. Am 29. Juni 2016 wurde die Anhörung durchgeführt.
Im Wesentlichen führte er Folgendes aus:
Sein Vater sei viele Jahre Mitglied der LTTE gewesen. Zudem seien meh-
rere seiner Familienangehörigen ermordet worden. Seine Cousins seien
gefoltert worden und hätten in diversen europäischen Ländern Asyl erhal-
ten. Er reiche ein Asylgesuch ein, weil er Angst vor einer Rückkehr nach
Sri Lanka habe und die Landessprache nicht beherrsche. Er sei nie dort zu
Besuch oder in den Ferien gewesen. Sein Vater habe die LTTE mit Geld-
beträgen von (…) unterstützt, dies während (…) Jahren. Zu Kriegsbeginn
habe dieser in Sri Lanka für die LTTE Sachen transportiert und Werbung
gemacht. Weiteres habe er ihm (Beschwerdeführer) nicht erzählen wollen.
Seine (…) sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen, mittlerweile jedoch
verstorben. Er habe sie nicht gekannt. Sodann habe er diverse Bekannte,
die bei der LTTE tätig waren oder immer noch seien. Er selbst sei kein
Mitglied der LTTE, helfe dieser Organisation jedoch aus Menschlichkeit. Er
sei jedoch keiner, der Krieg machen wolle, sondern sei einfach generell
hilfsbereit. Mit seinen Eltern gehe er jeweils an Demonstrationen. Viermal
sei er an Demonstrationen in Genf vor der UNO gewesen. Fotos habe er
davon keine. Im Gefängnis sei er mit B._______ (Spitzname C._______),
einem Mitglied der LTTE, in der gleichen Zelle gewesen. Dieser kenne
auch seine Eltern und sei (…) in der Schweiz. Er habe damals für
C._______ Unterlagen bezüglich dessen Strafverfahren gelesen.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, die bei früherer Gelegenheit in Aussicht gestellten Beweismittel
(Unterlagen sowie Angaben über Aktivitäten von Verwandten) nachzu-
reichen. Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte er vier Fotoausdrucke von
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ihm zusammen mit anderen Personen ein sowie eine Stellungnahme sei-
nes Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM zu Sri
Lanka vom 5. Juli 2016.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 29. Dezember 2016,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann hielt sie fest, dass der Ent-
scheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz im hängigen auslän-
derrechtlichen Verfahren getroffen werde.
G.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventu-
aliter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen
Asylakten, insbesondere auch in die Akten seiner Eltern (N […]), verbun-
den mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus
welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und
zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er
verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Zei-
tungsartikel aus 20 Minuten vom 6. November 2011 mit dem Titel „Wir sind
keine kriminelle Organisation“, eine Kopie eines Formulars des sri-lanki-
schen Generalkonsulats zur Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Kopie ei-
nes Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2015 mit der
Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“, die bereits aktenkundige Stel-
lungnahme seines Rechtsvertreters zum Lagebild des SEM zu Sri Lanka,
eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum
Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, eine Zusammen-
stellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit
Quellen).
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbeset-
zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige
Auswahl der mitwirkenden Gerichtspersonen. Sodann forderte es den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2017 einen Kostenvorschuss zu
leisten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2017 (recte: 22. Februar 2017) ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut. Am 7. März 2017 reichte
der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige
Akteneinsicht gewährt, das rechtliche Gehör und die Begründungpflicht
verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese
verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweis-
anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
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ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm in die
zur Entscheidfindung beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren seines
Vaters und seiner Mutter (N […]) keine vollständige Akteneinsicht gewährt.
Dies werde aus dem Eintrag im Aktenverzeichnis ersichtlich, welcher ver-
merke, dass es sich um „Auszüge aus Referenzdossier N (…)“ handle. Es
sei ihm deshalb Akteneinsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu
gewähren, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung.
5.2 Bei den Auszügen des Referenzdossiers N (…) handelt es sich um die
Anhörungen des Vaters des Beschwerdeführers aus den Jahren (…) und
(…) sowie um diejenige seiner Mutter aus dem Jahr (…) (vgl. vorinstanzli-
che Akten B 6). Diese sind dem Beschwerdeführer bekannt. Seine Eltern
zogen ihre Asylgesuche zu Gunsten einer im Rahmen der HUMAK (Huma-
nitäre Aktion 2000) ausgestellten Aufenthaltsbewilligung zurück. Infolge
des Rückzugs ihrer Asylgesuche wurden diese materiell nicht behandelt
und ihre Asylvorbringen nicht überprüft. Es erübrigt sich deshalb, die rest-
lichen Akten aus dem Verfahren seiner Eltern beizuziehen. Das Gesuch
um Akteinsicht in die Akten N (…), verbunden mit einer Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend abzuweisen.
5.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe eine viel
zu kurze Befragung durchgeführt und den rechtserheblichen Sachverhalt
weder richtig noch vollständig abgeklärt. Dies werde auch durch den Hilfs-
werkvertreter auf seinem Unterschriftenblatt bestätigt. Sodann sei während
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Seite 8
der Anhörung versucht worden, die Sachverhaltsabklärung auf seinen
Rechtsvertreter abzuschieben. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni
2016 an seinen Rechtsvertreter sei er (Beschwerdeführer) unter anderem
aufgefordert worden, substantiierte Angaben seiner Eltern beziehungs-
weise seiner Mutter zu deren eigenem politischen Engagement für die
LTTE in Sri Lanka und in der Schweiz sowie zu allfälligen Aktivitäten seiner
(…) für die LTTE und zu deren weiteren Schicksal nachzureichen. In einem
ersten Asylverfahren sei es jedoch nicht Aufgabe der Rechtsvertretung,
rechtsgenügliche Anhörungen durchzuführen und den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären. Dieses Vorgehen sei völlig
unzulässig und habe das rechtliche Gehör verletzt. Sodann seien auch
keine näheren Abklärungen zu den Asylgründen seiner Eltern, seiner
Cousins in Deutschland und Frankreich sowie zu seiner Tante in Kanada
getätigt worden. Auch bezüglich seiner Verbindungen zu exilpolitisch akti-
ven Personen seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden.
Die Vorinstanz habe die Fluchtgründe seiner Eltern im angefochtenen Ent-
scheid nicht gewürdigt, obwohl er ausdrücklich angegeben habe, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka eine Reflexverfolgung zu befürchten. Er habe
sich während des Waffenstillstandsabkommens zwischen 2002 und 2006
ferienhalber in Colombo aufgehalten, weshalb er damals nicht verfolgt wor-
den sei. Heute sehe die Situation aber grundlegend anders aus. Die Vo-
rinstanz habe sich jedoch nicht über die aktuellen länderspezifischen Ent-
wicklungen informiert. Unzulässig sei sodann auch deren Argumentation,
aufgrund seiner früheren Aussagen und seiner kriminellen Vergangenheit
könne keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Die Vorinstanz
habe seine Angaben nicht ernsthaft geprüft und somit ihre Begründungs-
pflicht verletzt.
5.4 Aus der Bemerkung der Hilfswerkvertretung ergibt sich tatsächlich,
dass die Befragung für kurz befunden wurde. Bei Durchsicht des Anhö-
rungsprotokolls ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt deshalb
nicht hinreichend eruiert worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde zu
seinen Asylgründen befragt und er hatte die Möglichkeit, seine geltend ge-
machte Reflexverfolgung darzulegen. Sodann hatte er selbst im Schreiben
vom 28. Mai 2015 angekündigt, im Rahmen der Anhörung genauere Anga-
ben zu seinen Verbindungen zu Personen der LTTE zu machen und dazu
Beweismittel einzureichen. Anlässlich der Anhörung war es ihm dann je-
doch nicht möglich, solche Personen genauer zu benennen und reichte
auch keine Beweismittel ein, weshalb ihm dazu eine Nachfrist angesetzt
wurde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Untersuchungsgrund-
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Seite 9
satz der Behörde durch seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren be-
schränkt wird. Es liegt nicht an der Vorinstanz, Nachforschungen zu Par-
teibehauptungen zu tätigen, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht ein-
mal Namen und Adressen seiner Verwandten nennen konnte. Es liegt an
ihm, seine Behauptungen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzu-
reichen, die diese Behauptungen stützen könnten. Die Vorinstanz hat ihren
Entscheid ausführlich begründet und die ihr vorgelegenen Beweismittel ge-
nügend gewürdigt. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jewei-
ligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte
dem Beschwerdeführer eine sachgerechte und ausführliche Anfechtung
des Entscheides. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün-
dungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.5 Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit,
zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und
allfällige Beweismittel einzureichen. Er hat sich denn auch im Beschwer-
deverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel einge-
reicht. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungs-
pflicht sowie wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Das Bundesverwaltungsgericht solle ihn zu einer Anhörung vorla-
den, so dass durch die unmittelbare Wahrnehmung ersichtlich werde, dass
sein vorgetragener Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Sollte daran
gezweifelt werden, dass er aufgrund seiner individuellen Besonderheiten
und aufgrund der speziellen Sicherheitslage in Sri Lanka bei einer Rück-
kehr ständig neuen behördlichen Verdächtigungen und Überprüfungen
ausgesetzt sei, so wäre ein mit den sri-lankischen Verhältnissen vertrauter
Soziologe/Politologe mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Dieses Gutachten hätte die Frage zu klären, inwiefern eine Person mit die-
ser speziellen Ausgangslage sich in der sri-lankischen Gesellschaft ohne
dauernde Gefährdung für die Sicherheit und einer Gefährdung oder Verlet-
zung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bewegen könne und dies al-
les ohne gesellschaftlichen, familiären und finanziellen Rückhalt.
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6.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers durchzuführen oder ein Gutachten erstellen zu lassen.
Die Beweisanträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
E-661/2017
Seite 11
nicht standhalten. Es sei aufgrund des blossen Umstandes, dass er ein seit
früher Kindheit in der Schweiz weilender Tamile sei, nicht davon auszuge-
hen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Per-
son gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
Sein früher offenbartes Verhalten spreche klar gegen die nun behauptete
Furcht vor einer Verfolgung (wegen exilpolitischer Aktivitäten und politisch
aktiven Verwandten). Er habe in der Schweiz über einen längeren Zeitraum
immer wieder delinquiert und sich dabei selbst von einer ausländerrechtli-
chen Verwarnung nicht abschrecken lassen. Anlässlich seines Gesuchs
um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug habe er angekündigt, im
Falle einer Gutheissung freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Sodann
habe er sich gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015 bereits
ferienhalber in Sri Lanka aufgehalten. Seine behaupteten asylpolitischen
Tätigkeiten habe er nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln belegen kön-
nen. An einer Reflexverfolgung wegen seiner Eltern sei aufgrund des Rück-
zugs ihrer Asylgesuche und der Ferienreisen nach Sri Lanka erheblich zu
zweifeln. Seine dürftigen und unpräzisen Angaben in der Anhörung seien
praktisch nicht überprüf- und verifizierbar. Eine Gesamtwürdigung der Ak-
ten lasse den Schluss zu, dass er keine nahen Verwandten habe, welche
die LTTE in erheblicher Weise und teilweise in prominenter Funktion unter-
stützt haben sollen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er
werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein.
8.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es
handle sich bei seiner Familie um eine politisch extrem engagierte Familie.
Geschwister seiner Eltern sowie einige seiner Cousins seien im grossen
Umfang und zum Teil in hochrangigen Positionen für die LTTE tätig. Min-
destens zehn nahe Verwandte würden als anerkannte Flüchtlinge in Eu-
ropa oder Kanada leben. Die sri-lankischen Behörden würden deshalb
über die LTTE-Verbindungen seiner Familie Bescheid wissen und er gelte
als Person mit engen Beziehungen zur LTTE. Seine Eltern hätten die LTTE
zudem über Jahre hinweg in erheblichen Masse finanziert und unterstützt,
was den sri-lankischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Sodann
müsste er zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat in Genf vorsprechen und es sei davon auszuge-
hen, dass behördliche Abklärungen zu seiner Person in Gange gesetzt
würden. Er würde mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zu-
rückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erhö-
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Seite 12
hen würde. Weiter spreche er nur sehr schlecht Tamilisch; dies würde wei-
tere Verdachtsmomente auslösen. Aufgrund dieser Kumulation von Risiko-
faktoren würde er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flug-
hafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können und es würde zu einer
näheren Überprüfung seiner Person kommen. Dabei würden die zahlrei-
chen weiteren Risikofaktoren zutage treten, was zu einer Verhaftung mit
asylrelevanten Folgen entweder direkt am Flughafen oder zu einem späte-
ren Zeitpunkt führen würde. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht genü-
gen. Auf die betreffenden Erwägungen und die Zusammenfassung unter
E. 8.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerde-
führer reichte auch mit seiner Beschwerde keine rechtsgenüglichen Be-
weismittel ein, welche seine Behauptungen stützen. Auf den eingereichten
Fotografien ist er mit verschiedenen Personen zu sehen, ohne dass er de-
ren Identität näher belegt. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwer-
deführer sodann aus, im Gefängnis in der gleichen Zelle wie B._______
(Name bei den Tamil Tigers: C._______) gewesen zu sein. (…). Im Jahr
2016, zum Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers, war
D._______ somit bereits mehrere Jahre nicht mehr der Hauptführer der
LTTE Schweiz. Dies scheint der Beschwerdeführer nicht gewusst zu ha-
ben, was seine angeblich enge Beziehung zu D._______ unglaubhaft er-
scheinen lässt. In einer Gesamtwürdigung vermögen seine geltend ge-
machten Beziehungen zu Mitgliedern der LTTE und seine damit verbun-
dene Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu überzeugen.
Zu seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit reicht er sodann keinerlei
Beweismittel zu den Akten. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens ist festzustellen, dass das Engagement des Beschwerdefüh-
rers als äusserst niederschwellig bezeichnet werden muss. Weder in der
Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch
sein exilpolitisches Wirken derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
Dies ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
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Seite 13
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.3 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vor-
gebrachte Verbindung zu LTTE-Mitgliedern – unglaubhaft ausgefallen sind
und auch sein angebliches exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig bezeichnet werden muss, erfüllt er keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und
der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein
ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde und
die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des mit Zwischen-
verfügung vom 7. März 2017 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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