Abtei lung V
E-6612/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch C. S. Karakas,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Oktober 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6612/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 16. August 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 17. August
2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 26. August 2008 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 16.
Juli 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei im Niger als Sohn eines Nigers und
einer Nigerianerin geboren. Als er sechs Monate alt gewesen sei, habe
sich seine Familie nach Nigeria begeben. Dort habe er bis zur Ausreise
in B._______ (Bundesstaat C._______) gelebt und die Schulen be-
sucht. Während seiner Schulzeit sei sein Bruder zum Christentum
konvertiert. In der Folge habe sein Bruder versucht, auch ihn zum
Übertritt zu dieser Glaubensgemeinschaft zu motivieren. Als sein Vater,
ein strenggläubiger Muslim, vom Glaubenswechsel seines Sohnes er-
fahren habe, habe er diesen zusammen mit anderen Muslimen im Juni
2008 getötet. Von seiner Mutter habe er – der Beschwerdeführer – er-
fahren, dass dieselben Männer auch ihn töten wollten. Auf Anraten der
Mutter habe er deshalb sein Zuhause verlassen. Bis zur Ausreise habe
er sich bei einem ihm bekannten Pfarrer versteckt gehalten.
Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. D._______, Oberarzt, E._______, vom 10. Juli
2009, als Beweismittel zu den Akten. Gemäss diesem Zeugnis wurde
beim Beschwerdeführer bei einer Screeninguntersuchung bei der
Einreise eine HIV-Infektion diagnostiziert.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2009 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei in den
Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches
Schreiben von Dr. med. F._______, Oberarzt, E._______, vom 14.
Oktober 2009 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. November 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 24. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am
4. Dezember 2009 die Replik sowie ein nochmaliges ärztliches
Schreiben von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches und 3 (verfügte Weg-
weisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009
sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMAR] 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht
den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind.
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6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
6.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM zur Zumutbarkeit
aus, beim Beschwerdeführer sei eine HIV-Infektion (Stadium A3)
diagnostiziert worden. Am 22. Dezember 2008 sei eine antiretrovirale
Therapie (ART) eingeleitet worden, in deren Folge die Viruslast zu-
nehmend habe unterdrückt werden können. Bei einer Nachkontrolle im
Juni 2009 sei diese wieder angestiegen, weshalb die antiretrovirale
Therapie habe umgestellt werden müssen. Sodann leide der Be-
schwerdeführer an einer Entzündung der Nierenkörperchen, bei einer
rasch fortschreitenden Niereninsuffizienz. Weiter führt das BFM aus,
gemäss gefestigter Praxis hänge die Zumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs nicht allein vom Stadium der HIV-Infektion ab,
sondern vor allem auch von der konkreten Situation im Heimat- oder
Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere der medizinischen Ver-
sorgung, der Sicherheitslage und dem persönlichen Umfeld. Somit
könne je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des
Stadiums B3 oder B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
schienen lassen, während umgekehrt das Erreichen des Stadiums C
den Vollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lasse. In
Nigeria sei die Behandlung von HIV-Infizierten grundsätzlich möglich.
Antiretrovirale Therapien seien in allen 36 Bundesstaaten verfügbar.
Die Kosten einer Behandlung seien in den letzten Jahren rapid ge-
sunken. Seit Anfang 2006 biete die nigerianische Regierung in allen
Bundesstaaten an insgesamt 74 Orten Zugang zu einer kostenlosen
antiretroviralen Behandlung an. Daneben gebe es auch kostenpflichtige
Behandlungsangebote. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die
eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
seien. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einem anderen als dem geltend gemachten Bundesstaat gelebt habe
und dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, welches ihn auch
finanziell bei der Bezahlung der Medikamente unterstützen könne.
Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf das beigelegte
Arztzeugnis ausgeführt, die vom Beschwerdeführer benötigte Therapie
könne in dessen Heimatland nicht gewährleistet werden. Der Be-
schwerdeführer sei auf einen Aufenthalt und eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen.
7.3 Das BFM hält in der Replik an seinen Schlussfolgerungen in der
angefochtenen Verfügung fest, wonach HIV-Infektionen und AIDS-Er-
krankungen in Nigeria behandelt werden könnten. Weiter stellt es fest,
die Behandlung von Nierenerkrankungen sei in Nigeria ebenfalls mög-
lich. Auf der Webseite „Global Dialysis“, welche über Dialysezentren
weltweit informiere, würden für Nigeria rund zehn Krankenhäuser und
Gesundheitszentren angeführt, in denen eine Dialysebehandlung
möglich sei (Stand 1. März 2007).
7.4 In der Duplik wird unter Verweis auf ein neues ärztliches Zeugnis
dieser Schlussfolgerung widersprochen. Die Aussagen des BFM über
die Behandlung von HIV und AIDS-Erkrankte in Nigeria seien auf den
Fall des Beschwerdeführers nicht übertragbar. Bei einem Vollzug der
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Wegweisung seien die Überlebenschancen des Beschwerdeführers
sehr gering.
8.
8.1 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease
Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien
unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Be-
schwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf
eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die
eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden
nach dem jeweiligen CD4-Wert in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helfer-
zellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro
Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut
unterteilt (vgl. BVGE 2009/2).
8.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Juli 2009 wird ausgeführt, beim
Beschwerdeführer sei im November 2008 eine HIV-Infektion
diagnostiziert worden. Die HIV-Standortbestimmung habe ein Stadium
A3 mit einem CD4-Wert von 107 Zellen/µl bei einer Viruslast von
32‘000 Kopien/ml ergeben. Dies entspreche formal einer schwer ein-
geschränkten Immunitätslage, mithin sei das Risiko für opportunistische
Infektionen deutlich erhöht. Am 22. Dezember 2008 sei mit der
antiretroviralen Therapie (ART) begonnen worden. Bei einer
Nachkontrolle am 9. März 2009 habe sich eine Viruslast von 33‘000
Kopien/ml ergeben. Somit habe von einem virologischen Versagen
ausgegangen und die ART umgestellt werden müssen. Bei der neu
angewendeten Therapie betrage die tägliche Medikamenteneinnahme
zwölf Tabletten und es sei eine engmaschige Kontrolle notwendig.
Nebst der HIV-Infektion sei beim Beschwerdeführer eine schwere
Niereninsuffizienz diagnostiziert worden. Es liege ein chronischer
Nierenschaden vor, dessen Ursache letztlich unklar sei. Insgesamt
liege eine „äusserst komplexe medizinische Situation“ vor. Eine
Stabilisierung beziehungsweise Erholung der schwer eingeschränkten
Immunitätslage unter konsequent eingenommener antiretroviraler
Therapie sei innerhalb der nächsten Jahre möglich. Die Behandlung
eines solch komplexen Krankheitsbildes sei in Nigeria jedoch nicht
gewährleistet.
Im Zeugnis vom Oktober 2009 wiederholt der behandelnde Arzt die
bereits früher gestellten Diagnosen und führt aus, die beim Be-
schwerdeführer festgestellte Viruslast von 32‘600 Kopien/ml entspreche
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einer schwer eingeschränkten Immunitätslage. In dieser Situation sei
das Risiko für eine opportunistische Infektion deutlich erhöht. Ein CD4-
Wert kleiner als Zellen/µl entspreche formal einem Stadium AIDS. Da
es zu einem virologischen Versagen unter der ART mit Kaletra und
Combivier gekommen sei, habe eine Umstellung der Therapie auf
Darunavir (Prezista), Ritonavir (Norvir), Didanosin (Videx) und Ertravirin
(Intelence) vorgenommen werden müssen. Diese neue Therapie-
Kombination sei in der Schweiz bis anhin lediglich bei einem
virologischen Versagen unter einer First-Line Therapie zugelassen und
nur in westlichen Ländern mit hohem medizinischen Standart verfügbar.
Sodann stelle die schwere Niereninsuffizienz bezüglich der
medikamentösen Therapieoptionen eine weitere Limitation dar, da
lediglich antiretrovirale Substanzen eingesetzt werden dürften, die
keinen nephrotoxischen Effekt aufweisen würden. Diese „Rescue-
Therapie“ sei nur an HIV-spezialisierten Zentren durchführbar. Es sei
unwahrscheinlich, dass diese Therapie in Nigeria verfügbar sei.
Anderweitige Therapieoptionen würden aufgrund des virologischen
Versagens momentan nicht zur Verfügung stehen. Bei einem Abbruch
der Therapie sei von einem Abfall der CD4-Werte und einem Anstieg
der Viruslast auszugehen. Die mittlere Überlebensdauer betrage
unbehandelt rund zwölf Monate.
Im ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2009 führt der behandelnde Arzt
sodann aus, die vom Beschwerdeführer aktuell eingenommene ART
enthalte die Substanzen Darunavir, Intelence, Ritonavir und Didanosin.
Darunavir und Etravirin stellten Second Generation Proteaseinhibitoren
respektive nicht Nukleosid Transkriptase-inhibitoren (NNRTI) dar. Diese
würden häufig dann noch wirken, wenn Viren mit multiplen
Resistenzmutationen vorliegen würden, welche gegenüber anderen
Proteaseinhibitoren respektive NNRTI unempfindlich geworden seien. In
der Schweiz sei Darunavir seit dem 1. Januar 2007, Intelence in den
USA seit dem 18. Januar 2008 zugelassen. Es sei nicht vorstellbar,
dass diese beiden medikamentösen Hauptpfeiler der aktuellen ART
dem Beschwerdeführer in Nigeria zur Verfügung stehen würden. Die
Umstellung der ART auf andere Proteasen-inhibitoren älterer
Generation könne sodann keinen Therapieerfolg gewährleisten. Sollte
der Versuch einer Umstellung dennoch gemacht werden, müsste dies
unter regelmässiger Kontrolle und unter Leitung eines erfahrenen HIV-
Spezialisten geschehen. Die vom BFM gemachte Aussage, wonach
HIV-Infektionen und AIDS in Nigeria behandelt werden könnten, sei auf
den Fall des Beschwerdeführers nicht übertragbar. Die Behandlung
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einer AIDS-Erkrankung beziehungsweise der HIV-Infektion hänge
massgeblich von der Vorgeschichte („ART-History“) und der
Resistenzlage ab. Die Behandlung der HIV-Infektion beim
Beschwerdeführer mit einem in Nigeria verfügbarem Proteasen-
inhibitoren beziehungsweise NNRTI sei beim Beschwerdeführer mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht wirksam und würde zu einem pro-
gredientem Abfall der CD4-Werte mit der Komplikation von op-
portunistischen Infekten führen.
8.3
8.3.1 Gemäss gefestigter Praxis hängt die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung nicht allein vom Stadium der HIV-Infektion ab, sondern
auch von der konkreten Situation im Heimat- oder Herkunftsland des
Betroffenen, insbesondere der medizinischen Versorgung, der
Sicherheitslage und dem persönlichen Umfeld. Je nach den konkreten
Umständen kann deshalb bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder
gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschienen lassen,
während umgekehrt das Erreichen des Stadiums C den Vollzug der
Wegweisung noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt
(BVGE 2009/2 E. 9.3.4).
8.3.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Be-
schwerdeführer HIV-infiziert ist und die Infektion sich im Stadium A3
befindet. Die Krankheit AIDS ist demnach noch nicht ausgebrochen, der
Beschwerdeführer befindet sich somit nicht in der terminalen Phase der
Krankheit. Weiter steht fest, dass anfangs Dezember 2008 mit einer
antiretroviralen Therapie begonnen wurde, welche in der Folge
aufgrund eines virologischen Versagens umgestellt werden musste.
Überdies wurde beim Beschwerdeführer eine schwere
Niereninsuffizienz sowie eine Condylomata acuminata am Penisschaft
diagnostiziert.
8.3.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wer-
den in Nigeria HIV-infizierte Personen sowohl mit First- als auch mit
Second-Line-Medikamenten kostenlos behandelt. Ebenso ist eine
Dialysebehandlung in Nigeria grundsätzlich möglich. Insoweit wäre ein
Vollzug der Wegweisung des HIV-positiven Beschwerdeführers durch-
aus zumutbar. Gemäss den überzeugenden fachärztlichen Aus-
führungen liegt in casu jedoch eine medizinisch viel weitergehende
Komplixität vor. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befindet sich
zwar erst im Stadium A3, aufgrund der Viruslast liegt indes eine schwer
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eingeschränkte Immunitätslage vor, mithin ist der Beschwer-deführer
besonders anfällig auf opportunistische Infektionen. Überdies sprach
der Beschwerdeführer auf die ihm zunächst verordnete ART nicht an,
und es musste eine neue Zusammensetzung der Medikamente ge-
funden und angewendet werden. Diese neu verschriebenen und die
Hauptpfeiler der Therapie bildenden Medikamente sind gemäss den
ärztlichen Ausführungen noch nicht sehr lange auf dem
schweizerischen beziehungsweise amerikanischen Markt erhältlich. Mit
dem behandelnden Arzt ist deshalb davon auszugehen, dass diese
Medikamente in Nigeria, dessen medizinische Versorgung nicht mit
derjenigen der Schweiz oder den USA vergleichbar ist, (noch) nicht er-
hältlich sind. Hinzu kommt überdies, dass bei der HIV-Behandlung des
Beschwerdeführers eine schwere Niereninsuffizienz mit zu be-
rücksichtigen ist. Dieser Umstand erfordert nochmals besondere
Sachkenntnisse im Rahmen der ART-Behandlung und erschwert die
Therapie. Es ist davon auszugehen, dass dieses ausgewiesene Fach-
wissen in Nigeria nicht vorhanden ist. Schliesslich würde eine Um-
stellung auf allenfalls in Nigeria erhältliche Medikamente zunächst einer
längerfristigen Behandlung durch einen erfahrenen HIV-Spezialisten
hier in der Schweiz erfordern. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der
äusserst komplexen medizinischen Konstellation davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die für ihn absolut
notwenige medizinische Behandlung nicht in hinreichender Form zur
Verfügung steht, mithin der Vollzug der Wegweisung rasch zu einer
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes
führen würde.
8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass in Anbetracht des besonderen
Krankheitsbildes des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Unrecht
festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Oktober 2009 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Seite 10
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9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Zwischen-
verfügung vom 27. Oktober 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten ab-
schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8, 9 und
11 VGKE ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerde-
führer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009
werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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